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   BVerwG, 27.06.2013 - 2 C 67.11   

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BVerwG, 27.06.2013 - 2 C 67.11 (https://dejure.org/2013,14285)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.2013 - 2 C 67.11 (https://dejure.org/2013,14285)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 (https://dejure.org/2013,14285)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GG Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 87a; SG §§ 3, 44 und 55
    Soldat auf Zeit; Stabsarzt; Entlassung wegen Dienstunfähigkeit; kein Beurteilungsspielraum; Verwendung; administrative Verwendungsmöglichkeit; Einsatzbedingungen im Verteidigungsfall; ABC-Schutzausrüstung; allergische Reaktion; Verteidigungsauftrag der Bundeswehr; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 87a
    ABC-Schutzausrüstung; Einsatzbedingungen im Verteidigungsfall; Entlassung wegen Dienstunfähigkeit; Soldat auf Zeit; Stabsarzt; Verteidigungsauftrag der Bundeswehr; Verwendung; Zumutbarkeit der gesundheitlichen Folgen einer Verwendung; administrative ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55 Abs 2 SG, § 44 Abs 3 SG, § 3 Abs 1 SG, Art 73 Abs 1 Nr 3 GG, Art 87a Abs 1 GG
    Dienstunfähigkeit eines Soldaten

  • Wolters Kluwer

    Dienstunfähigkeit eines Soldaten bei fehlender Möglichkeit der zumutbaren Verwendung in Friedenszeiten

  • rewis.io

    Dienstunfähigkeit eines Soldaten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SG § 44 Abs. 3 S. 1; SG § 55 Abs. 2
    Dienstunfähigkeit eines Soldaten bei fehlender Möglichkeit der zumutbaren Verwendung in Friedenszeiten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Anspruch eines Stabsarztes auf Entlassung aus der Bundeswehr wegen Dienstunfähigkeit

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Anspruch eines Stabsarztes auf Entlassung aus der Bundeswehr wegen Dienstunfähigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anspruch eines Stabsarztes auf Entlassung aus der Bundeswehr

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch eines Stabsarztes auf Entlassung aus der Bundeswehr wegen Dienstunfähigkeit

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Anspruch eines Stabsarztes auf Entlassung aus der Bundeswehr wegen Dienstunfähigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 1007
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 14.08.1978 - 2 B 8.78

    Dienstunfähigkeit - Beamtenrecht

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2013 - 2 C 67.11
    Allerdings müssen die Gerichte die organisatorischen Vorentscheidungen des Dienstherrn und die von ihm festgelegten Anforderungen an die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zugrunde legen (Beschluss vom 14. August 1978 - BVerwG 2 B 8.78 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 7).
  • BVerwG, 19.05.1981 - 1 WB 123.79

    Kommandierung zur Promotion - Pflichtgemäßes Ermessen - Militärischer Bedarf -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2013 - 2 C 67.11
    Aus dem Verteidigungsauftrag folgt die Verpflichtung, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell so auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 123.79 - BVerwGE 73, 182 ).
  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2013 - 2 C 67.11
    Diese Norm bringt zusammen mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik und damit die Sicherung der staatlichen Existenz zum Ausdruck (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 - 1 BvR 83, 244 und 345/69 - BVerfGE 28, 243 ; Urteil vom 13. April 1978 - 2 BvF 1, 2, 4, 5/77 - BVerfGE 48, 127 und Urteil vom 24. April 1985 - 2 BvF 2, 3, 4/83 und 2/84 - BVerfGE 69, 1 ).
  • BVerwG, 17.12.1975 - I WB 116.74
    Auszug aus BVerwG, 27.06.2013 - 2 C 67.11
    Daher können einem Soldaten ungeachtet seines Dienstgrades grundsätzlich alle Aufgaben übertragen werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei objektiver Beurteilung noch zumutbar sind (Beschluss vom 17. Dezember 1975 - BVerwG 1 WB 116.74 - BVerwGE 53, 115 ).
  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2013 - 2 C 67.11
    Diese Norm bringt zusammen mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik und damit die Sicherung der staatlichen Existenz zum Ausdruck (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 - 1 BvR 83, 244 und 345/69 - BVerfGE 28, 243 ; Urteil vom 13. April 1978 - 2 BvF 1, 2, 4, 5/77 - BVerfGE 48, 127 und Urteil vom 24. April 1985 - 2 BvF 2, 3, 4/83 und 2/84 - BVerfGE 69, 1 ).
  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2013 - 2 C 67.11
    Diese Norm bringt zusammen mit Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG die verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Grundgesetzes für eine wirksame militärische Verteidigung der Bundesrepublik und damit die Sicherung der staatlichen Existenz zum Ausdruck (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1970 - 1 BvR 83, 244 und 345/69 - BVerfGE 28, 243 ; Urteil vom 13. April 1978 - 2 BvF 1, 2, 4, 5/77 - BVerfGE 48, 127 und Urteil vom 24. April 1985 - 2 BvF 2, 3, 4/83 und 2/84 - BVerfGE 69, 1 ).
  • BVerwG, 05.06.2014 - 2 C 22.13

    Deutsche Telekom AG; gleichwertige Tätigkeit; Dienstunfähigkeit; Amt im

    c) Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt (Urteil vom 27. Juni 2013 - BVerwG 2 C 67.11 - NVwZ-RR 2013, 1007 Rn. 11).
  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 16.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Die Bundeswehr hält nämlich zahlreiche Stellen für Stabsärzte mit administrativen Tätigkeiten vor (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 - Buchholz 449 § 55 SG Nr. 22 Rn. 16).
  • OVG Niedersachsen, 09.09.2016 - 5 LA 175/15

    Heilbehandlung; Heilbewährung

    Ein Soldat auf Zeit ist dienstunfähig im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 SG, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - BVerwG 2 C 67.11 -, juris Rn. 10).

    Diese, in § 44 Abs. 3 Satz 1 SG für Berufssoldaten geregelte gesetzliche Definition der Dienstunfähigkeit gilt gleichermaßen für Soldaten auf Zeit (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 10).

    Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 11).

    Die Verwaltungsgerichte sind nicht an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden; allerdings müssen die Gerichte die organisatorischen Vorentscheidungen des Dienstherrn und die von ihm festgelegten Anforderungen an die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zugrunde legen (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 11).

    Dabei richtet sich die Frage, ob ein Soldat zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist, nicht danach, ob er den Anforderungen entspricht, die an ihn in seiner gegenwärtigen Dienststellung und in den wesentlichen Dienststellungen seines Dienstgrades gestellt werden (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 15).

    Aus dem Verteidigungsauftrag folgt die Verpflichtung, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 12 m. w. Nw.).

    Daher können einem Soldaten ungeachtet seines Dienstgrades grundsätzlich alle Aufgaben übertragen werden, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bei objektiver Beurteilung noch zumutbar sind, d. h. im Rahmen der Zumutbarkeit können Soldaten auch auf Dienstposten verwendet werden, die der Stellenplan nicht ihrem Dienstgrad zuordnet (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 14).

    In Friedenszeiten ist ein Soldat daher dienstfähig, wenn es in der Bundeswehr eine Stelle gibt, auf der er zumutbar verwendet werden kann, und sich der Dienstherr entscheidet, diese mit ihm zu besetzen (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 15).

    Wenn der Soldat hingegen den - vom Dienstherrn für den Verteidigungsfall zu bestimmenden - spezifischen militärischen Anforderungen nicht genügt, ist er auch dann dienstunfähig, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann (BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 17).

    Zutreffend ist zwar, dass der von Dr. F. zur Erstellung des truppenärztlichen Gutachtens verwendete Formularvordruck unter Ziffer 13 (Stellungnahme zur Verwendungsfähigkeit) als maßgebliche Anforderungen an die Erfüllung der "Dienstpflichten" noch die "Anforderungen der gegenwärtigen Tätigkeit und der wesentlichen Tätigkeiten des Dienstgrades" beschreibt, was der von der Klägerin zitierten - und eingangs wiedergegebenen - neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 15) widerspricht.

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2016 - 5 LB 156/15

    Abdienquote; Ausbildungsgeld; Ausbildungskosten; besondere Härte; Bundeswehr;

    Der Begriff der Dienstunfähigkeit entspricht dem des § 44 Abs. 3 SG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013 - BVerwG 2 C 67.11 -, juris Rn. 10).

    Ein Stabsarzt ist nicht bereits dann dienstunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr kurativ tätig sein, d. h. Soldaten medizinisch behandeln kann, sondern ein Stabsarzt kann grundsätzlich auf einer Stelle mit rein administrativen Aufgaben verwendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 15, 16).

    Ein Soldat, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist auch dann dienstunfähig, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 17).

    Administrative Stellen haben auch bei der Bundeswehr zur Verfügung gestanden, denn wie aus anderen Entscheidungen gerichtsbekannt ist, hat die Bundeswehr eine Vielzahl von Stellen für Stabsärzte mit rein administrativen Aufgaben eingerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2013, a. a. O., Rn. 16; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21.2.2014 - 10 A 10926/13 -, juris Rn. 26).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 49.13

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Besoldung; Dienstbezüge; Aufzehrungsregelung;

    Welche Anforderungen an die Erfüllung der Dienstpflichten zu stellen sind, obliegt dabei einer organisatorischen Vorentscheidung des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 - Buchholz 449 § 55 SG Nr. 22 Rn. 11).
  • VG Köln, 23.10.2019 - 23 K 11858/17
    Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juni 2013, 2 C 67/11, ausgeführt, dass ein Soldat in Friedenszeiten dienstfähig sei, wenn es in der Bundeswehr eine Stelle gebe, auf der er zumutbar verwendet werden könne und sich der Dienstherr entscheide, diese mit ihm zu besetzen.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 C 67/11 -, juris.

    Die Dienstunfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 -, juris, Rn. 11.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 -, zitiert nach OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2017, 1 B 477/17, der sich die Kammer anschließt, bestimmt der Dienstherr für die einzelnen Waffengattungen, Laufbahnen und Verwendungen die Anforderungen, die im Verteidigungsfall für jeden Soldaten unverzichtbar sind.

    Aus dem Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 -, juris, Rn. 18, ergibt sich nichts anderes: Dort ging es ausschließlich um die offen gebliebene Frage, ob Soldaten, die in Stäben oder im Sanitätsdienst verwendet werden, im Verteidigungsfall zwingend in der Lage sein müssen, eine ABC-Schutzausrüstung zu tragen.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2016 - 4 S 1891/15

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 2 C 67.11 -, Rn. 10-17; OVG Bremen, Beschluss vom 14.04.2015 - 2 LA 32/14 -, Rn. 18 ff., jeweils Juris), der das Gericht folge, sei ein Soldat dienstfähig, wenn es sowohl in Friedenszeiten als auch im Verteidigungsfall in der Bundeswehr eine Stelle gebe, auf der er zumutbar verwendet werden könne.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat aber bereits in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung (Urteil vom 27.06.2013 - 2 C 67.11 -, Juris) darauf hingewiesen, dass die zentralen Dienstvorschriften der Bundeswehr nicht mit den gesetzlichen Vorgaben für das Vorliegen von Dienstunfähigkeit übereinstimmen, weil diese für die Dienstfähigkeit auf die Anforderungen abstellten, die an einen Soldaten in seiner gegenwärtigen Dienststellung und in den wesentlichen Dienststellungen seines Dienstgrades gestellt würden (ZDv 14/5 B 153 Nr. 1 Abs. 3 Satz 1).

    Zudem können Soldaten im Rahmen der Zumutbarkeit auch auf Dienstposten verwendet werden, die der Stellenplan nicht ihrem Dienstgrad zuordnet (BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 2 C 67.11 -, Juris).

    Im Übrigen sind diese Voraussetzungen bereits höchstrichterlich mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2013 (- 2 C 67.11 -) geklärt, der sich das Verwaltungsgericht auf Seite 10 der Entscheidung angeschlossen hat.

  • VG Würzburg, 27.07.2021 - W 1 K 20.1107

    Entlassung einer Soldatin auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit, psychische

    Allerdings müssen die Gerichte die organisatorischen Vorentscheidungen des Dienstherrn und die von ihm festgelegten Anforderungen an die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zugrunde legen (BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 2 C 67/11 - juris; BVerwG, B.v. 14.8.1978 - 2 B 8.78 - Buchholz 238.4 § 55 SG Nr. 7).

    Grundsätzlich können Soldaten auch auf Dienstposten verwendet werden, die der Stellenplan nicht ihrem Dienstgrad zuordnet, soweit dies unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei objektiver Beurteilung noch zumutbar ist (BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 2 C 67/11 - juris Rn. 14 f.).

    Ein Soldat, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist auch dann dienstunfähig, wenn er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann (BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 2 C 67/11 - juris Rn. 15, 17).

    Auch eine vorrangige Prüfung einer anderweitigen Verwendung (BVerwG, U.v. 27.6.2013 - 2 C 67/11; VGH BW, B.v. 27.10.2016 - 4 S 1891/15) gegebenenfalls unter Verlassen der Feldwebellaufbahn führt zu keinem anderen Ergebnis, da die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin anders als in den Fällen, die den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde lagen, gerade nicht im Zusammenhang mit der Art ihrer Tätigkeit stehen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.03.2023 - 2 MB 17/22

    Entlassung einer Soldatin wegen Dienstunfähigkeit

    Aus dem Verteidigungsauftrag folgt die Verpflichtung, die Streitkräfte organisatorisch so zu gestalten und personell so auszustatten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 -, juris Rn. 10-12 m. w. N.).

    Aufgrund des Verteidigungsauftrags nach Art. 87a Abs. 1 GG sind Maßstab für die Dienstfähigkeit von Soldatinnen und Soldaten im Sinne von § 44 Abs. 3 Satz 1 SG sowohl die Anforderungen in Friedenszeiten als auch im Verteidigungsfall (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 -, juris Rn. 13-17 m. w. N.).

    Eine Soldatin bzw. ein Soldat, die bzw. der diesen Anforderungen nicht genügt, ist auch dann dienstunfähig, wenn sie bzw. er in Friedenszeiten zumutbar verwendet werden kann (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 -, juris Rn. 15-18 m. w. N.).

    Es ist wie ausgeführt Sache der Dienstherrin, die militärischen Anforderungen zu bestimmen, die für jede Soldatin und jeden Soldaten unverzichtbar sind (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 C 67.11 -, juris Rn. 10-17 m. w. N.).

  • BVerwG, 25.07.2014 - 2 B 42.14

    Dienstunfähigkeit eines Soldaten (hier: allergische Reaktion auf

    Zudem hat der Senat bereits entschieden, dass es Sache des Dienstherrn ist, die sich aus den spezifischen Bedingungen des Verteidigungsfalles ergebenden militärischen Anforderungen zu bestimmen, die für jeden Soldaten unverzichtbar sind (Urteil vom 27. Juni 2013 - BVerwG 2 C 67.11 - NVwZ-RR 2013, 1007 Rn. 17).

    Denn die Beschwerde macht nicht einmal geltend, das Oberverwaltungsgericht sei von dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. Juni 2013 (- BVerwG 2 C 67.11 -) aufgestellten Rechtssatz abgewichen, ein Soldat sei dienstfähig, wenn es sowohl in Friedenszeiten als auch im Verteidigungsfall eine Stelle gibt, auf der er zumutbar verwendet und mit ihm besetzt werden kann.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10926/13

    Dienstfähigkeit eines Stabsarztes, der keine ABC-Schutzausrüstung tragen kann

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2017 - 1 B 477/17

    Beweiswürdigung zur Dienstunfähigkeit eines Soldaten auf Zeit bzgl. Entlassung

  • OVG Saarland, 13.01.2021 - 1 A 190/18

    Zu den Voraussetzungen der vorzeitigen Versetzung eines Beamten der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2023 - 1 A 1385/20

    Ruhestandsversetzung wegen unwiderlegbar vermuteter Dienstunfähigkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2014 - 9 S 2073/14

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Arztes gegen die Anordnung seiner fachärztlichen

  • VG Ansbach, 02.10.2020 - AN 16 K 18.00630

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

  • VG Köln, 25.04.2018 - 23 K 10947/16
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2014 - 1 A 1013/12

    Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe Gesundheitliche Eignung

  • VG Minden, 16.04.2021 - 1 K 4391/16
  • VGH Bayern, 23.06.2022 - 6 CS 22.563

    "Entlassung" eines Soldaten auf Zeit aus gesundheitlichen Gründen

  • BVerwG, 05.09.2019 - 2 B 2.19

    Rechtmäßige Versetzung eines Polizeibeamten in den Ruhestand; Feststellung der

  • VG Saarlouis, 25.02.2022 - 2 K 1052/19

    Übernahme als Berufssoldat, körperliche Eignung, dienstliche Anfordrungen,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2013 - 1 B 1161/13

    Versetzung eines Berufssoldaten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

  • VGH Bayern, 06.04.2021 - 6 ZB 21.543

    Keine Prozesskostenhilfe für aussichtslose Berufung eines wegen Dienstunfähigkeit

  • VG Köln, 29.03.2017 - 23 L 2812/16
  • VG Köln, 07.12.2016 - 23 K 4158/14
  • VG Regensburg, 30.09.2015 - RN 1 K 15.472

    Rechtmäßige Entlassungsverfügung einer Soldatin auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit

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