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   BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 34.16   

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BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 34.16 (https://dejure.org/2016,71801)
BVerwG, Entscheidung vom 27.09.2016 - 2 C 34.16 (https://dejure.org/2016,71801)
BVerwG, Entscheidung vom 27. September 2016 - 2 C 34.16 (https://dejure.org/2016,71801)
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  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 34.16
    Soweit der Kläger in der Begründung der Anhörungsrüge zusätzlich darauf verweist, dass der wesentliche Kern des Rechtsstreits in der Tatsache liege, dass erst zwei Monate nach dem Berufungsurteil des vorliegenden Verfahrens - unter Aufgabe der "bis dato geltenden Rechtsprechung" - mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - (Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 26 f.) die Rechtsprechung zur notwendigen vorherigen Geltendmachung des Ausgleichs unionsrechtswidriger Zuvielarbeit durch den Beamten entwickelt worden sei, trifft dies nicht zu: Der Senat hat bereits lange vor dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 17. September 2015, nämlich durch Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - (BVerwGE 143, 381 Rn. 26 f. ), entschieden, dass Ausgleichsansprüche für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit auf die ab dem Folgemonat der erstmaligen Geltendmachung geleisteten Zuvielarbeit begrenzt sind; er hat diese Rechtsprechung in der Folgezeit stetig fortentwickelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 26 f. , vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - BVerwGE 156, 262 Rn. 29 und vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - NVwZ 2017, 1627 Rn. 39 ).
  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 37.13

    Dienstunfähigkeit; Anforderungen an (amts-) ärztliche Gutachten; "Schülerphobie";

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 34.16
    An diese tatsächliche Feststellung des Oberverwaltungsgerichts ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil der Kläger dagegen im Revisionsverfahren keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 83.15 - Buchholz 316 § 60 VwVfG Nr. 11 Rn. 15 sowie Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 14).
  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit;

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 34.16
    Soweit der Kläger in der Begründung der Anhörungsrüge zusätzlich darauf verweist, dass der wesentliche Kern des Rechtsstreits in der Tatsache liege, dass erst zwei Monate nach dem Berufungsurteil des vorliegenden Verfahrens - unter Aufgabe der "bis dato geltenden Rechtsprechung" - mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - (Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 26 f.) die Rechtsprechung zur notwendigen vorherigen Geltendmachung des Ausgleichs unionsrechtswidriger Zuvielarbeit durch den Beamten entwickelt worden sei, trifft dies nicht zu: Der Senat hat bereits lange vor dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 17. September 2015, nämlich durch Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - (BVerwGE 143, 381 Rn. 26 f. ), entschieden, dass Ausgleichsansprüche für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit auf die ab dem Folgemonat der erstmaligen Geltendmachung geleisteten Zuvielarbeit begrenzt sind; er hat diese Rechtsprechung in der Folgezeit stetig fortentwickelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 26 f. , vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - BVerwGE 156, 262 Rn. 29 und vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - NVwZ 2017, 1627 Rn. 39 ).
  • BVerwG, 25.01.2016 - 2 B 83.15

    Abfindung; Berufungsvereinbarung; Darlegungsanforderungen; Entlassung auf eigenen

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 34.16
    An diese tatsächliche Feststellung des Oberverwaltungsgerichts ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil der Kläger dagegen im Revisionsverfahren keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 83.15 - Buchholz 316 § 60 VwVfG Nr. 11 Rn. 15 sowie Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37.13 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 7 Rn. 14).
  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 23.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 34.16
    Soweit der Kläger in der Begründung der Anhörungsrüge zusätzlich darauf verweist, dass der wesentliche Kern des Rechtsstreits in der Tatsache liege, dass erst zwei Monate nach dem Berufungsurteil des vorliegenden Verfahrens - unter Aufgabe der "bis dato geltenden Rechtsprechung" - mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - (Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 26 f.) die Rechtsprechung zur notwendigen vorherigen Geltendmachung des Ausgleichs unionsrechtswidriger Zuvielarbeit durch den Beamten entwickelt worden sei, trifft dies nicht zu: Der Senat hat bereits lange vor dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 17. September 2015, nämlich durch Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - (BVerwGE 143, 381 Rn. 26 f. ), entschieden, dass Ausgleichsansprüche für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit auf die ab dem Folgemonat der erstmaligen Geltendmachung geleisteten Zuvielarbeit begrenzt sind; er hat diese Rechtsprechung in der Folgezeit stetig fortentwickelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 26 f. , vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - BVerwGE 156, 262 Rn. 29 und vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - NVwZ 2017, 1627 Rn. 39 ).
  • BVerwG, 06.04.2017 - 2 C 11.16

    Altersdiskriminierende Besoldung von Beamten begründet weiterhin Zahlungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2016 - 2 C 34.16
    Soweit der Kläger in der Begründung der Anhörungsrüge zusätzlich darauf verweist, dass der wesentliche Kern des Rechtsstreits in der Tatsache liege, dass erst zwei Monate nach dem Berufungsurteil des vorliegenden Verfahrens - unter Aufgabe der "bis dato geltenden Rechtsprechung" - mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - (Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 26 f.) die Rechtsprechung zur notwendigen vorherigen Geltendmachung des Ausgleichs unionsrechtswidriger Zuvielarbeit durch den Beamten entwickelt worden sei, trifft dies nicht zu: Der Senat hat bereits lange vor dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 17. September 2015, nämlich durch Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - (BVerwGE 143, 381 Rn. 26 f. ), entschieden, dass Ausgleichsansprüche für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit auf die ab dem Folgemonat der erstmaligen Geltendmachung geleisteten Zuvielarbeit begrenzt sind; er hat diese Rechtsprechung in der Folgezeit stetig fortentwickelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 26 f. , vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - BVerwGE 156, 262 Rn. 29 und vom 6. April 2017 - 2 C 11.16 - NVwZ 2017, 1627 Rn. 39 ).
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