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   BVerwG, 28.04.2022 - 7 B 17.21   

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https://dejure.org/2022,12568
BVerwG, 28.04.2022 - 7 B 17.21 (https://dejure.org/2022,12568)
BVerwG, Entscheidung vom 28.04.2022 - 7 B 17.21 (https://dejure.org/2022,12568)
BVerwG, Entscheidung vom 28. April 2022 - 7 B 17.21 (https://dejure.org/2022,12568)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Von privatem entsorgungspflichtigem Abfallbesitzer beauftragter Auftragnehmer; Inanspruchnahme des Geschäftsführers, des Betriebsleiters oder des Abfallbeauftragten einer GmbH zur Abfallbeseitigung nach Kreislaufwirtschaftsgesetz

  • datenbank.nwb.de

    Verpflichtung der Abfallbeseitigung

Kurzfassungen/Presse

  • recht-energisch.de (Kurzinformation)

    Abfallrecht: Verantwortlichkeit des Zustandsstörers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2022, 658
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 05.11.2012 - 7 B 25.12

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung; Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2022 - 7 B 17.21
    Dagegen kommt dem öffentlich-rechtlichen Besitzbegriff im Abfallrecht die Funktion zu, die Verantwortlichkeit für den Abfall mit Blick auf das abfallrechtliche Gebot der ordnungsgemäßen, insbesondere umweltgerechten Entsorgung zu bestimmen (BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 10 m. w. N.).

    Danach steht vorrangiges Bundesabfallrecht, das die tatsächliche Sachherrschaft des Abfallbesitzers voraussetzt, der Inanspruchnahme einer Person als persönlich Verhaltensverantwortlicher entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 - 7 B 25.12 - juris Rn. 10 m. w. N.).

    In diesem Kontext kann auch eine Person, die keinen Besitz am Abfall hat, in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen hineingezwungen werden (BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 a. a. O. Rn. 11).

  • BVerwG, 28.06.2007 - 7 C 5.07

    Abfallbesitzer, Entsorgungspflicht des; Abfallbesitz; Abfallerzeuger, Besitz des;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2022 - 7 B 17.21
    Nach dieser Vorschrift bleibt, wenn der Abfallbesitzer einen Dritten mit der Erfüllung seiner Beseitigungspflichten beauftragt, die Verantwortlichkeit des bisherigen Abfallbesitzers bis zum endgültigen und ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung bestehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 5.07 - BVerwGE 129, 93 Rn. 15; Beschluss vom 14. April 2014 - 7 B 26.13 - Buchholz 451.220 AbfVerbrG Nr. 1 Rn. 10).

    Bei dem Dritten, der von einem privaten Abfallbesitzer beauftragt wird, handelt es sich um einen Auftragnehmer des Entsorgungspflichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 5.07 - BVerwGE 129, 93 Rn. 16).

  • BGH, 06.06.1997 - 2 StR 339/96

    BGH bestätigt drastische Strafen wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2022 - 7 B 17.21
    Vielmehr ist insoweit das Verhalten des Täters maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1997 - 2 StR 339/96 - BGHSt 43, 219 ).
  • BVerwG, 14.04.2014 - 7 B 26.13

    Abfall zur Verwertung; Abfall zur Beseitigung; Abfallverbringung; Grüne Liste;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2022 - 7 B 17.21
    Nach dieser Vorschrift bleibt, wenn der Abfallbesitzer einen Dritten mit der Erfüllung seiner Beseitigungspflichten beauftragt, die Verantwortlichkeit des bisherigen Abfallbesitzers bis zum endgültigen und ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung bestehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 5.07 - BVerwGE 129, 93 Rn. 15; Beschluss vom 14. April 2014 - 7 B 26.13 - Buchholz 451.220 AbfVerbrG Nr. 1 Rn. 10).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87

    Grundstückseigentum - Sachherrschaft - Abfallbesitz - Aufgedrängter Abfall -

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2022 - 7 B 17.21
    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass im Abfallrecht nicht der bürgerlich-rechtliche, sondern ein öffentlich-rechtlicher Besitzbegriff zugrunde zu legen ist, bei dem es insbesondere auf einen Besitzbegründungswillen nicht ankommt (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1983 - 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 und vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31 S. 41).
  • BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 45.80

    Abfallbeseitigung - Kreis der Verpflichteten - Abschließende Regelung -

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2022 - 7 B 17.21
    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass im Abfallrecht nicht der bürgerlich-rechtliche, sondern ein öffentlich-rechtlicher Besitzbegriff zugrunde zu legen ist, bei dem es insbesondere auf einen Besitzbegründungswillen nicht ankommt (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1983 - 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 und vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31 S. 41).
  • BGH, 16.10.2003 - IX ZR 55/02

    Besitzverhältnisse an einem im unmittelbaren Besitz des Geschäftsführers einer

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2022 - 7 B 17.21
    Die Beschwerde erkennt zutreffend, dass mit dieser im Zivilrecht entwickelten rechtlichen Konstruktion (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 55/02 - BGHZ 156, 310 m. w. N.) der Eigenbesitz der für eine juristische Person handelnden natürlichen Personen im Abfallrecht ausgeschlossen wird und sie als Organe der juristischen Person nicht selbst die Verantwortlichkeit für die Beseitigung des Abfalls tragen.
  • BVerwG, 22.10.2021 - 7 BN 1.20

    Alternativenprüfung bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2022 - 7 B 17.21
    In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 22. Oktober 2021 - 7 BN 1.20 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2022 - 7 B 17.21
    In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 22. Oktober 2021 - 7 BN 1.20 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 11.07.2011 - 8 C 11.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2022 - 7 B 17.21
    Denn im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nach materiellem Recht maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 - 8 C 11.10 - juris Rn. 17 m. w. N.) hatten die genannten Personen jedenfalls keine Sachherrschaft mehr über die Abfälle.
  • OVG Sachsen, 16.02.2024 - 4 A 112/22

    Öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag; Abfallbesitz; Grundstück;

    Das Kreislaufwirtschaftsrecht enthält eine selbständige, vom Zivilrecht unabhängige Definition des Abfallbesitzes (BVerwG, Urt. v. 15. Oktober - 7 C 1/13 -, juris Rn. 18; BVerwG, Beschl. v. 28. April 2022 - 7 B 17/21 -, juris Rn. 11).

    Während es bei den zivilrechtlichen Regelungen über den Besitz an Sachen vornehmlich um den Schutz des rechtmäßigen Besitzers vor Eingriffen Dritter geht, ist die Auslegung des Begriffs des Besitzes an Abfall am Ziel einer effektiven Abfallbeseitigung auszurichten (BVerwG, Urt. v. 15. Oktober 2014 - 7 C 1/13 -, juris Rn. 23; Beschl. v. 28. April 2022 - 7 B 17/21 -, juris Rn. 11; Dieckmann, in: Jarass/Petersen, KrwG, 2. Aufl. 2022, § 3 Rn. 230; Frenz, ZUR 2005, 57 [58]).

  • VG Köln, 22.12.2023 - 9 K 7567/18
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2022 - 7 B 17/21 -, juris, Rn. 9, unter Verweis auf Urteil vom 11. Juli 2011 - 8 C 11/10 -, juris, Rn. 17.
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