Rechtsprechung
   BVerwG, 28.04.2016 - 5 C 13.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,17034
BVerwG, 28.04.2016 - 5 C 13.15 (https://dejure.org/2016,17034)
BVerwG, Entscheidung vom 28.04.2016 - 5 C 13.15 (https://dejure.org/2016,17034)
BVerwG, Entscheidung vom 28. April 2016 - 5 C 13.15 (https://dejure.org/2016,17034)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,17034) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    SGB VIII § 41 Abs. 3, § ... 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, § 86a Abs. 2 und 4 Satz 1, 2 und 3, § 86b Abs. 1 Satz 1, §§ 86d, 89c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
    Jugendhilfe; Hilfeleistung; Leistung; jugendhilferechtliche Leistung; zuständigkeitsrechtlicher jugendhilferechtlicher Leistungsbegriff; Beginn der Leistung; Beendigung der Leistung; vorläufiges Tätigwerden; Pflicht zum vorläufigen Tätigwerden; örtliche Zuständigkeit; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII § 41 Abs. 3, § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, § 86a Abs. 2 und 4 Satz 1, 2 und 3, § 86b Abs. 1 Satz 1, §§ 86d, 89c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
    Anschlusshilfe; Antrag; Aufenthalt; Aufnahme in eine Einrichtung; Bedarf; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung; Dreimonatsfrist; Eignung der Hilfe; Einrichtung; Einrichtungskette; Einstellung der Hilfe; Erforderlichkeit der Hilfe; Erforderlichwerden der Hilfe; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 86a Abs 2 SGB 8, § 86a Abs 4 S 1 SGB 8, § 86a Abs 4 S 2 SGB 8, § 86a Abs 4 S 3 SGB 8, § 89c Abs 1 S 2 SGB 8
    Voraussetzungen der fortgesetzten Zuständigkeit gemäß § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB 8

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der erneuten Hilfe für junge Volljährige i.R.e. jugendhilferechtlichen Bedarfs; Erstattung der Kosten für Hilfeleistungen an einen jungen Volljährigen; Annahme der örtlichen Zuständigkeit i.R.d. Untersuchungshaft

  • doev.de PDF

    Voraussetzungen der fortgesetzten Zuständigkeit gemäß § 86 a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII

  • rewis.io

    Voraussetzungen der fortgesetzten Zuständigkeit gemäß § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB 8

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit der erneuten Hilfe für junge Volljährige i.R.e. jugendhilferechtlichen Bedarfs; Erstattung der Kosten für Hilfeleistungen an einen jungen Volljährigen; Annahme der örtlichen Zuständigkeit i.R.d. Untersuchungshaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 155, 140
  • NVwZ-RR 2016, 704
  • DÖV 2016, 832
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09

    Aufenthalt; elterliche Sorge; Einrichtung; Einrichtungskette; Einrichtungsort;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 5 C 13.15
    Hat sich der junge Volljährige in verschiedenen Einrichtungen aufgehalten und schließen die Einrichtungsaufenthalte in einer ununterbrochenen Einrichtungskette nahtlos aneinander an, ist für den Beginn der Leistung auf den Zeitpunkt vor der Aufnahme in die erste Einrichtung abzustellen (vgl. Kepert, in: Kunkel , SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 86a Rn. 4; Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 86a Rn. 6; Reisch, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., § 86a Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 - BVerwGE 138, 48 Rn. 25 f. zu § 89e SGB VIII).

    Die Untersuchungshaft eines noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten soll hingegen erst die Durchführung des Strafprozesses sichern (vgl. zum gleichlautenden Begriff des Strafvollzugs in § 89e SGB VIII BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 - BVerwGE 138, 48 Rn. 28 ff.).

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 5 C 13.15
    Für den Beginn der Leistung im vorgenannten Sinne kommt es regelmäßig auf das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 18 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 130.07

    Vorherige Antragstellung als Voraussetzung für Leistungen der Jugendhilfe

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 5 C 13.15
    Der Hilfebedarf und die Bereitschaft, Hilfe annehmen zu wollen, können auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 - BVerwGE 112, 98 und Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 12 S 1274/14

    "Beginn der Leistung" im Sinn von SGB 8 § 86 d; Vorliegen eines pflichtwidrigen

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 5 C 13.15
    Hingegen kann die Pflichtwidrigkeit bejaht werden, wenn sich die Rechtsauffassung, die zur Verneinung der Zuständigkeit des Trägers geführt hat, als eindeutig unzutreffend oder gar unvertretbar erwiesen hat oder wenn andere Umstände hinzugetreten sind, die das Handeln oder Unterlassen des erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers als rechtlich nicht vertretbar oder gar willkürlich erscheinen lassen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28. April 2015 - 12 S 1274/14 - JAmt 2016, 159 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 56.01

    Betreutes Einzelwohnen, Zuständigkeit bei Wechsel von Voll- zeitpflege zu -;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 5 C 13.15
    Die Regelung soll die Kontinuität des Hilfeprozesses sichern und schreibt zu diesem Zweck die Zuständigkeit des bisher örtlich zuständigen Trägers fest (BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 56.01 - BVerwGE 117, 194 ), sofern sich Unterbrechungen dieses Hilfeprozesses innerhalb der dort geregelten Fristen halten.
  • BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2016 - 5 C 13.15
    Der Hilfebedarf und die Bereitschaft, Hilfe annehmen zu wollen, können auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 - BVerwGE 112, 98 und Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).
  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15

    Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung;

    Unter "Beginn" der Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 18, vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 13 und vom 28. April 2016 - 5 C 13.15 - ZKJ 2016, 375 Rn. 25).

    Soweit in der Rechtsprechung des Senats zum Merkmal der Beendigung der Leistung im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII fallbezogen ausgeführt worden ist, dass es für die Beendigung im Sinne dieser Vorschrift nicht allein auf den Wegfall des jugendhilferechtlichen Bedarfs ankomme, sondern dieses Merkmal dahin auszulegen ist, dass damit der Zeitpunkt gemeint ist, ab dem die bisher geleistete Hilfe für junge Volljährige durch Verwaltungsakt eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht worden ist (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 5 C 13.15 - ZKJ 2016, 375 ), ist diese Rechtsprechung im oben genannten Sinne und nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu präzisieren und fortzuführen.

    Wegen der für den Berechtigten bzw. den Hilfeempfänger gegenüber der Unterbrechung schwerer wiegenden Folgen einer Beendigung der Jugendhilfeleistung bedarf es für die Beendigung auch aus Gründen der Rechtssicherheit überdies der Einstellung der Leistung durch einen gegenüber dem Betroffenen ergangenen Verwaltungsakt, wobei eine Einstellungsentscheidung in diesem Sinne auch vorliegt, wenn ein im letzten Bewilligungsbescheid festgelegter Leistungszeitraum abgelaufen ist und danach weitere Hilfe tatsächlich nicht mehr geleistet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 5 C 13.15 - ZKJ 2016, 375 Rn. 28; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Oktober 2016, § 86a Rn. 41.1).

  • VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 2175/18

    Zur jugendhilferechtlichen Zuständigkeit und der Frage einer Beendigung oder

    Soweit in der Rechtsprechung des Senats zum Merkmal der Beendigung der Leistung im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII fallbezogen ausgeführt worden ist, dass es für die Beendigung im Sinne dieser Vorschrift nicht allein auf den Wegfall des jugendhilferechtlichen Bedarfs ankomme, sondern dieses Merkmal dahin auszulegen ist, dass damit der Zeitpunkt gemeint ist, ab dem die bisher geleistete Hilfe für junge Volljährige durch Verwaltungsakt eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht worden ist (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 5 C 13.15 - ZKJ 2016, 375 ), ist diese Rechtsprechung im oben genannten Sinne und nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu präzisieren und fortzuführen.

    Wegen der für den Berechtigten bzw. den Hilfeempfänger gegenüber der Unterbrechung schwerer wiegenden Folgen einer Beendigung der Jugendhilfeleistung bedarf es für die Beendigung auch aus Gründen der Rechtssicherheit überdies der Einstellung der Leistung durch einen gegenüber dem Betroffenen ergangenen Verwaltungsakt, wobei eine Einstellungsentscheidung in diesem Sinne auch vorliegt, wenn ein im letzten Bewilligungsbescheid festgelegter Leistungszeitraum abgelaufen ist und danach weitere Hilfe tatsächlich nicht mehr geleistet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 5 C 13.15 - ZKJ 2016, 375 Rn. 28; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Oktober 2016, § 86a Rn. 41.1).".

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.09.2022 - L 8 SO 91/18

    Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Folgeantrag; Geschäftsführung ohne

    An der Zuständigkeit des Klägers hat sich auch mit Einsetzen der Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 34 SGB VIII für die Zeit vom 24.7.2007 bis zum 14.8.2008 nichts geändert, weil sich dessen örtliche Zuständigkeit insoweit aus § 86a Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII ergibt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.4.2016 - 5 C 13/15 - juris Rn. 18 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2023 - 12 A 1329/22
    vgl. hierzu u. a. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016- 5 C 13.15 -, juris Rn. 36.
  • VG Mainz, 11.03.2021 - 1 K 1112/19

    Rückerstattung von erstatteten Aufwendungen im Rahmen der Jugendhilfe;

    Für den Zeitraum 28. April bzw. 7. Mai bis zum 13. August 2013 blieb der Kläger nach Maßgabe des § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII zuständig, da die Leistungsunterbrechung bis zur Gewährung der Hilfe für junge Volljährige (§§ 41, 34 SGB VIII) als "Anschlusshilfe" zu der vorherigen Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII weniger als drei Monate betrug (§ 86a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 5 C 13/15 -, juris, Rn. 19).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2022 - 12 A 489/19

    Heranziehung der Eltern für die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag

    vgl. BVerwG Urteile vom 28. April 2016, - 5 C 13.15 -, juris Rn. 36, vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 -, juris Rn. 35, vom 21. Juni 2001 - 5 C 6.00 -, juris Rn. 14, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 5 B 43.10 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 -, juris Rn. 62, vom 25. Oktober 2005 - 12 A 606/05, juris Rn. 26 ff., vom 12. September 2002 - 12 A 4352/01 -, juris Rn. 7, ebenso Bay.VGH, Urteil vom 12. Januar 2004 - 12 B 99.3640 -, juris Rn. 20; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 29. Oktober 2012 - 7 A 10868/12 -, juris Rn. 30.
  • VG München, 20.12.2023 - M 18 K 18.4104

    Kostenerstattung (Abweisung), Örtliche Zuständigkeit, Einrichtungskette,

    1) Hat sich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung ohne Unterbrechung in verschiedenen von § 86a Absatz 2 SGB VIII erfassten Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen aufgehalten - sog. "Einrichtungskette"- kommt es auf die Aufenthaltsverhältnisse im Zeitpunkt vor der Aufnahme in die erste Einrichtung oder sonstige Wohnform an (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 5 C 13/15 - juris Rn. 16 f.; BayVGH, U.v. 19.7.2006 - 12 BV 04.1238 - juris Rn. 24; Lange in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 3. Auflage 2022, Stand: 18.10.2022, § 86a SGB VIII, Rn. 19).
  • VG Köln, 04.03.2021 - 26 K 5422/18
    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 5 C 13/15 -, juris Rn. 40; Bay VGH, Urteil vom 18. Juli 2005 - 12 B 02.1197 -, juris Orientierungssatz 3 und Rn. 24; Sächs. OVG, Urteil vom 14. November 2006 - 5 B 810/04 -, juris Rn. 33; OVG NRW, 21. März 2014 - 12 A 1211/12 -, BeckRS 2014, 55039, Rn. 56f. ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2015 - 12 S 1274/14 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 77; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. April 2017 - 1 L 71/09 -, juris Rn. 19.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.04.2019 - 7 A 11454/18

    Ablehnung, Beendigung, Beseitigung, Dauer, Einwilligung, Eltern, Erkundigung,

    Es kommt dabei entscheidend darauf an, ab wann erneut Leistungen gewährt und tatsächlich erbracht wurden; ihre bloße Beantragung genügt nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 5 C 13/15 -, BVerwGE 155, 140 = juris, Rn. 35; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 86a, Rn. 40; Kern in Schellhorn u.a., SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 86a Rn. 13).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht