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   BVerwG, 27.11.2008 - 5 B 54.08   

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BVerwG, 27.11.2008 - 5 B 54.08 (https://dejure.org/2008,4010)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.2008 - 5 B 54.08 (https://dejure.org/2008,4010)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 2008 - 5 B 54.08 (https://dejure.org/2008,4010)
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 14.02.1997 - 1 B 3.97

    Voraussetzungen der Divergenz bei Zulassung der Revision - Divergenzrevision als

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2008 - 5 B 54.08
    Denn das angefochtene Urteil weicht in Bezug auf die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen in seinen entscheidungstragenden Rechtssätzen nicht nachträglich von den entscheidungstragenden Rechtssätzen der zitierten Senatsrechtsprechung ab (vgl. zu den Voraussetzungen einer Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz Beschlüsse vom 14. Februar 1997 BVerwG 1 B 3.97 , vom 22. Dezember 1997 BVerwG 1 B 226.97 Buchholz 132.0 § 1 1. StARegG Nr. 8; vom 21. Februar 2000 BVerwG 9 B 57.00 und vom 17. September 2002 BVerwG 7 B 67.02 ).
  • BVerwG, 22.12.1997 - 1 B 226.97

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2008 - 5 B 54.08
    Denn das angefochtene Urteil weicht in Bezug auf die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen in seinen entscheidungstragenden Rechtssätzen nicht nachträglich von den entscheidungstragenden Rechtssätzen der zitierten Senatsrechtsprechung ab (vgl. zu den Voraussetzungen einer Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz Beschlüsse vom 14. Februar 1997 BVerwG 1 B 3.97 , vom 22. Dezember 1997 BVerwG 1 B 226.97 Buchholz 132.0 § 1 1. StARegG Nr. 8; vom 21. Februar 2000 BVerwG 9 B 57.00 und vom 17. September 2002 BVerwG 7 B 67.02 ).
  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07

    Ausbildungsförderung; Berichterstatter; objektive Beweisanzeichen;

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2008 - 5 B 54.08
    Da Schriftlichkeit keine zivilrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für eine verbindliche Treuhandabrede ist, ist sie auch nicht (zwingend) Voraussetzung für eine Abzugsfähigkeit des aus einem solchen Verhältnis resultierenden Herausgabeanspruchs nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG (vgl. zum Erfordernis der Schriftlichkeit bei Darlehensverträgen Urteil vom 4. September 2008 BVerwG 5 C 30.07 zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2008 - 5 B 54.08
    Eine Ausnahme hiervon gilt zwar dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 86, 133 ; 108, 341 ).
  • BVerwG, 28.12.1999 - 9 B 467.99
    Auszug aus BVerwG, 27.11.2008 - 5 B 54.08
    Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 1999 BVerwG 9 B 467.99 Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 und vom 25. August 2004 BVerwG 9 BN 2.04 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 167).
  • BVerwG, 21.02.2000 - 9 B 57.00

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2008 - 5 B 54.08
    Denn das angefochtene Urteil weicht in Bezug auf die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen in seinen entscheidungstragenden Rechtssätzen nicht nachträglich von den entscheidungstragenden Rechtssätzen der zitierten Senatsrechtsprechung ab (vgl. zu den Voraussetzungen einer Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz Beschlüsse vom 14. Februar 1997 BVerwG 1 B 3.97 , vom 22. Dezember 1997 BVerwG 1 B 226.97 Buchholz 132.0 § 1 1. StARegG Nr. 8; vom 21. Februar 2000 BVerwG 9 B 57.00 und vom 17. September 2002 BVerwG 7 B 67.02 ).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2008 - 5 B 54.08
    Eine Ausnahme hiervon gilt zwar dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 86, 133 ; 108, 341 ).
  • BVerwG, 17.09.2002 - 7 B 67.02

    Rückübertragung eines Flurstücks nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2008 - 5 B 54.08
    Denn das angefochtene Urteil weicht in Bezug auf die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen in seinen entscheidungstragenden Rechtssätzen nicht nachträglich von den entscheidungstragenden Rechtssätzen der zitierten Senatsrechtsprechung ab (vgl. zu den Voraussetzungen einer Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz Beschlüsse vom 14. Februar 1997 BVerwG 1 B 3.97 , vom 22. Dezember 1997 BVerwG 1 B 226.97 Buchholz 132.0 § 1 1. StARegG Nr. 8; vom 21. Februar 2000 BVerwG 9 B 57.00 und vom 17. September 2002 BVerwG 7 B 67.02 ).
  • BVerwG, 25.08.2004 - 9 BN 2.04

    Recht auf wirksamen Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt; Normenkontrolle.

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2008 - 5 B 54.08
    Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 1999 BVerwG 9 B 467.99 Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 und vom 25. August 2004 BVerwG 9 BN 2.04 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 167).
  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 12.08

    Ausbildungsförderung; objektive Beweisanzeichen; Bewilligungszeitraum;

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2008 - 5 B 54.08
    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 4. September 2008 BVerwG 5 C 12.08 (zur Veröffentlichung vorgesehen) im Einzelnen dargelegt, dass sich die Anerkennung von Verbindlichkeiten aus einer (offenen und verdeckten) Treuhandabrede bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung danach bestimmt, ob diese zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist.
  • BVerwG, 31.07.2013 - 6 C 9.12

    Akademischer Grad; Doktorgrad; Gesetzesbestimmtheit; Unwürdigkeit; späteres

    Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung (Beschlüsse vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2; vom 27. November 2008 - BVerwG 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8 und vom 29. Juni 2011 - BVerwG 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 8).

    Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (Beschlüsse vom 27. November 2008 a.a.O. Rn. 8; vom 29. Juni 2011 a.a.O. Rn. 8 und vom 19. Juli 2010 - BVerwG 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 Rn. 4; vgl. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 ; Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 ; Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 ).

  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12

    Wohngeld; Vermögen; erhebliches Vermögen; missbräuchlich; Inanspruchnahme;

    Jedoch folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 - BVerwG 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8 m.w.N.).

    Eines Hinweises bedarf es hingegen ausnahmsweise dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem oder mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 27. November 2008 a.a.O. und BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341 ).

  • BVerwG, 16.04.2020 - 2 B 5.19

    Ablehnung; Ablehnungsgesuch; Aufklärungspflicht; Aufklärungsrüge; Beamter;

    Aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO folgt nicht die Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs mitzuteilen, noch dazu, vorab darauf hinzuweisen, dass es beabsichtige, der Auffassung eines Beteiligten nicht zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 - BVerfGE 74, 1 ; BVerwG, Beschlüsse vom 27. November 2008 - 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8 und vom 7. Oktober 2014 - 2 B 12.14 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 5 Rn. 17 m.w.N.).
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