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   BVerwG, 27.08.2009 - 7 CN 2.08   

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BVerwG, 27.08.2009 - 7 CN 2.08 (https://dejure.org/2009,4269)
BVerwG, Entscheidung vom 27.08.2009 - 7 CN 2.08 (https://dejure.org/2009,4269)
BVerwG, Entscheidung vom 27. August 2009 - 7 CN 2.08 (https://dejure.org/2009,4269)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    KrW-/AbfG § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 1, § 15
    Sperrmüllabfuhr, flächendeckende; Rückstände; Abfallbesitzer, überlassungspflichtiger; Abfall, verbotswidrig abgelagerter ("wilder"); Entsorgung; Einsammeln; Bereitstellen; Überlassen; öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger; Träger der Straßenbaulast; Ortsstraße; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    KrW-/AbfG § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 1, § 15
    Abfall, verbotswidrig abgelagerter ("wilder"); Abfallbesitzer; Abfallbesitzer, überlassungspflichtiger; Abfallentsorgung; Abfallwirtschaft; Bereitstellen; Bereitstellen; Einsammeln; Einsammeln; Entsorgen; Entsorgung; Entsorgungspflicht; Ortsdurchfahrt; Ortsdurchfahrt; ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinde als überlassungspflichtige Besitzerin für verbotswidrig auf dem Gehweg abgelagerte Sperrmüllabfälle; Vereinbarkeit einer Satzung zur Entsorgung von Sperrmüll mit den bundesrechtlichen Regelungen des Abfallrechts zu Pflichten von Abfallbesitzern und ...

  • Judicialis

    AWS § 12a Abs. 4; ; AWS § 19 Abs. 5; ; KrW-/AbfG § 3 Abs. 7; ; KrW-/AbfG § 4 Abs. 5; ; KrW-/AbfG § 10 Abs. 2; ; KrW-/AbfG § 13 Abs. 1; ; KrW-/AbfG § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinde als überlassungspflichtige Besitzerin für verbotswidrig auf dem Gehweg abgelagerte Sperrmüllabfälle; Vereinbarkeit einer Satzung zur Entsorgung von Sperrmüll mit den bundesrechtlichen Regelungen des Abfallrechts zu Pflichten von Abfallbesitzern und ...

  • rechtsportal.de

    Gemeinde als überlassungspflichtige Besitzerin für verbotswidrig auf dem Gehweg abgelagerte Sperrmüllabfälle; Vereinbarkeit einer Satzung zur Entsorgung von Sperrmüll mit den bundesrechtlichen Regelungen des Abfallrechts zu Pflichten von Abfallbesitzern und ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • weka.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gemeinden nicht zur Entsorgung von wildem Müll verpflichtet

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 121
  • DVBl 2009, 1466
  • DÖV 2010, 149
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96

    Eigentümer muß angeschwemmte Abfälle selbst aufsammeln

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2009 - 7 CN 2.08
    Dies gilt z.B. für den Fall des "wilden" Abfalls, der auf Privatgrundstücken abgelagert worden ist, die kraft gesetzlicher Verpflichtung frei zugänglich sind (Urteile vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 58.96 - BVerwGE 106, 43 = Buchholz 451.22 § 3 AbfG Nr. 2 , vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31 und vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 11).

    Ist ein Abfallbesitzer vorhanden, muss er die Abfälle zusammentragen und entsprechend den satzungsrechtlichen Bestimmungen so bereitstellen, dass der Entsorgungsträger sie ohne weiteren Aufwand einsammeln kann (Urteil vom 11. Dezember 1997 a.a.O.).

    Der daraus resultierende Abfallbesitz setzt keinen Besitzbegründungswillen voraus (Urteil vom 11. Dezember 1997 a.a.O. S. 45; stRspr).

    Doch war für diese Beurteilung maßgeblich, dass eine Doppelbelastung des Privateigentümers - einmal durch die ihm auferlegte Öffnung seines Grundstücks für die Allgemeinheit und zusätzlich durch die Zuordnung der abfallrechtlichen Verantwortlichkeit für die Folgen dieser Öffnung - die zumutbare Opfergrenze des Art. 14 GG überschreiten würde (Urteil vom 11. Dezember 1997 a.a.O.).

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87

    Grundstückseigentum - Sachherrschaft - Abfallbesitz - Aufgedrängter Abfall -

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2009 - 7 CN 2.08
    Dies gilt z.B. für den Fall des "wilden" Abfalls, der auf Privatgrundstücken abgelagert worden ist, die kraft gesetzlicher Verpflichtung frei zugänglich sind (Urteile vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 58.96 - BVerwGE 106, 43 = Buchholz 451.22 § 3 AbfG Nr. 2 , vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31 und vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 11).

    § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG verteilt insoweit - wie im Grunde bereits das Abfallgesetz 1986 (Urteil vom 19. Januar 1989 a.a.O.) - die Verantwortung für die ordnungsgemäße Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, aber auch für die Beseitigungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen auf "zwei Schultern", als Erzeuger oder Besitzer von Abfällen für das Sammeln, Bereitstellen und Überlassen in die Pflicht genommen werden, während die abschließenden Phasen von Abfallverwertung und Abfallbeseitigung, nämlich die des (mit dem Überlassen einhergehenden) Einsammelns, Beförderns, Lagerns und Behandelns/Ablagerns von Abfällen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegen.

  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 45.80

    Abfallbeseitigung - Kreis der Verpflichteten - Abschließende Regelung -

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2009 - 7 CN 2.08
    Dies gilt z.B. für den Fall des "wilden" Abfalls, der auf Privatgrundstücken abgelagert worden ist, die kraft gesetzlicher Verpflichtung frei zugänglich sind (Urteile vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 58.96 - BVerwGE 106, 43 = Buchholz 451.22 § 3 AbfG Nr. 2 , vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31 und vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 11).

    Zwar wird nach der Rechtsprechung des Senats der Privateigentümer eines aufgrund gesetzlicher Anordnung für die Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücks nicht Besitzer des dort abgelagerten "wilden" Abfalls (Urteil vom 11. Februar 1983 a.a.O.).

  • BVerwG, 08.05.2003 - 7 C 15.02

    Abfall; Abfallbesitzer; tatsächliche Sachherrschaft; Zusammentragen von Abfall;

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2009 - 7 CN 2.08
    So hat der Senat den Abfallbesitz der Bundesrepublik Deutschland bei Müllablagerungen an bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, an denen ein gesetzliches Betretungsrecht für jedermann und Gemeingebrauch bestand, ohne Weiteres bejaht (Urteil vom 8. Mai 2003 - BVerwG 7 C 15.02 - Buchholz 451.221 § 3 KrW-/AbfG Nr. 5), nachdem schon mit Beschluss vom 21. Dezember 1998 - BVerwG 7 B 211.98 - (Buchholz 451.222 § 2 BBodSchG Nr. 1) für die Pflicht zur Beseitigung von Abfällen auf Parkplätzen an Bundesautobahnen Zweifel an der Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu kraft Gesetzes frei zugänglichen Privatgrundstücken auf Grundstücke im Gemeingebrauch geäußert worden waren.
  • BVerwG, 21.12.1998 - 7 B 211.98

    Schädliche Bodenveränderung; Abfall; bewegliche Sache; Abfallbesitz;

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2009 - 7 CN 2.08
    So hat der Senat den Abfallbesitz der Bundesrepublik Deutschland bei Müllablagerungen an bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, an denen ein gesetzliches Betretungsrecht für jedermann und Gemeingebrauch bestand, ohne Weiteres bejaht (Urteil vom 8. Mai 2003 - BVerwG 7 C 15.02 - Buchholz 451.221 § 3 KrW-/AbfG Nr. 5), nachdem schon mit Beschluss vom 21. Dezember 1998 - BVerwG 7 B 211.98 - (Buchholz 451.222 § 2 BBodSchG Nr. 1) für die Pflicht zur Beseitigung von Abfällen auf Parkplätzen an Bundesautobahnen Zweifel an der Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu kraft Gesetzes frei zugänglichen Privatgrundstücken auf Grundstücke im Gemeingebrauch geäußert worden waren.
  • BVerwG, 27.07.1995 - 7 NB 1.95

    Rechtmäßigkeit einer Pflicht zur Verbringung bestimmter zu verwertender Abfälle

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2009 - 7 CN 2.08
    Bundesrechtliche Grenzen für die landesrechtliche Ausgestaltung von Bereitstellungs- und Überlassungspflichten bestehen nur insoweit, als für das gewählte System sachbezogene Gründe bestehen müssen und die konkrete Ausgestaltung der Überlassungspflicht nicht das Ziel einer ordnungsgemäßen und gemeinwohlverträglichen Abfallverwertung oder -beseitigung (§ 5 Abs. 3, § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG) gefährden darf (Beschluss vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - BVerwGE 99, 88 = Buchholz 451.22 § 3 AbfG Nr. 1).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2013 - 20 A 433/11

    Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 677 BGB

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. August 2009 - 7 CN 2.08 -, NVwZ 2010, 121, und Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 7 B 211.98 -, NVwZ 1999, 421.
  • OVG Sachsen, 16.02.2024 - 4 A 112/22

    Öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag; Abfallbesitz; Grundstück;

    Das erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft fehlt, wenn das Grundstück für die Allgemeinheit tatsächlich und rechtlich - etwa aufgrund von wald- oder naturschutzrechtlichen Betretungsrechten - frei zugänglich ist (BVerwG, Urt. v. 19. Januar 1989 - C 82.87 -, juris Rn. 9 f.; Beschl. v. 21. Dezember 1998 - 7 B 211/98 -, juris Rn. 3; Urt. v. 27. August 2009 - 7 CN 2/08 -, juris Rn. 22; OVG LSA, Beschl. v. 12. Juni 2013 - 2 M 28/13 -, juris Rn. 13; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Losebl., § 3 KrWG Rn. 131; Schmehl/Klement, GK-KrWG, 2. Auflage 2019, § 3 Rn. 74), sodass der Eigentümer die Fläche nicht dem Zugriff und Zutritt Dritter entziehen kann (BVerwG, Urt. v. 8. Mai 2003 - 7 C 15.02 -, juris Rn. 11).

    Wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2009 - 7 CN 2/08 -, juris Rn. 23, ergibt, soll die wertende Einschränkung des Abfallbesitzes lediglich dann nicht greifen, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung durch eine eigene Entscheidung oder kraft gesetzlicher Verpflichtung ein in seinem Verwaltungsvermögen stehendes Grundstück dem Gemeingebrauch widmet oder allgemeine Betretensrechte eröffnet.

    Besteht kein Abfallbesitz, ist als Auffangverantwortung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in seinem Gebiet zum Einsammeln und Entsorgen des wilden Mülls verpflichtet (BVerwG, Urt. v. 27. August 2009 - 7 CN 2.08 -, juris Rn. 17; Urt. v. 11. Dezember 1997 - 7 C 58.96 -, juris Rn. 15).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2009 - 4 L 321/07

    Zur Gebührenpflicht für die Entsorgung von verbotswidrig abgelagerten Abfällen

    Die tatsächliche Sachherrschaft ist durch den straßenrechtlichen Gemeingebrauch (§ 14 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA; § 7 Abs. 1 Satz 1 FStrG ) nicht entfallen (BVerwG, Urt. v. 27.08.2009 - 7 CN 2.08 - vgl. auch VGH Bayern, Urt. v. 05.04.2004 - 4 B 99.2146 -, zit. nach [...]).

    Diese verfassungsrechtlich begründete, wertende Einschränkung des Abfallbesitzes greife jedoch nicht, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung durch eigene Entscheidung oder kraft gesetzlicher Verpflichtung ein in seinem Verwaltungsvermögen stehendes Grundstück dem Gemeingebrauch widme oder allgemeine Betretungsrechte eröffne (BVerwG, Urt. v. 27.08.2009, a.a.O.).

    Wenn das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 27.08.2009, a.a.O.) trotz einer Widmung zum Gemeingebrauch einen - an die tatsächliche Sachherrschaft anknüpfenden - Abfallbesitz bejaht, kann das Grundstück denknotwendig nicht frei zugänglich sein.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2009 - 10 S 3348/08

    Anfahrtroutenregelung zu einer Deponie; Ermächtigungsgrundlage

    Aus diesem Grunde ist etwa die in § 8 Satz 2 LAbfG 1996 enthaltene Fiktion des Anfallens von Abfall in der Neufassung des Gesetzes vom 14.10.2008 (GBl. S. 370) - dort § 10 -gestrichen worden, weil der Überlassungsbegriff - ebenso wie die sonstigen mit der Entsorgung verbundenen Vorgänge (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.08.2009 - 7 CN 2.08 -) - begrifflich bundesrechtlich abschließend geprägt und eine abweichende landesrechtliche Vorschrift nicht mehr von der Gesetzgebungskompetenz des Landes gedeckt ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf der Neufassung des Landesabfallgesetzes, LT-Drs. 14/2998, zu § 10, S. 29 f.).

    Dem Landesgesetzgeber verbleibt im Wesentlichen nur Raum für eine das Bundesrecht konkretisierende, die abfallwirtschaftliche Umsetzung erleichternde Normierung im Sinne einer Durchführungs- und Ausführungsgesetzgebung zum "Wie" der Überlassung (Senatsurt. v. 20.11.2001 - 10 S 3182/98 -, VBlBW 2002, 488; Senatsurt. v. 27.03.2007 - 10 S 1684/06-, VBlBW 2008, 102; BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 7 C 42.07 -, BVerwGE 130, 127; Urt. v. 27.08.2009 - 7 CN 2.08 - Sperrmüllabfuhr; zur "äußerst eingeschränkten" Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers im Bereich der Abfallwirtschaft vgl. näher von Komorowski, Die Novelle des Landesabfallgesetzes, VBlBW 2009, 449 ff.).

    Freilich mögen für die landesrechtliche Ausgestaltung von Bereitstellungs- und Überlassungspflichten ihrerseits bundesrechtliche Grenzen nur insoweit bestehen, als für das gewählte System sachbezogene Gründe bestehen müssen und die konkrete Ausgestaltung der Überlassungspflicht nicht das Ziel einer ordnungsgemäßen und gemeinwohlverträglichen Abfallverwertung oder -beseitigung gefährden darf (so BVerwG, Urt. v. 27.08.2009 - 7 CN 2.08 -).

  • VGH Bayern, 20.07.2022 - 4 B 20.3009

    Kostenersatz für Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölverunreinigung auf dem

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in einer neueren Entscheidung seine Rechtsprechung zum Fehlen der tatsächlichen Sachherrschaft bei frei zugänglichen Grundstücken dahingehend modifiziert, dass damit nur den privaten Eigentümern solcher Grundstücke eine die Zumutbarkeitsgrenze des Art. 14 GG überschreitende Doppelbelastung aus dem Zutrittsrecht der Allgemeinheit und der abfallrechtlichen Verantwortlichkeit erspart werden solle (BVerwG, U.v. 27.8.2009 - 7 CN 2.08 - NVwZ 2010, 121 Rn. 22).
  • VG Magdeburg, 06.08.2012 - 7 A 15/12

    Gebührenrecht: Gebührentatbestand der Selbstanlieferung von Sperrmüll

    Unter dem 01. November 2011 machte die Klägerin den Beklagten auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2009 (7 CN 2.08) aufmerksam, in welchem - nach Auffassung der Klägerin - zum Ausdruck gebracht worden sei, dass der Träger der Straßenbaulast nur die Kosten des Einsammelns und der Anlieferung zu tragen habe, aber nicht die Kosten der Entsorgung (Deponierung).

    Vor diesem Hintergrund ist - was die Beteiligten wissen - höchstrichterlich geklärt ist (Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2009, 7 CN 2/08, veröffentlicht in juris), dass eine Gemeinde überlassungspflichtige Besitzerin der Abfälle wird, die nach Durchführung der Sperrmüllabfuhr am Rande der Ortsstraße oder auf dem Gehweg verbotswidrig abgelagert zurückbleiben.

  • BVerwG, 07.05.2010 - 9 B 30.10

    Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für die Entsorgung von "wildem Müll

    Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. August 2009 - BVerwG 7 CN 2.08 - (Buchholz 451.221 § 13 KrW-/AbfG Nr. 15) den Rechtssatz aufgestellt, dass nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz des Bundes allein der Abfallbesitzer verpflichtet sei, "wilden Müll" zu "überlassen", und daher eine entsprechende landesgesetzliche Verpflichtung des "Grundstückseigentümers" bundesrechtskonform als Verpflichtung desjenigen Grundstückseigentümers interpretiert werden müsse, der zugleich Abfallbesitzer sei.
  • BVerwG, 16.10.2008 - 7 BN 3.08

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Grundsätzliche Bedeutung einer

    Rechtsmittelbelehrung Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 CN 2.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • VG Ansbach, 26.03.2014 - AN 11 K 13.01608

    Abfallbeseitigungsrecht

    Abfälle aus privaten Haushaltungen sind solche, die bei einer privaten Lebensführung typischerweise und regelmäßig wiederkehrend anfallen und entfernt werden müssen (VMS a.a.O. Rn. 18, BeckOK a.a.O. Rn. 10), wozu beispielsweise auch Sperrmüll zählt (BVerwG, U.v. 27.8.2009 - 7 CN 2.08 - juris).
  • VG Ansbach, 03.07.2013 - AN 11 K 13.00617

    Begründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen

    Abfälle aus privaten Haushaltungen sind solche, die bei einer privaten Lebensführung typischerweise und regelmäßig wiederkehrend anfallen und entfernt werden müssen (VMS § 17 KrWG Rn. 18, BeckOK § 17 KrWG Rn. 10), wozu beispielsweise auch Sperrmüll zählt (BVerwG, U.v. 27.8.2009 - 7 CN 2.08 - juris).
  • BVerwG, 20.12.2011 - 7 BN 5.11

    Abfallsatzung; Anmeldepflicht des Grundstückeigentümers (Hausverwalter, Mieter)

  • VG Ansbach, 18.06.2014 - AN 11 K 14.00612

    Unbegründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen

  • VG Ansbach, 26.03.2013 - AN 11 K 13.01608

    Teilweise begründete Anfechtungsklage gegen einschränkende Maßnahmen einer

  • VG Ansbach, 18.06.2014 - AN 11 K 14.00611

    Teilweise Klagerücknahme und Erledigung

  • VG Ansbach, 26.03.2014 - AN 11 K 13.01592

    Teilweise begründete Anfechtungsklage gegen einschränkende Maßnahmen einer

  • VG Ansbach, 07.08.2013 - AN 11 K 12.02212

    Begründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen

  • VG Ansbach, 26.03.2014 - AN 11 K 13.01604

    Teilweise begründete Anfechtungsklage gegen einschränkende Maßnahmen einer

  • VG Ansbach, 18.06.2014 - AN 11 K 14.00407

    Unbegründete Anfechtungsklage gegen Untersagung einer gewerblichen

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