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   BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 41.17   

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BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 41.17 (https://dejure.org/2017,54260)
BVerwG, Entscheidung vom 27.12.2017 - 2 B 41.17 (https://dejure.org/2017,54260)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Dezember 2017 - 2 B 41.17 (https://dejure.org/2017,54260)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08

    Behördliches Disziplinarverfahren; Einleitungsvermerk; Dienstvorgesetzter;

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 41.17
    Ist bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ergibt sich der Verdacht weiterer Dienstpflichtverletzungen des Beklagten aufgrund eines anderen Sachverhalts, so ist die zuständige Stelle verpflichtet, entweder ein weiteres Disziplinarverfahren einzuleiten oder das bereits laufende Verfahren nach § 19 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auf die neuen Handlungen auszudehnen (BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 10).

    Ein Verstoß der dienstvorgesetzten Stelle gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW kann bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 LDG NRW als mildernder Umstand berücksichtigt werden, wenn der Verstoß für das weitere Fehlverhalten des Beamten ursächlich war (BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 16 und 26 ff.).

  • BVerwG, 14.02.2007 - 1 D 12.05

    Beamter des gehobenen Dienstes (Verwaltungsleiter); sexuelle Beleidigung einer im

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 41.17
    Der Entscheidung im letzten von mehreren aufeinanderfolgenden Verfahren hat bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme eine einheitliche Würdigung des gesamten Dienstvergehens vorauszugehen (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2007 - 1 D 12.05 - BVerwGE 128, 125 Rn. 21 ff.).

    Insoweit ist dem Dienstherrn ein Ermessen eröffnet (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2007 - 1 D 12.05 - BVerwGE 128, 125 Rn. 24 unter Hinweis auf § 53 Abs. 2 Satz 1 BDG).

  • BVerwG, 29.06.2016 - 2 B 18.15

    Verfahrensmangel; Verfahrensrügen; Beamter; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 41.17
    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem in der Beschwerdebegründung angeführten Beschluss des Senats vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - (Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 77 Rn. 33).
  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 41.17
    Der Beklagte macht in der Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe gegen den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts verstoßen, wonach eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung entsprechend dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit voraussetze, dass die sich aus § 13 Abs. 2 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung einzustellen seien (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 , vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 20 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 13 ff.).
  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 41.17
    Der Beklagte macht in der Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe gegen den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts verstoßen, wonach eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung entsprechend dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit voraussetze, dass die sich aus § 13 Abs. 2 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung einzustellen seien (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 , vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 20 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 13 ff.).
  • BVerwG, 26.06.2012 - 2 B 28.12

    Kinderpornografische Schriften; außerdienstlicher Besitz; Zugänglichmachen;

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 41.17
    In Disziplinarverfahren kann eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO grundsätzlich nicht damit begründet werden, das Tatsachengericht habe die be- und entlastenden Umstände im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung fehlerhaft gewürdigt und gewichtet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 2007 - 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 4 ff., vom 5. Februar 2008 - 2 B 127.07 - juris Rn. 4 und vom 26. Juni 2012 - 2 B 28.12 - DokBer 2012, 305 Rn. 15).
  • BVerwG, 03.05.1988 - 1 D 144.87
    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 41.17
    Während sich das Disziplinarverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung gemäß § 25 Satz 1 BDO maßgeblich an der Strafprozessordnung orientierte, die dem Angeklagten im § 258 Abs. 2 StPO das "letzte Wort" einräumt (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 - 1 D 144.87 - juris Rn. 18), richtet sich das Verfahren nach dem Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen nach seinem § 3 Abs. 1 LDG NRW ergänzend nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit diese Regelungen nicht zu den Bestimmungen des Disziplinargesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 41.17
    Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 67 Satz 1 LDG NRW und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18).
  • BVerwG, 11.02.2000 - 1 DB 20.99

    Formelles Beamtendisziplinarrecht - Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens und

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 41.17
    Nur in Ausnahmefällen hatte die Rechtsprechung in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Durchbrechung dieses Einheitsgrundsatzes und damit eine gesonderte Verfolgung von Pflichtverletzungen eines Beamten zugelassen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2000 - 1 DB 20.99 - BVerwGE 111, 54 ).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 27.12.2017 - 2 B 41.17
    Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 05.02.2008 - 2 B 127.07

    Begründung einer Revision wegen Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung

  • BVerwG, 03.07.2007 - 2 B 18.07

    Zweck und Voraussetzungen der Grundsatzrüge sowie der Divergenzrüge und deren

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

  • BVerwG, 29.03.2012 - 2 A 11.10

    Mangel des Disziplinarverfahrens; Wesentlichkeit des Mangels;

  • OVG Niedersachsen, 13.12.2022 - 6 LD 1/22

    Befangenheit; behördliches Disziplinarverfahren; inhaltliche Bestimmheit der

    Die zuständige Disziplinarbehörde darf allerdings im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens zur Konkretisierung des entstandenen Verdachts, dass ein Beamter ein Dienstvergehen begangen hat, formlose Sachverhaltsermittlungen, so genannte Verwaltungsermittlungen, durchführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - BVerwG 2 B 41.17 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Urteil vom 4.12.2018 - 3 LD 1/18 - Köhler/Baunack, BDG, 7. Auflage 2021, § 17 Rn. 5).

    Ein solches Verhalten kann dem Beamten als mildernder Umstand zugutekommen, wenn es für sein weiteres Fehlverhalten ursächlich war ( BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - BVerwG 2 B 63.08 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 27.12.2017 - BVerwG 2 B 41.17 -, juris Rn. 11).

    Der Gegenstand der Nachtragsdisziplinarklage kann sowohl ein nachträglich entstandener Sachverhalt als auch ein schon früher entstandener, aber erst nachträglich bekannt gewordener oder ein schon früher entstandener, aber bewusst nicht von der Klageerhebung einbezogener Sachverhalt sein (Köhler/Baunack, a. a. O., § 53 Rn. 2; Urban/Wittkowski, a. a. O., Rn. 4; in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 27.12.2017 - BVerwG 2 B 41.17 -, juris Rn. 12).

  • OVG Hamburg, 27.04.2023 - 12 Bf 189/21

    Der außerdienstliche Besitz von kinderpornographischen Schriften - auch bei

    Der mittlerweile seit der Ablösung der früheren Disziplinarordnung (BDO) durch das Bundesdisziplinargesetz (BDG) für die nach diesem Gesetz geführten Disziplinarverfahren zuständige 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat ebenfalls den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens hervorgehoben (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 11.2.2014, 2 B 37.12, juris Rn. 17; Beschl. v. 27.12.2017, 2 B 41.17, juris Rn. 10; Beschl. v. 11.10.2021, 2 A 9.20, juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 31.01.2020 - 12 A 89/17

    Disziplinarverfügung; öffentlich bestellter Vermessungsingenieur; Geldbuße;

    Die beharrliche Weigerung verbindlicher Weisungen durch den Kläger war dabei geeignet, das in ihn durch die Beleihung gesetzte Vertrauen erheblich zu beeinträchtigen.121 Soweit der Kläger einen Milderungsgrund darin sieht, dass die Aufsichtsbehörde jahrelang keinen Anlass zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gesehen habe, beruft er sich zu Unrecht auf den von ihm zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2017 - 2 B 41.17 -, juris Rn. 11. Anders als in dem dort entschiedenen Verfahren war eine "Verfahrensverzögerung" des GeoSN nicht kausal für weiteres disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten des Klägers, vielmehr hat der Kläger in Kenntnis der Rechtsauffassung des GeoSN und dessen Weisungen über viele Jahre hinweg vorzeitig Kosten von Antragstellern erhoben.
  • BVerwG, 11.10.2021 - 2 A 9.20

    Einstellung nach beidseitiger Erledigungserklärung

    Ist bereits ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ergibt sich der Verdacht weiterer Dienstpflichtverletzungen des Beamten aufgrund eines anderen Sachverhalts, so ist die zuständige Stelle verpflichtet, entweder ein weiteres Disziplinarverfahren einzuleiten oder das bereits laufende Verfahren auf die neuen Handlungen auszudehnen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 - 2 B 15.09 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 29 Rn. 6 ff. und vom 27. Dezember 2017 - 2 B 41.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 55 Rn. 10, jeweils m.w.N.).
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