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   BVerwG, 28.05.2020 - 1 VR 3.19, 1 PKH 48.19   

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BVerwG, 28.05.2020 - 1 VR 3.19, 1 PKH 48.19 (https://dejure.org/2020,16443)
BVerwG, Entscheidung vom 28.05.2020 - 1 VR 3.19, 1 PKH 48.19 (https://dejure.org/2020,16443)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - 1 VR 3.19, 1 PKH 48.19 (https://dejure.org/2020,16443)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 3, § 80 Abs. 5, § 82, § 123; AufenthG § 58a, 60 Abs. 5
    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbot; Ausschlussfrist; Eilrechtsschutz; Einreiseverbot; Irak; Korrespondenzanschrift; Rechtsschutzinteresse; Widerruf; Zielstaat; ladungsfähige Anschrift; unzulässig; vorläufiger Rechtsschutz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 58a AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, § 123 VwGO, § 50 Abs 1 Nr 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO

  • rewis.io

    Unzulässig gewordener Eilantrag gegen sofort vollziehbaren Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässig gewordener Eilantrag gegen Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen Nichtnachkommen einer gerichtlichen Aufforderung; Fehlende Mitteilung einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers bzw. Klägers; Erfordernis der Angabe einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässig gewordener Eilantrag gegen sofort vollziehbaren Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1288
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2020 - 1 VR 3.19
    a) Zur Bezeichnung eines Klägers im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d.h. der (Wohnungs-)Anschrift, unter welcher der Kläger tatsächlich zu erreichen ist (BVerwG, Urteile vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 S. 3 ff., und vom 15. August 2019 - 1 A 2.19 - juris Rn. 14).

    Die Pflicht zur Angabe der Anschrift kann im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise entfallen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder wenn der Kläger glaubhaft nicht über eine Anschrift verfügt (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Februar 1996 - 1 BvR 2211/94 - NJW 1996, 1272 und vom 11. November 1999 - 1 BvR 1203/99 - juris Rn. 1; BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 S. 8 und Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B 79.11 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 24 Rn. 11).

    In diesen Ausnahmefällen müssen dem Gericht aber die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift verzichtet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19).

  • BVerwG, 03.08.2020 - 1 A 8.19

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2020 - 1 VR 3.19
    Hiergegen hat der Antragsteller eine weitere Klage erhoben (1 A 8.19 ) und den streitgegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

    Mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Dezember 2019 ist der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers u.a. gebeten worden, bis zum 20. Januar 2020 mitzuteilen, ob bzw. inwieweit die beim Senat anhängigen Verfahren 1 A 7.19, 1 A 8.19, 1 VR 2.19 und 1 VR 3.19 fortgeführt werden sollen, ggf. eine Klage- bzw. Antragsbegründung vorzulegen, die zumindest in den Eilrechtsschutzverfahren auch das fortbestehende Rechtsschutzinteresse erläutert, und eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Antragstellers bzw. Klägers mitzuteilen.

    als Antrag nach § 123 VwGO hier statthaft ist oder ob dieser gemäß §§ 88, 123 Abs. 5 VwGO dahin auszulegen ist, dass beantragt wird, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage 1 A 8.19 gegen den Bescheid vom 25. November 2019 anzuordnen.

  • BVerwG, 28.05.2020 - 1 VR 2.19

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Ausschlussfrist; Eilrechtsschutz;

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2020 - 1 VR 3.19
    Der Antragsteller hat am 13. September 2019 gegen diese Verfügung Klage erhoben (1 A 7.19 ) und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 28. Mai 2020 - 1 VR 2.19 -) gestellt.

    Mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Dezember 2019 ist der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers u.a. gebeten worden, bis zum 20. Januar 2020 mitzuteilen, ob bzw. inwieweit die beim Senat anhängigen Verfahren 1 A 7.19, 1 A 8.19, 1 VR 2.19 und 1 VR 3.19 fortgeführt werden sollen, ggf. eine Klage- bzw. Antragsbegründung vorzulegen, die zumindest in den Eilrechtsschutzverfahren auch das fortbestehende Rechtsschutzinteresse erläutert, und eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Antragstellers bzw. Klägers mitzuteilen.

  • BVerwG, 03.08.2020 - 1 A 7.19
    Auszug aus BVerwG, 28.05.2020 - 1 VR 3.19
    Der Antragsteller hat am 13. September 2019 gegen diese Verfügung Klage erhoben (1 A 7.19 ) und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 28. Mai 2020 - 1 VR 2.19 -) gestellt.

    Mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Dezember 2019 ist der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers u.a. gebeten worden, bis zum 20. Januar 2020 mitzuteilen, ob bzw. inwieweit die beim Senat anhängigen Verfahren 1 A 7.19, 1 A 8.19, 1 VR 2.19 und 1 VR 3.19 fortgeführt werden sollen, ggf. eine Klage- bzw. Antragsbegründung vorzulegen, die zumindest in den Eilrechtsschutzverfahren auch das fortbestehende Rechtsschutzinteresse erläutert, und eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Antragstellers bzw. Klägers mitzuteilen.

  • BVerwG, 01.09.2005 - 1 B 79.05

    Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels Erfolgsaussicht; Zustellung eines

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2020 - 1 VR 3.19
    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird (BVerwG, Beschluss vom 1. September 2005 - 1 B 79.05 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 22 S. 12 f.).
  • BVerfG, 11.11.1999 - 1 BvR 1203/99

    Anspruch auf vorläufige Nichtvollziehung einer Abschiebung; Selbstständige

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2020 - 1 VR 3.19
    Die Pflicht zur Angabe der Anschrift kann im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise entfallen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder wenn der Kläger glaubhaft nicht über eine Anschrift verfügt (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Februar 1996 - 1 BvR 2211/94 - NJW 1996, 1272 und vom 11. November 1999 - 1 BvR 1203/99 - juris Rn. 1; BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 S. 8 und Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B 79.11 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 24 Rn. 11).
  • BVerwG, 26.11.2019 - 1 VR 4.19

    Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2020 - 1 VR 3.19
    Einen zuvor gestellten Antrag auf Untersagung der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung hatte der Senat mangels erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts abgelehnt und den Antragsteller auf seinen beim Verwaltungsgericht Kassel gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz verwiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2019 - 1 VR 4.19 -).
  • BVerfG, 02.02.1996 - 1 BvR 2211/94

    Zulässigkeit; Klage; ladungsfähige Anschrift; Wohnort; Geheimhaltungsinteresse;

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2020 - 1 VR 3.19
    Die Pflicht zur Angabe der Anschrift kann im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise entfallen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder wenn der Kläger glaubhaft nicht über eine Anschrift verfügt (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Februar 1996 - 1 BvR 2211/94 - NJW 1996, 1272 und vom 11. November 1999 - 1 BvR 1203/99 - juris Rn. 1; BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 S. 8 und Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B 79.11 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 24 Rn. 11).
  • BVerwG, 14.02.2012 - 9 B 79.11

    Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2020 - 1 VR 3.19
    Die Pflicht zur Angabe der Anschrift kann im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise entfallen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder wenn der Kläger glaubhaft nicht über eine Anschrift verfügt (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Februar 1996 - 1 BvR 2211/94 - NJW 1996, 1272 und vom 11. November 1999 - 1 BvR 1203/99 - juris Rn. 1; BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 19 S. 8 und Beschluss vom 14. Februar 2012 - 9 B 79.11 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 24 Rn. 11).
  • OLG Frankfurt, 09.09.2019 - 2 OJs 23/18
    Auszug aus BVerwG, 28.05.2020 - 1 VR 3.19
    Durch (nicht rechtskräftiges) Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2019 (2 OJs 23/18) wurde der Antragsteller wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
  • BVerwG, 15.08.2019 - 1 A 2.19
  • BVerwG, 28.05.2020 - 1 VR 2.19

    Keine Verletzung des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch das

    Hiergegen hat der Antragsteller beim Senat eine weitere Klage erhoben (1 A 8.19 ) und ebenfalls vorläufigen Rechtsschutz beantragt (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 28. Mai 2020 - 1 VR 3.19 -).

    Mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Dezember 2019 ist der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers u.a. gebeten worden, bis zum 20. Januar 2020 mitzuteilen, ob bzw. inwieweit die beim Senat anhängigen Verfahren 1 A 7.19, 1 A 8.19, 1 VR 2.19 und 1 VR 3.19 fortgeführt werden sollen, ggf. eine Klage- bzw. Antragsbegründung vorzulegen, die zumindest in den Eilrechtsschutzverfahren auch das fortbestehende Rechtsschutzinteresse erläutert, und eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Antragstellers bzw. Klägers mitzuteilen.

  • BVerwG, 03.08.2020 - 1 A 8.19

    Klage gegen den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60

    Hiergegen hat der Kläger am 25. November 2019 die streitgegenständliche Klage erhoben und ebenfalls vorläufigen Rechtsschutz beantragt ( 1 VR 3.19 ).

    Mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Dezember 2019 ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers u.a. gebeten worden, bis zum 20. Januar 2020 mitzuteilen, ob bzw. inwieweit die beim Senat anhängigen Verfahren 1 A 7.19, 1 A 8.19, 1 VR 2.19 und 1 VR 3.19 fortgeführt werden sollen, ggf. eine Klage- bzw. Antragsbegründung vorzulegen, die zumindest in den Eilrechtsschutzverfahren auch das fortbestehende Rechtsschutzinteresse erläutert, und eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Antragstellers bzw. Klägers mitzuteilen.

    Der Senat hat die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz ( 1 VR 2.19 und 1 VR 3.19 ) mit Beschlüssen vom 28. Mai 2020 als unzulässig abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten der Verfahren 1 VR 2.19, 1 VR 3.19 und 1 A 7.19 , die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Kassel (2 K 500/19.KS.A, 2 L 2441/19.KS.A, 4 L 1377/19, 4 K 1378/19, 4 L 1880/19.KS.A, 4 K 1881/19.KS.A) sowie die beigezogene Strafakte des Oberlandesgerichts Frankfurt (5-2 OJs 23/18-4/18).

  • BVerwG, 03.08.2020 - 1 A 7.19

    Klage gegen die Anordnung einer Abschiebung gemäß § 58a AufenthG und die

    Hiergegen hat der Kläger beim Senat eine weitere Klage erhoben (1 A 8.19 ) und ebenfalls vorläufigen Rechtsschutz beantragt ( 1 VR 3.19 ).

    Mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Dezember 2019 ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers u.a. gebeten worden, bis zum 20. Januar 2020 mitzuteilen, ob bzw. inwieweit die beim Senat anhängigen Verfahren 1 A 7.19, 1 A 8.19, 1 VR 2.19 und 1 VR 3.19 fortgeführt werden sollen, ggf. eine Klage- bzw. Antragsbegründung vorzulegen, die zumindest in den Eilrechtsschutzverfahren auch das fortbestehende Rechtsschutzinteresse erläutert, und eine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Antragstellers bzw. Klägers mitzuteilen.

    Der Senat hat die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz ( 1 VR 2.19 und 1 VR 3.19 ) mit Beschlüssen vom 28. Mai 2020 als unzulässig abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten der Verfahren 1 VR 2.19, 1 VR 3.19 und 1 A 8.19 , die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Kassel (2 K 500/19.KS.A, 2 L 2441/19.KS.A, 4 L 1377/19, 4 K 1378/19, 4 L 1880/19.KS.A, 4 K 1881/19.KS.A) sowie die beigezogene Strafakte des Oberlandesgerichts Frankfurt (5-2 OJs 23/18-4/18).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2022 - A 4 S 162/22

    Erledigung einer Unzulässigkeitsentscheidung eines Dublinbescheids; Rückreise in

    Dass ein Verwaltungsgericht eine Asylklage abweisen kann, wenn der Kläger das Land verlässt bzw. untertaucht, ist auch in Deutschland anerkannt und kann nicht als rechtsstaatswidrig bewertet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.05.2020 - 1 VR 3.19 -, Juris Rn. 16).
  • VG Gelsenkirchen, 11.03.2021 - 11 L 202/21

    Ladungsfähige Anschrift, Ausweisung, Unterstützung einer terroristischen

    Nach dieser im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anwendbaren Vorschrift, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 1 VR 3/19, 1 PKH 48/19 - juris, muss in der Antragsschrift u.a. die Antragstellerin bezeichnet werden.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 1 VR 3/19, 1 PKH 48/19 - juris m.w.N.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2020 - 18 A 2146/19

    Ausschlussfrist ladungsfähige Anschrift

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020- 1 VR 3.19 , u. a. -, juris, Rn. 3, sowie Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, juris, Rn. 27 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2013- 18 B 962/12 -.
  • VGH Bayern, 11.07.2023 - 4 ZB 23.442

    Ladungsfähige Anschrift einer Klagepartei als Sachentscheidungsvoraussetzung

    Daher wird eine Klage unzulässig, wenn der Kläger einer gerichtlichen Aufforderung, seine während des Verfahrens geänderte Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, ohne triftigen Grund nicht nachkommt (BVerwG, B.v. 28.5.2020 - 1 VR 3.19 u.a. - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 31).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2023 - 2 LZ 694/20

    Wegfall der ladungsfähigen Anschrift eines Beteiligten im

    Verändert sich die ladungsfähige Adresse während des Zulassungsverfahrens, ist diese Änderung mitzuteilen (vgl. BVerwG Beschl. v. 28.05.2020 - 1 VR 3/19 -, NVwZ 2020, 1288).
  • BVerwG, 26.11.2019 - 1 VR 4.19
    Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Hessische Ministerium des Innern und für Sport bei Erlass der Abschiebungsanordnung zunächst von einem Abschiebungsverbot bezüglich des Irak ausgegangen ist, dieses aber inzwischen widerrufen hat und hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht vorläufiger Rechtsschutz beantragt worden ist (1 VR 3.19 ).
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