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   BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79   

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BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79 (https://dejure.org/1980,41)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 (https://dejure.org/1980,41)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 (https://dejure.org/1980,41)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des Dienstherrn hinsichtlich der Gewähr der Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers - Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn bei der Eignungsprognose für einen Beamtenbewerber - Versagung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 61, 176
  • NJW 1981, 1386
  • DVBl 1981, 1037
  • DVBl 1981, 455
 
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Wird zitiert von ... (298)Neu Zitiert selbst (47)

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79
    Dieses Erfordernis gilt für jedes Beamtenverhältnis, auch für das Beamtenverhältnis auf Widerruf, Die beamtenrechtliche Regelung des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG und entsprechender Vorschriften verstößt, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden ist, nicht gegen Grundrechte der Beamtenbewerber (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]; BVerwGE 47, 330; 47, 365 [BVerwG 26.03.1975 - II C 11/74]; 52, 313 [BVerwG 21.04.1977 - V C 69/75][321]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 -[DÖD 1980, 60]).

    Dies ist die Pflicht, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren, dem er als Beamter dienen soll (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [347 f.]; BVerwGE 55, 232 [237]).

    Der Beamte muß hiernach bei seiner beruflichen Tätigkeit die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachten und erfüllen und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führen (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [348]), z.B. als Lehrer im Unterricht auch die Grundwerte und Grundentscheidungen der Verfassung glaubhaft vermitteln (vgl. BAG, Urteile vom 31. März 1976 - 5 AZR 104/74 - [NJW 1976, 1708 [BAG 31.03.1976 - 5 AZR 104/74] = ZBR 1976, 306] undvom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 -[DÖD 1980, 183]).

    Die Verfassungstreuepflicht verlangt ferner, daß der Beamte sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [348]) und daß er in Krisenzeiten und in ernsthaften Konfliktsituationen innerhalb und außerhalb des Dienstes für den Staat Partei ergreift.

    Jene mangelnde Gewähr reicht aber aus, die begehrte Einstellung eines Beamtenbewerbers abzulehnen (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [350, 352]; BVerwGE 10, 213 [215]).

    Es ist auch zu beachten, daß sich der umschriebene Inhalt der Treuepflicht des Beamten nicht völlig mit dem Inahlt der disziplinär zu ahndenden Treuepflichtverletzung deckt (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [350]; vgl. auchBeschluß vom 3. Februar 1977 - BVerwG 2 B 71.76 - [Buchholz 232 § 7 BBG Nr. 7]).

    "Zweifel an der Verfassungstreue" hat dabei nur den Sinn, daß der für die Einstellung Verantwortliche im Augenblick seiner Entscheidung nach den ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht überzeugt ist, daß der Bewerber seiner Persönlichkeit nach die Gewähr bietet, nach Begründung eines Beamtenverhältnisses Jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]; BVerwGS 47, 330 [338/340]; 47, 365 [375/377]).

    Diese liegen erst vor, wenn der Beamtenbewerber Anlaß zu der ernsten Besorgnis gibt, daß er aus seiner politischen Überzeugung auch nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten ziehen wird (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [351]).

    Auch die Mitgliedschaft in einer Partei mit Zielen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, schließt nicht zwingend ein verfassungstreues Verhalten aus (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [335, 359]; BVerwGE 52, 313 [336]; vgl. auch das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgeseheneUrteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 -[NJW 1980, 2145] sowieBeschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [Buchholz 237.5 § 7 HessBG Nr. 1] undvom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -).

    Ein schematisches Anknüpfen rechtserheblicher Zweifel an die Feststellung bestimmter Verhaltensweisen ist nicht zulässig (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [354 f.]), Die Frage, ob der Beamtenbewerber nach seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gründet sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Beurteilungselementen (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]; BVerwGE 52, 313 [336];Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.]; BAG, Urteil vom 5. März 1980 - 5 AZR 604/78 - [NJW 1981, 71]) und ist weitgehend Tatfrage (vgl. u.a.Beschlüsse vom 5. Dezember 1977 - BVerwG 6 CB 41.77 -, vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] undvom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -).

    Angesichts des zwingenden Charakters der in Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG getroffenen Regelung und der Notwendigkeit einer intakten, loyalen, pflichttreuen, dem Staat und seiner verfassungsmäßigen Ordnung innerlich verbundenen Beamtenschaft für die Sicherung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist der Dienstherr verpflichtet, Anhaltspunkten für Zweifel nachzugehen und diese sorgfältig und umfassend aufzuklären (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [352]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [a.a.O.]; Fürst, GKÖD I, K § 7 Rz 12 b).

    Dabei hat er den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der ihm unter anderem verbietet, sich vor Übernahme eines Beamtenbewerbers in den Vorbereitungsdienst zu dessen Lasten systematisch Berichterstattungen nach entsprechenden Erhebungen von anderen (Staatsschutz)-Behörden zutragen zu lassen (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [356 f.]).

    Die persönliche Anhörung des Bewerbers, zu der der Dienstherr vor der Erstentscheidung weder von Verfassungs wegen noch aufgrund einfachen Beamtenrechts verpflichtet ist (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [352]; BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [335]), auch wenn sie vielfach schon im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und wegen der Bedeutung des persönlichen Eindrucks zweckmäßig sein mag (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 -[a.a.O.]), ist dabei wichtig, weil sie Anlaß zu weiterer Sachverhaltsaufklärung sein kann.

    Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Dienstherr nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob der Beamtenbewerber die geforderte Gewähr der Verfassungstreue bietet (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]; BVerwGE 47, 330 [333]; 52, 313 [335];Beschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [ZBR 1980, 89] undvom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 - [DÖD 1980, 84]).

    Denn "die Dinge liegen insofern im Grunde nicht anders als in den Fällen, in denen der Dienstvorgesetzte über die sonstige Eignung oder Befähigung oder Leistung eines Bewerbers für den öffentlichen Dienst zu entscheiden hat" (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]).

    Nach dem Grundsatz, den die Verwaltungsgerichte für die Fälle entwickelt haben, in denen eine Beurteilung (Prüfungsergebnis, dienstliche Beurteilung, Bewährung eines Probebeamten usw.) Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [354]; vgl. u.a. zur Überprüfung dienstlicher Beurteilungen: BVerwGE 21, 127 [BVerwG 13.05.1965 - II C 146/62] [129 f.];Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - [DÖD 1980, 206], zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Zu diesen tatsächlichen Grundlagen zählen unter anderem mündliche und schriftliche Äußerungen des Beamtenbewerbers, die Teilnahme an Demonstrationen, politische Aktivitäten, die Zugehörigkeit zu irgendwelchen Gruppen, Vereinigungen oder politischen Parteien (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353, 359]), die Programme und Zielsetzungen politischer Parteien (BVerfGE 47, 330 [360]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [a.a.O.]) sowie Organisationen.

    Diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]) im Einklang.

    Erforderlich ist eine sachgerechte Gewichtung der einzelnen Beurteilungselemente: "Verhaltensweisen, die in die Ausbildungs- und Studienzeit eines jungen Menschen fallen, häufig Emotionen in Verbindung mit engagierten Protest entspringen und Teil von Milieu- und Gruppenreaktionen sind" (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [356]), weit zurückliegenden oder einmaligen Vorgängen (z.B. aktive Teilnahme an einer Demonstration, Unterzeichnung einer Resolution oder eines Wahlaufrufs mit der Verfassungsordnung widerstreitenden Zielsetzungen) darf der Dienstherr nur ein erheblich geringeres Gewicht beimessen als etwa einer über Jahre hinweg bis in die Gegenwart oder jüngste Vergangenheit aufrechterhaltenen aktiven Beteiligung an mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbaren Bestrebungen (vgl. auch Fürst, GKÖD I, K § 7 Rz 12 d).

    Für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst genügt eine gewissermaßen "vorläufige" Beurteilung (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [356]).

    Das bedeutet nicht, daß nicht alle bereits bekannten und erkennbaren Fakten berücksichtigt werden dürfen, wohl aber daß sich der Dienstherr der mangels eigener Beobachtungen besonders schmalen Beurteilungsgrundlage in diesen Fällen bewußt sein und die vorhandenen tatsächlichen Umstände mit besonderer Vorsicht würdigen muß (vgl. hierzu BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [356]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [a.a.O.]; Fürst GKÖD I, K § 7 Rz 12 d).

  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79
    Dieses Erfordernis gilt für jedes Beamtenverhältnis, auch für das Beamtenverhältnis auf Widerruf, Die beamtenrechtliche Regelung des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG und entsprechender Vorschriften verstößt, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden ist, nicht gegen Grundrechte der Beamtenbewerber (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]; BVerwGE 47, 330; 47, 365 [BVerwG 26.03.1975 - II C 11/74]; 52, 313 [BVerwG 21.04.1977 - V C 69/75][321]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 -[DÖD 1980, 60]).

    Sie ist auch auf den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Volksschulen in Bayern - ungeachtet seiner Eigenschaft als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG - anwendbar (vgl. BVerwGE 47, 330 [341 ff.]; 47, 365 [367]).

    Sie fordert von dem Beamten hiernach insbesondere, daß er trotz einer durchaus erwünschten kritischen Einstellung den Staat und seine geltende Verfassungsordnung bejaht, und daß er sich durch Wort und sonstiges Verhalten in äußerlich erkennbarer Weise - aktiv - für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzt (BVerwGE 47, 330 [338]).

    Zu den grundlegenden, sogar einer Verfassungsänderung entzogenen Grundprinzipien des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates, denen der Beamte verpflichtet ist, sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (vgl. BVerwGE 47, 330 [335] im Anschluß an BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] [13]; 5, 85 [140]).

    In diesem Sinne ist der Dienst des Beamten unter der Geltung des Grundgesetzes immer Dienst an der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und muß es sein (BVerwGE 47, 330 [335]).

    Sie müssen begründet sein (BVerwGE 47, 330 [338]).

    In diesem Zusammenhang kann das Bekenntnis des Beamtenbewerbers zu den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung - unabhängig von der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts - bedeutsam sein, insbesondere wenn der Parteibeitritt aufgrund freier Willensentschließung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtet (vgl. BVerwGE 47, 330 [338 f.]; 52, 313 [336 ff.];Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 - [a.a.O.]).

    Die persönliche Anhörung des Bewerbers, zu der der Dienstherr vor der Erstentscheidung weder von Verfassungs wegen noch aufgrund einfachen Beamtenrechts verpflichtet ist (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [352]; BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [335]), auch wenn sie vielfach schon im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und wegen der Bedeutung des persönlichen Eindrucks zweckmäßig sein mag (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 -[a.a.O.]), ist dabei wichtig, weil sie Anlaß zu weiterer Sachverhaltsaufklärung sein kann.

    Ihm obliegt es in erster Linie - möglicherweise nur ihm bekannte - Umstände darzutun, die für die Beurteilung seiner Verfassungstreue von Bedeutung sein können, d.h. die festgestellten Beurteilungselemente und die darauf gestützte Eignungsprognose des Dienstherrn in einem anderen Licht erscheinen lassen (vgl. hierzu BVerwGE 47, 330 [338]; 47, 365 [375]; BAG, Urteil vom 19. März 1980 - 5 AZR 794/78 - [NJW 1981, 75]).

    Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Dienstherr nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob der Beamtenbewerber die geforderte Gewähr der Verfassungstreue bietet (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]; BVerwGE 47, 330 [333]; 52, 313 [335];Beschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [ZBR 1980, 89] undvom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 - [DÖD 1980, 84]).

    Dies ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht (u.a. BVerwGE 47, 330 [338/339];Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] undvom 14. November 1979 - BVerwG 2 B 94.78 -).

    Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes haben die Tatsachengerichte die Richtigkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen - wie in anderen Fällen auch - unter Berücksichtigung allgemeinverbindlicher Würdigungsgrundsätze, zu denen die gesetzmäßige Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen, die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze gehören (vgl. hierzu BVerwGE 47, 330 [361]), zu überprüfen.

    Kann die Richtigkeit des dem Urteil des Dienstherrn zugrundeliegenden, von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang überprüfbaren Sachverhalts nicht festgestellt werden, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, "daß die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht, es sei denn, daß der Rechtssatz selbst eine besondere Regelung trifft" (BVerwGE 18, 168 [171]; 47, 330 [339]).

    Der im Strafrecht und im Disziplinarrecht geltende Grundsatz "in dubio pro reo" ist mangels Vergleichbarkeit der geregelten Tatbestände hier nicht anwendbar (BVerwGE 47, 330 [339] sowieBeschluß vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [a.a.O.]).

    In der Vergangenheit liegende Tatumstände dürfen nur herangezogen werden, wenn sie für die auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellende Prognose des künftigen Verhaltens noch von Bedeutung sein können und mithin nicht überholt sind (BVerwGE 47, 330 [340]; Fürst, GKÖD I, K § 7 Rz 12 d).

  • BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74

    Verfassungstreue eines Lehrbeauftragten - Staatliche Entscheidungsbefugnis -

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79
    Dieses Erfordernis gilt für jedes Beamtenverhältnis, auch für das Beamtenverhältnis auf Widerruf, Die beamtenrechtliche Regelung des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG und entsprechender Vorschriften verstößt, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden ist, nicht gegen Grundrechte der Beamtenbewerber (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]; BVerwGE 47, 330; 47, 365 [BVerwG 26.03.1975 - II C 11/74]; 52, 313 [BVerwG 21.04.1977 - V C 69/75][321]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 -[DÖD 1980, 60]).

    Ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Bewerbers - etwa die Identifizierung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechenden Zielsetzungen einer Partei, die unter Umständen die Zweifel an der künftigen Verfassungstreue eines Beamtenbewerbers sogar zur Gewißheit werden lassen - sind in der Regel nicht erforderlich (vgl. BVerwGE 52, 313 [335]).

    Auch die Mitgliedschaft in einer Partei mit Zielen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, schließt nicht zwingend ein verfassungstreues Verhalten aus (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [335, 359]; BVerwGE 52, 313 [336]; vgl. auch das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgeseheneUrteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 -[NJW 1980, 2145] sowieBeschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [Buchholz 237.5 § 7 HessBG Nr. 1] undvom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -).

    In diesem Zusammenhang kann das Bekenntnis des Beamtenbewerbers zu den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung - unabhängig von der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts - bedeutsam sein, insbesondere wenn der Parteibeitritt aufgrund freier Willensentschließung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtet (vgl. BVerwGE 47, 330 [338 f.]; 52, 313 [336 ff.];Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 - [a.a.O.]).

    Ein schematisches Anknüpfen rechtserheblicher Zweifel an die Feststellung bestimmter Verhaltensweisen ist nicht zulässig (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [354 f.]), Die Frage, ob der Beamtenbewerber nach seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gründet sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Beurteilungselementen (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]; BVerwGE 52, 313 [336];Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.]; BAG, Urteil vom 5. März 1980 - 5 AZR 604/78 - [NJW 1981, 71]) und ist weitgehend Tatfrage (vgl. u.a.Beschlüsse vom 5. Dezember 1977 - BVerwG 6 CB 41.77 -, vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] undvom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -).

    Die persönliche Anhörung des Bewerbers, zu der der Dienstherr vor der Erstentscheidung weder von Verfassungs wegen noch aufgrund einfachen Beamtenrechts verpflichtet ist (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [352]; BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [335]), auch wenn sie vielfach schon im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und wegen der Bedeutung des persönlichen Eindrucks zweckmäßig sein mag (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 -[a.a.O.]), ist dabei wichtig, weil sie Anlaß zu weiterer Sachverhaltsaufklärung sein kann.

    Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Dienstherr nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob der Beamtenbewerber die geforderte Gewähr der Verfassungstreue bietet (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]; BVerwGE 47, 330 [333]; 52, 313 [335];Beschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [ZBR 1980, 89] undvom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 - [DÖD 1980, 84]).

  • BGH, 29.06.1979 - III ZR 112/78

    Amtspflicht - Verletzung - Übernahme in Beamtenverhältnis - Bewerber - Ermittlung

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79
    Dieses Erfordernis gilt für jedes Beamtenverhältnis, auch für das Beamtenverhältnis auf Widerruf, Die beamtenrechtliche Regelung des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG und entsprechender Vorschriften verstößt, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden ist, nicht gegen Grundrechte der Beamtenbewerber (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]; BVerwGE 47, 330; 47, 365 [BVerwG 26.03.1975 - II C 11/74]; 52, 313 [BVerwG 21.04.1977 - V C 69/75][321]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 -[DÖD 1980, 60]).

    Angesichts des zwingenden Charakters der in Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG getroffenen Regelung und der Notwendigkeit einer intakten, loyalen, pflichttreuen, dem Staat und seiner verfassungsmäßigen Ordnung innerlich verbundenen Beamtenschaft für die Sicherung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist der Dienstherr verpflichtet, Anhaltspunkten für Zweifel nachzugehen und diese sorgfältig und umfassend aufzuklären (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [352]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [a.a.O.]; Fürst, GKÖD I, K § 7 Rz 12 b).

    Die persönliche Anhörung des Bewerbers, zu der der Dienstherr vor der Erstentscheidung weder von Verfassungs wegen noch aufgrund einfachen Beamtenrechts verpflichtet ist (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [352]; BVerwGE 47, 330 [338]; 52, 313 [335]), auch wenn sie vielfach schon im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und wegen der Bedeutung des persönlichen Eindrucks zweckmäßig sein mag (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 -[a.a.O.]), ist dabei wichtig, weil sie Anlaß zu weiterer Sachverhaltsaufklärung sein kann.

    Zu diesen tatsächlichen Grundlagen zählen unter anderem mündliche und schriftliche Äußerungen des Beamtenbewerbers, die Teilnahme an Demonstrationen, politische Aktivitäten, die Zugehörigkeit zu irgendwelchen Gruppen, Vereinigungen oder politischen Parteien (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353, 359]), die Programme und Zielsetzungen politischer Parteien (BVerfGE 47, 330 [360]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [a.a.O.]) sowie Organisationen.

    Das bedeutet nicht, daß nicht alle bereits bekannten und erkennbaren Fakten berücksichtigt werden dürfen, wohl aber daß sich der Dienstherr der mangels eigener Beobachtungen besonders schmalen Beurteilungsgrundlage in diesen Fällen bewußt sein und die vorhandenen tatsächlichen Umstände mit besonderer Vorsicht würdigen muß (vgl. hierzu BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [356]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 - [a.a.O.]; Fürst GKÖD I, K § 7 Rz 12 d).

  • BVerwG, 16.02.1978 - 5 C 33.76

    Träger der freien Jugendhilfe - Grundsätze der freiheitlichen Demokratie -

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79
    Dies ist die Pflicht, sich mit der Idee der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren, dem er als Beamter dienen soll (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [347 f.]; BVerwGE 55, 232 [237]).

    Das gilt nach BVerwGE 55, 232 (239 [BVerwG 16.02.1978 - 5 C 33/76]/240) aber auch, "wenn bei der Beschreibung der Verfassungswirklichkeit sowie der wirklichen politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland unter Außerachtlassung jeder Bemühung um Augenmaß an die Stelle des kritischen Urteils eine Darstellung tritt, die im einzelnen kritikwürdige Zustände bewußt entstellt und überspitzt verallgemeinert, begleitet von einer Diffamierung der Einrichtungen des Staates und bestimmter relevanter Gruppen (Parteien), so daß der Eindruck entstehen muß, diese allenthalben bestehenden 'Mißstände' hätten letztlich ihre Ursache in der Grundordnung selbst, am Maßstab praktischer Bewährung gemessen sei sie also untauglich".

    Auch wer die dargestellten Grenzen einer schalichen Kritik an Erscheinungen des Staates überschreitet, muß es sich gefallen lassen, daß an seiner Bereitschaft, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gezweifelt werden kann (BVerwGE 55, 232 [240]).

    Zu diesen ist auch eine von den Verwaltungsgerichten feststellbare, vom äußeren Eindruck des Verhaltens abweichende, entscheidungserhebliche verfassungskonforme subjektive Einstellung des Bewerbers zu rechnen, der - wie ausgeführt - in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zukommen kann (vgl. u.a. auch BVerwGE 55, 232 [240]).

  • BVerwG, 29.10.1979 - 2 CB 30.77

    Notwendige Beiladung einer politischen Partei mit verfassungsfeindlichen

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79
    Auch die Mitgliedschaft in einer Partei mit Zielen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, schließt nicht zwingend ein verfassungstreues Verhalten aus (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [335, 359]; BVerwGE 52, 313 [336]; vgl. auch das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgeseheneUrteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 -[NJW 1980, 2145] sowieBeschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [Buchholz 237.5 § 7 HessBG Nr. 1] undvom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -).

    Beurteilungselenente können dabei auch weitere politische Aktivitäten in einer Partei oder anderen Organisationen mit der Verfassungsordnung widerstreitenden Zielsetzungen sein, etwa die Kandidatur im Bundestagswahlkampf für eine solche Partei oder auf anderer Ebene für deren Unterorganisationen(Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] undvom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -) sowie die Herausgabe und Verteilung von Flugblättern mit eindeutig der Verfassungsordnung widerstreitendem Inhalt (vgl. u.a.Beschluß vom 21. Juli 1976 - BVerwG 6 B 1.76 - [ZBR 1976, 312]).

    Ein schematisches Anknüpfen rechtserheblicher Zweifel an die Feststellung bestimmter Verhaltensweisen ist nicht zulässig (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [354 f.]), Die Frage, ob der Beamtenbewerber nach seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gründet sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Beurteilungselementen (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]; BVerwGE 52, 313 [336];Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.]; BAG, Urteil vom 5. März 1980 - 5 AZR 604/78 - [NJW 1981, 71]) und ist weitgehend Tatfrage (vgl. u.a.Beschlüsse vom 5. Dezember 1977 - BVerwG 6 CB 41.77 -, vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] undvom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -).

    Dies ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht (u.a. BVerwGE 47, 330 [338/339];Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] undvom 14. November 1979 - BVerwG 2 B 94.78 -).

  • BVerwG, 11.10.1979 - 2 B 92.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79
    Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Dienstherr nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen, ob der Beamtenbewerber die geforderte Gewähr der Verfassungstreue bietet (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]; BVerwGE 47, 330 [333]; 52, 313 [335];Beschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [ZBR 1980, 89] undvom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 - [DÖD 1980, 84]).

    Der im Strafrecht und im Disziplinarrecht geltende Grundsatz "in dubio pro reo" ist mangels Vergleichbarkeit der geregelten Tatbestände hier nicht anwendbar (BVerwGE 47, 330 [339] sowieBeschluß vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [a.a.O.]).

    Die Darlegungen, es gebe keine "'Beweislast' weder für den Bewerber, daß er die geforderte Gewähr bietet, noch für die Einstellungsbehörde, daß der Bewerber diese Gewähr nicht bietet", betreffen nicht die tatsächlichen Grundlagen der dem Dienstherrn vorbehaltenen Persönlichkeitsprognose, sondern diese selbst (vgl. auch BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1978 - NotZ 2/78 - [ZBR 1979, 201] sowieBeschlüsse vom 11. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 92.78 - [a.a.O.] undvom 14. November 1979 - BVerwG 2 B 94.78 -).

  • BVerwG, 31.01.1980 - 2 C 5.78

    Anspruch eines Beamten auf Entfernung einer Mitteilung über seine

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79
    Auch die Mitgliedschaft in einer Partei mit Zielen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, schließt nicht zwingend ein verfassungstreues Verhalten aus (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [335, 359]; BVerwGE 52, 313 [336]; vgl. auch das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgeseheneUrteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 -[NJW 1980, 2145] sowieBeschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [Buchholz 237.5 § 7 HessBG Nr. 1] undvom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -).

    In diesem Zusammenhang kann das Bekenntnis des Beamtenbewerbers zu den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung - unabhängig von der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts - bedeutsam sein, insbesondere wenn der Parteibeitritt aufgrund freier Willensentschließung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtet (vgl. BVerwGE 47, 330 [338 f.]; 52, 313 [336 ff.];Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 - [a.a.O.]).

    Auf der anderen Seite können mehrere Elemente, die je für sich ein negatives Urteil nicht stützen könnten, in ihrer Gesamtheit rechtserhebliche Zweifel auslösen ("Summeneffekt"; vgl.Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 11.03.1980 - 2 B 50.79

    Übernahme in ein Beamtenverhältnis - Zweifel an der Verfassungstreue - Tätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79
    Auch die Mitgliedschaft in einer Partei mit Zielen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, schließt nicht zwingend ein verfassungstreues Verhalten aus (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [335, 359]; BVerwGE 52, 313 [336]; vgl. auch das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgeseheneUrteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 5.78 -[NJW 1980, 2145] sowieBeschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [Buchholz 237.5 § 7 HessBG Nr. 1] undvom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -).

    Beurteilungselenente können dabei auch weitere politische Aktivitäten in einer Partei oder anderen Organisationen mit der Verfassungsordnung widerstreitenden Zielsetzungen sein, etwa die Kandidatur im Bundestagswahlkampf für eine solche Partei oder auf anderer Ebene für deren Unterorganisationen(Beschlüsse vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] undvom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -) sowie die Herausgabe und Verteilung von Flugblättern mit eindeutig der Verfassungsordnung widerstreitendem Inhalt (vgl. u.a.Beschluß vom 21. Juli 1976 - BVerwG 6 B 1.76 - [ZBR 1976, 312]).

    Ein schematisches Anknüpfen rechtserheblicher Zweifel an die Feststellung bestimmter Verhaltensweisen ist nicht zulässig (vgl. BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [354 f.]), Die Frage, ob der Beamtenbewerber nach seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gründet sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Beurteilungselementen (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] [353]; BVerwGE 52, 313 [336];Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.]; BAG, Urteil vom 5. März 1980 - 5 AZR 604/78 - [NJW 1981, 71]) und ist weitgehend Tatfrage (vgl. u.a.Beschlüsse vom 5. Dezember 1977 - BVerwG 6 CB 41.77 -, vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 - [a.a.O.] undvom 11. März 1980 - BVerwG 2 B 50.79 -).

  • BVerwG, 26.03.1975 - II C 11.74

    Übernahme in Beamtendienst; Freiheitliche demokratische Grundordnung;

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79
    Dieses Erfordernis gilt für jedes Beamtenverhältnis, auch für das Beamtenverhältnis auf Widerruf, Die beamtenrechtliche Regelung des Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 BayBG und entsprechender Vorschriften verstößt, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden ist, nicht gegen Grundrechte der Beamtenbewerber (BVerfGE 39, 334 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]; BVerwGE 47, 330; 47, 365 [BVerwG 26.03.1975 - II C 11/74]; 52, 313 [BVerwG 21.04.1977 - V C 69/75][321]; BGH, Urteil vom 29. Juni 1979 - III ZR 112/78 -[DÖD 1980, 60]).

    Sie ist auch auf den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Volksschulen in Bayern - ungeachtet seiner Eigenschaft als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG - anwendbar (vgl. BVerwGE 47, 330 [341 ff.]; 47, 365 [367]).

    Ihm obliegt es in erster Linie - möglicherweise nur ihm bekannte - Umstände darzutun, die für die Beurteilung seiner Verfassungstreue von Bedeutung sein können, d.h. die festgestellten Beurteilungselemente und die darauf gestützte Eignungsprognose des Dienstherrn in einem anderen Licht erscheinen lassen (vgl. hierzu BVerwGE 47, 330 [338]; 47, 365 [375]; BAG, Urteil vom 19. März 1980 - 5 AZR 794/78 - [NJW 1981, 75]).

  • BVerwG, 14.11.1979 - 2 B 94.78

    Mitgliedschaft eines Beamten in einer verfassungsfeindlichen Partei -

  • BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 1.79

    Beurteilungsermächtigung eines Ausschusses zur Entscheidung über die

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 63.76

    Verkündung eines Gesetzes - Amtsblatt - Abdruck von Unterschriften - Wirksame

  • BVerwG, 21.07.1976 - 6 B 1.76

    Entlassung eines Sanitätsoffizier-Anwärters auf Grund mangelnder Eignung -

  • BAG, 06.02.1980 - 5 AZR 848/77

    Bewerberin - Einstellende Behörde - Angestellte Kunsterzieherin - Städtischer

  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62

    Beamtenrechtliche Beurteilung

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

  • BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 20.68

    Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für

  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 2/78

    Voraussetzung der Bestellung zum Notar

  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 104.63

    Verfassungsmäßigkeit einer die Genehmigung zu einer vergüteten Nebentätigkeit

  • BVerwG, 26.01.1978 - 3 C 83.76

    Zulässig der Revision - Ordnungsgemäße Einlegung - Begründung der Revision -

  • BVerwG, 07.01.1980 - 2 B 75.79

    Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifels

  • BVerwG, 28.12.1979 - 2 B 72.79

    Rüge der Verletzung der Hinweispflicht und Erörterungspflicht des vorsitzenden

  • BVerwG, 26.06.1969 - VIII C 63.66

    Ist ein ehebrechender Offizier für die Bundeswehr tragbar?

  • BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 14.75

    Schalterdienst der Deutschen Bundespost - Beweislast bei Kassenfehlbestand -

  • BVerwG, 06.01.1969 - VI C 38.66

    Erleiden eines Dienstunfalls - Bewertung eines Unfalls als qualifizierter

  • BVerwG, 25.03.1964 - VI C 150.62

    Materielle Beweislast für die Frage der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen

  • BVerwG, 01.11.1979 - 2 B 69.79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Entscheidung durch Beschluss

  • BVerwG, 27.09.1968 - VI C 59.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 24.06.1966 - VI C 19.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 13.01.1977 - III B 60.73

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 28.06.1962 - II C 219.60

    Parteivernehmung als subsidiäres Beweismittel - Bemessungsgrundlagen des

  • BVerwG, 31.05.1978 - 2 B 30.77

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 14.02.1974 - II B 41.73

    Bezeichnung eines Mangels in der Sachaufklärung - Mitwirkungspflicht des Klägers

  • BVerwG, 22.03.1973 - III C 15.71

    Glaubhaftmachung der Schuldenfreiheit eines durch Vertreibung verlorengegangenen

  • BVerwG, 09.11.1962 - VI C 41.60

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 05.10.1977 - 2 BvL 10/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung

  • BVerwG, 10.03.1960 - II C 51.56

    Verweigerung des Gehorsams - Verletzung dienstlicher Pflichten

  • BAG, 19.03.1980 - 5 AZR 794/78

    Beamtenrecht - Verfassungstreue - Schulbehörde - Lehrereinstellung - Bewerbung -

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BAG, 31.03.1976 - 5 AZR 104/74

    Öffentlicher Dienst: Eignung - Befähigung - fachliche Leistung - Lehrer -

  • BVerwG, 30.08.1963 - VI C 178.61
  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

  • BVerwG, 21.04.1977 - 5 C 69.75

    Angemessene Lebensstellung - Wirtschaftliche Lebensumstände - Gesellschaftliche

  • BAG, 05.03.1980 - 5 AZR 604/78

    Beamtenrecht - Verfassungstreue - Verfassungsfeindliche Organisation -

  • BVerwG, 03.02.1977 - 2 B 71.76

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 05.12.1977 - 6 CB 41.77

    Freiwillige Mitgliedschaft in der DKP in Kenntnis ihres Programms und ihres

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Bei diesem prognostischen Urteil steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu; die Nachprüfung durch die Fachgerichte beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfGE 39, 334 ; BVerwGE 61, 176 ; 68, 109 ; 86, 244 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2021 - 6 B 2055/20

    Suspendierung einer Polizeibeamtin wegen rechtsextremer Chatnachrichten

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris Rn. 17, und vom 13. Juli 2017 - 8 B 5/17 -, juris Rn. 9, sowie Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176 = juris Rn. 34; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 30. Dezember 2020 - 6 B 827/20 -, juris Rn. 15, und vom 19. Oktober 2020 - 6 B 1062/20 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2020 - OVG 4 S 41/20 -, juris Rn. 7.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2007 - 4 S 1805/06

    Einstellung eines Beamten auf Probe - Lehrer -; Verfassungstreue; Prüfungsmaßstab

    Die beamtenrechtliche Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBG und entsprechender Vorschriften verstößt, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden ist, nicht gegen Grundrechte der Beamtenbewerber (BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334; BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 -, BVerwGE 61, 176, und Urteil vom 18.05.2001 - 2 WD 42.00 u.a. -, BVerwGE 114, 258).

    Zu den grundlegenden, sogar einer Verfassungsänderung entzogenen Grundprinzipien des freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaates, denen der Beamte verpflichtet ist, sind mindestens zu rechnen: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteiensystem und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O., m.w.N.).

    Staat und Gesellschaft können an einer unkritischen Beamtenschaft kein Interesse haben (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).

    Ein Beamter, der diesen Erfordernissen nicht Rechnung trägt, erfüllt - unabhängig von seinen Motiven - seine Treuepflicht nicht (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).

    Die Feststellung einer im Einzelfall wesentlichen tatsächlichen subjektiven Einstellung (z.B. Nichtidentifizierung mit den der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufenden Zielsetzungen einer Organisation, Distanzierung von der Verfassungsordnung widerstreitenden Bestrebungen und die Motivation für das bisherige Verhalten) kann aber insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob aus den festgestellten Fakten vom Dienstherrn hergeleitete Zweifel an der künftigen Verfassungstreue des Beamtenbewerbers zerstreut werden können, von ausschlaggebender Bedeutung sein (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).

    Auch die Mitgliedschaft in einer Partei mit Zielen, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind, schließt nicht zwingend ein verfassungstreues Verhalten aus (BVerfGE 39, 334, 335, 359; BVerwG, Urteile vom 27.11.1980, a.a.O., vom 31.01.1980 - 2 C 5.78 -, NJW 1980, 2145, und vom 22.04.1977 - VII C 17.74 -, BVerwGE 52, 313).

    In diesem Zusammenhang kann das Bekenntnis des Beamtenbewerbers zu den mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarenden Zielen einer extremistischen politischen Partei linker oder rechter Prägung - unabhängig von der Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts - bedeutsam sein, insbesondere wenn der Parteibeitritt aufgrund freier Willensentschließung erfolgt ist und zu politischen Aktivitäten für die Ziele der Partei verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O., m.w.N.).

    Die Frage, ob der Beamtenbewerber nach seiner Persönlichkeit die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, gründet sich auf eine von Fall zu Fall wechselnde Vielzahl von Beurteilungselementen und ist weitgehend Tatfrage (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich - was das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend beachtet hat - darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).

    Das Gericht, das die Eignung des Bewerbers nicht selbst beurteilen darf, ist auf die Überprüfung der zu jenem Zeitpunkt von dem Dienstherrn getroffenen Beurteilung beschränkt (BVerwG, Urteil vom 27.11.1980, a.a.O.).

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