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   BVerwG, 28.03.2023 - 2 C 6.21   

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BVerwG, 28.03.2023 - 2 C 6.21 (https://dejure.org/2023,5702)
BVerwG, Entscheidung vom 28.03.2023 - 2 C 6.21 (https://dejure.org/2023,5702)
BVerwG, Entscheidung vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 (https://dejure.org/2023,5702)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Ersatz für immaterielle Schäden durch den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Qualifizierung eines bestimmten Gesamtverhaltens als Verletzungshandlung im Rechtssinne mit der Bezeichnung "Mobbing"; Erfüllen des ...

  • rewis.io

    Schmerzensgeld wegen "Mobbings"

  • doev.de PDF

    Schmerzensgeld wegen "Mobbings"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ersatz für immaterielle Schäden durch den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Qualifizierung eines bestimmten Gesamtverhaltens als Verletzungshandlung im Rechtssinne mit der Bezeichnung "Mobbing"; Erfüllen des ...

  • datenbank.nwb.de

    Schmerzensgeld wegen "Mobbings"

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Fürsorgepflichtverletzung erfordert bei geltend gemachtem "Mobbing" Gesamtschau von Einzelmaßnahmen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Fürsorgepflichtverletzung erfordert bei geltend gemachtem "Mobbing" Gesamtschau von Einzelmaßnahmen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fürsorgepflichtverletzung erfordert bei geltend gemachtem "Mobbing" Gesamtschau von Einzelmaßnahmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fürsorgepflichtverletzung bei "Mobbing" - und die Gesamtschau der Einzelmaßnahmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mobbing im öffentlichen Dienst - und der Schmerzensgeldanspruch

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fürsorgepflichtverletzung erfordert bei geltend gemachtem "Mobbing" Gesamtschau ...

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Fürsorgepflichtverletzung erfordert bei geltend gemachtem Mobbing Gesamtschau von Einzelmaßnahmen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 1346
  • NZA 2023, 1044
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 15.11.2022 - 2 C 4.21

    Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines vorzeitig pensionierten

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2023 - 2 C 6.21
    Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstherr eine dem Beamten gegenüber bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war und der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 - 2 C 4.21 - NVwZ 2023, 609 Rn. 9 m. w. N.).

    Ein Anspruchsverlust tritt jedoch nur durch den Nichtgebrauch von zumutbaren und erfolgversprechenden Rechtsmitteln ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 - 2 C 4.21 - NVwZ 2023, 609 Rn. 34 m. w. N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Voraussetzung für die Geltendmachung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs, dass die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 - 2 C 4.21 - NVwZ 2023, 609 Rn. 9 m. w. N.).

  • BVerwG, 12.12.2019 - 2 A 6.18

    Aktivierung einer Vorschädigung; Dienstunfall; Gelegenheitsursache; Theorie der

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2023 - 2 C 6.21
    Liegen mehrere Ursachen vor, ist grundsätzlich jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache anzusehen, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hat (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 2 A 6.18 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 33 Rn. 17).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2023 - 2 C 6.21
    Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebotes verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141 und vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 ).
  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 393/84

    Nichtladung von Zeugen trotz Beweisbeschluß und Zahlung des Vorschusses

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2023 - 2 C 6.21
    Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebotes verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141 und vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 ).
  • BVerwG, 26.02.2015 - 5 C 5.14

    Abweichung von der Größenordnung; Anrechnung; Ausgleich; Bestimmtheit des

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2023 - 2 C 6.21
    II Die zulässige Revision der Klägerin (vgl. zur hinreichenden Bestimmtheit eines unbezifferten Klageantrags bei auf immaterielle Nachteile bezogenen Begehren BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 13 ff.) ist begründet.
  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 10.02

    Aktenwidrigkeit, Bundesrahmenrecht als revisionsgerichtlicher Prüfungsmaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2023 - 2 C 6.21
    Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 BeamtStG vermittelt dem Beamten Anspruch auf Schutz und Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 10.02 - BVerwGE 118, 10 ); sie verpflichtet den Dienstherrn, Schädigungen der körperlichen oder seelischen Gesundheit der Beamten zu vermeiden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Mai 2005 - 2 BvR 583/05 - NVwZ 2005, 926; BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 2 B 51.12 - NVwZ 2013, 797 Rn. 10 m. w. N.).
  • BVerfG, 23.05.2005 - 2 BvR 583/05

    Verletzung von Art 33 Abs 5 GG bei Abordnung eines Beamten trotz psychischer

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2023 - 2 C 6.21
    Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 BeamtStG vermittelt dem Beamten Anspruch auf Schutz und Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 10.02 - BVerwGE 118, 10 ); sie verpflichtet den Dienstherrn, Schädigungen der körperlichen oder seelischen Gesundheit der Beamten zu vermeiden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Mai 2005 - 2 BvR 583/05 - NVwZ 2005, 926; BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 2 B 51.12 - NVwZ 2013, 797 Rn. 10 m. w. N.).
  • BGH, 30.06.2016 - III ZR 316/15

    Amtshaftungsanspruch eines Landesbeamten gegen seinen Dienstherrn: "Mobbing"

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2023 - 2 C 6.21
    Dem entspricht, dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit von Rechtsmitteln in "Mobbing"-Konstellationen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt werden muss, dass bei Einlegung von Rechtsbehelfen eine Verschlechterung der gegenwärtigen Situation zu befürchten sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2002 - III ZR 277/01 - NJW 2002, 3172 und vom 30. Juni 2016 - III ZR 316/15 - NVwZ-RR 2016, 917 Rn. 2).
  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 C 30.15

    Keine Verpflichtung zur fortlaufenden Kontrolle der wissenschaftlichen Arbeiten

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2023 - 2 C 6.21
    Hierzu gehört auch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 Nr. 78 Rn. 30), von der die Klägerin Gebrauch gemacht hat.
  • BGH, 03.12.2004 - 2 StR 156/04

    Konfrontationsrecht und faires Verfahren (Gesamtbetrachtung; Verantwortlichkeit

    Auszug aus BVerwG, 28.03.2023 - 2 C 6.21
    Die Ablehnung des Beweisantrags darf aber nicht dazu führen, dass aufklärbare, zugunsten eines Beteiligten sprechende Umstände der gebotenen Gesamtabwägung im Rahmen der Beweiswürdigung entzogen werden (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 2 StR 156/04 - NJW 2005, 1132 zu § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO).
  • BVerwG, 08.01.2021 - 6 B 48.20

    Abänderung eines versammlungsrechtlichen Auflagenbescheides zugunsten eines

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 A 4.04

    Beamtin des Bundesnachrichtendienstes; schriftliche Zeugenerklärungen;

  • BVerwG, 18.02.2013 - 2 B 51.12

    Versetzung; Beamter; Lehrer; Fürsorgepflicht; Versetzungsermessen;

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

  • BGH, 01.08.2002 - III ZR 277/01

    Haftung des Dienstherrn für Schäden durch Mobbing durch den Vorgesetzten eines

  • BVerwG, 24.08.1961 - II C 165.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 15.06.2018 - 2 C 19.17

    Kein Schadensersatz wegen Nichtbeförderung bei Verstoß des Beamten gegen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 5.19

    Berufung; Beamter; "Mobbing"; Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der

    Der unbezifferte Klageantrag, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, ist im Hinblick auf § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m § 125 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise zulässig, weil der Kläger die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung durch einen Mindestbetrag von 30.000,00 Euro angibt (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D Rn. 13 ff.; BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 15).

    Anspruchsgrundlage für das von dem Kläger geltend gemachte Begehren ist der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, mit dem auch ein Ersatz für immaterielle Schäden geltend gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 A 12.21 - juris Rn. 9; Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 17 ff.).

    Der von dem Kläger vorgetragene Sachverhalt muss daher in rechtsförmige Kategorien eingeordnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 17).

    Die unmittelbare Haftung des Dienstherrn für die durch eine Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) entstandenen Schäden aufgrund des Rechtsinstituts des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 18 m.w.N.).

    Voraussetzung des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, dass der Dienstherr eine dem Beamten gegenüber bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war und der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 18; Urteil vom 28. März 2023 - 2 A 12.21 - juris Rn. 9; Urteil vom 15. November 2022 - 2 C 4.21 - juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2021 - OVG 4 B 10.19 - juris Rn. 32).

    Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 BeamtStG vermittelt dem Beamten einen Anspruch auf Schutz und Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte; sie verpflichtet den Dienstherrn, Schädigungen der körperlichen oder seelischen Gesundheit der Beamten zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - Rn. 19 m.w.N.).

    Mit der Bezugnahme auf "Mobbing" wird in der Rechtsprechung eine Erleichterung gewährt, indem ein bestimmtes Gesamtverhalten als Verletzungshandlung im Rechtssinne qualifiziert wird (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 A 12.21 - juris Rn. 11; vgl. Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 21).

    Wesensmerkmal der als Mobbing bezeichneten Beeinträchtigung ist die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen zusammensetzende Verletzungshandlung, wobei den einzelnen Handlungen bei isolierter Betrachtung eine rechtliche Bedeutung oft nicht zukommt (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 A 12.21 - juris Rn. 11; vgl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 8 ARZ 709/06 - juris Rn. 58 m. w. N.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "Mobbing" daher als ein "systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren" verstanden worden (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 - juris Rn. 36; vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 22).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Voraussetzung für die Geltendmachung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs weiter, dass die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 41 m. w. N.).

    Unter den Voraussetzungen einer Verletzung der Fürsorgepflicht kann mit dem beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch daher auch ein Ersatz für immaterielle Schäden gewährt werden (vgl. § 253 Abs. 2 BGB; BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 20).

    Hierzu gehört auch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - Rn. 30 f.).

    Bei der Prüfung der Zumutbarkeit von Rechtsmitteln in "Mobbing"-Konstellationen ist auch zu berücksichtigen, dass bei Einlegung von Rechtsbehelfen eine Verschlechterung der gegenwärtigen Situation zu befürchten sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 33).

  • VG Bremen, 16.01.2024 - 6 K 2554/20

    Entschädigung, Urteil vom 16.01.2024, 6 K 2554/20 - amtsangemessene

    Unter den Voraussetzungen einer Verletzung der Fürsorgepflicht kann mit dem beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch daher auch ein Ersatz für immaterielle Schäden gewährt werden (vgl. § 253 Abs. 2 BGB; BVerwG, Urt. v. 28.03.2023 - 2 C 6/21 - juris Rn. 18 ff.).

    Die unmittelbare Haftung des Dienstherrn für die durch eine Verletzung der Fürsorgepflicht entstandenen Schäden ist bereits vom Reichsgericht entwickelt und nachfolgend vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden (BVerwG, Urt. v. 28.03.2023 - 2 C 6/21 - juris Rn. 18 ff., v. 24.08.1961 - 2 C 165.59 - BVerwGE 13, 17, 19 f. und v. 15.06.2018 - 2 C 19.17 - BVerwGE 162, 253 Rn. 9 jeweils m. w. N.).

    Voraussetzung hierfür ist, dass der Dienstherr eine dem Beamten gegenüber bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war und der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden (zuletzt BVerwG, Urt. v. 28.03.2023 - 2 C 6/21 - juris Rn. 18 ff. und v. 15.11.2022 - 2 C 4.21 - NVwZ 2023, 609 Rn. 9 m. w. N.).

    Unter den Voraussetzungen einer Verletzung der Fürsorgepflicht kann mit dem beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch daher auch ein Ersatz für immaterielle Schäden gewährt werden (vgl. § 253 Abs. 2 BGB; BVerwG, Urt. v. 28.03.2023 - 2 C 6/21 - juris Rn. 18 ff.).

    Zu berücksichtigen ist auch, dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit von Rechtsmitteln in Konfliktsituationen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt werden muss, dass bei Einlegung von Rechtsbehelfen eine Verschlechterung der gegenwärtigen Situation zu befürchten sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.03.2023 - 2 C 6/21 - juris Rn. 33 mit Verweis auf BGH, Beschlüsse v. 01.08.2002 - III ZR 277/01 - NJW 2002, 3172 und v. 30.06.2016 - III ZR 316/15 - NVwZ-RR 2016, 917 Rn. 2).

  • BVerwG, 26.10.2023 - 1 WRB 1.22

    Überprüfung eines Missstands gerade in Form eines Wehrbeschwerdeverfahrens;

    Zwar liegt die - auch von der Antragstellerin zutreffend betonte - Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen darin, dass nicht eine einzelne, abgrenzbare Handlung, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte zu einer Rechtsverletzung des Betroffenen führen kann; Wesensmerkmal der als "Mobbing" bezeichneten Beeinträchtigung ist die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen zusammensetzende Verletzungshandlung, wobei den einzelnen Handlungen bei isolierter Betrachtung eine rechtliche Bedeutung oft nicht zukommt (so für das Beamtenrecht BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 22 ).

    Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als "Mobbing" weder eine Anspruchsgrundlage noch ein Rechtsbegriff ist (vgl. für das Beamtenrecht BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - Rn. 17 ).

  • BVerwG, 28.03.2023 - 2 A 12.21

    Zahlungsanspruch eines Beamten auf immateriellen Schadensersatz wegen einer

    Anspruchsgrundlage für das von der Klägerin geltend gemachte Begehren ist der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, mit dem auch ein Ersatz für immaterielle Schäden geltend gemacht werden kann (vgl. ausführlich Senatsurteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 6.21 -).

    Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der vorgetragenen Beeinträchtigungen, die auch die vorgetragene Zielrichtung der zusammengefassten Handlungen in den Blick nimmt (vgl. ausführlich Senatsurteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 6.21 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2023 - 1 A 686/21
    vgl. statt aller: OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2017 - 1 A 303/15 -, juris, Rn. 64 bis 67, Rn. 69 bis 72 und Rn. 76 f., m. w. N.; zur Anwendbarkeit des § 839 Abs. 3 BGB bzw. des in dieser Norm zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens auch in Fällen, in denen immaterieller Schadensersatz wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen infolge von "Mobbing" begehrt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 -, juris, Rn. 30, und OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 1 A 71/11 -, juris, Rn. 71 bis 83.
  • VG Bayreuth, 30.06.2023 - B 5 K 22.895

    Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung, keine finanzielle

    Dementsprechend kommt bei der Verletzung der Fürsorgepflicht auch ein Ausgleich des immateriellen Schadens in Betracht, wenn eines der in § 253 Abs. 2 BGB abschließend aufgezählten Rechtsgüter verletzt worden ist (vgl. Hofmann, B. in: Schutz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, 384/148. AL April 2015, 6 Ableitbare Ansprüche aus der Fürsorgepflicht, Rn. 120; BVerwG, U.v. 28.3.2023 - 2 C 6/21 - juirs; Ablehnung einer Ersatzfähigkeit des immateriellen Schadens bei Fürsorgepflichtverletzung: Conrad in: Weiß/Niedermaier/Summer, Beamtenrecht in Bayern, April 2023, § 45 BeamtStG, Rn. 68).
  • VGH Bayern, 27.06.2023 - 3 ZB 23.526

    Schadensersatz, Fürsorgepflicht, Zurückstellung der Beförderung,

    1.2 In Anwendung des auch im Beamtenrecht geltenden Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB (BVerwG, U.v. 28.3.2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 30) hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen Verlust des Schadensersatzanspruchs (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 30, 32) angenommen.
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