Rechtsprechung
   BVerwG, 28.04.2009 - 1 WB 78.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,29481
BVerwG, 28.04.2009 - 1 WB 78.08 (https://dejure.org/2009,29481)
BVerwG, Entscheidung vom 28.04.2009 - 1 WB 78.08 (https://dejure.org/2009,29481)
BVerwG, Entscheidung vom 28. April 2009 - 1 WB 78.08 (https://dejure.org/2009,29481)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,29481) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 09.08.2007 - 1 WB 51.06

    Dienstaufsicht; Dienstaufsichtsbeschwerde; Maßnahme.

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2009 - 1 WB 78.08
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Erklärungen des Bundesministers der Verteidigung in einem Petitionsverfahren vor dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis erfolgen und deshalb für den Petenten keine anfechtbaren Maßnahmen im Sinne des Wehrbeschwerdeordnung darstellen (Beschluss vom 9. August 2007 a.a.O.).

    Dies hat der Senat für Stellungnahmen gegenüber dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages in dem zitierten Beschluss vom 9. August 2007 (a.a.O.) im Einzelnen ausgeführt.

    Die Dienstaufsicht obliegt dem zuständigen Vorgesetzten nicht gegenüber den Untergebenen und dient damit nicht der Wahrung der individuellen Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (Beschlüsse vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 51.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 = NZWehrr 2007, 252, vom 29. Januar 2008 - BVerwGE 1 WB 4.07 - und vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 50.07 - PersV 2008, 428).

  • BVerwG, 28.05.2008 - 1 WB 50.07

    Vertrauensperson; Bezirkspersonalrat; Soldatenvertreter; Beteiligungsrecht;:

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2009 - 1 WB 78.08
    Die Dienstaufsicht obliegt dem zuständigen Vorgesetzten nicht gegenüber den Untergebenen und dient damit nicht der Wahrung der individuellen Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (Beschlüsse vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 51.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 = NZWehrr 2007, 252, vom 29. Januar 2008 - BVerwGE 1 WB 4.07 - und vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 50.07 - PersV 2008, 428).

    Der einzelne Soldat hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen der Dienstaufsicht getroffen werden, dienstaufsichtliche Prüfungen intensiviert oder korrigiert werden oder seitens des Bundesministers der Verteidigung gegen die Unterlassung einer (vollständigen) dienstaufsichtlichen Prüfung eingeschritten wird (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 29.01.2008 - 1 WB 4.07

    Beschwer; Gründe eines Beschwerdebescheids; Zeichnungsbefugnis.

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2009 - 1 WB 78.08
    Die Dienstaufsicht obliegt dem zuständigen Vorgesetzten nicht gegenüber den Untergebenen und dient damit nicht der Wahrung der individuellen Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (Beschlüsse vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 51.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 = NZWehrr 2007, 252, vom 29. Januar 2008 - BVerwGE 1 WB 4.07 - und vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 50.07 - PersV 2008, 428).
  • BVerwG, 01.08.1968 - I WB 28.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2009 - 1 WB 78.08
    Ein Vorgesetzter, der im Rahmen des § 3 Nr. 1 WBeauftrG gegenüber dem Wehrbeauftragten Erklärungen oder Stellungnahmen abgibt, handelt damit gegenüber dem als Petenten auftretenden Soldaten nicht in dem von § 17 Abs. 1 WBO vorausgesetzten Vorgesetztenverhältnis; diese Erklärungen sind keine anfechtbaren Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WBO (ebenso: F.-H. Hartenstein, Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages, 1977, S. 192, Fn. 2; Beschluss vom 1. August 1968 - BVerwG 1 WB 28.67 - BVerwGE 33, 177).
  • BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 27.05

    Maßnahme; Beschwerde; personenbezogene Daten; Feststellungsinteresse;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2009 - 1 WB 78.08
    Der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO und des § 21 Abs. 1 WBO setzt eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten (oder einer Dienststelle der Bundeswehr) voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 27.05 - Buchholz 236.1 § 29 SG Nr. 7 = NZWehrr 2006, 154 und vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 16.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 64 = NZWehrr 2008, 122).
  • BVerwG, 09.08.2007 - 1 WB 16.07

    Petition; Petitionsausschuss; Maßnahme.

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2009 - 1 WB 78.08
    Der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO und des § 21 Abs. 1 WBO setzt eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten (oder einer Dienststelle der Bundeswehr) voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 27.05 - Buchholz 236.1 § 29 SG Nr. 7 = NZWehrr 2006, 154 und vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 16.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 64 = NZWehrr 2008, 122).
  • BVerwG, 11.12.2003 - 1 WB 14.03

    Maßnahme; Feststellungsantrag; Feststellungsinteresse; faktische

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2009 - 1 WB 78.08
    Etwas anderes kann lediglich dann gelten, wenn der Bundesminister der Verteidigung oder ein ihm unterstellter Vorgesetzter bei der Erfüllung seiner Auskunftspflicht durch eine tatsächliche Handlung unmittelbar in geschützte individuelle (Grund-)Rechte des Petenten eingreift und damit eine anfechtbare Maßnahme verwirklicht (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004, 163).
  • BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 23.09

    Erzieherische Maßnahme; Rechtsweg; Truppendienstliche Maßnahme;

    Die Dienstaufsicht obliegt dem zuständigen Vorgesetzten nicht gegenüber den Untergebenen und dient damit nicht der Wahrung der individuellen Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (Beschlüsse vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 51.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 = NZWehrr 2007, 252, vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 78.08 - NZWehrr 2009, 211 und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 75.08 und 1 WB 10.09 -).

    Der einzelne Soldat hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht getroffen werden oder dass eine dienstaufsichtliche Prüfung eingeleitet, intensiviert oder korrigiert wird (Beschlüsse vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 4.07 -, vom 28. April 2009 a.a.O. und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 75.08 und 1 WB 10.09 -).

  • BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 75.08
    Die Dienstaufsicht obliegt dem zuständigen Vorgesetzten nicht gegenüber den Untergebenen und dient damit nicht der Wahrung der individuellen Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (Beschlüsse vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 51.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 = NZWehrr 2007, 252, vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 4.07 - , vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 50.07 - PersV 2008, 428 und vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 78.08 -).

    Der einzelne Soldat hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen der Dienstaufsicht getroffen werden oder dienstaufsichtliche Prüfungen intensiviert oder korrigiert werden (Beschluss vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 78.08 -).

  • BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 70.09

    Anspruch eines Soldaten auf Einleitung oder Intensivierung dienstaufsichtlicher

    Die Dienstaufsicht obliegt dem zuständigen Vorgesetzten nicht gegenüber den Untergebenen und dient damit nicht der Wahrung der individuellen Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (Beschlüsse vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 51.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 = NZWehrr 2007, 252, vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 4.07 - , vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 78.08 - NZWehrr 2009, 211 und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 75.08 und 1 WB 10.09 -).

    Der einzelne Soldat hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht getroffen werden oder dass eine dienstaufsichtliche Prüfung eingeleitet, intensiviert oder korrigiert wird (Beschlüsse vom 28. April 2009 a.a.O. und vom 27. Mai 2009 - BVerwG 1 WB 75.08 und 1 WB 10.09 -).

  • BVerwG, 25.04.2023 - 1 WB 39.22

    Rechtliche Bewertung einer dienstlichen Verwendung im Rahmen der NATO-Mission

    Dabei setzt der Begriff der Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO und des § 21 Abs. 1 WBO eine dem öffentlichen Recht zugehörige Handlung eines Vorgesetzten (oder einer Dienststelle der Bundeswehr) voraus, die im Verhältnis der Über- und Unterordnung getroffen oder erbeten wird; dabei kommt es nicht darauf an, ob sie auch auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen abzielt (BVerwG, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 WB 78.08 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 74 Rn. 19 m. w. N.).

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass für das Bundesministerium der Verteidigung abgegebene Erklärungen in einem Petitionsverfahren vor dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages und gegenüber der Wehrbeauftragten nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis erfolgen und deshalb für den Petenten keine anfechtbaren Maßnahmen im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung darstellen (BVerwG, Beschluss vom 28. April 2009 - 1 WB 78.08 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 74 Rn. 20 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 2022 - 1 WB 17.21 - DVBl 2022, 1328 Rn. 19).

  • VG Berlin, 22.04.2010 - 2 K 98.09

    Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes in Petitionsverfahren und

    Sie haben dabei nicht mehr Rechte als der Petent, sondern stehen ihm grundsätzlich gleichberechtigt und nicht in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüber (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 16/07 - und 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 78/08 -, jeweils bei Juris).
  • BVerwG, 21.10.2010 - 1 WB 54.09

    Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsspielraum; besondere

    Zwar ist das Ergebnis oder die Durchführung einer dienstaufsichtlichen Prüfung grundsätzlich der wehrdienstgerichtlichen Kontrolle entzogen, weil die Dienstaufsicht dem zuständigen Vorgesetzten nicht gegenüber dem untergebenen Soldaten obliegt; sie dient damit nicht der Wahrung der Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (stRspr, Beschlüsse vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 51.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 = NZWehrr 2007, 252, vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 78.08 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 74 = NZWehrr 2009, 211 und vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 4.09 und 5.09 - a.a.O.).
  • BVerwG, 27.05.2009 - 1 WB 18.09
    Das Ergebnis oder die Durchführung einer dienstaufsichtlichen Prüfung ist dabei grundsätzlich einer wehrdienstgerichtlichen Kontrolle entzogen, weil die Dienstaufsicht dem zuständigen Vorgesetzten oder der zuständigen Dienststelle der Bundeswehr nicht gegenüber dem Untergebenen obliegt; sie dient damit nicht der Wahrung der Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (stRspr, Beschlüsse vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 51.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 = NZWehrr 2007, 252, vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 4.07 - < insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 69 > und vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 78.08 - m.w.N.).
  • BVerwG, 28.04.2009 - 1 WB 4.09

    Beschwerde; Beschwerdeanlass; Bekanntgabe; Unterrichtung; nachrichtliche

    29 Das Ergebnis oder die Durchführung einer dienstaufsichtlichen Prüfung ist zwar grundsätzlich einer wehrdienstgerichtlichen Kontrolle entzogen, weil die Dienstaufsicht dem zuständigen Vorgesetzten nicht gegenüber dem Untergebenen obliegt; sie dient damit nicht der Wahrung der Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (stRspr, Beschlüsse vom 9. August 2007 BVerwG 1 WB 51.06 Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 = NZWehrr 2007, 252, vom 29. Januar 2008 BVerwG 1 WB 4.07 und vom 28. April 2009 BVerwG 1 WB 78.08 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 17.21

    Rechtsschutz gegen dienstliche Maßnahme; Einwirkung der Bundesministerin der

    Eine Stellungnahme, die die Bundesministerin der Verteidigung in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem für diesen als Hilfsorgan bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle tätigen Wehrbeauftragten (Art. 45b GG, § 1 WBeauftrG) abgibt, ist keine truppendienstliche Maßnahme im militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis (vgl. entsprechend zu Erklärungen des Bundesministers der Verteidigung gegenüber dem Verteidigungsausschuss: BVerwG, Beschluss vom 23. April 1980 - 1 WB 126.78 - BVerwGE 73, 9; gegenüber dem Petitionsausschuss: Beschluss vom 9. August 2007 - 1 WB 16.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 64 Rn. 21 ff. und gegenüber dem Wehrbeauftragten: Beschluss vom 28. April 2009 - 1 WB 78.08 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 74 Rn. 17 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht