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   BVerwG, 27.09.2017 - 1 WB 33.17 (1 WB 36.16)   

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BVerwG, 27.09.2017 - 1 WB 33.17 (1 WB 36.16) (https://dejure.org/2017,43705)
BVerwG, Entscheidung vom 27.09.2017 - 1 WB 33.17 (1 WB 36.16) (https://dejure.org/2017,43705)
BVerwG, Entscheidung vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 (1 WB 36.16) (https://dejure.org/2017,43705)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Wehrbeschwerdeverfahren; Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises; Einschränkende Geltung des mit der Absicht der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs begründeten Fortsetzungsfeststellungsinteresses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Wehrbeschwerdeverfahren; Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises; Einschränkende Geltung des mit der Absicht der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs begründeten Fortsetzungsfeststellungsinteresses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 31.08.2017 - 1 WB 36.16

    Versetzungsantrag; Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsantrag

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2017 - 1 WB 33.17
    I Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge vom 13. September 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 31. August 2017 - BVerwG 1 WB 36.16 -, der ihrem Bevollmächtigten am 13. September 2017 zugestellt worden ist.

    Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 594/15 -, die Gerichtsakten des Verfahrens BVerwG 1 WB 36.16 und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

  • BVerwG, 15.07.2016 - 5 P 4.16

    Anhörungsrüge zu Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2017 - 1 WB 33.17
    Deshalb ist das Gericht nicht gehalten, unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der Urteils- oder Beschlussberatung im Einzelnen festzulegen und den Beteiligten zur Erörterung bekanntzugeben (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 und Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 ; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 WNB 4.10 - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. ferner - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 (8 C 12.08 ) - juris Rn. 4 und vom 15. Juli 2016 - 5 P 4.16 (5 P 2.15 ) - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 24.02.2016 - 5 P 2.15

    Abwägungsentscheidung; Angemessenheit der Kostenverursachung; Aufgabenerfüllung;

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2017 - 1 WB 33.17
    Deshalb ist das Gericht nicht gehalten, unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der Urteils- oder Beschlussberatung im Einzelnen festzulegen und den Beteiligten zur Erörterung bekanntzugeben (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 und Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 ; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 WNB 4.10 - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. ferner - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 (8 C 12.08 ) - juris Rn. 4 und vom 15. Juli 2016 - 5 P 4.16 (5 P 2.15 ) - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 WNB 4.10

    Beschwerdeform; E-Mail; rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2017 - 1 WB 33.17
    Deshalb ist das Gericht nicht gehalten, unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der Urteils- oder Beschlussberatung im Einzelnen festzulegen und den Beteiligten zur Erörterung bekanntzugeben (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 und Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 ; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 WNB 4.10 - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. ferner - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 (8 C 12.08 ) - juris Rn. 4 und vom 15. Juli 2016 - 5 P 4.16 (5 P 2.15 ) - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 27.05.2014 - 1 WB 59.13

    Antragsänderung; Klageänderung; Gerichtliches Wehrbeschwerdeverfahren.

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2017 - 1 WB 33.17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt für das mit der Absicht der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs begründete Fortsetzungsfeststellungsinteresse einschränkend, dass die Erledigung des ursprünglichen Antragsbegehrens erst nach Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten sein darf; (nur) in einem solchen Fall entspricht es dem Gedanken der Prozessökonomie, das ursprünglich anhängige Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme oder der Entscheidung bzw. der Unterlassung fortzusetzen, um die im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht gewonnenen Erkenntnisse für den nachfolgenden Schadensersatzprozess zu erhalten (z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - 1 WB 15.01 - Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 6 S. 2, vom 26. Juli 2011 - 1 WB 13.11 - Rn. 21 und vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - juris Rn. 26 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.07.2011 - 1 WB 13.11

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidungen eines Abteilungsleiters des

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2017 - 1 WB 33.17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt für das mit der Absicht der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs begründete Fortsetzungsfeststellungsinteresse einschränkend, dass die Erledigung des ursprünglichen Antragsbegehrens erst nach Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten sein darf; (nur) in einem solchen Fall entspricht es dem Gedanken der Prozessökonomie, das ursprünglich anhängige Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme oder der Entscheidung bzw. der Unterlassung fortzusetzen, um die im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht gewonnenen Erkenntnisse für den nachfolgenden Schadensersatzprozess zu erhalten (z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - 1 WB 15.01 - Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 6 S. 2, vom 26. Juli 2011 - 1 WB 13.11 - Rn. 21 und vom 27. Mai 2014 - 1 WB 59.13 - juris Rn. 26 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.02.2011 - 1 WB 2.11

    Außerordentlicher Rechtsbehelf der Anhörungsrüge für die in einem früheren

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2017 - 1 WB 33.17
    Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 2010 - 1 WB 4.10 (1 WB 86.08 ) - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 12 Rn. 6 und vom 2. Februar 2011 - 1 WB 2.11 (1 WB 12.10 ) - Rn. 8).
  • BVerwG, 24.11.2009 - 1 WB 86.08

    Anhörungsrüge im Wehrbeschwerdeverfahren; Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2017 - 1 WB 33.17
    Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 2010 - 1 WB 4.10 (1 WB 86.08 ) - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 12 Rn. 6 und vom 2. Februar 2011 - 1 WB 2.11 (1 WB 12.10 ) - Rn. 8).
  • BVerwG, 22.04.2010 - 1 WB 4.10

    Anhörungsrüge im Wehrbeschwerdeverfahren; Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2017 - 1 WB 33.17
    Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 2010 - 1 WB 4.10 (1 WB 86.08 ) - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 12 Rn. 6 und vom 2. Februar 2011 - 1 WB 2.11 (1 WB 12.10 ) - Rn. 8).
  • BVerwG, 01.03.2010 - 8 C 48.09

    Gleichwertige Wiedergutmachungsregelungen Beitrittsgebiet

    Auszug aus BVerwG, 27.09.2017 - 1 WB 33.17
    Deshalb ist das Gericht nicht gehalten, unter dem Blickwinkel der Gewährung rechtlichen Gehörs seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung schon vor der Urteils- oder Beschlussberatung im Einzelnen festzulegen und den Beteiligten zur Erörterung bekanntzugeben (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 und Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 ; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 WNB 4.10 - juris Rn. 16 m.w.N.; vgl. ferner - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2010 - 8 C 48.09 (8 C 12.08 ) - juris Rn. 4 und vom 15. Juli 2016 - 5 P 4.16 (5 P 2.15 ) - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 25.11.2009 - 8 C 12.08

    Anwendungsbereich; Geltungsbereich; Entziehung; Schädigung; Belegenheit;

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 15.01

    Verhängen einer Disziplinarmaßnahme - Entzug eines

  • BVerwG, 18.05.2004 - 3 B 117.03

    Berechtigtes Interesse an der Feststellung eines Restitutionsanspruchs ; Absicht

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

  • BVerwG, 23.11.2023 - 1 WB 47.22

    Änderung einer Referenzgruppe für einen inzwischen in den Ruhestand versetzten

    Ist die Erledigung dagegen bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eingetreten, so ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Schadensersatzklage unmittelbar beim zuständigen (Verwaltungs- oder ordentlichen) Gericht zu erheben, das - neben den übrigen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs - inzident die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bzw. der Unterlassung überprüft (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 1. März 2023 - 1 WB 12.22, 1 WB 24.22 - juris Rn. 28).

    Der hier geführte Rechtsstreit hat sich bereits vor Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erledigt, denn der Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht erst am 18. Juli 2022 vorgelegt worden (zur Vorlage als Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit s. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1974 - 1 WB 46.73 - BVerwGE 46, 294 ; ebenso BVerwG, Beschluss vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 06.02.2018 - 2 WD 18.17

    Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzgl. des Hinweises auf die

    Das Berufungsverfahren ist nicht fortzusetzen, weil das angegriffene Urteil den früheren Soldaten nicht in entscheidungserheblicher Weise in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt; insbesondere stellt es keine Überraschungsentscheidung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 <1 WB 36.16 > - juris Rn. 8 m.w.N.).

    Ein rechtlicher Hinweis ist somit dann nicht geboten, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 <1 WB 36.16 > - juris Rn. 8 m.w.N. und vom 22. Juni 2017 - 2 WD 6.17 <2 WD 16.16 > - juris Rn. 18 m.w.N.).

  • BVerwG, 02.03.2021 - 1 WB 1.21

    Gewährung rechtlichen Gehörs in einem Wehrbeschwerdeverfahren

    II Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Das ist jedoch nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 und BVerwG, Beschluss vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 02.03.2021 - 1 WDS-VR 18.20

    Erfolglosigkeit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen nicht

    II Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 - Rn. 5 m.w.N.).

    Das ist jedoch nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 und BVerwG, Beschluss vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 - Rn. 8).

  • BVerwG, 30.05.2023 - 1 W-VR 7.23

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    II Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 <1 WB 36.16 > - Rn. 5 m. w. N.).

    Das ist jedoch nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 und BVerwG, Beschluss vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 <1 WB 36.16 > - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 10.07.2023 - 1 W-VR 8.23

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

    II Der Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter (BVerwG, Beschluss vom 27. September 2017 - 1 WB 33.17 <1 WB 36.16 > - juris Rn. 5 m. w. N.).
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