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   BVerwG, 27.07.1999 - 7 C 36.98   

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BVerwG, 27.07.1999 - 7 C 36.98 (https://dejure.org/1999,2271)
BVerwG, Entscheidung vom 27.07.1999 - 7 C 36.98 (https://dejure.org/1999,2271)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juli 1999 - 7 C 36.98 (https://dejure.org/1999,2271)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Beiladungsbeschlusses nach Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein streitbefangenes Grundstück

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung; Unternehmensenteignung; Privatgrundstück; Enteignungsliste; SMAD-Befehl Nr. 64

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 1 Abs. 8 lit. a
    Offene Vermögensfragen - Volksentscheid Sachsen; Enteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; Betrieb; Betriebsvermögen; Grundstück, außerbetrieblich genutztes; Privatvermögen Gesellschafter; Enteignungsexzeß; Enteignungsverbot; Rechtsanwendungsfehler; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 14.01.1998 - 7 B 339.97

    vermögensrechtlicher Enteignungsbegriff, Enteignung auf besatzungshoheitlicher

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1999 - 7 C 36.98
    Auch derartige Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen sind der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen, wenn sie von ihr ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generell oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder jedenfalls stillschweigend geduldet wurden (stRspr des Senats, vgl. Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 [257]; Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134 m.w.N.).

    Das schließt die Annahme aus, bei der Anordnung, zu Unrecht sequestrierten Besitz zurückzugeben, habe es sich um ein selbständiges besatzungsrechtliches Enteignungsverbot gehandelt (Beschluß vom 14. Januar 1998, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.04.1994 - 7 C 47.93

    Vermögensfragen - Berliner Liste 1 - Restitutionsausschluß - Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1999 - 7 C 36.98
    Damit würde jedoch das Tatbestandsmerkmal der besatzungshoheitlichen Grundlage von der "Rechtmäßigkeit" der damaligen Enteignung abhängig gemacht, deren Überprüfung dem besatzungshoheitlichen Enteignungsbegriff sowie dem Zweck des Restitutionsausschlusses widerspräche, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr zu verantwortenden Enteignungen von dem die Restitution begleitenden Unrechtsvorwurf freizustellen (vgl. Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 - BVerwGE 96, 8 [13 f]).
  • BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94

    Vermögensrecht - Enteignung - Todesfall

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1999 - 7 C 36.98
    Auch derartige Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen sind der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen, wenn sie von ihr ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generell oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder jedenfalls stillschweigend geduldet wurden (stRspr des Senats, vgl. Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 [257]; Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.04.1997 - 7 C 15.96

    Unternehmensrestitution - Besatzungshoheitliche Enteignung -

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1999 - 7 C 36.98
    Als Enteignungsverbot ist es nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig anzusehen, wenn der betreffende Vermögenswert in einer von der Besatzungsmacht bestätigten Liste über die Rückgabe sequestrierter Vermögenswerte aufgeführt war (Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 279 [286]); denn mit der Bestätigung der Rückgabelisten durch den SMAD-Befehl Nr. 64 hat die Besatzungsmacht ihre Auffassung bekundet, daß die Enteignungsvoraussetzungen nicht erfüllt und daher keine Enteignungen vorzunehmen, also ausdrücklich verboten waren.
  • BVerwG, 27.02.1997 - 7 C 42.96

    Sonstiges Vermögen - Bestätigte Enteignungslisten - Enteignung - Aufgeführte

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1999 - 7 C 36.98
    Da Vermögensgegenstände, die dem Vermögen des enteigneten Betriebs zugerechnet wurden, naturgemäß weder in der Liste der zu enteignenden Betriebe noch in einer das "sonstige Vermögen" betreffenden Enteignungsliste im Sinne der Richtlinien Nr. 3 vom 21. September 1948 zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 (vgl. dazu Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 42.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 106) aufgeführt und infolgedessen auch nicht gesondert von der Besatzungsmacht bestätigt wurden, läuft die Ansicht des Verwaltungsgerichts darauf hinaus, daß bereits bloße Rechtsanwendungsfehler der deutschen Stellen bei der Beurteilung der betrieblichen Nutzung von Vermögensgegenständen den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang unterbrechen.
  • BVerwG, 13.02.1997 - 7 C 50.95

    Enteignung von Ausländern im Zuge der sog. Bodenreform

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1999 - 7 C 36.98
    Diese Auffassung entspricht dem Enteignungsbegriff des Vermögensgesetzes, demzufolge vornehmlich nach faktischen Kriterien zu beurteilen ist, ob und gegebenenfalls wann die Vermögensentziehung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen ist (vgl. Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 [87] m.w.N.).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1999 - 7 C 36.98
    Da die sowjetische Besatzungsmacht als Inhaberin der obersten Hoheitsgewalt bei der Verwirklichung der von ihr oder mit ihrem Einverständnis angeordneten Maßnahmen jederzeit lenkend und korrigierend eingreifen konnte, erstreckt sich ihre Verantwortung grundsätzlich auch auf die von den deutschen Stellen geübte Enteignungspraxis, selbst wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet wurden (BVerfGE 84, 90 [115]).
  • BVerwG, 07.03.2012 - 8 C 1.11

    Betriebsenteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; besatzungshoheitlicher

    Der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang wird nur unterbrochen, wenn die Enteignung einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwider lief (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90, 1174/90 und 1175/90 - BVerfGE 84, 90 ; BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104, vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 23 und vom 13. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 27).

    Nicht unter das Enteignungsverbot fiel danach die Einbeziehung nicht ausdrücklich in den Enteignungslisten erfasster Vermögensgegenstände einer bereits von Sequestrationsmaßnahmen betroffenen Person, beispielsweise die Nacherfassung eines "vergessenen" Grundstücks eines bereits mit anderen Vermögenswerten in den Enteignungslisten des sonstigen Vermögens aufgeführten Eigentümers (Urteil vom 27. Februar 1997 a.a.O.) oder die Einbeziehung des Privatgrundstücks eines Gesellschafters in die Listenenteignung des Unternehmens (vgl. Urteile vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 22 f., vom 25. Mai 2005 a.a.O. und vom 10. August 2005 a.a.O.; Beschluss vom 5. August 1998 - BVerwG 7 B 58.98 - juris).

  • BVerwG, 13.04.2016 - 8 C 10.15

    Besatzungshoheitlich; Enteignung; faktisch; Liste A; Liste B; bewusste

    a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist aber zunächst die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Aufnahme des Betriebsteils O. in die Liste A und ihre nachfolgende Bestätigung durch Nr. 1 des SMAD-Befehl Nr. 64 stelle eine Enteignung der Klägerin auf besatzungshoheitlicher Grundlage dar (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1999 - 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 21 f.).

    Liegt der Enteignungszeitpunkt vor der Gründung der DDR, werden der Besatzungsmacht nicht nur ihre eigenen Eigentumszugriffe zugerechnet, sondern grundsätzlich auch die Zugriffe deutscher Stellen, soweit ihnen nicht ausnahmsweise ein besatzungshoheitliches Enteignungsverbot entgegenstand (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1999 - 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 23).

  • BVerwG, 28.09.1999 - 7 C 44.98

    Offene Vermögensfragen - Enteignung Unternehmen; Restitutionsausschluß;

    Insoweit ergibt sich nichts anderes als bei der gleichartigen Ermächtigung in Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64, die nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls nicht als Enteignungsverbot eingestuft werden kann (Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134; Urteil vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Wie das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend angenommen hat, rechtfertigt die von ihm festgestellte Tatsache, daß der Betrieb des Rechtsvorgängers des Klägers nicht in einer von der Besatzungsmacht bestätigten Enteignungsliste aufgeführt war, im allgemeinen noch nicht die Annahme eines konkreten Enteignungsverbots (Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 279 ; Urteil vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.11.2012 - 8 C 21.11

    Änderung der Sach- und Rechtslage; Berechtigtenstellung; besatzungshoheitliche

    Der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang wird nur unterbrochen, wenn die Enteignung einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwider lief (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90, 1174/90, 1175/90 - BVerfGE 84, 90 ; BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104 S. 312, vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 22 und vom 13. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 27).
  • BVerwG, 19.12.2001 - 8 B 125.01

    Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache als Grund für die Zulassung der

    Das gilt auch dann, wenn die deutschen Stellen die Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder willkürlich angewendet haben (Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 27; Beschluss vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 232.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 90; Urteil vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6; Beschluss vom 13. Juli 2000 - BVerwG 7 B 211.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 14. Eine Enteignung, die auf einer von der Besatzungsmacht getroffenen Anordnung beruht oder von ihrem generellen Einverständnis gedeckt ist, ist der Besatzungsmacht auch dann zuzurechnen, wenn sie von der zuständigen deutschen Stelle im weitergehenden Umfang als zunächst geplant vorgenommen wurde.

    Der Verstoß gegen ein derartiges Enteignungsverbot rechtfertigt die Annahme, dass die von deutschen Stellen durchgeführte Enteignung nicht mehr in den Verantwortungsbereich der Besatzungsmacht fiel (Urteil vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 m.w.N.).

  • BVerwG, 22.04.2013 - 3 PKH 14.12

    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Restitutionsausschluss bei Enteignung auf

    Die Beschwerde übergeht die in der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Ansätze, wenn sie bezweifelt, dass das Fürstenenteignungsgesetz auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen ist, (vgl. nur Urteile vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 und vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 23).
  • BVerwG, 28.06.2013 - 3 B 85.12

    Ausschluss der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung; Enteignung auf

    Die Beschwerde übergeht die in der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Ansätze, wenn sie bezweifelt, dass das Fürstenenteignungsgesetz auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen ist, (vgl. nur Urteile vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 und vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 23).
  • BVerwG, 02.03.2000 - 7 C 13.99

    Unternehmen Enteignung, besatzungshoheitliche; Pachtgrundstück; Nutzung,

    Davon ist auszugehen, wenn die Vermögensentziehung in der Rechtswirklichkeit für den Eigentümer greifbar zum Ausdruck gekommen ist (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 ; Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 7 C 10.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 1; Urteil vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - VIZ 1999, 723).
  • BVerwG, 28.11.2012 - 8 C 20.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang wird nur unterbrochen, wenn die Enteignung einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwider lief (stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90, 1174/90, 1175/90 - BVerfGE 84, 90 ; BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104 S. 312, vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 22 und vom 13. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 27).
  • BVerwG, 22.04.2013 - 3 PKH 13.12

    Anspruch eines Miterben auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung i.R.d.

    Die Beschwerde übergeht die in der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Ansätze, wenn sie bezweifelt, dass das Fürstenenteignungsgesetz auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen ist (vgl. nur Urteile vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 und vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 S. 23).
  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 B 93.12

    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei Vermögensentziehung;

  • VG Gera, 18.11.2004 - 6 K 757/03

    Recht der offenen Vermögensfragen; besatzungshoheitliche Enteignung;

  • BVerwG, 14.12.2004 - 7 B 155.04

    Rückübertragung zweier in der sowjetischen Besatzungszone enteigneter

  • BVerwG, 17.12.2020 - 8 B 38.20

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei Revision; Urheberstaat des

  • BVerwG, 04.06.2004 - 8 B 39.04

    Besatzungshoheitliche Enteignung betrieblichen Vermögens - Einbeziehung des

  • VG Gera, 09.12.2003 - 5 K 1808/99

    Recht der offenen Vermögensfragen; Recht der offenen Vermögensfragen;

  • BVerwG, 23.09.2002 - 8 B 68.02

    Restitutionsausschluss auch als plünderungsähnliche Handlungen vorgenommener

  • BVerwG, 15.05.2000 - 8 B 64.00

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Voraussetzungen für das Vorliegen

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