Rechtsprechung
   BVerwG, 28.01.1993 - 2 C 22.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,13266
BVerwG, 28.01.1993 - 2 C 22.91 (https://dejure.org/1993,13266)
BVerwG, Entscheidung vom 28.01.1993 - 2 C 22.91 (https://dejure.org/1993,13266)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Januar 1993 - 2 C 22.91 (https://dejure.org/1993,13266)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,13266) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung einer Rente auf Beamtenversorgung Rente - Ausnahmen für Renten ohne Arbeitsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1993 - 2 C 22.91
    Vielmehr ging es um Fälle eines zeitlich nacheinander zunächst im Arbeitnehmer- und nachfolgend im Beamtenverhältnis verbrachten Berufslebens und dabei um den Abbau einer Überhöhung der Gesamtversorgung, die sich in solchen Fällen ohne eine - wie hier - zusätzliche Arbeitsleistung des Betroffenen aus dem bloßen Wechsel zwischen rentenrechtlichem und beamtenrechtlichem Alterssicherungssystem ergab (vgl. BVerfGE 76, 256 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82] ; BVerwGE 74, 285 [BVerwG 26.06.1986 - 2 C 66/85] ).

    Die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG hinsichtlich der Rente ist nicht berührt, da diese weiterhin ungekürzt gezahlt wird (vgl. BVerfGE 76, 256 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82] ).

    Nach dem hergebrachten und vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden Alimentationsgrundsatz ist der Dienstherr verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren; die angemessene Alimentation ist unabhängig davon zu leisten, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen, zu bestreiten (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerfGE 76, 256 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82] m.w.N.; BVerwGE 74, 285 f.).

    Als Legitimation hierzu genügt in aller Regel das Bemühen, Ausgaben zu sparen, für sich genommen nicht; vielmehr müssen weitere Gründe hinzukommen, die gerade im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzung von Versorgungsbezügen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 76, 256 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82] ).

    Indessen ist die Rente auch insoweit, als sie auf einer neben dem Beamtenverhältnis zulässigerweise ausgeübten Tätigkeit beruht, in ihrer Höhe durch soziale Komponenten mitbestimmt, die sich in beiden Versorgungssystemen überschneiden, zumal der Ausbau der Leistungen aus der Rentenversicherung - vor allem seit der Rentenreform von 1957 - diese dem das Beamtenrecht beherrschenden Alimentationsprinzip weitgehend angenähert hat (vgl. BVerfGE 76, 256 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82] ).

    Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muß jedoch generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten; daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich - wie hier - für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen läßt (vgl. BVerfGE 76, 256 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82] m.w.N.).

  • BVerwG, 26.06.1986 - 2 C 66.85

    Beamtenrecht - Rentenanrechnung - Ruhensberechnung

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1993 - 2 C 22.91
    Die vom Kläger neben seinem Ruhegehalt bezogene Rente zählt so klar und eindeutig, wie dies für eine Anrechnungsregelung zu fordern ist, zu den in § 55 Abs. 1 BeamtVG ausdrücklich genannten, seit jeher so bezeichneten gesetzlichen Rentenversicherungen; das hat der Senat in seinem Urteil vom 26. Juni 1986 (BVerwGE 74, 285 f.) ausdrücklich ausgesprochen.

    Vielmehr ging es um Fälle eines zeitlich nacheinander zunächst im Arbeitnehmer- und nachfolgend im Beamtenverhältnis verbrachten Berufslebens und dabei um den Abbau einer Überhöhung der Gesamtversorgung, die sich in solchen Fällen ohne eine - wie hier - zusätzliche Arbeitsleistung des Betroffenen aus dem bloßen Wechsel zwischen rentenrechtlichem und beamtenrechtlichem Alterssicherungssystem ergab (vgl. BVerfGE 76, 256 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82] ; BVerwGE 74, 285 [BVerwG 26.06.1986 - 2 C 66/85] ).

    Nach dem hergebrachten und vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden Alimentationsgrundsatz ist der Dienstherr verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren; die angemessene Alimentation ist unabhängig davon zu leisten, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen, zu bestreiten (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerfGE 76, 256 [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82] m.w.N.; BVerwGE 74, 285 f.).

  • BVerwG, 28.01.1993 - 2 C 20.91

    Beamtenversorgung - Rentenanrechnung - Nebentätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1993 - 2 C 22.91
    Diese Anrechnung ist auch verfassungsrechtlich zulässig (wie Urteil vom 28. Januar 1993 - BVerwG 2 C 20.91 -).
  • BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 10.89

    Nebentätigkeit: Keine Versagung der Genehmigung einer - aus

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1993 - 2 C 22.91
    Dem läßt sich auch nicht - wie von der Beklagten vorgetragen - die pauschale Annahme entgegenhalten, die zusätzliche Arbeitsleistung sei dem Beamten nur auf Kosten seiner Pflicht zu voller Hingabe an seinen Beruf möglich gewesen; denn diese Pflicht besteht im allgemeinen nur nach Maßgabe der Arbeitszeitvorschriften und läßt - wovon auch die Regelungen des Nebentätigkeitsrechts ausgehen - in gewissem Umfang Raum für eine zulässige weitere Verwertung der Arbeitskraft (vgl. BVerfGE 55, 207 ; BVerwGE 60, 254 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78] ; 84, 299 [BVerwG 25.01.1990 - 2 C 50/88] jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 25.06.1992 - 2 C 13.91

    Versorgung von Zeitsoldaten - Übergangsgebührnisse bei Verlängerung der

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1993 - 2 C 22.91
    Eine Regelung dieser Art ist nach dem darin erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung der ausdrücklichen Regeln durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich (vgl. etwa Urteile vom 2. April 1971 - BVerwG 6 C 82.67 - und vom 25. Juni 1992 - BVerwG 2 C 13.91 - ; entsprechend zum Besoldungsrecht Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 11.89 - m.w.N.).
  • BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 11.89

    Absenkung der Eingangsbesoldung nach dem HBegleitG 1984

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1993 - 2 C 22.91
    Eine Regelung dieser Art ist nach dem darin erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung der ausdrücklichen Regeln durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich (vgl. etwa Urteile vom 2. April 1971 - BVerwG 6 C 82.67 - und vom 25. Juni 1992 - BVerwG 2 C 13.91 - ; entsprechend zum Besoldungsrecht Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 11.89 - m.w.N.).
  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 37.78

    Versagung einer Genehmigung - Nebentätigkeit eines Steuerbeamten -

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1993 - 2 C 22.91
    Dem läßt sich auch nicht - wie von der Beklagten vorgetragen - die pauschale Annahme entgegenhalten, die zusätzliche Arbeitsleistung sei dem Beamten nur auf Kosten seiner Pflicht zu voller Hingabe an seinen Beruf möglich gewesen; denn diese Pflicht besteht im allgemeinen nur nach Maßgabe der Arbeitszeitvorschriften und läßt - wovon auch die Regelungen des Nebentätigkeitsrechts ausgehen - in gewissem Umfang Raum für eine zulässige weitere Verwertung der Arbeitskraft (vgl. BVerfGE 55, 207 ; BVerwGE 60, 254 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78] ; 84, 299 [BVerwG 25.01.1990 - 2 C 50/88] jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 50.88

    Lehrer - Schuldienst - Plakette - Gebot der Zurückhaltung bei politischer

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1993 - 2 C 22.91
    Dem läßt sich auch nicht - wie von der Beklagten vorgetragen - die pauschale Annahme entgegenhalten, die zusätzliche Arbeitsleistung sei dem Beamten nur auf Kosten seiner Pflicht zu voller Hingabe an seinen Beruf möglich gewesen; denn diese Pflicht besteht im allgemeinen nur nach Maßgabe der Arbeitszeitvorschriften und läßt - wovon auch die Regelungen des Nebentätigkeitsrechts ausgehen - in gewissem Umfang Raum für eine zulässige weitere Verwertung der Arbeitskraft (vgl. BVerfGE 55, 207 ; BVerwGE 60, 254 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78] ; 84, 299 [BVerwG 25.01.1990 - 2 C 50/88] jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1993 - 2 C 22.91
    Dem läßt sich auch nicht - wie von der Beklagten vorgetragen - die pauschale Annahme entgegenhalten, die zusätzliche Arbeitsleistung sei dem Beamten nur auf Kosten seiner Pflicht zu voller Hingabe an seinen Beruf möglich gewesen; denn diese Pflicht besteht im allgemeinen nur nach Maßgabe der Arbeitszeitvorschriften und läßt - wovon auch die Regelungen des Nebentätigkeitsrechts ausgehen - in gewissem Umfang Raum für eine zulässige weitere Verwertung der Arbeitskraft (vgl. BVerfGE 55, 207 ; BVerwGE 60, 254 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 37/78] ; 84, 299 [BVerwG 25.01.1990 - 2 C 50/88] jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 02.04.1971 - VI C 82.67

    Überleitung der im Dienst stehenden Beamten in das neue Besoldungsrecht -

    Auszug aus BVerwG, 28.01.1993 - 2 C 22.91
    Eine Regelung dieser Art ist nach dem darin erkennbaren Willen des Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung der ausdrücklichen Regeln durch allgemeine Grundsätze nicht zugänglich (vgl. etwa Urteile vom 2. April 1971 - BVerwG 6 C 82.67 - und vom 25. Juni 1992 - BVerwG 2 C 13.91 - ; entsprechend zum Besoldungsrecht Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 11.89 - m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht