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   BVerwG, 27.09.1991 - 2 WD 43.90, 2 WD 22.91   

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BVerwG, 27.09.1991 - 2 WD 43.90, 2 WD 22.91 (https://dejure.org/1991,2077)
BVerwG, Entscheidung vom 27.09.1991 - 2 WD 43.90, 2 WD 22.91 (https://dejure.org/1991,2077)
BVerwG, Entscheidung vom 27. September 1991 - 2 WD 43.90, 2 WD 22.91 (https://dejure.org/1991,2077)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Meinungsfreiheit eines Soldaten hinsichtlich der Aussage alle Soldaten seien potentielle Mörder - Äußerungen eines Soldaten in der Öffentlichkeit im Hinblick auf die sogenannten Soldatenurteile der Frankfurter Gerichte als schweres Dienstvergehen - Dienstgradherabsetzung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dienstvergehen von Soldaten durch Billigung des Zitats "Alle Soldaten sind potentielle Mörder"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 1207 (Ls.)
  • NVwZ 1992, 48
  • NVwZ-RR 1992, 558
  • DVBl 1992, 922
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerwG, 10.10.1985 - 2 WD 19.85

    Wehrrecht - Meinungsfreiheit - Stabsoffizier - Friedensdemonstration

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1991 - 2 WD 43.90
    Die eine öffentliche Meinungsäußerung einschränkenden Pflichten eines Soldaten müßten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [69]>) im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 GG gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts stets gewahrt bleibe.

    Auf die mögliche Verletzung dieser Vorschriften sei in der eingangs zitierten Entscheidung des erkennenden Senats (BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [f.]) abgestellt worden.

    Auch bei weitestgehender Anerkennung der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts gemäß Art. 5 Abs. 1 GG sei die in § 7 SG normierte Grundpflicht des Soldaten verletzt, wenn er durch Äußerungen zu erkennen gebe, "er werde unter bestimmten Voraussetzungen den ihn bindenden militärischen Pflichten nicht mehr gerecht werden, oder wenn er sich gar von seinen Pflichten als Soldat lossagen würde...", wie sich aus der Entscheidung des Senats BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [66] ergebe.

    Der Soldat habe auch nicht die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft beeinträchtigt dadurch, daß er nicht mehr dem Bild des pflichtbewußt handelnden Soldaten entspreche, sein Verhalten vielmehr im besonderen Maße geeignet sei, ein schlechtes Beispiel zu geben und seinem dienstlichen Ansehen bei Vorgesetzten, Gleichgestellten und Untergebenen zu schaden (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 19.85 - <NZWehrr 1986, 161 [ff., 168]>).

    Als Staatsbürger und Soldat kann er sich dabei auch kritisch mit politischen Fragen, insbesondere solchen der Verteidigungs- und Sicherheitspolitik, auseinandersetzen und dabei selbst in Widerspruch zu Meinungen von Vorgesetzten und Kameraden geraten; er darf in diesem Zusammenhang sogar grundsätzlich auf seine Zugehörigkeit zur Bundeswehr durch die Angabe seines Dienstgrades hinweisen (Beschlüsse vom 12. April 1978 - BVerwG 2 WDB 24.77 - <BVerwGE 63, 37 [BVerwG 12.04.1978 - 2 WDB 24/77]>, vom 25. Juli 1984 - BVerwG 2 WDB 3, 84 - NJW 1985, 160>, und vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 1 WB 98.82 - <BVerwGE 76, 267 [BVerwG 23.10.1984 - 1 WB 98/82]>; BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85]).

    Während aber der Staatsbürger nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, auch Kritik üben darf, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird (BVerfGE 82, 272 [BVerfG 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89]), ist dies dem Soldaten als "Staatsbürger in Uniform" nicht schrankenlos gewährleistet (BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85]; Urteil vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - NJW 1991, 997 [BVerwG 28.09.1990 - 2 WD 27/89]>; vgl. für Richter und Beamte: Urteile vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 72.86 - <BVerwGE 78, 216 [BVerwG 29.10.1987 - BVerwG 2 C 72.86]> und vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 73.86 - <ZBR 1988, 128>; BVerfG DRiZ 1988, 301 [BVerfG 06.06.1988 - 2 BvR 111/88]).

    Das wiederum schließt es aus, die soldatische Pflichtenbindung generell unter dem Blickpunkt nur des Interesses an einer "aktiven" Ausübung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung restriktiv auszulegen (BVerfGE 44, 197 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76] [203]; BVerwGE 83, 60 [62 ff.] m.w.N.).

    Wenngleich einzelne spontane mündliche Meinungsäußerungen nicht überbewertet werden dürfen, verstoßen ein Offizier oder Unteroffizier jedenfalls dann gegen die Zurückhaltungspflicht nach § 10 Abs. 6 SG und ein Untergebener gegen seine Pflicht zur Wahrung der Disziplin nach § 17 Abs. 1 SG, wenn sie beispielsweise als Soldaten mit provozierenden Behauptungen die freiheitliche demokratische Ordnung in Frage stellen, sich in ihren Äußerungen als fanatische Verfechter einer bestimmten Meinung erweisen und sich dabei dem Vorwurf der Einseitigkeit und Unduldsamkeit aussetzen, wenn sie in "pharisäerhafter" Selbstgerechtigkeit und Überheblichkeit den politisch Andersdenkenden die intellektuelle Fähigkeit und moralische Intention absprechen, dem Gemeinwohl in verantwortlicher Weise zu dienen, wenn sie in plakativer Aufmachung und mit pauschaler Formulierung politische Bekenntnisse verkünden und deren vermeintliche Richtigkeit unter Inanspruchnahme ihres Dienstgrades unterstreichen, wenn sie andere mit ehrverletzenden und diffamierenden Äußerungen schmähen oder die Gefahr außer acht lassen, daß ihre Meinungskundgabe nach der Art ihres Auftretens sowohl in ihrer Form als auch nach der Wahl von Ort und Zeit demagogisch mißbraucht und in fragwürdiger Weise emotionalisiert werden kann (BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [69 f.]).

    Bei der Verletzung dieser Pflichten kommt es nicht darauf an, ob eine solche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist; es genügt, wenn das Verhalten eines Soldaten dazu geeignet war (Urteil vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - <BVerwGE 46, 41 [BVerwG 13.12.1972 - II WD 30.72]>; BVerwGE 83, 60 [73]).

    Die Dienstpflichten nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG können auch neben denjenigen aus § 10 Abs. 6 und § 17 Abs. 1 SG verletzt werden; denn ihr Schutzzweck reicht weiter (BVerwGE 83, 60 [73 f.] m.w.N.).

    Diese Grundpflicht gebietet dem Soldaten, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [63]; 86, 188 [f.]; BVerwG NZWehrr 1991, 32 = NJW 1991, 997 [BVerwG 28.09.1990 - 2 WD 27/89] - jeweils m.w.N.).

    Dieses Gebot wird nicht verletzt, wenn ein Soldat außer Dienst und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen sich in Rede oder Schrift kritisch mit politischen, auch wehr- und sicherheitspolitischen Themen auseinandersetzt oder in Diskussionen über die Grundlagen der militärischen Verteidigung und über militärische Strategien eingreift, die in der Öffentlichkeit geführt werden (BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [63] m.w.N.).

    Das gleiche wäre der Fall, wenn der Soldat etwa zu erkennen gäbe, er werde unter bestimmten Voraussetzungen den ihn bindenden militärischen Pflichten nicht mehr gerecht werden, oder wenn er sich gar von seinen Pflichten als Soldat lossagen würde oder durch verbale Angriffe gegen den Bundesminister der Verteidigung als seinen höchsten Vorgesetzten nach Art. 65 a GG oder den Bundeskanzler als seinen potentiellen obersten Vorgesetzten nach Art. 115 b GG den Anschein erwecken würde, daß er nicht mehr bereit sei, einen Befehl eines dieser Amtsinhaber loyal auszuführen (BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [66]) m.w.N., oder wenn er gegen die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung verstößt.

    Sinn einer Meinungsäußerung, auch einer kollektiven, ist es gerade, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend auf andere zu wirken (BVerfGE 69, 315; BVerwGE 83, 60 [67] m.w.N.).

  • BVerwG, 20.05.1981 - 2 WD 9.80

    Verletzung der Kameradschaftspflicht - Entwürdigende Behandlung von Untergebenen

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1991 - 2 WD 43.90
    Weil die Kameradschaftspflicht nicht um des einzelnen Soldaten willen, sondern im Interesse des Zusammenhalts der Truppe und somit der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte in das Soldatengesetz aufgenommen worden sei (vgl. Urteil vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187 [BVerwG 20.05.1981 - BVerwG 2 WD 9/80] [188 f.]>), sei entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer die Rechtsprechung zu § 185 ff. StGB hier allenfalls bedingt anwendbar.

    Als Untergebene sind sie nach § 17 Abs. 1 SG wiederum gehalten, die dienstliche Autorität ihrer Vorgesetzten ohne Rücksicht auf persönliche Sympathien oder Antipathien anzuerkennen und ihr Verhalten danach einzurichten; denn militärische Führung und Autorität sind untrennbar (BVerwGE 73, 187 [BVerwG 20.05.1981 - BVerwG 2 WD 9/80]; Beschluß vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 2 WDB 4, 89 - <BVerwGE 86, 188 [BVerwG 10.10.1989 - BVerwG 2 WDB 4/89]>).

    Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft füreinander einzustehen, zu gefährden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 73, 187 [BVerwG 20.05.1981 - BVerwG 2 WD 9/80] [f.] m.w.N.; Urteile vom 22. Mai 1990 - BVerwG 2 WD 3.90 - und vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 8.91 - m.w.N.).

    Für die Verletzung der Kameradschaftspflicht ist es dabei unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv beleidigt gefühlt hat oder nicht (BVerwGE 73, 187 [BVerwG 20.05.1981 - BVerwG 2 WD 9/80] [f.]).

    Die beiden Unterzeichner der Presseerklärung können sich auch nicht auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB berufen; denn diese Vorschrift findet im Disziplinarrecht keine, auch keine analoge Anwendung, weil eine im Rahmen des Zumutbaren geäußerte berechtigte Kritik weder gegenüber Vorgesetzten noch gegenüber Untergebenen dienstliche Pflichten verletzt (BVerwGE 73, 187 [BVerwG 20.05.1981 - BVerwG 2 WD 9/80] [189]).

  • BVerwG, 28.09.1990 - 2 WD 27.89

    NATO-Verbündete - Verbreitung antisemitischer Parolen - Rassenmord - Juden

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1991 - 2 WD 43.90
    Während aber der Staatsbürger nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, auch Kritik üben darf, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird (BVerfGE 82, 272 [BVerfG 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89]), ist dies dem Soldaten als "Staatsbürger in Uniform" nicht schrankenlos gewährleistet (BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85]; Urteil vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - NJW 1991, 997 [BVerwG 28.09.1990 - 2 WD 27/89]>; vgl. für Richter und Beamte: Urteile vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 72.86 - <BVerwGE 78, 216 [BVerwG 29.10.1987 - BVerwG 2 C 72.86]> und vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 73.86 - <ZBR 1988, 128>; BVerfG DRiZ 1988, 301 [BVerfG 06.06.1988 - 2 BvR 111/88]).

    Will er aber seine Autorität nicht untergraben und seine Loyalität nicht in Frage stellen, muß er seine Meinung besonnen, tolerant und sachlich vertreten (BVerfGE 28, 36 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68] [47]; BVerwG NZWehrr 1991, 32 = NJW 1991, 997).

    Diese Grundpflicht gebietet dem Soldaten, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [63]; 86, 188 [f.]; BVerwG NZWehrr 1991, 32 = NJW 1991, 997 [BVerwG 28.09.1990 - 2 WD 27/89] - jeweils m.w.N.).

    Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Soldat sich als Träger nationalsozialistischen Gedankengutes darstellt oder nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit leugnet, damit dem Selbstverständnis der Bundeswehr als Organ des der Freiheit und Menschenwürde verpflichteten demokratischen Rechtsstaates Bundesrepublik Deutschland Schaden zufügt und andere Soldaten, insbesondere Untergebene in ihrer Loyalität verunsichert und in Konflikte stürzt, dadurch auch die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr beeinträchtigt (BVerwG NZWehrr 1991, 32 = NJW 1991, 997 [BVerwG 28.09.1990 - 2 WD 27/89]).

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1991 - 2 WD 43.90
    An der diese Schelte korrigierenden öffentlichen Kritik habe sich der Soldat mit einer zugespitzten, in ihrem Gesamttenor jedoch besonnenen, sachlichen und toleranten Erklärung beteiligt (BVerfGE 28, 36 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68]).

    Das dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzende "allgemeine Gesetz" muß einerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts ausgelegt und so in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, während andererseits das Interesse an der Wirksamkeit der Streitkräfte und damit an der Erfüllung des in Art. 87 a GG verfassungsrechtlich bestimmten Verteidigungsauftrages zu gewährleisten ist (BVerfGE 28, 36 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68] [48]; 28, 55 [63]; 44, 197 [202]).

    Sie zielen nicht darauf ab, das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken; denn ihr Sinn ist es nicht, bestimmte Meinungen wegen ihres Inhalts zu verbieten (BVerfGE 28, 36 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68] [46 ff.]; 28, 55 [62 ff.]).

    Will er aber seine Autorität nicht untergraben und seine Loyalität nicht in Frage stellen, muß er seine Meinung besonnen, tolerant und sachlich vertreten (BVerfGE 28, 36 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68] [47]; BVerwG NZWehrr 1991, 32 = NJW 1991, 997).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76

    Solidaritätsadresse

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1991 - 2 WD 43.90
    Denn im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes (vgl. § 6 Satz 2 SG) und mit dem Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu erhalten (vgl. BVerfGE 28, 282 [291]), darf gemäß Art. 17 a Abs. 1 GG für Soldaten neben anderen das Grundrecht der freien Meinungsäußerung durch gesetzlich begründete Pflichten eingeschränkt werden (BVerfGE 44, 197 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76] [202]).

    Das dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzende "allgemeine Gesetz" muß einerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts ausgelegt und so in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, während andererseits das Interesse an der Wirksamkeit der Streitkräfte und damit an der Erfüllung des in Art. 87 a GG verfassungsrechtlich bestimmten Verteidigungsauftrages zu gewährleisten ist (BVerfGE 28, 36 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68] [48]; 28, 55 [63]; 44, 197 [202]).

    Das wiederum schließt es aus, die soldatische Pflichtenbindung generell unter dem Blickpunkt nur des Interesses an einer "aktiven" Ausübung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung restriktiv auszulegen (BVerfGE 44, 197 [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76] [203]; BVerwGE 83, 60 [62 ff.] m.w.N.).

  • BVerwG, 10.10.1989 - 2 WDB 4.89

    Bundeswehr - Dienstgrad - Vorgesetzter - Zurückhaltungsgebot - Repräsentant -

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1991 - 2 WD 43.90
    Als Untergebene sind sie nach § 17 Abs. 1 SG wiederum gehalten, die dienstliche Autorität ihrer Vorgesetzten ohne Rücksicht auf persönliche Sympathien oder Antipathien anzuerkennen und ihr Verhalten danach einzurichten; denn militärische Führung und Autorität sind untrennbar (BVerwGE 73, 187 [BVerwG 20.05.1981 - BVerwG 2 WD 9/80]; Beschluß vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 2 WDB 4, 89 - <BVerwGE 86, 188 [BVerwG 10.10.1989 - BVerwG 2 WDB 4/89]>).

    Diese Grundpflicht gebietet dem Soldaten, im Dienst und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächen könnte (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85] [63]; 86, 188 [f.]; BVerwG NZWehrr 1991, 32 = NJW 1991, 997 [BVerwG 28.09.1990 - 2 WD 27/89] - jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1991 - 2 WD 43.90
    Da die Erklärung zugleich Meinungsäußerung ist, wäre der Einfluß des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt, wenn ihr ein Sinn gegeben würde, den sie nach dem Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn unter mehreren objektiv möglichen Deutungen die zur Beanstandung führende herausgegriffen würde, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (BVerfGE 82, 272 [BVerfG 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89] [280]).

    Während aber der Staatsbürger nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, auch Kritik üben darf, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird (BVerfGE 82, 272 [BVerfG 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89]), ist dies dem Soldaten als "Staatsbürger in Uniform" nicht schrankenlos gewährleistet (BVerwGE 83, 60 [BVerwG 10.10.1985 - 2 WD 19/85]; Urteil vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - NJW 1991, 997 [BVerwG 28.09.1990 - 2 WD 27/89]>; vgl. für Richter und Beamte: Urteile vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 72.86 - <BVerwGE 78, 216 [BVerwG 29.10.1987 - BVerwG 2 C 72.86]> und vom 29. Oktober 1987 - BVerwG 2 C 73.86 - <ZBR 1988, 128>; BVerfG DRiZ 1988, 301 [BVerfG 06.06.1988 - 2 BvR 111/88]).

  • BVerwG, 25.11.1987 - 2 WD 16.87

    Kriegsdienstverweigerung - Mißbrauch des Grundrecht - Reserveoffizier -

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1991 - 2 WD 43.90
    Für die Auslegung der von dem früheren Soldaten M. und dem Soldaten T. durch die Unterschrift gebilligten Erklärung kommt es mithin darauf an, wie die Empfänger, Journalisten, Leser, Hörer, deren Inhalt verstanden oder verstehen mußten (BGHZ 75, 160 [f.]; Urteil vom 25. November 1987 - BVerwG 2 WD 16.87 - <BVerwGE 83, 358 [BVerwG 25.11.1987 - 2 WD 16/87] [368]> m.w.N.).

    Seit der Entscheidung des Senats vom 25. November 1987 - BVerwG 2 WD 16.87 - (BVerwGE 83, 358) ist darüber hinaus bekannt, daß unter Umständen im Konflikt mit anderen Verfassungsbestimmungen in der konkreten Lage, in der es innerlich unabweisbar wird, sich zu entscheiden, auch dem Grundrecht der Freiheit des Gewissens nach Art. 4 Abs. 1 GG gegenüber einem Befehl das höhere Gewicht zukommen kann mit der Folge, daß der Befehl unverbindlich ist (vgl. dazu Kerber, Zur Moral des militärischen Gelöbnisses im Zeitalter der nuklearen Abschreckung in "Stimmen der Zeit", Band 206, 313).

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 746/68

    Leserbrief

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1991 - 2 WD 43.90
    Das dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzende "allgemeine Gesetz" muß einerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts ausgelegt und so in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, während andererseits das Interesse an der Wirksamkeit der Streitkräfte und damit an der Erfüllung des in Art. 87 a GG verfassungsrechtlich bestimmten Verteidigungsauftrages zu gewährleisten ist (BVerfGE 28, 36 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68] [48]; 28, 55 [63]; 44, 197 [202]).

    Sie zielen nicht darauf ab, das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken; denn ihr Sinn ist es nicht, bestimmte Meinungen wegen ihres Inhalts zu verbieten (BVerfGE 28, 36 [BVerfG 18.02.1970 - 2 BvR 531/68] [46 ff.]; 28, 55 [62 ff.]).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1991 - 2 WD 43.90
    Der besondere Wertgehalt dieses Grundrechts führt bei Beiträgen zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage sogar zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede (BVerfGE 69, 315; 82, 236).

    Sinn einer Meinungsäußerung, auch einer kollektiven, ist es gerade, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend auf andere zu wirken (BVerfGE 69, 315; BVerwGE 83, 60 [67] m.w.N.).

  • BVerwG, 23.10.1984 - 1 WB 98.82

    Wehrbeschwerde - Erzieherische Maßnahme - Gerichtliche Entscheidung -

  • LG Frankfurt/Main, 08.12.1987 - 14 Ns 50 Js 26112/84

    Soldaten sind Mörder // Frankfurter Soldatenurteile

  • OLG Frankfurt, 02.12.1988 - 1 Ss 27/88

    Soldaten sind Mörder // Frankfurter Soldatenurteile

  • TDG Süd, 14.11.1990 - S 7 BLc 2/90
  • BVerwG, 12.07.1990 - 2 WD 4.90

    Wehrrecht - Unwürdige und ehrverletzende Behandlung - Schwerwiegendes

  • BVerwG, 27.06.1991 - 2 WD 8.91

    Ehebruch eines Soldaten - Ehefrau eines Kameraden - Dienstvergehen -

  • BayObLG, 16.11.1990 - RReg. 1 St 228/89
  • BVerwG, 22.05.1990 - 2 WD 3.90

    Dienstgradherabsetzung bei ehr- und körperverletzende Behandlung von Untergebenen

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerwG, 23.04.1985 - 2 WD 42.84

    Frank Schwalba-Hoth

  • BGH, 18.09.1979 - VI ZR 140/78

    Ansprüche einzelner Personen bei Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung

  • BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 73.86

    Öffentliche Meinungsäußerung - Beamte - Amtsträger - Staatsbürger - Politische

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 657/68

    Zitiergebot bei allgemeinen Gesetzesn i.S. von Art. 5 Abs. 2 GG

  • BVerwG, 23.11.1989 - 2 WD 50.86

    Offizier - Überschreitung dienstlicher Kompetenzen - Private Zwecke -

  • BVerfG, 06.06.1988 - 2 BvR 111/88

    Grenzen der politischen Meinungsfreiheit des Richters

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerwG, 12.04.1978 - 2 WDB 24.77

    Soldat - Verletzung von Dienstpflichten - Öffentliche politische Veranstaltung

  • BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 72.86

    Meinungsäußerungsfreiheit - Politischer Meinungskampf - Teilnahme des Richters -

  • BVerwG, 13.12.1972 - II WD 30.72

    Wahrheitspflicht eines Soldaten im Dienst - Pflicht eines Soldaten zur

  • BVerwG, 25.07.1984 - 2 WDB 3.84

    Wehrrecht - Soldat - Hauptmann - Kompaniechef - Pflichtverletzung - Pflicht zur

  • OLG Frankfurt, 11.03.1991 - 1 Ss 31/90

    Soldaten sind Mörder // Frankfurter Soldatenurteile

  • LG Frankfurt/Main, 20.10.1989 - 59 Js 26112/84

    Soldaten sind Mörder // Frankfurter Soldatenurteile

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

  • BVerwG, 27.08.1991 - 2 WDB 14.91

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 21.01.1991 - 6 C 49.88

    Soldat auf Zeit - Dienstgradherabsetzung - Minderung der Übergangsbeihilfe

  • BVerwG, 14.03.1978 - 2 WD 37.77

    Trunkenheit im Verkehr eines Soldaten als Dienstvergehen - Weiterverfolgung einer

  • BVerwG, 25.04.1973 - II WD 65.71

    Verletzung der Dienstpflichten eines Soldaten wegen abfälliger Äußerungen über

  • BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92

    Soldatengesetz - Dienstvergehen - Eindringen in die Ehe

    Es soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden (vgl. Urteile vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187 [188 f.]> und vom 27. September 1991 - BVerwG 2 WD 43.90, 22.91 jeweils m.w.N.).

    Ein Soldat, der die Rechte, die Ehre und die Würde eines seiner Kameraden verletzt, untergräbt das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, und damit den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe (vgl. Urteile vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - <BVerwGE 86, 218 [222]> und vom 27. September 1991 a.a.O.).

    Da der Gehorsam, dessen die Bundeswehr im allgemeinen und ein Vorgesetzter innerhalb des militärischen Gefüges im besonderen bedarf, nur auf Überzeugung und Vertrauen aufbaut, sind Verstöße gegen die Kameradschaftspflicht dem militärischen Zusammenhalt und der Funktionsfähigkeit der Truppe in hohem Maße abträglich (vgl. Urteil vom 27. September 1991 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.12.1992 - 2 WD 11.92

    Meinungsäußerungsfreiheit von Soldaten - Überschreitung der Grenzen -

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 2 WD 43.90) schließe die Bedeutung des Wortes 'potentiell' aus dem Rechtschreib-Duden als.

    Von daher sei es nicht gerechtfertigt, wenn sowohl das angefochtene Urteil als auch insbesondere der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 2 WD 43.90, Urteil vom 27. September 1991 S. 92) dennoch auf die Begriffsdefinition des Mordes und Mörders als Töten aus niedrigen Beweggründen im strafrechtlichen Sinne abstelle.

    Angesichts dieser auffälligen, in schwarz und weiß auseinanderfallenden Rechtsprechung zur Erklärung der Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL sei der Verteidigung ein Wort zur Fairness des Verfahrens gestattet: Wenn das Bundesverwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung (BVerwG 2 WD 43.90, Urteil vom 27. September 1991, S. 106) ausführe, es bestehe bei den bisher disziplinarrechtlich nicht belangten Soldaten des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL nach wie vor die Möglichkeit zu disziplinargerichtlicher Ahndung, und es dürfte angesichts der Entscheidung des Senats für die Einleitungsbehörden Anlaß gegeben sein, disziplinare Schritte auch gegen weitere Unterzeichner der Presseerklärung des Arbeitskreises DARMSTÄDTER SIGNAL alsbald in Erwägung zu ziehen, so verstärke es damit den Eindruck einer nicht mehr unvoreingenommenen Gerichtsbarkeit.

    Auf Grund der umfassenden und vorbehaltslosen Einlassung des Soldaten, die dem Senat in maßgeblichen Punkten gegenüber den bisher entschiedenen Verfahren BVerwG 2 WD 43.90, 22.91 und BVerwG 2 WD 16.91 neue Erkenntnisse zum Sachverhalt und dessen Deutung vermittelt hat, sowie der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke und des in der Berufungshauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. H., auf Grund der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Oberst a.D. M., Oberstleutnant i.G. F. und Hauptmann T. sowie der Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Oberstleutnant i.G. B. und Oberstleutnant W. sowie auf Grund der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts F. vom 20. Oktober 1989 in der Strafsache gegen Dr. Peter A. - 50 Js 26112/84 -, die dieser Entscheidung gemäß § 77 Abs. 2 WDO zugrunde gelegt werden, steht zur Überzeugung des Senats folgender Sachverhalt fest:.

  • BVerwG, 08.01.1992 - 2 WDB 17.91

    Wehrrecht - Anhörung der Vertrauensperson - Einwilligung des Soldaten

    Auf Grund der Anhörung oder der Aussage der Vertrauensperson kann dann auch noch das Truppendienstgericht das Verfahren einstellen, entweder gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 WDO mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts (vgl. BVerwGE 86, 140 [143]) oder ohne dessen Zustimmung, wenn das Recht des Soldaten auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren verletzt worden ist (vgl. Urteile vom 9. Oktober 1985 - BVerwG 2 WD 25.85 - und vom 27. September 1991 - BVerwG 2 WD 43.90, 22.91 -, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 01.06.1993 - 1 WDW 1.92

    Rechtsmittel

    Das durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - vom 27. September 1991 - BVerwG 2 WD 43.90 - rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wird wieder aufgenommen.
  • BVerwG, 09.04.1991 - 2 WDB 9.91

    Rechtsmittel

    Die Berufungen sind mit dem Eingang der Akten am 10. September 1990 beim Senat anhängig geworden (2 WD 43/90).
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