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   BVerwG, 28.03.2006 - 1 WB 33.05   

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BVerwG, 28.03.2006 - 1 WB 33.05 (https://dejure.org/2006,31896)
BVerwG, Entscheidung vom 28.03.2006 - 1 WB 33.05 (https://dejure.org/2006,31896)
BVerwG, Entscheidung vom 28. März 2006 - 1 WB 33.05 (https://dejure.org/2006,31896)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 24.01.2006 - 1 WB 25.05
    Auszug aus BVerwG, 28.03.2006 - 1 WB 33.05
    Sie müssen bei der gerichtlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - BVerwGE 53, 95 und vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 25.05 -).

    Insbesondere hat der Senat nicht zu prüfen, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung entwickelte Konzeption sinnvoll und zweckmäßig ist (vgl. dazu allgemein: Beschlüsse vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 12.99 - Buchholz 236.11 § 5 SLV Nr. 3 = NZWehrr 2000, 123, vom 10. März 2005 - BVerwG 1 WB 55.04 - und vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 25.05 -).

  • BVerwG, 22.07.1999 - 1 WB 12.99

    Recht auf Laufbahnwechsel eines Soldaten bei geändertem Berufswunsch -

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2006 - 1 WB 33.05
    Insbesondere hat der Senat nicht zu prüfen, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung entwickelte Konzeption sinnvoll und zweckmäßig ist (vgl. dazu allgemein: Beschlüsse vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 12.99 - Buchholz 236.11 § 5 SLV Nr. 3 = NZWehrr 2000, 123, vom 10. März 2005 - BVerwG 1 WB 55.04 - und vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 25.05 -).
  • BVerwG, 11.11.1975 - 1 WB 24.75
    Auszug aus BVerwG, 28.03.2006 - 1 WB 33.05
    Sie müssen bei der gerichtlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - BVerwGE 53, 95 und vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 25.05 -).
  • BVerwG, 26.10.2000 - 2 C 31.99

    Angestelltenstelle; Umwandlung in Beamtenstelle; Angestellter, Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2006 - 1 WB 33.05
    Dabei ist davon auszugehen, dass Rechtsvorschriften, die der zuständigen Stelle ein Ermessen einräumen, einen individuellen Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nur dann begründen, wenn die das Ermessen einräumende Regelung - zumindest auch - dem Interesse des Betroffenen zu dienen bestimmt ist (stRspr: vgl. u.a. Urteil vom 26. Oktober 2000 - BVerwG 2 C 31.99 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 4 GG Nr. 4 = NVwZ-RR 2001, 253 und Beschluss vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 76.01 -).
  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2006 - 1 WB 33.05
    Der nach Art. 1 Abs. 3 GG ebenfalls an Art. 3 Abs. 1 GG gebundene Gesetz- und Verordnungsgeber verletzt das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er eine Regelung schafft, für die sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder kein sonst sachlich einleuchtender Grund für die vorgenommene rechtliche Differenzierung finden lässt (vgl. BVerfG, u.a. Beschluss vom 5. Oktober 1993 - 1 BvL 34/81 - BVerfGE 89, 132 ; Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 4.05 -); eine Verletzung dieses Grundrechts liegt auch dann vor, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, u.a. Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96 - BVerfGE 102, 41 ; Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 4.05 -).
  • BVerwG, 10.03.2005 - 1 WB 42.04

    Betreuungsurlaub; Elternzeit; Ermessen; Verwendungszeitraum.

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2006 - 1 WB 33.05
    Die von der zuständigen Stelle getroffene Ermessensentscheidung kann der Senat nur daraufhin überprüfen, ob diese Stelle den Antragsteller mit der Ablehnung des Antrages durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des insoweit eingeräumten Ermessens überschritten worden sind oder ob von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO analog; vgl. u.a. Beschlüsse vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 5.03 - und vom 10. März 2005 - BVerwG 1 WB 42.04 - Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 5 = NZWehrr 2005, 213).
  • BVerwG, 22.09.2005 - 1 WB 4.05

    Beurteilung; Ausnahmen; Sonderbeurteilung; Zeitgrenze; Altersgrenze.

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2006 - 1 WB 33.05
    Der nach Art. 1 Abs. 3 GG ebenfalls an Art. 3 Abs. 1 GG gebundene Gesetz- und Verordnungsgeber verletzt das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er eine Regelung schafft, für die sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder kein sonst sachlich einleuchtender Grund für die vorgenommene rechtliche Differenzierung finden lässt (vgl. BVerfG, u.a. Beschluss vom 5. Oktober 1993 - 1 BvL 34/81 - BVerfGE 89, 132 ; Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 4.05 -); eine Verletzung dieses Grundrechts liegt auch dann vor, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, u.a. Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96 - BVerfGE 102, 41 ; Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 4.05 -).
  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2006 - 1 WB 33.05
    Der nach Art. 1 Abs. 3 GG ebenfalls an Art. 3 Abs. 1 GG gebundene Gesetz- und Verordnungsgeber verletzt das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er eine Regelung schafft, für die sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder kein sonst sachlich einleuchtender Grund für die vorgenommene rechtliche Differenzierung finden lässt (vgl. BVerfG, u.a. Beschluss vom 5. Oktober 1993 - 1 BvL 34/81 - BVerfGE 89, 132 ; Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 4.05 -); eine Verletzung dieses Grundrechts liegt auch dann vor, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, u.a. Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96 - BVerfGE 102, 41 ; Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 4.05 -).
  • BVerwG, 24.06.2003 - 1 WB 5.03

    Voraussetzungen für eine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2006 - 1 WB 33.05
    Die von der zuständigen Stelle getroffene Ermessensentscheidung kann der Senat nur daraufhin überprüfen, ob diese Stelle den Antragsteller mit der Ablehnung des Antrages durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des insoweit eingeräumten Ermessens überschritten worden sind oder ob von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO analog; vgl. u.a. Beschlüsse vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 5.03 - und vom 10. März 2005 - BVerwG 1 WB 42.04 - Buchholz 236.1 § 28 SG Nr. 5 = NZWehrr 2005, 213).
  • BVerwG, 26.06.2007 - 1 WB 40.06

    Antragsverfahren; Handlung; Maßnahme; Unterlassung

    Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 4. März 2005 blieb ebenso erfolglos wie sein anschließender Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17. Juni 2005 (Beschluss vom 28. März 2006 - BVerwG 1 WB 33.05 -).

    Mit Schreiben vom 13. September 2006 reichte der Antragsteller außerdem ein Dokument (STAN-Nr.: 5215274 vom 1. Februar 2005) nach, aus dem sich ebenfalls die Unrichtigkeit einzelner Aussagen des Bundesministers der Verteidigung in dem Wehrbeschwerdeverfahren BVerwG 1 WB 33.05 ergebe.

    Der Antragsteller bittet das Gericht, die von ihm angeführten Aussagen des Bundesministers der Verteidigung in dem Wehrbeschwerdeverfahren BVerwG 1 WB 33.05 zu überprüfen.

    Die vom Bundesminister der Verteidigung in dem Wehrbeschwerdeverfahren BVerwG 1 WB 33.05 gemachten Angaben könnten daher nicht verselbständigt und zum Gegenstand eines neuen Beschwerdeverfahrens gemacht werden.

    Eine Behandlung des Begehrens des Antragstellers als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens BVerwG 1 WB 33.05 komme nicht in Betracht, da der Antragsteller ausdrücklich um eine Bearbeitung als Beschwerde gebeten habe; auch liege ein Wiederaufnahmegrund im Sinne der §§ 578 ff. ZPO nicht vor.

    Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 506/06 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A und C, sowie die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 33.05 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

    Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens beantragt er sinngemäß, festzustellen, dass die - von ihm im Einzelnen angeführten - Erklärungen des Bundesministers der Verteidigung in dem Wehrbeschwerdeverfahren BVerwG 1 WB 33.05 unrichtig sind.

    Er ist unzulässig, weil die von dem Antragsteller beanstandeten Erklärungen des Bundesministers der Verteidigung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht in dem Wehrbeschwerdeverfahren BVerwG 1 WB 33.05 keine Maßnahmen sind, die zum Gegenstand eines selbständigen Antragsverfahrens gemacht werden können.

    Bei den vom Antragsteller zur Überprüfung gestellten Aussagen des Bundesministers der Verteidigung handelt es sich durchgängig um Erklärungen, die dieser im Rahmen eines anhängigen (und mit Beschluss vom 28. März 2006 abgeschlossenen) Antragsverfahrens vor dem Senat (BVerwG 1 WB 33.05) abgegeben hat.

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre im Übrigen auch dann nicht zulässig, wenn man das Vorbringen des Antragstellers - was es der Sache nach darstellt - als Fortführung des Wehrbeschwerdeverfahrens BVerwG 1 WB 33.05 auffassen würde.

    Eine Fortführung des Wehrbeschwerdeverfahrens BVerwG 1 WB 33.05 kommt schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer - auch in Wehrbeschwerdesachen grundsätzlich statthaften (vgl. Beschluss vom 9. September 1976 - BVerwG 2 WBW 1.75 - BVerwGE 53, 188) - Wiederaufnahme des Verfahrens (entsprechend § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) in Betracht.

  • BVerwG, 08.03.2007 - 1 WB 38.06

    Bedarfsermittlung; Fachausbildung; Freistellung vom militärischen Dienst;

    Dabei ist davon auszugehen, dass Rechtsvorschriften, die der zuständigen Stelle ein Ermessen einräumen, einen individuellen Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nur dann begründen, wenn die das Ermessen einräumende Regelung - zumindest auch - dem Interesse des Betroffenen zu dienen bestimmt ist (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 26. Oktober 2000 - BVerwG 2 C 31.99 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 4 GG Nr. 4 und Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 76.01 - und vom 28. März 2006 - BVerwG 1 WB 33.05 - Buchholz 449.4 § 4 SVG Nr. 6).

    Es muss positiv festgestellt werden, dass die beanspruchte Entscheidung der in § 10 Abs. 2 Satz 2 DVO-SVG speziell normierten Zwecksetzung entspricht (Beschluss vom 28. März 2006 a.a.O.).

    Sie müssen bei der gerichtlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - BVerwGE 53, 95 , vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 25.05 - und vom 28. März 2006 a.a.O.).

    Insbesondere hat der Senat nicht zu prüfen, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung entwickelte Konzeption sinnvoll und zweckmäßig ist (vgl. dazu allgemein: Beschlüsse vom 22. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 12.99 - Buchholz 236.11 § 5 SLV Nr. 3 = NZWehrr 2000, 123, vom 10. März 2005 - BVerwG 1 WB 55.04 -, vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 25.05 - und vom 28. März 2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 26.06.2012 - 1 WB 18.12

    Antrag eines Fluglehrberechtigten und Standardisierungsluftfahrzeugführers auf

    Diese Verselbstständigung bewirkte ihrerseits, dass die Freistellungs-Entscheidung der personalbearbeitenden Stelle, die dem betroffenen Soldaten auch gesondert eröffnet wurde, als truppendienstliche Entscheidung über seine Verwendung unabhängig von der Entscheidung des Kreiswehrersatzamtes wehrdienstgerichtlich angefochten werden konnte (seinerzeit stRspr, grundlegend: Beschluss vom 21. Februar 1989 - BVerwG 1 WB 15.89 - BVerwGE 86, 128 ; vgl. ferner z.B. Beschlüsse vom 27. März 2003 - BVerwG 1 WB 2.03 - , vom 28. März 2006 - BVerwG 1 WB 33.05 - Buchholz 449.4 § 4 SVG Nr. 6 Rn. 21, 25 und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 38.06 - Rn. 23, 27).
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