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   BVerwG, 28.03.2023 - 2 A 12.21   

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https://dejure.org/2023,5701
BVerwG, 28.03.2023 - 2 A 12.21 (https://dejure.org/2023,5701)
BVerwG, Entscheidung vom 28.03.2023 - 2 A 12.21 (https://dejure.org/2023,5701)
BVerwG, Entscheidung vom 28. März 2023 - 2 A 12.21 (https://dejure.org/2023,5701)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 253
    Zahlungsanspruch eines Beamten auf immateriellen Schadensersatz wegen einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn wegen Mobbings aufgrund einer Geschlechtsangleichung

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mobbing-Vorwürfe: Wann ist ein Dienstherr fürsorglich genug?

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 28.03.2023 - 2 C 6.21

    Fürsorgepflichtverletzung erfordert bei geltend gemachtem "Mobbing" Gesamtschau

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2023 - 2 A 12.21
    Anspruchsgrundlage für das von der Klägerin geltend gemachte Begehren ist der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, mit dem auch ein Ersatz für immaterielle Schäden geltend gemacht werden kann (vgl. ausführlich Senatsurteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 6.21 -).

    Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der vorgetragenen Beeinträchtigungen, die auch die vorgetragene Zielrichtung der zusammengefassten Handlungen in den Blick nimmt (vgl. ausführlich Senatsurteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 6.21 -).

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2023 - 2 A 12.21
    Wesensmerkmal der als Mobbing bezeichneten Beeinträchtigung ist die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen zusammensetzende Verletzungshandlung, wobei den einzelnen Handlungen bei isolierter Betrachtung eine rechtliche Bedeutung oft nicht zukommt (vgl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 8 ARZ 709/06 - BAGE 122, 304 Rn. 58 m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 5.19

    Berufung; Beamter; "Mobbing"; Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der

    Anspruchsgrundlage für das von dem Kläger geltend gemachte Begehren ist der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, mit dem auch ein Ersatz für immaterielle Schäden geltend gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 A 12.21 - juris Rn. 9; Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 17 ff.).

    Voraussetzung des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, dass der Dienstherr eine dem Beamten gegenüber bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war und der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 18; Urteil vom 28. März 2023 - 2 A 12.21 - juris Rn. 9; Urteil vom 15. November 2022 - 2 C 4.21 - juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2021 - OVG 4 B 10.19 - juris Rn. 32).

    Diese Anforderungen gelten grundsätzlich auch, wenn Schmerzensgeld oder der Ersatz für immaterielle Schäden wegen "Mobbings" geltend gemacht wird (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 A 12.21 - juris Rn. 11).

    Mit der Bezugnahme auf "Mobbing" wird in der Rechtsprechung eine Erleichterung gewährt, indem ein bestimmtes Gesamtverhalten als Verletzungshandlung im Rechtssinne qualifiziert wird (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 A 12.21 - juris Rn. 11; vgl. Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 21).

    Wesensmerkmal der als Mobbing bezeichneten Beeinträchtigung ist die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen zusammensetzende Verletzungshandlung, wobei den einzelnen Handlungen bei isolierter Betrachtung eine rechtliche Bedeutung oft nicht zukommt (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 A 12.21 - juris Rn. 11; vgl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 8 ARZ 709/06 - juris Rn. 58 m. w. N.).

    Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der vorgetragenen Beeinträchtigungen, die auch die vorgetragene Zielrichtung der zusammengefassten Handlungen in den Blick nimmt (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 A 12/21 - juris Rn. 11).

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