Rechtsprechung
   BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,590
BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14 (https://dejure.org/2016,590)
BVerwG, Entscheidung vom 28.01.2016 - 2 C 21.14 (https://dejure.org/2016,590)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 (https://dejure.org/2016,590)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,590) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1; BeamtVG § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1; VwVfG § 24 Abs. 1 Satz 1
    Beamter; Witwe; Witwer; Witwengeld; gesetzliche Vermutung; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung; Versorgungsehe; besondere Umstände; äußere, objektive Umstände; innere, subjektive Umstände; lebensbedrohliche Erkrankung; Zweck der Heirat; Motiv.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1
    Beamter; Motiv; Versorgungsehe; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung; Witwe; Witwengeld; Witwer; Zweck der Heirat; besondere Umstände; gesetzliche Vermutung; innere, subjektive Umstände; lebensbedrohliche Erkrankung; äußere, objektive Umstände

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 S 2 Nr 1 BeamtVG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 86 Abs 1 S 1 VwGO, § 24 Abs 1 S 1 VwVfG
    Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

  • Wolters Kluwer

    Entkräftung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei der Witwenversorgung beim Tod des Beamten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung; Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat; Aufschub der Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen; ...

  • doev.de PDF

    Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

  • rewis.io

    Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamter; Witwe; Witwer; Witwengeld; gesetzliche Vermutung; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung; Versorgungsehe; besondere Umstände; äußere, objektive Umstände; innere, subjektive Umstände; lebensbedrohliche Erkrankung; Zweck der Heirat; Motiv

  • rechtsportal.de

    Entkräftung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei der Witwenversorgung beim Tod des Beamten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung; Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat; Aufschub der Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Beschränkung der Beweismittel bei der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Beschränkung der Beweismittel bei der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versorgungsehe - und die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe und die Beweismittel

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Beschränkung der Beweismittel bei der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe bei vorzeitigem Tod des Ehepartners

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Witwenrente: Beweise für Versorgungsehe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 154, 137
  • NVwZ 2016, 1483
  • FamRZ 2016, 1082
  • DÖV 2016, 574
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14
    Damit sind besondere Umstände des Falles solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 20 zur inhaltsgleichen Norm des § 46 Abs. 2a SGB VI).

    Beispiele hierfür sind etwa der Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkrankung und ein Verbrechen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 26).

    Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 21).

    Allerdings müssen bei dieser Gesamtbewertung die gegen eine Versorgungsehe sprechenden besonderen Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 27).

  • BVerwG, 30.10.1969 - II C 46.68

    Antrag auf Gewährung beamtenrechtlicher Hinterbliebenenversorgung - Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14
    So kann auch der Aspekt der Nichtausforschung intimer Verhältnisse der Ehegatten (vgl. die zum Unterhaltsbeitrag für "nachgeheiratete Witwen" und im Ergebnis zu deren Gunsten ergangene ältere Rechtsprechung des Senats: BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1961 - 6 C 3.59 - BVerwGE 11, 350 , vom 20. Januar 1969 - 6 C 46.66 - BVerwGE 31, 197 und vom 30. Oktober 1969 - 2 C 46.68 - BVerwGE 34, 149 ) eine Einschränkung von Beweismitteln zulasten der Witwe nicht rechtfertigen.
  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14
    Eine Einschränkung der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten wäre nur dann mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn es hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung und einen hinreichend gewichtigen Sachgrund gäbe (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 ).
  • BVerwG, 19.01.2009 - 2 B 14.08

    Ausschluss der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14
    Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (Fortentwicklung der früheren Begrifflichkeit des Senats zur "konsequenten" Verwirklichung des vor der Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses: BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3, vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 - juris Rn. 7 und vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10).
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14
    Diese Hinterbliebenenversorgung ist Bestandteil der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn, die im Zusammenhang mit der Pflicht des Beamten steht, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen; Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 und zuletzt Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - NJW 2015, 1935 Rn. 119 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.01.1961 - VI C 3.59
    Auszug aus BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14
    So kann auch der Aspekt der Nichtausforschung intimer Verhältnisse der Ehegatten (vgl. die zum Unterhaltsbeitrag für "nachgeheiratete Witwen" und im Ergebnis zu deren Gunsten ergangene ältere Rechtsprechung des Senats: BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1961 - 6 C 3.59 - BVerwGE 11, 350 , vom 20. Januar 1969 - 6 C 46.66 - BVerwGE 31, 197 und vom 30. Oktober 1969 - 2 C 46.68 - BVerwGE 34, 149 ) eine Einschränkung von Beweismitteln zulasten der Witwe nicht rechtfertigen.
  • BVerwG, 03.12.2012 - 2 B 32.12

    Gebot, über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden;

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14
    Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (Fortentwicklung der früheren Begrifflichkeit des Senats zur "konsequenten" Verwirklichung des vor der Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses: BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3, vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 - juris Rn. 7 und vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10).
  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14
    Diese Hinterbliebenenversorgung ist Bestandteil der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn, die im Zusammenhang mit der Pflicht des Beamten steht, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen; Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 und zuletzt Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - NJW 2015, 1935 Rn. 119 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.10.2008 - 2 B 7.08

    Vorliegen einer Versorgungsehe bei Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14
    Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (Fortentwicklung der früheren Begrifflichkeit des Senats zur "konsequenten" Verwirklichung des vor der Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses: BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3, vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 - juris Rn. 7 und vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 20.01.1969 - VI C 46.66

    Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld nach Scheidung der zweiten Ehe -

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14
    So kann auch der Aspekt der Nichtausforschung intimer Verhältnisse der Ehegatten (vgl. die zum Unterhaltsbeitrag für "nachgeheiratete Witwen" und im Ergebnis zu deren Gunsten ergangene ältere Rechtsprechung des Senats: BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1961 - 6 C 3.59 - BVerwGE 11, 350 , vom 20. Januar 1969 - 6 C 46.66 - BVerwGE 31, 197 und vom 30. Oktober 1969 - 2 C 46.68 - BVerwGE 34, 149 ) eine Einschränkung von Beweismitteln zulasten der Witwe nicht rechtfertigen.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.2016 - 4 S 1562/15

    Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe

    Ein bereits vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung des verstorbenen Beamten getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben wurde (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 - 2 C 21.14 -, Juris).

    Diese Hinterbliebenenversorgung ist Bestandteil der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn, die im Zusammenhang mit der Pflicht des Beamten steht, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen; Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, NJW 2015, 1935; BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 - 2 C 21.14 -, Juris; jeweils m.w.N.).

    Bei einer kürzeren Ehedauer enthält es eine anspruchsausschließende Vermutung einer Versorgungsehe, die durch besondere Umstände des Falles widerlegt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.).

    a) "Besondere Umstände" des Falles im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BeamtVG müssen geeignet sein, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu entkräften (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.).

    Beispiele hierfür sind etwa der Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkrankung und ein Verbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R -, BSGE 103, 99, zum inhaltsgleichen § 46 Abs. 2a SGB VI).

    Muss im Zeitpunkt der Heirat hingegen mit dem Tod des Beamten gerechnet werden - etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung -, liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zwar nahe, sie kann jedoch auch in einem solchen Fall widerlegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; s. auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).

    Vor dem Hintergrund dieser zum Teil uneinheitlichen Entwicklung in der Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht die Maßstäbe für die Prüfung, ob die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt ist, in seinem Urteil vom 28.01.2016 (a.a.O.) erneut konkretisiert:.

    aa) Seine frühere Formulierung, wonach die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung voraussetzte, dass sich die nach der Erkrankung erfolgte Heirat als "konsequente Verwirklichung" eines bereits vor Kenntnis von der Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses dargestellt haben musste, hat das Bundesverwaltungsgericht aufgegeben und fortentwickelt (Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.).

    Ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann nach seiner neuen Rechtsprechung (bereits dann) ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, wenn die Heirat "aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist" (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.).

    Der Senat entnimmt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016 (a.a.O.), dass mit der Fortentwicklung der Begrifflichkeiten auch Änderungen des Prüfungsmaßstabs verbunden sind.

    Soweit sich aus dem (nicht veröffentlichten) Beschluss des Senats vom 26.03.2013 (a.a.O.) hierzu noch etwas anderes ergeben sollte, hält er daran im Licht des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016 (a.a.O.) nicht weiter fest.

    Findet die Eheschließung nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung von der lebensbedrohlichen Erkrankung statt, sondern erst, nachdem sich der Gesundheitszustand des erkrankten Ehepartners so gebessert hat, dass die Möglichkeit einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft wieder zu erwarten steht, kann auch dies auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; ebenso Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).

    cc) Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat im Einzelfall ergibt, dass die (aus den "besonderen Umständen" des jeweiligen Einzelfalles ableitbaren,) von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.01.2016, a.a.O., und vom 27.10.1966 - II C 32.64 -, BVerwGE 25, 221; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.).

    Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; s. auch BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).

    Allerdings müssen bei dieser Gesamtbewertung die gegen eine Versorgungsehe sprechenden besonderen Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; BSG, Urteile vom 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R -, SGb 2010, 412, und vom 05.05.2009, a.a.O.).

    Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem gegebenenfalls zuvor getroffenen Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.).

    Eine solche Beschränkung lässt sich aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 19 BeamtVG nicht herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.).

    Das ist jedoch nicht der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O., m.w.N.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; ebenso BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O., zu § 46 Abs. 2a SGB VI).

    Dann bedarf es der Prüfung von Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Darlegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.).

    Der Gefahr, dass Äußerungen des überlebenden Ehepartners oder ihm nahestehender Personen möglicherweise interessengeleitet sind, ist dabei nicht (mehr) durch eine Beschränkung des Prüfungsmaßstabs oder des Kreises der Beweistatsachen, sondern ausschließlich auf der Ebene der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; von der Weiden, a.a.O.).

    Dabei müssen sie die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.).

    (1) Ein "besonderer Umstand" kann, wie gezeigt, in einem bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffenen Heiratsentschluss der späteren Eheleute liegen, wenn die Heirat "aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist" (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.).

    Mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat steigen zwar, wie gezeigt, die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.).

    An dem Umstand, dass dem Kläger ärztlicherseits eine kurative Operation aufgezeigt worden war, die hinsichtlich der Entfernung des Tumors auch erfolgreich verlaufen ist, zeigt sich zugleich, dass der vorliegenden Fall nahe bei der Fallgruppe des Unfalltods eines verheiratet Beamten liegt, die, wie dargelegt, als gegen eine Versorgungsehe sprechender "besonderer Umstand" anerkannt ist (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O., und oben unter a).

    Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist, wie gezeigt, bereits dann widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen dem Versorgungszweck zumindest gleichwertig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; BSG, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).

  • Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland, 23.09.2016 - 0135/14-2015
    Bei einer kürzeren Ehedauer enthält es eine anspruchsausschließende Vermutung einer Versorgungsehe, die durch besondere Umstände des Falles widerlegt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 - juris Rn. 14).

    Beispiele hierfür sind etwa der Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkrankung und ein Verbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a.a.O. Rn. 15; BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 13 R 55/08 R -, BSGE 103, 99 Rn. 26).

    Muss hingegen im Zeitpunkt der Heirat mit dem Tod des Beamten gerechnet werden - etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung -, liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nahe, sie kann jedoch auch in einem solchen Fall widerlegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a.a.O. Rn. 17; s. auch BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 a.a.O. Rn. 27).

    Vor dem Hintergrund der divergierenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die Nachweise in VGH Mannheim, Urteil vom 15. Juni 2016 - 4 S 1562/15 - juris Rn. 23) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung in seinem Urteil vom 28. Januar 2016 (a.a.O. Rn. 17) fortentwickelt.

    Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat im Einzelfall ergibt, dass die aus den "besonderen Umständen" des jeweiligen Einzelfalles ableitbaren, von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a.a.O. R. 18).

    Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a.a.O. Rn. 18; s. auch BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 a.a.O. Rn. 21).

    Allerdings müssen bei dieser Gesamtbewertung die gegen eine Versorgungsehe sprechenden besonderen Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O. Rn. 19; BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 a.a.O. Rn. 27).

    Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem gegebenenfalls zuvor getroffenen Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeits-nähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a.a.O. Rn. 19).

    Eine Beschränkung der Beweistatsachen oder der Beweismittel auf "äußere, objektiv erkennbare" Umstände unter Ausschluss von "inneren, subjektiven" Umständen lässt sich aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 19 BeamtVG nicht herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a.a.O Rn. 20).

    Dann bedarf es der Prüfung von Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Darlegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a.a.O. Rn. 23).

    Der Gefahr, dass Äußerungen des überlebenden Ehepartners oder ihm nahestehender Personen möglicherweise interessengeleitet sind, ist dabei nicht (mehr) durch eine Beschränkung des Prüfungsmaßstabs oder des Kreises der Beweistatsachen, sondern ausschließlich auf der Ebene der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a.a.O. Rn. 22).

    Dabei müssen sie die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a. a. O. Rn. 22).

  • VGH Bayern, 01.06.2022 - 14 B 20.1283

    Erfolgreiche Klage auf die Bewilligung von Witwengeld

    Im Hinblick auf die Frage einer Witwengeldbewilligung ist die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer witwengeldschädlichen Versorgungsehe in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nach den Umständen des Einzelfalls auch dann nicht ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung eine lebensbedrohliche Erkrankung vorgelegen hat (im Anschluss an BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21.14 - BVerwGE 154, 137 Rn. 17 ff.).

    Auch in Fällen, bei denen ein Heiratstermin in einem Zeitpunkt vereinbart worden war, als keine lebensbedrohliche Erkrankung im Raum stand, und später nach Auftreten einer lebensbedrohlichen Erkrankung der Heiratstermin vorverlegt worden ist, ist - nicht anders als bei sonstigen Fällen - eine Widerlegung der Versorgungsehevermutung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) möglich, wenn unter Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls die Ehe jedenfalls auch aus nicht-versorgungsorientierten Beweggründen geschlossen worden ist, die neben der Versorgung mindestens als gleichgewichtig zu bewerten sind (im Anschluss an BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21.14 - BVerwGE 154, 137 Rn. 18 ff.).

    Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21.14 - BVerwGE 154, 137 Rn. 18), der der Senat folgt, erfordert die Auslegung und Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG eine Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten.

    Eine Witwengeldbewilligung ist dabei nicht schon dann ausgeschlossen, wenn für die Eheschließung nicht ausschließlich "andere" Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte ausschlaggebend waren (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).

    Vielmehr ist es für die Annahme, dass eine Witwenversorgung nicht der "alleinige oder überwiegende" Heiratszweck i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BeamtVG war, hinreichend, aber auch notwendig, dass der Eheschließung zumindest gleichwertige andere - von einer Versorgungsabsicht verschiedene - Beweggründe zugrunde lagen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 a.a.O. Rn. 18).

    Zwar liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nahe, wenn im Zeitpunkt der Heirat mit dem Tod des Ruhestandsbeamten gerechnet werden muss - etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung -, jedoch kann diese Vermutung auch in solchen Fällen widerlegt werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 a.a.O. Rn. 17).

    Zwar müssen dabei die gegen eine Versorgungsehe sprechenden Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Ruhestandsbeamten im Zeitpunkt der Heirat war, und steigen die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für einen Aufschub der Heirat mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Eheschließung (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a.a.O. Rn. 19 m.w.N.).

    Allerdings kann auch ein bereits vor der Kenntnis von einer lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss ein "besonderer Umstand" i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a.a.O. Rn. 17).

    Art und Umfang der gerichtlichen Ermittlung werden dabei durch den Vortrag der Witwe bestimmt (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a.a.O. Rn. 23) - werden von der Witwe, wie hier, auch (höchst-)persönliche Beweggründe vorgebracht, ist auch insoweit die volle gerichtliche Überzeugung erforderlich (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a.a.O. Rn. 22 f.).

  • VG Aachen, 03.11.2016 - 1 K 2212/15

    Witwengeld; Versorgungsehe

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 -, juris Rn. 14 f., zur inhaltsgleichen Norm des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG unter Verweis auf BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, BSGE 103, 99 Rn. 20.

    Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBeamtVG NRW sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O., Rn. 17.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O., Rn. 18, wiederum unter Verweis auf BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, a.a.O., Rn. 21; siehe auch VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 27; Plog/Wiedow, a.a.O., § 19 BeamtVG Rn. 11d.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O., Rn. 19, wiederum unter Verweis auf BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, a.a.O., Rn. 27.

    vgl. zum inhaltsgleichen § 19 BeamtVG: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O., Rn. 21, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O., Rn. 29; anders noch OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 3 E 1364/11 -, juris Rn. 3, m.w.N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O., Rn. 23; ihm zustimmend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O., Rn. 30.

    vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O., Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O., Rn. 31.

  • VG München, 18.11.2016 - M 21 K 14.3695

    Keine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe

    Damit sind besondere Umstände des Falles solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 15 m.w.N.).

    Beispiele hierfür sind etwa der Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkrankung und ein Verbrechen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 17 m.w.N.).

    Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 18 m.w.N.).

    Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 19 m.w.N.).

    Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG stehen der Witwe alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 20).

    Dabei müssen sie die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 17.07.2019 - 3 B 17.369

    Gewährung von Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld)

    "Besondere Umstände", die die Vermutung einer Versorgungsehe entkräften können, sind unter Zugrundelegung der Maßstäbe aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21.14 - juris Rn. 15-23 zur entsprechenden Vorschrift des § 19 BeamtVG; ebenso BSG, U.v. 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 zu dem inhaltsgleichen § 46 Abs. 2a SGB VI; vgl. von der Weiden, jurisPR-BVerwG 9/2016 Anm. 5) solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als die Versorgungsabsicht schließen lassen.

    Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21.14 - juris Rn. 19).

    Dabei muss das Gericht die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt (BVerwG, U.v. 28.01.2016 - 2 C 21.14 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 24.6.2016 - 3 ZB 16.840 - juris Rn. 5).

    Denn maßgeblich ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beamten so gebessert hatte, dass die Möglichkeit einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft wieder zu erwarten stand (BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21.14 - juris Rn. 25).

    Mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat steigen zwar, wie ausgeführt, die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (vgl. erneut BVerwG, U.v. 28.01.2016, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 20.06.2016 - 3 ZB 13.1644

    Keine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

    Ihr Vorbringen ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten, wobei Behörde bzw. Gericht die volle Überzeugung davon gewinnen müssen, dass die von ihr vorgetragene Motivation für die Heirat der Wahrheit entspricht (BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21.14 - juris Rn. 15-23; ebenso zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, U.v. 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99).

    Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann daher ein besonderer Umstand sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a. a. O. Rn. 17).

    Wenn es hierzu weiter ausführt, auf das Vorbringen, der Entschluss zur Eheschließung sei zwar schon vorher gefasst, aufgrund der Angst der Klägerin vor einer Heirat aber nicht früher umgesetzt worden, komme es nicht an, da eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nur auf der Basis objektiv erkennbarer Umstände möglich sei, ist dies so zwar missverständlich, da die Klägerin zur Widerlegung einer Versorgungsehe nicht auf äußere, objektiv erkennbare Umstände beschränkt ist, sondern auch innere, subjektive Umstände (persönliche Motive) für die Heirat vortragen kann (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a. a. O. Rn. 20).

    Die im Zulassungsantrag gestellte Frage, ob die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe lediglich durch objektiv erkennbare Umstände oder auch aufgrund subjektiver Motive widerlegt werden kann, ist in der Rechtsprechung geklärt und in letzterem Sinn beantwortet (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a. a. O. Rn. 20-23).

  • VG Münster, 11.02.2020 - 4 K 2888/18
    BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 -, juris, Rdn. 13, m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 -, juris, Rdn. 13, m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 -, juris, Rdn. 15 ff., m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 3 B 17.369 -, juris, Rdn. 18.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 -, juris, Rdn. 18 f., m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 3 B 17.369 -, juris, Rdn. 19.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 -, juris, Rdn. 20 ff., m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 3 B 17.369 -, juris, Rdn. 18.

  • VG Münster, 13.12.2019 - 4 K 2304/18
    BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 -, juris, Rdn. 13, m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 -, juris, Rdn. 13, m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 -, juris, Rdn. 15 ff., m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 3 B 17.369 -, juris, Rdn. 18.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 -, juris, Rdn. 18 f., m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 3 B 17.369 -, juris, Rdn. 19.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 -, juris, Rdn. 20 ff., m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 3 B 17.369 -, juris, Rdn. 18.

  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 254/21

    Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer

    (a) Allerdings erfasst er nicht alle Fälle, die in der Sozialversicherung anerkannt sind (vgl. zu § 46 SGB VI BSG 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - Rn. 21, BSGE 103, 99; ebenso zu § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG BVerwG 28. Januar 2016 - 2 C 21/14 - Rn. 18, BVerwGE 154, 137) .
  • VGH Bayern, 24.06.2016 - 3 ZB 16.840

    Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe

  • VG Köln, 29.03.2023 - 23 K 4287/20
  • VG München, 21.11.2019 - M 12 K 17.236

    Gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe - nachgeheiratete Witwe

  • VG Schleswig, 21.02.2019 - 12 A 1556/16

    Gewährung von Hinterbliebenenversorgung

  • BVerwG, 02.02.2017 - 2 C 25.15

    Geringere Ruhestandsbezüge wegen besonderer persönlicher Nähe zum System der DDR

  • VGH Bayern, 08.11.2019 - 3 B 16.1899

    Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung bei eventueller Versorgungsehe

  • VG Köln, 25.01.2017 - 3 K 3556/16

    Keine Gewährung von Hinterbliebenenversorgung bei nicht entkräfteter Vermutung

  • VG Köln, 26.01.2023 - 15 K 21/21
  • VG Minden, 13.07.2023 - 12 K 2656/20

    Datumsvermerk über die Zustellung, Hinterbliebenenversorgung, Unterhaltsbeitrag,

  • VGH Bayern, 15.02.2021 - 3 ZB 20.1306

    Keine Gewährung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe des Witwengeldes bei fehlender

  • VG München, 12.05.2016 - M 12 K 16.357

    Hinterbliebenenversorgung - Gesetzliche Vermutungsregelung für eine

  • VG München, 06.04.2017 - M 21 K 15.3207

    Kein Unterhaltsbeitrag für nachgeheiratete Witwe bei Versorgungsehe

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2023 - L 4 R 160/19

    Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Witwenrente -

  • BSG, 29.09.2021 - B 5 R 186/21 B

    Gewährung einer Hinterbliebenenrente; Voraussetzungen einer Versorgungsehe;

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2022 - 4 S 846/22

    Entkräftung der Vermutung einer Versorgungsehe im Rahmen der Witwenversorgung

  • VG München, 09.04.2019 - M 21 K 17.1500

    Ablehnung der Zahlung von Witwengeld wegen Vermutung einer Versorgungsehe

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht