Rechtsprechung
BVerwG, 28.01.2002 - 9 B 65.01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Revisionsrechtliche Bedeutung der Frage des sachlichen Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung bei der Erhebung von Herstellungssgebühren - Revisionsrechtliche Relevanz der Rüge der rechtlichen Würdigung tatsächlicher Umstände - Erfordernisse aus dem Verbot von ...
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 25.07.2001 - 23 B 00.2669
- BVerwG, 28.01.2002 - 9 B 65.01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94
Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung …
Auszug aus BVerwG, 28.01.2002 - 9 B 65.01
Damit rügt die Beschwerde aber in Wahrheit nicht Mängel im Rahmen der tatsächlichen Feststellung, sondern wendet sich gegen die rechtliche Würdigung dieser tatsächlichen Umstände durch den Verwaltungsgerichtshof, was einen Verfahrensmangel nicht begründen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). - BVerwG, 16.05.2000 - 4 C 4.99
Verwaltungsrechtlicher Vertrag; Austauschvertrag; Billigkeitsausgleich; …
Auszug aus BVerwG, 28.01.2002 - 9 B 65.01
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung bereits darauf hingewiesen, dass sich die - mit der Grundsatzrüge der Beschwerde aufgeworfene - Frage nach den Voraussetzungen, unter denen der in Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG/§ 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG geforderte sachliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung zu bejahen ist, kaum abstrakt-generell umschreiben oder gar festlegen lässt; entscheidend sind vielmehr Inhalt und Begleitumstände des konkreten Vertrages (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 13 S. 7 f.). - BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen …
Auszug aus BVerwG, 28.01.2002 - 9 B 65.01
Es will lediglich verhindern, dass ein bis dahin nicht erörterter rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkt zur Grundlage einer Entscheidung gemacht wird und der Rechtsstreit damit eine Wandlung erhält, mit der die Beteiligten nicht gerechnet haben und nicht zu rechnen brauchten (vgl. etwa BVerfGE 86, 133 [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91] m.w.N.).