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   BVerwG, 27.10.1978 - I C 47.74   

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BVerwG, 27.10.1978 - I C 47.74 (https://dejure.org/1978,920)
BVerwG, Entscheidung vom 27.10.1978 - I C 47.74 (https://dejure.org/1978,920)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Oktober 1978 - I C 47.74 (https://dejure.org/1978,920)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erteilung einer devisenrechtlichen Genehmigung für die Zahlung eines Geldbetrages auf ein Konto zur Finanzierung eines in der ehemaligen DDR hergestellten Trabanten - Vereinbarungen mit der DDR über einen privaten und nichtkommerziellen Zahlungsverkehr - Sicherung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 57, 40
  • NJW 1979, 1840
  • MDR 1979, 519
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 15/62

    Devisenbewirtschaftungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1978 - I C 47.74
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1965 (BVerfGE 18, 353) gelte das MRG 53 für den Bereich des Interzonenhandels weiter.

    Das Bundesverfassungsgericht habe sie im Beschluß zum Interzonenhandel (BVerfGE 18, 353) nur am Rande angeführt.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1965 (BVerfGE 18, 353) sei auch für den Bereich des nichtkommerziellen Zahlungsverkehrs anzuwenden.

    Mit diesem Inhalt stellt sie sich, wie auch das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt dar (BVerfGE 18, 353 [362, 364]).

    Diese Betrachtungsweise läßt insbesondere außer acht, daß von jeder Ermächtigung zum Verwaltungshandeln nur im Sinne des vom Gesetzgeber bestimmten Gesetzeszweck Gebrauch gemacht werden darf (BVerfGE 18, 353 [363]) und daß dieser Zweck sich aus dem systematischen Zusammenhang, in dem das allgemeine, unbedingte Verbot der von Art. 1 Nr. 1 Buchst. c MRG 53 erfaßten Geschäfte zu den dort vorgehaltenen "Ermächtigungen" zur Vornahme solcher Geschäfte steht, mit hinreichender Deutlichkeit ergibt.

    Hieraus folgt ohne weiteres, daß die Vornahme solcher Geschäfte angesichts besonderer - atypischer - Umstände durch besondere Gründe gerechtfertigt sein muß, die das regelmäßig bestehende allgemeine Interesse an der Einhaltung des Verbots überwiegen und deswegen entweder die Herausnahme bestimmter Arten von Geschäften aus dem Verbot durch allgemeine Ausnahmegenehmigungen (vgl. BVerfGE 18, 353 [364]) oder die Abweichung von dem Verbot im Einzelfall durch Erteilung einer Einzelgenehmigung auch angesichts der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) rechtfertigen oder sogar gebieten.

    In diesem Sinn hat das Bundesverfassungsgericht z.B. für den Bereich des Interzonenhandels im Hinblick auf die grundrechtliche Freiheitsvermutung des Art. 12 GG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung nach Art. 1 Nr. 1 Buchst. c MRG 53 angenommen, wenn die Schutzzwecke des Verbots durch das zur Genehmigung vorgelegte einzelne Geschäft nicht nachweisbar beeinträchtigt werden (BVerfGE 18, 353 [364]).

    Ausnahmesituation gerecht werden sollen" (BVerfGE 18, 353 [363]), in der die besatzungsrechtlichen allgemeinen, unbedingten Verbote mit Ausnahmevorbehalt zur Ermöglichung und Sicherung der nötigen Neuordnung des wechselseitigen Devisen- und Güterverkehrs unerläßlich und deswegen auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfertigt waren: Eine Regelungsalternative war angesichts der Unmöglichkeit, diese Sachbereiche endgültig und abschließend zu regeln, nicht vorhanden.

    Insofern hat die vorliegende - zu den Bereichen des Außenhandels (BVerfGE 12, 281) und des Interzonenhandels (BVerfGE 18, 353) ergangene - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 1 MRG 53 deutlich gezeigt, daß die Ablösung der vorläufigen Regelung des Art. 1 MRG 53 durch eine endgültige rechtliche Ordnung sich nicht nach zeitlichen Kategorien bemessen läßt, sondern nur danach, ob es nach dem Gesamtbild der jeweiligen Verhältnisse geboten ist, das Verbot mit Ausnahmevorbehalt durch eine andere Regelung abzulösen, weil sonst die weitere Aufrechterhaltung der vorläufigen besatzungsrechtlichen Regelung wegen der inzwischen geänderten Verhältnisse zu einem verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentum würde.

  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1978 - I C 47.74
    Sie hätten Anspruch auf Schutz und Fürsorge und könnten sich an jede Behörde der Bundesrepublik mit der Bitte um Verteidigung ihrer Grundrechte wenden (BVerfGE 36, 1 [31]).

    Die Klägerin selbst weist zutreffend darauf hin, daß die Deutsche Demokratische Republik nicht als Ausland angesehen werden darf (BVerfGE 11, 150 [158]; 36, 1 [17]).

  • BVerfG, 21.03.1961 - 1 BvL 3/58

    Devisenbewirtschaftungsgesetze

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1978 - I C 47.74
    Insofern hat die vorliegende - zu den Bereichen des Außenhandels (BVerfGE 12, 281) und des Interzonenhandels (BVerfGE 18, 353) ergangene - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 1 MRG 53 deutlich gezeigt, daß die Ablösung der vorläufigen Regelung des Art. 1 MRG 53 durch eine endgültige rechtliche Ordnung sich nicht nach zeitlichen Kategorien bemessen läßt, sondern nur danach, ob es nach dem Gesamtbild der jeweiligen Verhältnisse geboten ist, das Verbot mit Ausnahmevorbehalt durch eine andere Regelung abzulösen, weil sonst die weitere Aufrechterhaltung der vorläufigen besatzungsrechtlichen Regelung wegen der inzwischen geänderten Verhältnisse zu einem verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentum würde.
  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvR 234/60

    Verfassungswidrigkeit der Vollstreckung von Entscheidungen sowjetzonaler Gerichte

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1978 - I C 47.74
    Die Klägerin selbst weist zutreffend darauf hin, daß die Deutsche Demokratische Republik nicht als Ausland angesehen werden darf (BVerfGE 11, 150 [158]; 36, 1 [17]).
  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1978 - I C 47.74
    Der Bundesgesetzgeber ist zwar seit dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages von Verfassungs wegen verpflichtet, besatzungsrechtliche Vorschriften in angemessener Frist an das Grundgesetz anzupassen (BVerfGE 15, 337 [349 f.]; 36, 146 [169 ff.]).
  • BVerwG, 03.10.1972 - I C 36.68

    Selbstbindung einer Verwaltungsbehörde

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1978 - I C 47.74
    Bei der Vorschrift des Art. 1 Nr. 1 Buchst. c MRG 53 handelt es sich um revisibles Besatzungsrecht (vgl. BVerwGE 41, 1), das ohne Rücksicht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz fortgilt und demgemäß hinsichtlich seiner Gültigkeit nicht auf seine Übereinstimmung mit dem Grundgesetz geprüft werden kann (BVerwGE 41, 1 [4]).
  • BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69

    Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1978 - I C 47.74
    Der Bundesgesetzgeber ist zwar seit dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages von Verfassungs wegen verpflichtet, besatzungsrechtliche Vorschriften in angemessener Frist an das Grundgesetz anzupassen (BVerfGE 15, 337 [349 f.]; 36, 146 [169 ff.]).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 210/79

    Devisenbewirtschaftung

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1978 -- BVerwG 1 C 47.74 -- und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. August 1974 -- VII OVG A 49/73 -- verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
  • BGH, 22.02.1989 - III ZR 51/88

    Beschränkung der Überprüfbarkeit von Entscheidungen der Staatsanwaltschaft im

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung bot insoweit zu durchgreifenden Bedenken keine Veranlassung (vgl. BVerfGE 12, 281, 288; 18, 353, 363 [BVerfG 16.02.1965 - 1 BvL 15/62] ; BGHSt 13, 190; BVerwGE 18, 336, 337 [BVerwG 29.05.1964 - VII C 8/63] ; BVerwG NJW 1979, 1840).
  • BGH, 19.02.1981 - III ZR 61/80

    Eingriff in eine Rechtspositin in enteignender Weise durch eine

    Das Berufungsgericht hat in Anlehnung an BVerwGE 40, 51 f [BVerwG 23.03.1972 - VIII C 67/70] = NJW 1979, 1840, 1842 dargelegt, daß es vor dem Abschluß der Transfervereinbarung an vertraglichen Regelungen zwischen der Bundesrepublik und der DDR über den allgemeinen privaten nichtkommerziellen Transfer von Guthaben zugunsten des im jeweils anderen Währungsgebiet ansässigen Konteninhabers fehlte.
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