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   BVerwG, 27.08.1997 - 6 P 7.95   

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BVerwG, 27.08.1997 - 6 P 7.95 (https://dejure.org/1997,1806)
BVerwG, Entscheidung vom 27.08.1997 - 6 P 7.95 (https://dejure.org/1997,1806)
BVerwG, Entscheidung vom 27. August 1997 - 6 P 7.95 (https://dejure.org/1997,1806)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung bei der Einstellung einer DRK-Krankenschwester

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    DRK-Krankenschwester - Gestellungsvertrag - Einstellung - Mitbestimmung des Personalrats - Pflegedienstleitung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1998, 563
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 9.93

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmungserfordernis bei Aufnahme eines bei einer

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1997 - 6 P 7.95
    Wie der Senat bereits durch Beschluß vom 6. September 1995 - BVerwG 6 P 9.93 - BVerwGE 99, 214, 216, entschieden hat, trifft es nicht zu, daß das hessische Personalvertretungsrecht eine Mitbestimmung bei der Einstellung von Arbeitnehmern nur dann zuläßt, wenn ein arbeitsvertraglich geregeltes Arbeits- oder Angestelltenverhältnis mit dem Träger der Dienststelle begründet werden soll.

    Lediglich im Zusammenhang mit der Geringfügigkeitsgrenze kommt es darauf an, ob die einzustellende Person "nach Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit in der Dienststelle" als Beschäftigte im Sinn des Personalvertretungsrechts anzusehen wäre (s. Beschlüsse vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194, 196, 198 - "Leiharbeitnehmer" und vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - a.a.O.; vgl. auch Beschlüsse vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 PB 22.87 - und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 P 9.93 - a.a.O.).

    Ansonsten ist nur zu fordern, daß der Dienstleistende mit der ihm übertragenen Tätigkeit wie ein in dieser Dienststelle beschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle Aufgaben wahrnimmt, die ihr im öffentlichen Interesse obliegen (Beschluß vom 6. September 1995 - BVerwG 6 P 9.93 - a.a.O.).

    Dies hat der Senat in dem Beschluß vom 6. September 1995 - BVerwG 6 P 9.93 - a.a.O. S. 218 am Beispiel der klarstellenden bundesgesetzlichen Spezialregelung für Leiharbeitnehmer verdeutlicht.

    Diese Entscheidung befaßt sich nur mit der Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. der Personalvertretungsgesetze, also allein mit der Abgrenzung der vom kollektiven Schutz jeweils begünstigten Personenkreise, nicht hingegen mit der Maßnahme der Einstellung als Auslöser und möglichem Gegenstand dieses Schutzes (Beschluß vom 6. September 1995 - BVerwG 6 P 9.93 - a.a.O.).

    Nicht jeder Gestellungsvertrag als Rechtsgrundlage von Dienstleistungen läßt die Mitbestimmung bei der Einstellung ohne weiteres entfallen; vielmehr bedarf die Ausnahme von der Mitbestimmung bei Vorliegen einer Eingliederung einer weitergehenden Rechtfertigung, die an den wesentlichen Merkmalen des Einstellungsbegriffs anzusetzen hat; eine Ausnahme kann insbesondere vorliegen, wenn Weisungsrechte der Dienststelle aufgrund des Gestellungsvertrages nicht bestehen (vgl. zur Sonderstellung der Religionslehrer an öffentlichen Schulen, die aufgrund von Gestellungsverträgen mit den Kirchen eingesetzt werden: Beschlüsse vom 23. August 1993 - BVerwG 6 P 14.92 - Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr. 3 = PersR 1994, 24 = RiA 1994, 249, und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 P 9.93 - a.a.O.).

    Dies hat der Senat bereits in dem Beschluß vom 6. September 1995 - BVerwG 6 P 9.93 - (a.a.O. S. 217) zum Ausdruck gebracht.

  • BVerwG, 15.03.1994 - 6 P 24.92

    Einstellung von ABM-Kräften - Dienststelle des Bundes - Mitbestimmung des

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1997 - 6 P 7.95
    Dieses Erfordernis darf aber nicht in dem Sinne eng verstanden werden, daß ausschließlich zweiseitige und notwendig perfekte Vertragsbeziehungen für das bei der Einstellung von Arbeitnehmern geforderte arbeitsrechtliche Band zu verlangen sind (vgl. Beschluß vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 89 = PersR 1994, 288 "ABM").

    Lediglich im Zusammenhang mit der Geringfügigkeitsgrenze kommt es darauf an, ob die einzustellende Person "nach Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit in der Dienststelle" als Beschäftigte im Sinn des Personalvertretungsrechts anzusehen wäre (s. Beschlüsse vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194, 196, 198 - "Leiharbeitnehmer" und vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - a.a.O.; vgl. auch Beschlüsse vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 PB 22.87 - und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 P 9.93 - a.a.O.).

    Auch aus der Zuordnung der einzustellenden Arbeitskraft zu einer der drei Statusgruppen können sich keine unüberwindlichen Hindernisse für die Mitbestimmung bei der Einstellung ergeben (vgl. Beschluß vom 15. März 1994 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.05.1992 - 6 P 4.90

    Einstellung Leiharbeitnehmer - Mitbestimmungstatbestand

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1997 - 6 P 7.95
    Lediglich im Zusammenhang mit der Geringfügigkeitsgrenze kommt es darauf an, ob die einzustellende Person "nach Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit in der Dienststelle" als Beschäftigte im Sinn des Personalvertretungsrechts anzusehen wäre (s. Beschlüsse vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194, 196, 198 - "Leiharbeitnehmer" und vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - a.a.O.; vgl. auch Beschlüsse vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 PB 22.87 - und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 P 9.93 - a.a.O.).

    Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats für den von dem des Bundesrechts nicht abweichenden Einstellungsbegriff nach Landesrecht (Beschluß vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 ), und zwar auch für das hessische Landesrecht.

  • BAG, 01.06.1994 - 7 AZR 7/93

    Arbeitnehmerüberlassung - Zivildienstschulen

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1997 - 6 P 7.95
    Es liegt deshalb auch ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung nicht vor (BAG, Urteile vom 4. Juli 1979 - a.a.O. - und vom 1. Juni 1994 - 7 AZR 7/93 - BAGE 77, 52, 59).
  • BAG, 22.04.1997 - 1 ABR 74/96

    Beschäftigung von Rote-Kreuz-Schwestern als mitbestimmungspflichtige Einstellung

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1997 - 6 P 7.95
    Für eine ähnlich gelagerte Fallgestaltung beurteilt das Bundesarbeitsgerichts die Rechtslage nach § 99 BetrVG 1972 nicht anders (Beschluß vom 22. April 1997 - 1 ABR 74/96 - NZA 1997 Heft 10 S. VI).
  • BAG, 03.06.1975 - 1 ABR 98/74

    Betriebsratswahl: Anfechtung der Wahl des Wahlvorstandes

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1997 - 6 P 7.95
    Handelt es sich nicht um sog. Gastschwestern, sind sie daher weder als Arbeitnehmer noch als arbeitnehmerähnliche Personen einzustufen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 3. Juni 1975 - 1 ABR 98/74 - BAGE 27, 163 , vom 20. Februar 1986 - 6 ABR 5/85 - AP Nr. 2 zu § 5 BetrVG 1972, Rotes Kreuz und vom 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - AP Nr. 22 zu § 5 ArbGG ; zu Gastschwestern s. BAG, Urteil vom 4. Juli 1979 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB , Rotes Kreuz und Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 - NZA 1995, 906 ).
  • BAG, 06.07.1995 - 5 AZB 9/93

    Rote-Kreuz-Schwester - Arbeitnehmer - arbeitnehmerähnliche Person

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1997 - 6 P 7.95
    Handelt es sich nicht um sog. Gastschwestern, sind sie daher weder als Arbeitnehmer noch als arbeitnehmerähnliche Personen einzustufen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 3. Juni 1975 - 1 ABR 98/74 - BAGE 27, 163 , vom 20. Februar 1986 - 6 ABR 5/85 - AP Nr. 2 zu § 5 BetrVG 1972, Rotes Kreuz und vom 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - AP Nr. 22 zu § 5 ArbGG ; zu Gastschwestern s. BAG, Urteil vom 4. Juli 1979 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB , Rotes Kreuz und Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 - NZA 1995, 906 ).
  • BAG, 14.12.1994 - 7 ABR 26/94

    Zuordnung von Gastschwestern zum Krankenhausbetrieb

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1997 - 6 P 7.95
    Handelt es sich nicht um sog. Gastschwestern, sind sie daher weder als Arbeitnehmer noch als arbeitnehmerähnliche Personen einzustufen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 3. Juni 1975 - 1 ABR 98/74 - BAGE 27, 163 , vom 20. Februar 1986 - 6 ABR 5/85 - AP Nr. 2 zu § 5 BetrVG 1972, Rotes Kreuz und vom 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - AP Nr. 22 zu § 5 ArbGG ; zu Gastschwestern s. BAG, Urteil vom 4. Juli 1979 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB , Rotes Kreuz und Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 - NZA 1995, 906 ).
  • BVerwG, 03.02.1988 - 6 PB 22.87

    Erstreckung vom Mitbestimmungstatbestand der "Einstellung" auch auf

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1997 - 6 P 7.95
    Lediglich im Zusammenhang mit der Geringfügigkeitsgrenze kommt es darauf an, ob die einzustellende Person "nach Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit in der Dienststelle" als Beschäftigte im Sinn des Personalvertretungsrechts anzusehen wäre (s. Beschlüsse vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194, 196, 198 - "Leiharbeitnehmer" und vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - a.a.O.; vgl. auch Beschlüsse vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 PB 22.87 - und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 P 9.93 - a.a.O.).
  • BAG, 20.02.1986 - 6 ABR 5/85

    Arbeitsnehmerstatus: Mitglieder einer DRK-Schwesternschaft

    Auszug aus BVerwG, 27.08.1997 - 6 P 7.95
    Handelt es sich nicht um sog. Gastschwestern, sind sie daher weder als Arbeitnehmer noch als arbeitnehmerähnliche Personen einzustufen (vgl. BAG, Beschlüsse vom 3. Juni 1975 - 1 ABR 98/74 - BAGE 27, 163 , vom 20. Februar 1986 - 6 ABR 5/85 - AP Nr. 2 zu § 5 BetrVG 1972, Rotes Kreuz und vom 6. Juli 1995 - 5 AZB 9/93 - AP Nr. 22 zu § 5 ArbGG ; zu Gastschwestern s. BAG, Urteil vom 4. Juli 1979 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB , Rotes Kreuz und Beschluß vom 14. Dezember 1994 - 7 ABR 26/94 - NZA 1995, 906 ).
  • GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86

    Differierende Auslegung des Begriffs "der zu ihrer Berufsausbildung

  • BVerwG, 23.08.1993 - 6 P 14.92

    Beschäftigung einer kirchlichen Dienstkraft - Religionslehrer -

  • BVerwG, 03.02.1993 - 6 P 28.91

    Personalvertretung - Abrufkräfte - Zustimmungsantrag - Einheitliches

  • BVerwG, 21.03.2007 - 6 P 4.06

    Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellungen; Beschäftigung erwerbsfähiger

    Schließlich hat der Senat eine Eingliederung angenommen für Rot-Kreuz-Schwestern, die aufgrund eines Gestellungsvertrages mit der Schwesternschaft in einem öffentlich-rechtlichen Krankenhaus zum Einsatz kamen; als Mitglieder der Schwesternschaft sind diese Schwestern weder Arbeitnehmerinnen der Schwesternschaft noch solche des zuständigen öffentlich-rechtlichen Trägers (vgl. Beschlüsse vom 27. August 1997 - BVerwG 6 P 7.95 - PersR 1998, 22, vom 18. Juni 2002 a.a.O. S. 26 ff. und vom 13. April 2004 - BVerwG 6 PB 2.04 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 33).

    Dies steht aber im Vordergrund der Mitbestimmung (vgl. Beschlüsse vom 6. September 1995 a.a.O. S. 217 f. bzw. S. 3 f. und vom 27. August 1997 a.a.O. S. 23 f.).

  • BVerwG, 15.05.2002 - 6 P 8.01

    Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat; Blockmodell der Altersteilzeit;

    Dabei ist die Eingliederung geprägt durch das Weisungsrecht der Dienststelle, dem eine entsprechende Weisungsgebundenheit des Beschäftigten gegenübersteht (vgl. Beschluss vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 89 S. 4; Beschluss vom 6. September 1995 - BVerwG 6 P 9.93 - BVerwGE 99, 214, 216; Beschluss vom 27. August 1997 - BVerwG 6 P 7.95 - PersR 1998, 22, 24).
  • VGH Hessen, 22.06.2006 - 22 TL 2779/05

    Personalrat; bejahte Mitbestimmung bei Einstellung von Ein Euro Kräften

    Nach diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. die Einstellung einer Leiharbeitnehmerin für eine etwa viermonatige Aushilfstätigkeit im Sekretariat einer Klinik (vgl. Beschluss vom 20. Mai 1992 a. a. O.), die etwa einjährige Beschäftigung von Arbeitskräften nach dem Arbeitsförderungsgesetz im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen - ABM - (vgl. Beschluss vom 15. März 1994 a. a. O.) und den Einsatz einer DRK-Krankenschwester in einem Krankenhaus aufgrund eines Gestellungsvertrages mit deren Schwesternschaft (vgl. Beschluss vom 27. August 1997 - 6 P 7/95 - PersR 1998 S. 22 ff. = ZfPR 1998 S. 82 ff. = juris) als mitbestimmungspflichtige Einstellungen angesehen, und zwar für die Tätigkeitsaufnahme von DRK-Pflegekräften in einer Klinik selbst für den Fall, dass die Pflegedirektorin ebenfalls von der Schwesternschaft gestellt wird, weil diese ihr Direktionsrecht für die Dienststelle und in deren Namen ausübe (vgl. Beschluss vom 18. Juni 2002 - 6 P 12/01 - PersR 2002 S. 467 ff. = PersV 2003 S. 24 ff. = ZfPR 2002 S. 323 ff. = juris).

    Beim Vorliegen einer Eingliederung bedarf eine Ausnahme von der Mitbestimmung im Gegenteil einer weitergehenden, an wesentliche Merkmale des Einstellungsbegriffs ansetzenden Rechtfertigung und kann insbesondere dann vorliegen, wenn Weisungsrechte der Dienststelle gegenüber Fremdkräften nicht bestehen, wie etwa bei Religionslehrern, die auf Grund von Gestellungsverträgen mit den Kirchen an öffentlichen Schulen eingesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 a.a.O. juris Rdnr. 21).

    Den Bestimmungen über die Beschäftigtengruppen der §§ 3 bis 6 HPVG kommt deshalb nicht die Funktion einer gesetzesimmanenten Begrenzung dieses Mitbestimmungstatbestandes zu, denn dieser dient nicht der Einbeziehung des Einzustellenden in den kollektiven Schutz des Personalvertretungsrechts, sondern vorrangig dem Schutz und der Interessenwahrung der bisherigen Stammbelegschaft der Dienststelle (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 1995 a.a.O. juris Rdnrn. 21 f. zu § 5 HPVG und vom 27. August 1997 a.a.O. juris Rdnr. 24 zu § 3 Abs. 3 Nr. 3 HPVG).

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