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   BVerwG, 28.05.1971 - III C 93.69   

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BVerwG, 28.05.1971 - III C 93.69 (https://dejure.org/1971,1789)
BVerwG, Entscheidung vom 28.05.1971 - III C 93.69 (https://dejure.org/1971,1789)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Mai 1971 - III C 93.69 (https://dejure.org/1971,1789)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung eines Vermögensentzugs auf Grund von Vertreibungsmaßnahmen im Rahmen der Feststellung eines Vertreibungsschadens - Maßgeblichkeit des tatsächlich entrichteten statt des vertraglich vereinbarten Kaufpreises im Rahmen des Begriffs der "Gegenleistung" im Sinne ...

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 10.04.1970 - III C 3.69

    Vereinbarter Kaufpreis als Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 7.

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1971 - III C 93.69
    Diese Entscheidung hat der Senat in seinem Urteil vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - (BVerwGE 35, 135 = Buchholz a.a.O. Nr. 10) überprüft und im Ergebnis bestätigt.
  • BVerwG, 03.07.1969 - III C 62.68

    Vertreibungsschaden an einem Textileinzelhandelsgeschäft - Erwerb eines

    Auszug aus BVerwG, 28.05.1971 - III C 93.69
    In seinem Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 62.68 - (Buchholz 427.207 § 2 der 7. FeststellungsDV Nr. 7) hat der Senat dahin erkannt, daß unter Gegenleistung grundsätzlich die erbrachte, nicht aber die vereinbarte Leistung zu verstehen sei, weil die Verpflichtung in einem Kaufvertrag, einen Kaufpreis in bestimmter Höhe zu zahlen, noch keine Leistung und damit auch keine Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV sein könne.
  • BVerwG, 23.03.1972 - III C 132.70

    Klagebefugnis des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds in

    Für die weitere Verhandlung; und Entscheidung wird auf die Rechtsprechung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verwiesen (Urteile des Senats vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 62.68 - [Buchholz 427.207 § 2 der 7. FeststellungsDV Nr. 7], vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - [BVerwGE 35, 135 = Buchholz 427.207 § 2 der 7. FeststellungsDV Nr. 10], vom 12. November 1970 - BVerwG III C 123.69 - [Buchholz 427.207 § 2 der 7. FeststellungsDV Nr. 12], vom 28. Mai 1971 - BVerwG III C 93.69 - [ZLA 1971, 235] und vom 20. Januar 1972 - BVerwG III C 98.70 - [ZLA 1972, 77]).
  • BVerwG, 05.03.1992 - 3 C 48.90

    Rückerstattungsschaden an Betriebsvermögen und Grundvermögen - Angemessenheit der

    Insbesondere besteht keine Vermutung oder ein Erfahrungssatz des Inhalts, daß Erwerber von Verfolgtenvermögen den Kaufpreis entsprechend den getroffenen Vereinbarungen auch entrichtet hätten (Urteil vom 28. Mai 1971 - BVerwG 3 C 93.69 - ZLA 71, 235).
  • BVerwG, 18.12.1979 - 3 C 8.77

    Entziehungsschaden an Grundvermögen in Galizien/Ostpolen - Verstaatlichung durch

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den auf § 16 Abs. 2 RepG in Verbindung mit den Vorschriften der 7. FeststellungsDV gestützten Anspruch des Klägers auf Entschädigung für einen verfolgungsbedingten Schaden an Betriebsvermögen verneint, weil der geltend gemachte Eigentums Verlust an der Gerberei nicht während, sondern bereits vor Beginn der nach § 1 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV maßgebenden Verfolgungszeit - diese ist in dem hier in Betracht kommenden Gebiet der Westukraine ab 22. Juni 1941 anzunehmen (vgl. Urteile vom 18. Juni 1970 - BVerwG 3 C 12.69 - [ZLA 1970, 205] und vom 26. Mai 1971 - BVerwG 3 C 137.69 - [ZLA 1971, 235] -) eingetreten und nicht den Deutschen zuzurechnen ist.
  • BVerwG, 11.07.1978 - 3 C 60.77

    Ersatz von Entziehungsschäden an Grundvermögen - Nationalisierung durch

    Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß die Verfolgungszeit in Ostpolen erst am 22. Juni 1941 begonnen hat, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Einbeziehung dieses Gebietes in den unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung (vgl. Urteile vom 18. Juni 1970 - BVerwG 3 C 12.69 - [ZLA 1970, 205] und vom 26. Mai 1971 - BVerwG 3 C 137.69 - [ZLA 1971, 235]).
  • BVerwG, 03.02.1972 - III C 108.70

    Feststellung eines Vertreibungsschadens - Anspruch auf Kriegslastenausgleich -

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zwar erkannt, daß als Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht die vereinbarte, sondern grundsätzlich die erbrachte Leistung anzusehen ist (Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 62.68 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 7]; Urteile vom 10. April 1970 - a.a.O. - und vom 28. Mai 1971 - BVerwG III C 93.69 -).
  • BVerwG, 12.12.1974 - III C 39.73

    Angemessenheit der Gegenleistung für entzogene Vermögensgegenstände -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist als Gegenleistung im Sinne dieser Vorschrift im Falle des Kaufs von entzogenen Wirtschaftsgütern regelmäßig nur der vom Käufer tatsächlich entrichtete Kaufpreis, also nicht schon der beim Kauf vereinbarte Kaufpreis anzusehen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 28. Mai 1971 - BVerwG III C 93.69 - [ZLA 1971, 235], vom 2. März 1972 - BVerwG III C 12.70 - [Buchholz 427.207 § 2 Nr. 17] und vom 8. März 1973 - BVerwG III C 25.71 - [BVerwGE 42, 59]).
  • BVerwG, 28.10.1971 - III B 68.71
    Durch die Rechtsprechung geklärt und deshalb nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung ist auch die Frage, was unter angemessener Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zu verstehen ist (Urteile vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 62.68 - Buchholz 427.207 § 2 der 7. FeststellungsDV Nr. 7 und vom 28. Mai 1971 - BVerwG III C 93.69 -).
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