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   BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 10.17   

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BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 10.17 (https://dejure.org/2018,38935)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.2018 - 9 A 10.17 (https://dejure.org/2018,38935)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 (https://dejure.org/2018,38935)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss betreffend den Neubau einer Autobahn und eines Autobahnkreuzes; Enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses; Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 und 2 UmwRG; Mängel des Planfeststellungsbeschlusses ...

  • rewis.io

    Aussetzungsbeschluss; Vorlage an den EuGH; Neubau der A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss betreffend den Neubau einer Autobahn und eines Autobahnkreuzes; Enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses; Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 und 2 UmwRG; Mängel des Planfeststellungsbeschlusses ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht stellt Fehler fest

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht stellt Fehler fest

  • zeit.de (Pressebericht, 27.11.2018)

    Autobahn: A-20-Planung war rechtswidrig

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 25.04.2018 - 9 A 16.16

    Autobahn A 33/Bundesstraße B 61 (Zubringer Ummeln): EuGH muss entscheiden

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 10.17
    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-535/18 (Vorlagebeschluss des Senats vom 25. April 2018 - 9 A 16.16) ausgesetzt.

    Vorgreiflich ist aber die Beantwortung von Rechtsfragen, die der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - (DVBl 2018, 1418) zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (vgl. zur Aussetzung im Hinblick auf einen Vorlagebeschluss in einem anderen Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 10. November 2000 - 3 C 3.00 - BVerwGE 112, 166 ).

    Daher hat die Klägerin, die von der Planung als Grundstückseigentümerin in Anspruch genommen wird, nach Art. 14 Abs. 1 GG Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sogenannter Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks kausal ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24, zuletzt Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1426 Rn. 6).

    Zu den in diesem Sinne rügefähigen Belangen gehören Lärm und Luftreinhaltung, die Beeinträchtigung von privaten Trinkwasserbrunnen, die Entwässerungsverhältnisse des von ihm mit bewohnten Hofanwesens, die Gefahr von Überschwemmungen und die Verschlechterung der Sichtverhältnisse durch Aufschüttungen (vgl. BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1426 Rn. 6).

    Der Senat hat hieraus gefolgert, dass eine ordnungsgemäße Prüfung des Verschlechterungsverbots regelmäßig sowohl eine Ermittlung des Ist-Zustands als auch eine Auswirkungsprognose für die einzelnen zu bewertenden Gewässer, also eine wasserkörperbezogene Prüfung, voraussetzt (BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1426 Rn. 51).

    Die im Klageverfahren erfolgten Ergänzungen gehen in Systematik und Ermittlungstiefe wesentlich über den Fachbeitrag hinaus und hätten deshalb vorbehaltlich der noch ausstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorlagebeschluss des Senats vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - (DVBl 2018, 1418, Az. des EuGH: C-535/18) einer vorherigen Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft (9.).

    Eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers liegt vor, sobald durch ein Vorhaben mindestens eine Umweltqualitätsnorm im Sinne der Anlage 8 zur OGewV überschritten wird (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 578; vgl. auch Vorlagebeschluss des Senats vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 49).

    Vorbehaltlich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - (DVBl 2018, 1418) geht der Senat davon aus, dass das Verschlechterungsverbot für das Grundwasser wie für die Oberflächengewässer verbindlichen Charakter hat und bei der Zulassung eines Vorhabens in gleicher Weise wie für Oberflächengewässer zu prüfen ist.

    Lokal begrenzte Veränderungen sind daher nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten Grundwasserkörper auswirken (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 44, vgl. auch Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 506 zur räumlichen Bezugsgröße bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots für Oberflächenwasserkörper).

    Eine ordnungsgemäße Prüfung des Verschlechterungsverbots setzt hiernach zunächst eine Ermittlung des Ist-Zustands des zu bewertenden Grundwasserkörpers voraus (BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1426 Rn. 51).

    Hinsichtlich des chemischen Zustands des Grundwassers (§ 5 GrwV) sind regelmäßig quantitative Angaben zur Grundbelastung mit Chlorid im Grundwasserkörper erforderlich, um eine Aussage dazu treffen zu können, ob der für Chlorid maßgebliche Schwellenwert von 250 mg/l gemäß Anlage 2 zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 GrwV auch nach Hinzutritt der vorhabenbedingten Zusatzbelastung durch Tausalzeintrag eingehalten wird (BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1426 Rn. 51).

    Der Senat legt vorbehaltlich der Entscheidung zu seinem Vorlagebeschluss zugrunde, dass eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers vorliegt, sobald mindestens eine Umweltqualitätsnorm für einen Parameter vorhabenbedingt überschritten wird (s. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 49).

    Der Senat hält es jedoch - wie bereits ausgeführt - für klärungsbedürftig, ob das Europarecht eine andere Wertung verlangt (s. BVerwG, dazu näher Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 24 ff. und 55 ff.).

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 10.17
    Diese Unterlagen gehören zu den wesentlichen entscheidungserheblichen Unterlagen im Sinne des gemäß § 74 Abs. 2 UVPG übergangsweise noch anwendbaren § 6 Abs. 1 UVPG in der Fassung vom 4. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) - UVPG a.F., die gemäß § 9 Abs. 1b UVPG a.F. ausgelegt werden mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 32).

    Die Öffentlichkeit muss jedenfalls dann neu beteiligt werden, wenn nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe eine neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in neuen entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens findet (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 34).

    Da vergleichbare Erwägungen der nahezu 30 Jahre älteren Richtlinie 85/337/EWG nicht vorangestellt waren, drängt sich der Schluss auf, dass sie die Auswirkungen eines Projekts auf das globale Klima (noch) nicht zum Gegenstand der vorhabenbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung machen wollte (BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2015 - 4 B 59.14 - NuR 2015, 772 Rn. 42 und Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 180).

    Auch eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf eine Verfassungsbeschwerde des Klägerbevollmächtigten gegen das Senatsurteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - (BVerwGE 155, 91) kam nicht in Betracht.

    Vorhaben im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG a.F. ist das Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 18 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 43); bei der abschnittsweisen Planfeststellung einer Fernstraße bezieht sich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf den jeweils planfestzustellenden Abschnitt.

    Für den im Verfahren 9 A 9.15 streitgegenständlichen Abschnitt des Gesamtvorhabens der A 20 hat der Senat ausgeführt (Urteil vom 28. April 2016 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 53 ff.):.

    Einwände dagegen bedürfen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 99).

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 10.17
    Wenn die in einem Bewirtschaftungsplan dokumentierten Daten aus der Gewässerüberwachung lückenhaft, unzureichend oder veraltet sind, können sie einer Vorhabenzulassung regelmäßig nicht zugrunde gelegt werden, sondern es bedarf weiterer Untersuchungen (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 489 m.w.N.; Schieferdecker, UPR Sonderheft 2018, 436 ).

    Den biologischen Qualitätskomponenten kommt im Übrigen auch nach den normativen Vorgaben wesentliche Bedeutung zu, weil gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 OGewV für die Bewertung des ökologischen Zustands bzw. Potenzials maßgeblich auf sie abzustellen ist und die morphologischen sowie die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 OGewV lediglich unterstützend heranzuziehen sind (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 497 f.; Schieferdecker, UPR Sonderheft 2018, 436 ).

    Eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers liegt vor, sobald durch ein Vorhaben mindestens eine Umweltqualitätsnorm im Sinne der Anlage 8 zur OGewV überschritten wird (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 578; vgl. auch Vorlagebeschluss des Senats vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 49).

    Lokal begrenzte Veränderungen sind daher nicht relevant, solange sie sich nicht auf den gesamten Grundwasserkörper auswirken (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 44, vgl. auch Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 506 zur räumlichen Bezugsgröße bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots für Oberflächenwasserkörper).

    'Zustand' ist aber hier im Sinne eines Oberbegriffs zu verstehen, der den ökologischen Zustand und das ökologische Potenzial umfasst; dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang mit den Begriffsdefinitionen des Art. 2 WRRL (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 482 ff.).

    Für Schadstoffe, die den maßgeblichen Schwellenwert bereits im Ist-Zustand überschreiten, stellt jede weitere (messbare) Erhöhung der Konzentration eine Verschlechterung dar (ähnlich BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 578 zur Verschlechterung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers).

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 10.17
    Der Planfeststellungsbeschluss zum Abschnitt 3 (Ortsumfahrung Bad Segeberg) wurde durch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 u.a. - (BVerwGE 148, 373) gegenüber den dortigen Klägern für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

    Im Übrigen ist die Konvention umgesetzt worden, etwa in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG a.F., wonach die Umweltverträglichkeitsprüfung die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens unter anderem auf die biologische Vielfalt umfasst (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 152).

    Das wäre nur der Fall, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 25 ff.).

    Dass für die A 20 nicht von einem Wegfall des gesetzlichen Bedarfs auszugehen ist, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - (BVerwGE 148, 373 Rn. 26) entschieden.

    Deshalb können Fehler auf dieser vorgelagerten Ebene regelmäßig im nachfolgenden Verfahren, in dem "alle Optionen noch offen sind" und "eine im Hinblick auf den Ausgang des Entscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung" noch möglich ist, geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 31).

    Der Senat erachtet diese Argumentation nicht für durchgreifend (BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - juris Rn. 142, in BVerwGE 148, 373 insoweit nicht abgedruckt).

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17
    Auszug aus BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 10.17
    Von der Beantwortung dieser Fragen hängt ab, ob sich die Kläger als Mitglieder der von dem hiesigen Vorhaben betroffenen Öffentlichkeit auf die auch von ihnen geltend gemachten und im Parallelverfahren BVerwG 9 A 8.17 festgestellten Fehler im Zusammenhang mit der Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots berufen können.

    Zur Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots kann der Senat weitgehend auf sein Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - zum Parallelverfahren zweier Umweltvereinigungen verweisen.

    Sollte die nach dem Urteil des Senats im Parallelverfahren 9 A 8.17 vor einer Zulassung des Projekts erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung für das letztgenannte Gebiet zur Notwendigkeit weiterer Schutzmaßnahmen führen, kann dem zweifellos durch Kollisionsschutzmaßnahmen für die Fledermäuse oder kleinräumige Veränderungen der Trassenführung ohne Auswirkungen auf das enteignungsbetroffene Grundstück Rechnung getragen werden.

    Mit Blick auf das FFH-Gebiet "Mittlere Stör, Bramau und Bünzau" ist der Planfeststellungsbeschluss vorbehaltlich etwaiger noch abweichender Ergebnisse zur Chloridbelastung für die Neunaugenarten in einem für das Parallelverfahren 9 A 8.17 durchgeführten Ergänzungsverfahren nicht zu beanstanden.

    Der Senat nimmt hierzu Bezug auf sein Urteil zum Verfahren der Umweltvereinigungen (9 A 8.17 ):.

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 10.17
    Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433] - ist geklärt, dass dem Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 327 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 (ABl. L 226 S. 1) - Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - verbindlicher Charakter zukommt.

    Das Verschlechterungsverbot gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für jeden Typ und jeden Zustand eines berichtspflichtigen Oberflächenwasserkörpers (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 50).

    Das im Zuge der Gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy - CIS) herausgegebene CIS Guidance Document No. 2, Identification of Water Bodies (2003), welches zwar nicht verbindlich ist, dem aber dennoch bei der Auslegung besonderes Gewicht zukommt, trägt dem Umstand Rechnung, dass die Wasserrahmenrichtlinie nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten abzielt, sondern allgemeine Grundsätze und den Handlungsrahmen aufstellt, die von den Mitgliedstaaten durch den Erlass konkreter Maßnahmen weiterzuentwickeln sind (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 34).

    Im Übrigen findet die gegenteilige Auffassung der Kläger im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - keine Stütze.

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 10.17
    Diese Bindung gilt auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 und vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 ).
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 10.17
    Diese Bindung gilt auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 und vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 ).
  • BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95

    Fernstraßenrecht: Abwägung zwischen Eigentumsinteressen und Totenruhe bei

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 10.17
    Er fehlt etwa dann, wenn der geltend gemachte öffentliche Belang nur von kleinräumiger Bedeutung ist und auch seine fehlerfreie Beachtung nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des Grundstücks führen würde (BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 S. 82 und vom 28. April 2016 - 9 A 14.15 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 383 Rn. 16).
  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

    Auszug aus BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 10.17
    Er findet nur dann unmittelbare Anwendung, wenn seine Bestimmungen nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt sind, wie eine innerstaatliche Norm rechtliche Wirkung zu entfalten, es also dafür keiner weiteren normativen Ausführung bedarf (BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 Rn. 46).
  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

  • BVerwG, 22.06.2015 - 4 B 59.14

    Flughafen München: Klagen des Bundes Naturschutz in Bayern und mehrerer

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 14.15

    Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne

  • BVerwG, 10.11.2016 - 9 A 18.15

    Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg

  • BVerwG, 10.11.2000 - 3 C 3.00

    Aussetzung, - des (Revisions-) Verfahrens wegen bei EuGH anhängigen

  • BVerwG, 31.03.1995 - 4 A 1.93

    Planfeststellung - Rechtsmittelbelehrung - Vertretungszwang - Anwaltszwang -

  • BVerwG, 30.04.2009 - 3 C 23.08

    Verwaltungsprozess; Rechtsmittel; Berufung; Berufungszulassung; Zulassung der

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

  • BVerwG, 30.09.1993 - 7 A 14.93

    Planfeststellungsverfahren - Ausbau einer Bundesbahnstrecke -

  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 16.16

    Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 16; Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - juris Rn. 133 ff., 142).

    Ungeachtet der fehlenden unmittelbaren Anwendung jedenfalls von Art. 14 BK (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 39) sehen die Konventionen jedoch nicht vor, ein einzelnes Vorhaben zusätzlich zur UVP- einer SUP-Pflicht zu unterwerfen.

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Vorhaben i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG 2010 das Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts ist und dass bei einer planerischen Aufteilung eines Tunnelvorhabens entlang von Zuständigkeitsgrenzen weder nach nationalem noch nach europäischem Recht eine Pflicht besteht, eine Gesamt-Umweltverträglichkeitsprüfung beider Tunnelhälften durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 42 ff. und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 30 ff.; Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 40).

    Danach bedurfte es keiner großräumigen Betrachtung des Klimas (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 32 ff.; Urteile vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - Buchholz 451.91 Europ.

    Entscheidend ist daher allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 55 f.; Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 44 f.).

    Im Übrigen spielt die Durchführung einer sozioökonomischen Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. c TEN-VO nur für die Frage einer Ko-Finanzierung durch die EU, nicht jedoch für die Planfeststellung eine Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 32 ff.; bestätigt mit Urteilen vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - Buchholz 451.91 Europ.

    Es ist jedoch nicht Aufgabe des Planfeststellungsverfahrens, mittels Forschungsvorhaben Lücken in den bisherigen Untersuchungen zum Fledermauszug zu schließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 38).

    Denn eine noch detailliertere Kartierung liefe auf eine wissenschaftliche Untersuchung des Gebiets hinaus, welche indes im Rahmen eines Zulassungsverfahrens selbst hinsichtlich des Gebietsschutzes - trotz der dort erforderlichen Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen - nicht gefordert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 51; Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 38).

    Dies hat der Senat bereits in einem vom Bevollmächtigten des hiesigen Klägers geführten Verfahren näher ausgeführt (vgl. Beschluss des Senats vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 26).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Ungeachtet der fehlenden unmittelbaren Anwendung jedenfalls von Art. 14 BK (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 39) sehen die Konventionen jedoch nicht vor, ein einzelnes Vorhaben zusätzlich zur UVP- einer SUP-Pflicht zu unterwerfen.

    Eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 16; Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - juris Rn. 133 ff., 142).

    Entscheidend ist daher allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 55 f.; Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 44 f.).

    Der nicht eigentumsbetroffenen Klägerin zu 3 fehlt insgesamt die Rügebefugnis zur Geltendmachung gebietsschutzrechtlicher Mängel (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 51).

    Die enteignungsbetroffenen Klägerinnen zu 1 und 2 haben einen Anspruch auf die gerichtliche Überprüfung der Anwendung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke kausal ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 60).

    Es ist jedoch nicht Aufgabe des Planfeststellungsverfahrens, mittels Forschungsvorhaben Lücken in den bisherigen Untersuchungen zum Fledermauszug zu schließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 38).

    Auch hinsichtlich behördlicher Untersuchungs-/Ermittlungsdefizite, die in Bezug auf diese Punkte gerügt werden, entfällt mangels Kausalität regelmäßig die Rügebefugnis, da sie die Trassenführung nicht berühren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 62).

    Denn eine noch detailliertere Kartierung liefe auf eine wissenschaftliche Untersuchung des Gebiets hinaus, welche indes im Rahmen eines Zulassungsverfahrens selbst hinsichtlich des Gebietsschutzes - trotz der dort erforderlichen Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen - nicht gefordert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 51; Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 38).

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

    Das kann angesichts der von den Klägern des Parallelverfahrens 9 A 10.17 und gleichzeitig vom Beklagten in beide Klageverfahren eingeführten fachgutachterlichen Aussagen zur "Immissionsbezogenen Bewertung der Einleitung von Straßenabflüssen" (Gr. April 2018) nicht genügen.
  • BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 13.18

    Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg

    Dazu gehören aber nicht die Auswirkungen des Vorhabens auf das großräumige und globale Klima und den Klimawandel (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 180; Beschlüsse vom 22. Juni 2015 - 4 B 59.14 - NuR 2015, 772 Rn. 42 und vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 32 ff.).

    Der Senat hat hierzu mit Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - (juris Rn. 35) Folgendes ausgeführt:.

    Diese könnten nach Ansicht des Ausschusses zu bestimmten Typen von Projekten führen, die wie im Fall transeuropäischer Netze (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 36) durch den mit ihnen verbundenen Struktureffekt global erhebliche Umweltauswirkungen nach sich zögen, während diese Auswirkungen für ein isoliert betrachtetes Vorhaben vernachlässigt werden könnten (Sitzungsdokument A4-0174/95, S. 33).

    Denn nur so kann der Prozessbevollmächtigte seiner Aufgabe gerecht werden, rechtlich fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen fristgerecht zu benennen und den Prozessstoff festzulegen, damit für das Gericht und die übrigen Beteiligten nach Ablauf der Klagebegründungsfrist klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21

    Klage gegen die Nordverlängerung der A 14 erfolglos

    Ein erweiterter Klimabegriff wurde erst durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 S. 1) zum Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht, wobei die Richtlinie in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b ebenfalls eine Übergangsregelung mit entsprechendem Stichtag enthält (Vorlage der Informationen nach Art. 5 Abs. 1 UVP-RL a. F. vor dem 16. Mai 2017), der bei Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in § 74 UVPG übernommen wurde (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 34 ff.; Urteile vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 19 ff. und vom 24. Februar 2021 - 9 A 8.20 - BVerwGE 171, 346 Rn. 35 ff.).
  • BAG, 28.07.2021 - 10 AZR 397/20

    Aussetzung - anhängiges Vorabentscheidungsverfahren

    ee) In entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO kann ein Rechtsstreit auch dann ausgesetzt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage bereits Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist (vgl. BAG 20. Mai 2010 - 6 AZR 481/09 (A) - Rn. 4 ff., BAGE 134, 307; 6. November 2002 - 5 AZR 279/01 (A) -; 5. Juni 1984 - 3 AZR 168/81 - zu II der Gründe; BGH 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10 - Rn. 4 ff.; BVerwG 27. November 2018 - 9 A 10.17 - Rn. 7; 15. März 2007 - 6 C 20.06 - Rn. 1, 4; 10. November 2000 - 3 C 3.00 - zu 3 der Gründe, BVerwGE 112, 166; BFH 12. Januar 2012 - V R 7/11 - Rn. 8; 29. November 2005 - I B 196/04 - Rn. 7; BSG 26. August 2003 - B 3 KR 35/02 R -; GMP/Schleusener 9. Aufl. § 55 Rn. 27; GK-ArbGG/Schütz Stand November 2020 § 55 Rn. 50; Schwab/Weth/Korinth 5. Aufl. ArbGG § 55 Rn. 44; BLHAG/Bünnigmann 79. Aufl. § 148 Rn. 16; BeckOK ZPO/Wendtland Stand 1. Juli 2021 § 148 Rn. 5; Musielak/Voit/Stadler 18. Aufl. § 148 Rn. 4; Zöller/Greger 33. Aufl. § 148 Rn. 3b) .
  • OVG Niedersachsen, 27.08.2019 - 7 KS 24/17

    Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf

    Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Januar 2019 haben die Kläger - ohne weitere Ausführungen zu machen - angemerkt, dass die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2018 (Az. 9 A 8.17 und 9 A 10.17, juris) zur Chloridbelastung aus Tausalzeinträgen auch für das hiesige Verfahren relevant sein könnten.
  • BVerwG, 12.06.2019 - 9 A 2.18

    Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab

    Auch europarechtlich ist eine großräumigere Betrachtung des Klimas für den vergangenen Zeitraum nicht geboten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 35 f.).

    Die Rügebefugnis des Enteignungsbetroffenen zum Habitatschutzrecht beschränkt sich somit im Wesentlichen auf solche Fehler bei der Anwendung des objektiven Rechts und Berücksichtigung solcher öffentlicher Belange, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine fehlerfreie Behandlung zu einer anderen Trassenführung im Bereich des enteignungsbetroffenen Grundstücks führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 14.15 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 383 Rn. 16; Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 52 und 60).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 9.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Ungeachtet der fehlenden unmittelbaren Anwendung jedenfalls von Art. 14 BK (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 39) sehen die Konventionen jedoch nicht vor, ein einzelnes Vorhaben zusätzlich zur UVP- einer SUP-Pflicht zu unterwerfen.

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Vorhaben i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94; im Folgenden: UVPG 2010) das Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts ist und dass bei einer planerischen Aufteilung eines Tunnelvorhabens entlang von Zuständigkeitsgrenzen weder nach nationalem noch nach europäischem Recht eine Pflicht besteht, eine Gesamt-Umweltverträglichkeitsprüfung beider Tunnelhälften durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 68 Rn. 30 ff. und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 42 ff.; Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 40).

    Denn eine noch detailliertere Kartierung liefe auf eine wissenschaftliche Untersuchung des Gebiets hinaus, welche indes im Rahmen eines Zulassungsverfahrens selbst hinsichtlich des Gebietsschutzes - trotz der dort erforderlichen Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen - nicht gefordert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 51; Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 38).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2019 - 11 D 81/16

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss über den sechsstreifigen Ausbau der

    vgl. etwa BVerwG, (Hinweis-)Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 -, DVBl. 2018, 1426 = juris, Rn. 6, und Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 -, juris, Rn. 11, m. w. N.

    vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 -, BVerwGE 156, 215 = juris, Rn. 31 f., vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 -, BVerwGE 157, 73 = juris, Rn. 26, und vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 -, BVerwGE 160, 78 = juris, Rn. 164, sowie Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 -, juris, Rn. 17, m. w. N.

    vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 = juris, Rn. 20 ff., und vom 28. April 2016 - 9 A 14.15 -, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 383 = juris, Rn. 16, sowie Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 -, juris, Rn. 52 und 60.

    vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 -, juris, Rn. 89.

  • BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 14.18

    Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2021 - 11 D 13/18

    Klage gegen Neubau der B 508n in Kreuztal teilweise erfolgreich

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 11.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 16.03.2021 - 4 A 10.19

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für eine

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 4 KS 2/22

    Plan für die Elektrifizierung der AKN-Strecke nach Kaltenkirchen bestätigt

  • VG Düsseldorf, 22.10.2021 - 17 L 1475/21

    Teile des Osterholzer Waldes dürfen für Erweiterung der Halde Oetelshofen gerodet

  • VGH Hessen, 05.12.2019 - 2 C 1823/15

    Vorerst kein Neubau der Ortsumgehung Lampertheim-Rosengarten im Zuge der B 47

  • VG Düsseldorf, 22.10.2021 - 17 L 1720/21

    Teile des Osterholzer Waldes dürfen für Erweiterung der Halde Oetelshofen gerodet

  • VGH Bayern, 29.08.2019 - 8 ZB 17.1526

    Planfeststellung für den Bau einer Ortsumgehungsstraße

  • VG Düsseldorf, 14.10.2019 - 11 K 8330/15

    Drittanfechtung; Rücksichtnahmegebot; Abwägungsgebot; Lärmbelastung;

  • VG Kassel, 21.10.2022 - 3 K 2876/18

    Verbandsklage gegen bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan

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