Rechtsprechung
   BVerwG, 27.06.2018 - 4 B 10.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,22190
BVerwG, 27.06.2018 - 4 B 10.17 (https://dejure.org/2018,22190)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.2018 - 4 B 10.17 (https://dejure.org/2018,22190)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 (https://dejure.org/2018,22190)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,22190) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Typisierung von Bauvorhaben und atypische Fallgestaltungen; Tischlerei

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 4
    Anwendung einer Typisierung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Tischlerei im Mischgebiet; Bauplanungsrechtliche Beurteilung des Störgrades einer kleinen Tischlerei

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2018, 685
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 07.05.1971 - IV C 76.68

    Verfahren zur Aufstellungs von Bebauungsplänen; Auslegungsfrist; Mitteilung der

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2018 - 4 B 10.17
    ob eine Typisierung bezogen auf die Zulässigkeit einer Tischlerei im Mischgebiet noch anzuwenden ist, oder ob davon auszugehen ist, dass es heute "die" Tischlerei als klassischen holzverarbeitenden Betrieb so, wie er der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1971 - 4 C 76.68 - (Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7) zu Grunde lag, angesichts des Strukturwandels nicht mehr gibt und Tischlereien damit zu einer Branche gehören, deren Betriebe eine große Bandbreite unterschiedlicher Typen aufweisen, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades derart variieren, dass bei der Vereinbarkeit des Betriebs mit einem Mischgebiet nunmehr die typisierende Betrachtung ausscheidet und stattdessen nur die konkreten Verhältnisse des Tischlereibetriebes im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu Grunde zu legen sind,.

    ob der von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. Mai 1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7) vorgegebene Leitsatz, dass Tischlereibetriebe in Wohngebieten - also auch in Mischgebieten gemäß § 6 BauNVO - als grundsätzlich unzulässige Betriebe eingeordnet werden, unter Beachtung der heute gegebenen Differenzierung von verschiedenen, unterschiedlich umweltbelastenden Tischlereibetrieben und weiterhin unter Beachtung des technischen Fortschritts noch als rechtmäßig erkannt werden kann, da dies unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse mit der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbar ist,.

    Dass die bisherige - eingeschränkte - Typisierungslehre (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 und vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22) in dem erstrebten Revisionsverfahren einer Verfeinerung oder Fortentwicklung bedürfte, zeigt die Beschwerde nicht auf.

    Der Grundsatz der Typisierung schließt es deshalb nicht aus, bei einer atypischen Fallgestaltung auf die konkreten Verhältnisse abzustellen (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7).

    Auf einem der revisionsgerichtlichen Kontrolle zugänglichen Rechtssatz führt auch nicht der Umstand, dass der Senat in seinem von den Beschwerdeführern zitierten Urteil vom 7. Mai 1971 - 4 C 76.68 - (Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7) einen Leitsatz des Inhalts formuliert hat, dass Tischlerwerkstätten grundsätzlich in Wohngebieten nicht zulässig seien, wobei dieser Grundsatz bei atypischen Fallgestaltungen Ausnahmen erfahren könne.

  • BVerwG, 22.11.2002 - 4 B 72.02

    Zulässigkeit von Bauunternehmen im Mischgebiet

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2018 - 4 B 10.17
    Auch bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung, ob ein konkreter Betrieb, dessen Zulassung in Frage steht, als im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO "das Wohnen wesentlich störender" und damit im Mischgebiet unzulässiger Gewerbebetrieb zu bewerten ist, ist im Ausgangspunkt auf eine - eingeschränkte - typisierende Betrachtung abzustellen: Der konkrete Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn Betriebe seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen hervorrufen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - 4 C 21.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 23; Beschluss vom 22. November 2002 - 4 B 72.02 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17; ebenso Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 6 BauNVO Rn. 27; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 6 Rn. 13).

    Im Übrigen erlaubt die Typisierung eine klare Unterscheidung der in einem bestimmten Gebiet zulässigen von den unzulässigen Vorhaben; sie vermeidet Streitigkeiten bei der Errichtung von Betrieben, die im Einzelfall durch eine "maßgeschneiderte" Baugenehmigung (zum Begriff BVerwG, Beschluss vom 22. November 2002 - 4 B 72.02 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17 = juris Rn. 6) mit zahlreichen Nebenbestimmungen für ihre - an sich ungeeignete - Umgebung passend gemacht werden sollen, und Schwierigkeiten bei der späteren Überwachung derartiger Betriebe (zutreffend Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, Vorbem §§ 2-9, 12-14 Rn. 9; vgl. auch VGH München, Urteil vom 22. Juli 2004 - 26 B 04.931 - juris Rn. 21).

    Maßgeblich ist hier, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2002 - 4 B 72.02 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17 = juris Rn. 4 ).

  • BVerwG, 24.09.1992 - 7 C 7.92

    Bauplanungsrecht: Baurechtliche Zulässigkeit immissionsschutzrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2018 - 4 B 10.17
    Dass die bisherige - eingeschränkte - Typisierungslehre (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 und vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22) in dem erstrebten Revisionsverfahren einer Verfeinerung oder Fortentwicklung bedürfte, zeigt die Beschwerde nicht auf.

    Von einer atypischen Fallgestaltung ist auszugehen, wenn der jeweilige Betrieb nach seiner Art und Betriebsweise von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht, von daher die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht befürchten lässt, und damit seine sonst nicht gegebene Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 6 Rn. 13 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22).

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 54.80

    Zur Zulässigkeit von Verbrauchermärkten - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2018 - 4 B 10.17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (grundlegend BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 54.80 - BVerwGE 68, 342 ) ist die Typisierung ein die Baunutzungsverordnung tragender Systemgedanke.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.07.2007 - 2 L 176/02

    Anfechtung einer Baugenehmigung zum Betreiben eines Getreidelagers

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2018 - 4 B 10.17
    Eine typisierende Betrachtungsweise verbietet sich, wenn der zur Beurteilung stehende Betrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen, die von nicht wesentlich störend bis störend oder sogar erheblich belästigend reichen kann (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 L 176/02 - juris Rn. 54; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 6 BauNVO Rn. 30; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, Vorbem §§ 2-9, 12-14 Rn. 9).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2018 - 4 B 10.17
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; siehe bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 31.83

    Zulässigkeit der Sprungrevision; Vergnügungsstätte

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2018 - 4 B 10.17
    Dieser typisierenden Betrachtungsweise liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungsartenkatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen können soll, ohne dass dies zu Unverträglichkeiten führt; das schließt es aus, die Frage der Wesentlichkeit der Störung nach der Art der vorhandenen Bebauung in der Nachbarschaft der beabsichtigten gewerblichen Nutzung zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1986 - 4 C 31.83 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 7 = juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 22.07.2004 - 26 B 04.931

    Bauplanungsrecht: Schreinerei im Mischgebiet

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2018 - 4 B 10.17
    Im Übrigen erlaubt die Typisierung eine klare Unterscheidung der in einem bestimmten Gebiet zulässigen von den unzulässigen Vorhaben; sie vermeidet Streitigkeiten bei der Errichtung von Betrieben, die im Einzelfall durch eine "maßgeschneiderte" Baugenehmigung (zum Begriff BVerwG, Beschluss vom 22. November 2002 - 4 B 72.02 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17 = juris Rn. 6) mit zahlreichen Nebenbestimmungen für ihre - an sich ungeeignete - Umgebung passend gemacht werden sollen, und Schwierigkeiten bei der späteren Überwachung derartiger Betriebe (zutreffend Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, Vorbem §§ 2-9, 12-14 Rn. 9; vgl. auch VGH München, Urteil vom 22. Juli 2004 - 26 B 04.931 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 13.06.1969 - IV C 21.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2018 - 4 B 10.17
    Auch bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung, ob ein konkreter Betrieb, dessen Zulassung in Frage steht, als im Sinne des § 6 Abs. 1 BauNVO "das Wohnen wesentlich störender" und damit im Mischgebiet unzulässiger Gewerbebetrieb zu bewerten ist, ist im Ausgangspunkt auf eine - eingeschränkte - typisierende Betrachtung abzustellen: Der konkrete Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn Betriebe seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen hervorrufen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - 4 C 21.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 23; Beschluss vom 22. November 2002 - 4 B 72.02 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17; ebenso Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 6 BauNVO Rn. 27; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 6 Rn. 13).
  • BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5.20

    Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells in einem Mischgebiet

    Der Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn von Betrieben seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen ausgehen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 - 4 C 21.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 23; Beschlüsse vom 22. November 2002 - 4 B 72.02 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17 und vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 19 Rn. 8).

    Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 19 Rn. 9).

  • VG Karlsruhe, 24.01.2024 - 2 K 1079/23
    a) Ein konkreter Betrieb ist als mehr als "nicht störend" im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962 und damit als unverträglich im Sinne der baunutzungsrechtlichen Gebietskategorie des allgemeinen Wohngebiets einzustufen, wenn Betriebe seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für diese Umgebung unzumutbare Störungen hervorrufen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. zur Verträglichkeit im Mischgebiet BVerwG, Beschl. v. 27.06.2018 - 4 B 10.17 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 19 = juris Rn. 8; Beschl. v. 22.11.2002 - 4 B 72.02 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17 = juris Rn. 4; Urt. v. 13.06.1969 - 4 C 21.67 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 23 = juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.02.2022 - 6 S 1251/20 -, juris Rn. 46 m.w.N.).

    Es ist vielmehr im Ausgangspunkt eine typisierende Betrachtungsweise angezeigt, die zu klären hat, welche möglichen Störungen, ausgehend von einer funktionsgerechten Nutzung, üblicherweise von einem vergleichbaren Betrieb nach dessen Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise ausgehen können (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 27.06.2018 - 4 B 10.17 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 19 = juris Rn. 8; Beschl. v. 22.11.2002 - 4 B 72.02 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17 = juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.11.2016 - 5 S 2291/15 -, BauR 2017, 220 = juris Rn. 48).

    Im Übrigen erlaubt die Typisierung eine klare Unterscheidung der in einem bestimmten Gebiet zulässigen von den unzulässigen Vorhaben; sie vermeidet Streitigkeiten bei der Errichtung von Betrieben, die im Einzelfall durch eine "maßgeschneiderte" Baugenehmigung (zum Begriff BVerwG, Beschl. v. 22.11.2002 - 4 B 72.02 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17 = juris Rn. 6) mit zahlreichen Nebenbestimmungen für ihre - an sich ungeeignete - Umgebung passend gemacht werden sollen ebenso wie praktische Schwierigkeiten bei der späteren Überwachung derartiger Betriebe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.2018 - 4 B 10.17 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 19 = juris Rn. 8; BayVGH, Urt. v. 22.07.2004 - 26 B 04.931 -, juris Rn. 21).

    (2) Eine typisierende Betrachtungsweise verbietet sich indes, wenn der zur Beurteilung stehende Betrieb einer Branche angehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen, die von "nicht störend" über "nicht wesentlich störend" bis hin zu "störend" oder sogar "erheblich belästigend" reichen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.2018 - 4 B 10.17 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 19 = juris Rn. 9; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.07.2007 - 2 L 176/02 -, juris Rn. 54, jeweils zu der kongruent zu bewertenden Vereinbarkeit mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets).

    Maßgeblich ist dabei, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, auf Dauer innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.2018 - 4 B 10.17 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 19 = juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 22.11.2002 - 4 B 72.02 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17 = juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).

    Die durch die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten mit vertretbarem Aufwand schlechterdings unmögliche Kontrolle der Festlegung und Umsetzung solcher Anweisungen und deren etwaige Ahndung mittels Verfügungen sprechen schließlich und zusätzlich mit Blick auf das bedeutende Erfordernis des praktischen Vollzugs (dies ausdrücklich betonend BVerwG, Beschl. v. 27.06.2018 - 4 B 10.17 -, Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 19 = juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.11.2016 - 5 S 2291/15 -, BauR 2017, 220 = juris Rn. 49) gegen die Annahme einer Atypik.

  • BVerwG, 25.01.2022 - 4 C 2.20

    Zwischenlager für radioaktive Abfälle im Gewerbegebiet unzulässig

    Sie kann sich aber auch auf normative Wertungen stützen, denen ihrerseits Tatsachenannahmen oder Gefahreneinschätzungen zugrunde liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22 S. 13 f. sowie Beschlüsse vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 163 S. 12 und vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 19 Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2019 - 2 B 2.18

    Baugenehmigung; Nutzungsänderung; prostitutive Einrichtung; bordellartiger

    (a) Für die Beurteilung der Frage, ob ein Gewerbebetrieb zu den das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO gehört, ist in der Regel nicht von den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Betriebes, sondern von einer (begrenzt) typisierenden Betrachtungsweise auszugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 - juris Rn. 7 ff.; OVG Magdeburg, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 L 176.02 - juris Rn. 54).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2021 - 8 B 548/20

    Bauschuttrecyclinganlagen gehören nicht in Gewerbegebiete!

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 -, juris Rn. 8, und vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, juris Rn. 11 f., m. w. N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2009 - 8 B 1549/09.AK -, juris Rn. 63 f., und vom 5. Oktober 2007 - 8 B 1340/07 -, juris Rn. 34 f., jeweils m. w. N.

  • VGH Bayern, 27.09.2021 - 15 B 20.828

    Wesentlich störender Gewerbebetrieb im faktischen Dorfgebiet

    Bei der Prüfung, ob ein Betrieb zu den nicht wesentlich störenden, insbesondere wohnverträglichen Gewerbebetrieben i.S.v. § 5 Abs. 1, 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO bzw. - hier - gem. § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 zählt, ist in der Regel von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen (grundlegend BVerwG, B. v. 10.7.1964 - I B 43.64 - BRS 15 Nr. 17; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 6 Rn. 13; jeweils zu einer Schreinerei- bzw. Tischlerwerkstatt vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2018 - 4 B 10.17 - ZfBR 2018, 685 = juris Rn. 8 ff.; BayVGH, U.v. 8.5.2000 - 1 B 97.2860 - juris Rn. 18 ff.; U.v. 22.7.2004 - 26 B 04.931 - juris Rn. 21 ff.; B.v. 2.11.2004 - 20 ZB 04.1559 - BayVBl 2005, 696 = juris Rn. 5 ff.; zu einer Schlosserei vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549 - NVwZ-RR 2007, 659 = juris Rn. 25 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.04.2020 - 2 M 17/20

    Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung für eine Kläranlage

    Für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Gewerbebetrieb den im Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO zulässigen Störgrad "nicht wesentlich störend" einhält, ist im Ausgangspunkt von einer - eingeschränkten - typisierenden Betrachtungsweise auszugehen: Der konkrete Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn Betriebe seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen hervorrufen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es dann grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 - juris Rn. 8; OVG SH, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 LB 6/14 - juris Rn. 65; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 6 BauNVO Rn. 30).

    Maßgeblich ist hier, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 - a.a.O. Rn. 9).

    Von einer atypischen Fallgestaltung ist auszugehen, wenn der jeweilige Betrieb nach seiner Art und Betriebsweise von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht, von daher die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht befürchten lässt, und damit seine sonst nicht gegebene Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 - a.a.O. Rn. 10; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 6 BauNVO Rn. 30; sog. eingeschränkte Typisierungslehre).

    Zwar wird eine Tischlerei in der Rechtsprechung als ein in der Regel im Mischgebiet störender, d.h. den zulässigen Störgrad "nicht wesentlich störend" überschreitender Gewerbebetrieb angesehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 - a.a.O. Rn. 13; OVG SH, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 LB 6/14 - a.a.O. Rn. 64 ff.).

  • OVG Sachsen, 06.09.2022 - 1 A 889/20

    Bordell; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Gemengelage; Mischgebiet

    Auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es dann grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 -, juris Rn. 8).

    Eine typisierende Betrachtungsweise verbietet sich aber, wenn der zu beurteilende Betrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen, die von nicht wesentlich störend bis störend oder sogar erheblich belästigend reichen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2018 a. a. O., juris Rn. 9).

    Maßgeblich ist hier, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2018, a. a. O.).

    Von einer atypischen Fallgestaltung ist auszugehen, wenn der jeweilige Betrieb nach seiner Art und Betriebsweise von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht, von daher die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht befürchten lässt, und damit seine sonst nicht gegebene Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2018 a. a. O. Rn. 10).

    Dabei rechtfertigt der Tischlereibetrieb auf dem Grundstück P. Straße nach dem Ergebnis des Augenscheins auch keine von der typisierenden Betrachtung abweichende Beurteilung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2018 a. a. O., juris, Rn. 10 ff.).

  • OVG Sachsen, 11.03.2021 - 1 A 444/15

    Nutzungsuntersagung; Bordell; bordellartiger Betrieb; Sado-Maso-Salon;

    32 Für die Einstufung der hier untersagten Nutzungen als das Wohnen wesentlich störend - und damit im Mischgebiet planungsrechtlich unzulässig - stellt der Senat mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 -, juris Rn. 8 m. w. N.) auf eine "eingeschränkte typisierende Betrachtung" ab, wie sie dem Systemgedanken der Baunutzungsverordnung mit ihren Katalogen der jeweils zulässigen Nutzungsarten zugrunde liegt.

    (...) Im Einzelfall können ferner - was im Wesen jeder Typisierung liegt - Abweichungen auftreten; dann bedarf die typisierende Betrachtung einer Korrektur", weshalb es nicht ausgeschlossen ist, von einer "atypischen Fallgestaltung ... auszugehen, wenn der jeweilige Betrieb nach seiner Art und Betriebsweise von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht, von daher die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht befürchten lässt, und damit seine sonst nicht gegebene Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 -, juris Rn. 9).

    33 Eine "atypische" Fallgestaltung, die "erfahrungsgemäß" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juni 2018 a. a. O. Rn. 12) die sonst üblichen Störungen der im Mischgebiet vorhandenen Wohnnutzung "dauerhaft und zuverlässig" ausschließt, kommt nach Überzeugung des Senats schon deshalb nicht in Betracht, weil sich mit dem Bordell und dem bordellartigen Betrieb um zwei Einrichtungen auf einem Grundstück von unter 1.000 m² handelt, wobei anders als in der vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 29. Oktober 2019 (a. a. O.) entschiedenen Berufungsverfahren zu einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung keinerlei verbindliche "Betriebsbeschreibung" vorliegt.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.09.2019 - 2 K 14/18

    Festsetzung eines Mischgebiets

    Maßgeblich ist hier, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben ist (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 27.06.2018 - BVerwG 4 B 10.17 -, juris, RdNr. 7 ff., m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.2023 - 3 S 1793/21

    Baugenehmigung für die Errichtung eines Transportbetonwerks in Gewerbe- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2019 - 2 A 2584/14

    Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben "Anbau/Erweiterung der

  • VG Freiburg, 11.12.2019 - 4 K 1618/19

    Transportbetonwerk als erheblich belästigender Gewerbebetrieb

  • VG Gelsenkirchen, 30.06.2022 - 5 K 3882/18

    Nähere Umgebung; Einfügen; bodenrechtliche Spannungen; großflächiger

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2022 - 6 S 1251/20

    Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Sprengstofflagern

  • VG Trier, 18.03.2020 - 5 K 4872/19

    Prüm: Keine nachträgliche Baugenehmigung für "Club St. Tropez"

  • BVerwG, 16.06.2020 - 4 BN 39.19

    Nachbarlicher Normenkontrollstreit um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan;

  • BVerwG, 09.11.2021 - 4 C 5
  • VG Berlin, 01.12.2022 - 4 K 300.21

    Gewerberecht: Versagung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Prostitutionsstätte

  • BVerwG, 26.03.2019 - 4 BN 21.19

    Klärungsbedürftigkeit der Zulässigkeit von Betrieben der fabrikmäßigen

  • OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 C 39/20

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; eingeschränktes Gewerbegebiet; Auslegung;

  • OVG Niedersachsen, 09.07.2020 - 1 LA 162/18

    Gewerbebetrieb; Kerngebiet; Lärm; Musik; nicht störend; nicht wesentlich störend;

  • VG München, 08.05.2019 - M 9 K 18.1488

    Zulässigkeit einer Wettannahmestelle für Sportwetten im Mischgebiet

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2020 - 2 A 287/20

    Streit um die Ablehnung einer Baugenehmigung für einen bordellartigen Betrieb in

  • VG Freiburg, 15.07.2021 - 4 K 3230/20

    Bestimmung der Eigenart und der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.10.2019 - 8 B 11389/19

    Eilantrag der Stadt Grünstadt gegen Baugenehmigung für Gefahrgutlager erfolglos

  • VG Göttingen, 11.03.2022 - 2 B 6/22

    Betrachtungsweise, typisierende; Gebietserhaltungsanspruch; Geruchsbelästigung;

  • VG Schleswig, 24.09.2021 - 12 A 47/19

    Mischgebietsunverträglichkeit eines bordellartigen Betriebes

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.08.2021 - 5 LA 311/20

    Mischgebietsunverträglichkeit eines bordellartigen Betriebes

  • VG Trier, 21.06.2023 - 9 K 407/23

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer

  • VG Stuttgart, 24.03.2021 - 11 K 8224/19

    Reparaturwerkstatt für Kleinlandmaschinen; sonstiger nicht störender

  • BVerwG, 16.06.2020 - 4 BN 39
  • VG Gelsenkirchen, 22.01.2019 - 6 K 12406/17

    Spielhalle Bordell Vergnügungsstätte Gewerbebetrieb Gemengelage

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2023 - 1 MB 19/22

    Nachbarklage gegen den Neubau eines Büro- und Geschäftshauses; Einstufung der

  • VG Ansbach, 15.07.2019 - AN 3 K 18.02488

    Nutzungsänderung eines Schweinestalls in einen fleischverarbeitenden

  • VG München, 10.11.2021 - M 9 K 19.5108

    Heizwerk als nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht