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   BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06   

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BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06 (https://dejure.org/2007,3158)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.2007 - 6 A 1.06 (https://dejure.org/2007,3158)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 (https://dejure.org/2007,3158)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BGleiG §§ 16, 18, 19, 20, 23; VwGO § 50
    Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Bundesnachrichtendienst; Wahlanfechtung; erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Wahlwerbung der Kandidatinnen; Verbot strafbarer Ehrverletzung und sittenwidriger Wahlbeeinflussung; achtungs- und ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    BGleiG §§ 16, 18, 19, 20, 23
    Verbot strafbarer Ehrverletzung und sittenwidriger Wahlbeeinflussung; Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Bundesnachrichtendienst; Wahlanfechtung; Wahlwerbung der Kandidatinnen; achtungs- und vertrauenswahrendes Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot; erstinstanzliche ...

  • Wolters Kluwer

    Erstinstanzliche und letztinstanzliche Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Bundesnachrichtendienst - Geltung des dienstrechtlichen achtungswahrenden und vertrauenswahrenden ...

  • Judicialis

    BGleiG § 16; ; BGleiG § 18; ; BGleiG § 19; ; BGleiG § 20; ; BGleiG § 23; ; VwGO § 50

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGleiG § 16 § 18 § 19 § 20 § 23; VwGO § 50
    Recht der Gleichstellung - Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Bundesnachrichtendienst; Wahlanfechtung; erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Wahlwerbung der Kandidatinnen; Verbot strafbarer Ehrverletzung und sittenwidriger ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 791 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 23.10.2003 - 6 P 10.03

    Anfechtung einer Personalratswahl; Wahlanfechtungsfrist; Bekanntgabe des

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06
    Die Wahlanfechtungsfrist, bei der es sich um ein Begründetheitserfordernis der Klage handelt (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2003 - BVerwG 6 P 10.03 - BVerwGE 119, 138 = Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr. 15 S. 9 m.w.N.), ist hier gewahrt.

    Angesichts dessen, dass im öffentlichen Dienst die Fünf-Tage-Woche üblich ist, gelten als Arbeitstage die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 2003 a.a.O. S. 144 bzw. S. 13).

  • BVerwG, 27.04.1983 - 6 P 17.81

    Wahlanfechtung - Veränderung der Wahlberechtigung - Anfechtungsbefugnis - Verlust

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06
    Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. Beschlüsse vom 23. September 1966 - BVerwG 7 P 14.65 - BVerwGE 25, 120 = Buchholz 238.37 § 22 PersVG Nordrhein-Westfalen Nr. 2 S. 4, vom 17. Juli 1980 - BVerwG 6 P 4.80 - Buchholz 238.3 A § 25 BPersVG Nr. 3 S. 14 und vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 17.81 - BVerwGE 67, 145 = Buchholz 238.31 § 25 BaWüPersVG Nr. 3 S. 11).
  • BVerwG, 17.07.1980 - 6 P 4.80

    Personalvertretung - Wahlvorstand - Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06
    Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. Beschlüsse vom 23. September 1966 - BVerwG 7 P 14.65 - BVerwGE 25, 120 = Buchholz 238.37 § 22 PersVG Nordrhein-Westfalen Nr. 2 S. 4, vom 17. Juli 1980 - BVerwG 6 P 4.80 - Buchholz 238.3 A § 25 BPersVG Nr. 3 S. 14 und vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 17.81 - BVerwGE 67, 145 = Buchholz 238.31 § 25 BaWüPersVG Nr. 3 S. 11).
  • BVerwG, 23.09.1966 - VII P 14.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06
    Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. Beschlüsse vom 23. September 1966 - BVerwG 7 P 14.65 - BVerwGE 25, 120 = Buchholz 238.37 § 22 PersVG Nordrhein-Westfalen Nr. 2 S. 4, vom 17. Juli 1980 - BVerwG 6 P 4.80 - Buchholz 238.3 A § 25 BPersVG Nr. 3 S. 14 und vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 17.81 - BVerwGE 67, 145 = Buchholz 238.31 § 25 BaWüPersVG Nr. 3 S. 11).
  • BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 643/96

    Kündigung im öffentlichen Dienst wegen wiederholter strafgerichtlicher

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06
    Diese Charakterisierung legt es nahe, im vorliegenden Zusammenhang das Gebot achtungs- und vertrauenswahrender Mäßigung und Zurückhaltung in den Blick zu nehmen, welches für Beamte in §§ 53, 54 Satz 3 BBG verankert ist, aber als allgemeiner Grundsatz für alle Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes gilt (vgl. BAG, Urteile vom 2. März 1982 - 1 AZR 694/79 - BAGE 38, 85 , vom 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 - BAGE 87, 153 und vom 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - BAGE 95, 78 ).
  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 311/67

    Grundrechtsschutz des Personalrats

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06
    Ob diese Rechtsposition durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG bekräftigt und sogar verstärkt wird, bedarf hier nicht der Entscheidung (vgl. dazu Beschluss vom 11. Januar 2006 - BVerwG 6 PB 17.05 - Buchholz 250 § 28 BPersVG Nr. 6 Rn. 19 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 - 2 BvR 311/67- BVerfGE 28, 314 ).
  • BVerwG, 03.03.2003 - 6 P 14.02

    Anordnung schriftlicher Stimmabgabe; Recht zur persönlichen Stimmabgabe;

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06
    Den Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes und der Wahlverordnung liegt - ebenso wie bei der Personalratswahl - die Vorstellung von der mündigen Bürgerin und Wählerin zugrunde (vgl. Beschluss vom 3. März 2003 - BVerwG 6 P 14.02 - Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr. 14 S. 6).
  • BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 638/99

    Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06
    Diese Charakterisierung legt es nahe, im vorliegenden Zusammenhang das Gebot achtungs- und vertrauenswahrender Mäßigung und Zurückhaltung in den Blick zu nehmen, welches für Beamte in §§ 53, 54 Satz 3 BBG verankert ist, aber als allgemeiner Grundsatz für alle Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes gilt (vgl. BAG, Urteile vom 2. März 1982 - 1 AZR 694/79 - BAGE 38, 85 , vom 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 - BAGE 87, 153 und vom 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - BAGE 95, 78 ).
  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 A 4.04

    Beamtin des Bundesnachrichtendienstes; schriftliche Zeugenerklärungen;

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06
    Diese Grenze ist insbesondere dann überschritten, wenn der Beschäftigte wider besseres Wissen oder unter Verletzung der ihm zuzumutenden Sorgfalt unwahre Behauptungen aufstellt oder Vorgesetzte oder Kollegen diffamiert (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 1 WB 98/82 - BVerwGE 76, 267 ; Urteile vom 24. September 1992 - BVerwG 2 WD 13.91, 7.92 - BVerwGE 93, 287 und vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 A 4.04 - juris Rn. 37 und 63 f., insoweit bei Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 nicht abgedruckt; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Bundesbeamtengesetz, § 53 Rn. 6, § 54 Rn. 22 f.).
  • BVerwG, 23.10.1984 - 1 WB 98.82

    Wehrbeschwerde - Erzieherische Maßnahme - Gerichtliche Entscheidung -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2007 - 6 A 1.06
    Diese Grenze ist insbesondere dann überschritten, wenn der Beschäftigte wider besseres Wissen oder unter Verletzung der ihm zuzumutenden Sorgfalt unwahre Behauptungen aufstellt oder Vorgesetzte oder Kollegen diffamiert (vgl. Beschluss vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 1 WB 98/82 - BVerwGE 76, 267 ; Urteile vom 24. September 1992 - BVerwG 2 WD 13.91, 7.92 - BVerwGE 93, 287 und vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 2 A 4.04 - juris Rn. 37 und 63 f., insoweit bei Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 nicht abgedruckt; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Bundesbeamtengesetz, § 53 Rn. 6, § 54 Rn. 22 f.).
  • BVerwG, 13.05.1998 - 6 P 9.97

    Anfechtung einer Personalratswahl; Anfechtungsfrist; Anfechtungsgrund;

  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

  • BVerwG, 26.06.2002 - 6 C 21.01

    Handwerkskammer, Vollversammlung, Wahl zur Vollversammlung, Materielle

  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 WD 13.91

    Meinungsfreiheit eines Soldaten hinsichtlich der politischen und freiheitlich

  • BAG, 02.03.1982 - 1 AZR 694/79

    Dienstvereinbarung

  • BVerwG, 11.01.2006 - 6 PB 17.05

    Ausschluss eines Personalratsmitgliedes auf Antrag des Personalrats;

  • BVerwG, 19.09.2012 - 6 A 7.11

    Gleichstellungsrecht; Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten;

    Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO (vgl. Urteil vom 27. Juni 2007 - BVerwG 6 A 1.06 - Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3 Rn. 13 ff.).

    Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin sind nicht Anfechtungsgegnerinnen (Urteil vom 27. Juni 2007 a.a.O. Rn. 19 ff.).

    Die Klage wahrt zwar die Wahlanfechtungsfrist des § 16 Abs. 6 BGleiG, bei der es sich um ein Begründetheitserfordernis handelt (Urteil vom 27. Juni 2007 a.a.O. Rn. 23).

    Hierin kommt zum Ausdruck, dass sie dem Gemeinwohl verpflichtete Sachwalterin der im Bundesgleichstellungsgesetz niedergelegten Ziele und nicht Interessensvertreterin der Wählerinnen ihrer Dienststelle ist (Urteil vom 27. Juni 2007 a.a.O. Rn. 36).

    (1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung zählt zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne von § 16 Abs. 6 BGleiG (vgl. Urteil vom 27. Juni 2007 a.a.O. Rn. 25).

    Vor diesem Hintergrund kann nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden, dass die Spätunterrichtung das Wahlergebnis im Sinne von § 16 Abs. 6 BGleiG beeinflussen konnte (vgl. zu diesem Maßstab Urteil vom 27. Juni 2007 a.a.O. Rn. 45).

    Die Wählerinnen können nicht sinnvoll über Kandidatinnen abstimmen, die sie nicht kennen (vgl. Urteil vom 27. Juni 2007 a.a.O. Rn. 42).

    Eine regelrechte Wettbewerbsverzerrung würde in Fällen drohen, in denen die Amtsinhaberin - die sich durch ihre Arbeit weidlich bekannt machen konnte - zur Wiederwahl stellt (vgl. Urteil vom 27. Juni 2007 a.a.O.).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 27. Juni 2007 (a.a.O. Rn. 37) ausgesprochen, dass das im Wahlkampf um das Amt der Gleichstellungsbeauftragten bzw. ihrer Stellvertreterin zu beachtende Mäßigungsgebot nicht verletzt ist, solange eine Äußerung einer Bewerberin die Persönlichkeit einer Mitbewerberin nicht herabwürdigt und den Dienstbetrieb nicht nachhaltig stört.

    Im Lichte von § 18 Abs. 7 Satz 2 BGleiG sind die Aussagen über eine "Teambildung" bzw. "faktische Teilung" des Amts der Gleichstellungsbeauftragten allenfalls als unpräzise und überprononciert, hingegen nicht als regelrecht falsch zu werten (vgl. dazu Urteil vom 27. Juni 2007 a.a.O. Rn. 50), und waren daher von vornherein nicht geeignet, die Gefahr einer Wählertäuschung hervorzurufen, derer es zur Annahme einer Sittenwidrigkeit bedurft hätte.

  • VG Karlsruhe, 23.07.2019 - 13 K 6294/18

    Ausschluss von den Wahlen zum Amt der Beauftragten für Chancengleichheit;

    Die Klägerin hat die Wahlen der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin beim Polizeipräsidium Karlsruhe vom 6. Juni 2018 innerhalb der Frist des § 16 Abs. 5 Satz 3 ChancenG angefochten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 -, juris, Rn. 23 unter Verweis auf seinen Beschluss vom 23. Oktober 2003 - 6 P 10.03 -, juris).

    Eine unterschiedliche Ausgestaltung des passiven Wahlrechts bedarf hingegen der Rechtfertigung durch einen zwingenden Grund (vgl. v. Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz , § 1 GleibWV Rn. 12, m.w.N.; vgl. zur Rechtfertigung eines Eingriffs in den Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerberinnen um das Amt der Bundesgleichstellungsbeauftragten durch einen zwingenden Grund BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 -, juris, Rn. 26).

    Die E-Mail des Bezirksgruppenvorsitzenden der GdP vom 30. April 2018 und der damit versandte Anhang erfüllen nicht den Tatbestand unzulässiger Wahlwerbung, weshalb die Klägerin nicht zum Schutz des Rechts der übrigen Bewerberinnen auf Chancengleichheit (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 -, juris, Rn. 26) von den Wahlen hätte ausgeschlossen werden dürfen.

    Auf diese Weise vollzieht sich die Wahl nach den auch sonst im demokratischen Rechtsstaat üblichen Regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 -, juris, Rn. 29 ff.).

    Das Recht zur Wahlwerbung findet seine Grenzen allerdings in den personalvertretungsrechtlichen Verboten der Behinderung der Wahl und der sittenwidrigen Wahlbeeinflussung (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, § 20 Abs. 1 Satz 1 LPVG) sowie im Verbot partei- oder gewerkschaftspolitischer Werbung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 19. September 2012 - 6 A 7.11 -, juris, Rn. 35).

    Zudem darf sich die Wahlwerbung nicht von der spezifischen Aufgabenstellung der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin lösen und unterliegt neben dem Verbot strafbarer Ehrverletzung auch dem dienstrechtlichen achtungs- und vertrauenswahrenden Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 -, juris, Rn. 28, 33, 36 f.).

    (1) Im Gegensatz zur Wahl des Personalrats nach dem Landespersonalvertretungsgesetz sind die Wahlen der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin persönlichkeitsbezogen (so BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 -, juris, Rn. 27 zur Wahl der Bundesgleichstellungsbeauftragten).

    Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 -, juris, Rn. 45, m.w.N.).

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 62.11

    Gleichstellungsbeauftragte; Beteiligung; aktive Teilnahme; Mitwirkung;

    Im Unterschied zu Personalräten nimmt sie Sachaufgaben der Personal- und Organisationsarbeit wahr und ist über eine bloß nachvollziehende Kontrolle hinaus in die Willensbildung der Dienststellenleitung unmittelbar eingebunden (Urteile vom 27. Juni 2007 - BVerwG 6 A 1.06 - Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3 Rn. 36 und vom 8. April 2010 - BVerwG 6 C 3.09 - BVerwGE 136, 263 = Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 8 jeweils Rn. 21).
  • BVerwG, 08.04.2010 - 6 C 3.09

    Gleichstellungsbeauftragte; Dienststelle; Dienststellenleitung; Hauptzollamt;

    Soweit der erkennende Senat im Urteil vom 27. Juni 2007 - BVerwG 6 A 1.06 - (Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3) für das Wahlanfechtungsverfahren nach § 16 Abs. 6 BGleiG die Bundesrepublik als richtige Beklagte bezeichnet hat (a.a.O. Rn. 19), lässt sich daraus für die hier vorliegende Fallgestaltung nichts Abweichendes herleiten.
  • VG Berlin, 09.12.2019 - 5 K 93.19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, die bereits zum insoweit sachlich entsprechenden früheren Bundesgleichstellungsgesetz ergangen ist, ist die Wahlanfechtung grundsätzlich gegen den Rechtsträger der Dienststelle (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu richten, nicht gegen die gewählte Gleichstellungsbeauftragte oder ihre gewählte Stellvertreterin (BVerwG, Urteil vom 19. September 2012 - 6 A 7.11 - juris Rn. 14; zuvor BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 19 f.).

    Die Dienststelle und prozessual ihr Rechtsträger haben aber für ein Fehlverhalten des Wahlvorstandes einzustehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 19 f.: Zurechnung an die Dienststelle und deren Leiter).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich darauf abgestellt hat, etwaiges Fehlverhalten des Wahlvorstandes sei der Dienststelle und damit deren Leiter zuzurechnen, wenn dieser die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin nach durchgeführter Wahl bestellt und selbst von einer Wahlanfechtungsklage abgesehen habe (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 20), hat es die Bestimmung des Klagegegners später nicht mehr daran gemessen (BVerwG, Urteil vom 19. September 2012 - 6 A 7.11 - juris Rn. 14).

    Am 28. März 2019 erhoben, wahrt die Klage die gesetzliche Wahlanfechtungsfrist von zehn Arbeitstagen (§ 21 Abs. 3 BGleiG), die Begründetheitserfordernis der Klage ist (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 23).

    Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 44 - 45 m.w.N.).

  • VG Karlsruhe, 17.03.2009 - 11 K 2143/08

    Anfechtung des Ergebnisses der Gleichstellungsbeauftragtenwahl; Begriff der

    Für eine dahingehende Präklusion fehlt es an einer Rechtsgrundlage (BVerwG, Urt. v. 27.06.2007, - 6 A 1/06 -, m.w.N.).

    Die Wahlanfechtungsfrist, bei der es sich um ein Begründetheitserfordernis der Klage handelt (BVerwG, Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.), ist gewahrt.

    Dessen etwaiges Fehlverhalten ist der Dienststelle und damit dessen Leiter zuzurechnen, wenn dieser die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin nach durchgeführter Wahl gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 BGleiG bestellt und selbst von einer Wahlanfechtungsklage gemäß § 16 Abs. 6 BGleiG abgesehen hat (BVerwG, Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.).

    Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (BVerwG, Urt. v. 27.06.2007 - 6 A 1/06 - ).

    Ob die Unterschreitung der Frist des § 16 Abs. 2 GleibWV das Wahlergebnis beeinflusst haben kann (offen gelassen in BVerwG, Urt. v. 27.06.2007, a.a.O.,) kann auf sich beruhen, weil die Wahl wegen Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 S. 1 BGleiG für ungültig zu erklären war.

  • VG Wiesbaden, 18.03.2009 - 8 K 466/08

    Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten; Wahlausschreiben;

    Die gewählte Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten ist nicht Anfechtungsgegnerin (BVerwG, U. v. 27.06.2007 - 6 A 1/06 -, Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3).

    Die Wahlanfechtungsfrist, bei der es sich um ein Begründetheitserfordernis der Klage handelt (BVerwG, U. v. 27.06.2007 - 6 A 1/06 -, Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3 m.w.N.), ist gewahrt.

    Die Gleichbehandlung aller Kandidatinnen ist nicht nur bei der Wahlwerbung zwingendes Recht (vgl. dazu BVerwG, U. v. 27.06.2007 - 6 A 1/06 -, Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3).

    Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, U. v. 27.06.2007 - 6 A 1/06 -, Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3 m.w.N.).

    Vielmehr umfasst die Prüfungsbefugnis des Gerichts sowohl nachgeschobene als auch solche Gründe, denen nachzugehen das Gericht von sich aus Anlass sieht (BVerwG, U. v. 27.06.2007 - 6 A 1/06 -, Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.01.2008 - 6 A 1.07

    Bundesnachrichtendienst; Bundesverwaltungsgericht; erstinstanzliche

    Aus dem aktuellen Gesetzestext und den Gesetzesmaterialien ergibt sich daher mit hinreichender Klarheit, dass in allen verwaltungsgerichtlichen Klagen mit Gegenständen aus dem Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes aus Gründen des Geheimnisschutzes ohne Einschränkungen das Bundesverwaltungsgericht zuständig sein soll (vgl. Urteil vom 27. Juni 2007 - BVerwG 6 A 1.06 - PersR 2007, 443 Rn. 18).
  • VG Berlin, 12.11.2021 - 5 K 314.20

    Anfechtung der Wahl zur Gemeinsamen Gleichstellungsbeauftragten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, die bereits zum insoweit sachlich entsprechenden früheren Bundesgleichstellungsgesetz ergangen ist, ist die Wahlanfechtung grundsätzlich gegen den Rechtsträger der Dienststelle (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu richten, nicht gegen die gewählte Gleichstellungsbeauftragte oder ihre gewählte Stellvertreterin (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2012 - 6 A 7.11 -, juris Rn. 14 und vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 -, juris Rn. 19).

    Die Dienststelle und prozessual ihr Rechtsträger haben aber für ein Fehlverhalten des Wahlvorstandes einzustehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007, a.a.O.; ausführlich zur Rechtslage seit 2015: Urteil der Kammer vom 9. Dezember 2019 - 5 K 93.19 -, juris Rn. 33 ff.; a.A.: v. Roetteken in: v. Roetteken, BGleiG, Stand: November 2021, § 21 BGleiG Rn. 40 ff.).

    Die am 6. Oktober 2020 erhobene Klage wahrt die gesetzliche Wahlanfechtungsfrist von zwölf Arbeitstagen (§ 21 Abs. 3 BGleiG), die Begründetheitserfordernis der Klage ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007, a.a.O., Rn. 23).

    Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007, a.a.O., Rn. 44 f. m.w.N.).

    Ist dies geschehen, so erfasst die Prüfungsbefugnis des Gerichts sowohl nachgeschobene als auch solche Gründe, denen nachzugehen das Gericht von sich aus Anlass sieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2007, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.).

  • BVerwG, 26.11.2008 - 6 P 7.08

    Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes; Wahlanfechtungsrecht der

    Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl.Urteil vom 27. Juni 2007 - BVerwG 6 A 1.06 - Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3 Rn. 45 m.w.N.).
  • VG Gera, 27.07.2023 - 3 K 435/22

    Thüringen; Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten; Wahlrechtsverstöße

  • BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 867/15

    Kündigung - Beteiligung der Betriebsvertretung

  • VG Augsburg, 17.11.2015 - Au 3 K 15.1188

    Wahlanfechtung, Hochschulwahl, Wahlrechtsgrundsatz, Chancengleichheit,

  • VG Berlin, 10.12.2021 - 5 K 268.20

    Anfechtung der Wahl zur Frauenvertreterin

  • VG Berlin, 17.05.2017 - 7 K 423.16

    Anfechtung der Wahl eines Präsidialrates des Kammergerichts durch Richter;

  • BVerwG, 11.08.2022 - 5 A 2.21

    Begrenzte Klagemöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten im

  • VGH Bayern, 28.01.2019 - 18 P 17.2228

    Anfechtung der Wahl des örtlichen Personalrats

  • VG Berlin, 03.05.2013 - 5 K 441.12

    Wahl der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz ist ungültig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2020 - 4 L 1.20

    Wahlanfechtung; Richterwahlausschuss; Vorschlagslisten; richtige Verfahrensart;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2022 - 4 B 7.20

    Wahlen zu den Vorschlagslisten für die Wahlen der (richterlichen) ständigen

  • VG Karlsruhe, 15.02.2022 - 8 K 8397/19

    Wahl eines/r Beauftragten für Chancengleichheit; Verwendung von Wahlumschlägen;

  • BVerwG, 27.05.2010 - 6 PB 2.10

    Wahl des Bezirkspersonalrats; regelmäßige Personalstärke in den Gruppen;

  • VG Cottbus, 04.06.2009 - 5 K 198/06

    Reichweite der Beteiligungsrechte einer Gleichstellungsbeauftragten; Teilnahme an

  • BVerwG, 21.07.2009 - 1 WB 18.08

    Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Wahlanfechtung; Wählerverzeichnis; Wahlrecht;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.02.2023 - 4 N 32.22

    Anfechtung der Wahl einer gleichstellungsrechtlichen Frauenvertreterin; richtiger

  • VG München, 27.09.2017 - M 14 P 16.1396

    Anfechtung einer Personalratswahl

  • VGH Hessen, 23.03.2017 - 22 A 2145/16

    Anfechtung einer Personalratswahl

  • BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 60.10

    Soldatenbeteiligung; Personalrat; Gruppe der Soldaten; Gruppenangelegenheit;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2008 - 4 S 3.08

    Einstweiliger Rechtsschutz - Organstreitigkeit des Gleichstellungsbeauftragten

  • BVerwG, 02.05.2018 - 2 A 1.18

    Bundeskanzleramt; Bundesnachrichtendienst; Dienstunfall; Dienstunfallfürsorge;

  • VGH Bayern, 07.03.2017 - 17 P 16.2124

    Kennwörter von Wahlvorschlägen sind Teil der Wahlwerbung und damit der Strategie

  • VG Gera, 24.05.2017 - 2 K 606/16

    Hochschulwahl; elektronische Wahl; Wahlprüfung; Anfechtungsfrist

  • VG Karlsruhe, 01.03.2021 - PL 15 K 6844/19

    Erklärung der Ungültigkeit einer Personalratswahl

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2008 - 4 S 6.08

    Einstweiliger Rechtsschutz - Beendigung der Amtszeit eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2008 - 4 S 2.08

    Vorzeitige Beendigung der Amtsperiode einer Gleichstellungsbeauftragten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2008 - 4 S 1.08

    Vorzeitige Beendigung der Amtsperiode einer Gleichstellungsbeauftragten

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.12.2008 - 3 LB 26/06

    Anspruch eines Gleichstellungsbeauftragten auf Teilnahme an den Führungsklausuren

  • VG Berlin, 06.05.2022 - 5 K 4.21
  • VG München, 02.07.2014 - M 21 K 13.2357

    Verweisung an das Bundesverwaltungsgericht wegen sachlicher / instanzieller

  • VG Berlin, 30.03.2022 - 5 K 81.21
  • VG Berlin, 12.11.2021 - 5 K 341.20

    Anfechtung der Wahl der Frauenvertreterin

  • VG Berlin, 07.06.2013 - 5 K 422.12

    Ungültigkeit einer Wahl zur Frauenvertreterin

  • VG Berlin, 10.03.2023 - 5 K 631.22

    Gleichstellungsrechtliche Frauenvertreterin in Berlin: Allgemeiner

  • VGH Bayern, 30.11.2010 - 18 P 09.2069

    Voraussetzungen für die Verselbständigung eines Teils der Dienststelle oder einer

  • VG Berlin, 31.10.2023 - 6 L 262.23

    Sachliche Zuständigkeit für einstweiligen Rechtschutz zur Erlangung einer

  • VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 11.03.2022 - KVVG I 17/21
  • VG Berlin, 10.12.2021 - 5 K 362.20

    Anfechtung der Wahl der Frauenvertreterin

  • VG Koblenz, 29.04.2015 - 2 K 527/14
  • VGH Bayern, 30.11.2010 - 18 P 09.2070

    Voraussetzungen für die Verselbständigung eines Teils der Dienststelle oder einer

  • Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 11.03.2022 - KVVG I 17/21
  • Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 11.03.2022 - KVVG I 12/21
  • VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 11.03.2022 - KVVG I 12/21
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