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   BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 2.19   

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BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 2.19 (https://dejure.org/2020,19492)
BVerwG, Entscheidung vom 28.05.2020 - 5 BN 2.19 (https://dejure.org/2020,19492)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - 5 BN 2.19 (https://dejure.org/2020,19492)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Wirksamkeit einer Kostenbeitragssatzung für Kindertagesstätten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normenkontrollverfahren; Rückwirkende Wirkung des Einvernehmens durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Kostenbeitragssatzung für Kita-Gebühren in Form des Verwaltungsaktes auch für die Vergangenheit; Beschwerde der Antragsteller gegen die ...

  • datenbank.nwb.de

    Wirksamkeit einer Kostenbeitragssatzung für Kindertagesstätten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Gebäudekosten für Kitas bleiben umlagefähig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 2.19
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Die Beschwerdebegründung muss darlegen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 10. September 2018 - 5 B 20.18 D - juris Rn. 3).

    Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 - juris Rn. 12 m.w.N.).

  • BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 2.19
    Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 ; Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22, jeweils m.w.N.).

    Genauso liegt es, wenn ein Gericht von einem aktenwidrigen, unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84; Beschlüsse vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 - juris Rn. 9 sowie vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 6.96

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes einer anwaltlichen Tätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 2.19
    "Steht es im Einklang mit § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 S. 2 KitaGBbg sowie BVerwG 25.04.1997 - 5 C 6/96, wenn die Personalkostenzuschüsse in Höhe der tatsächlich gezahlten Personalkostenzuschüsse in Abzug gebracht werden und es darauf nicht ankommt, dass die Quoten gem. § 16 Abs. 2 KitaGBbg nicht erreicht werden und damit bei der Nichtüberprüfung Art. 19 Abs. 4 GG verletzen?".

    b) Die Beschwerde legt auch die von ihr behauptete Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 - (Buchholz 436.511 § 90 KJHG/SGB VIII Nr. 3 Rn. 11) nicht hinreichend dar.

  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 2.19
    Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 ; Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.03.2019 - 5 CN 1.18

    Angelegenheit der Jugendhilfe; Angemessenheit; Antragsbefugnis;

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 2.19
    Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 CN 1.18 - NVwZ 2019, 1685 Rn. 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.12.2013 - 6 C 23.12

    Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Teilnehmeranschlussleitung;

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 2.19
    Genauso liegt es, wenn ein Gericht von einem aktenwidrigen, unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84; Beschlüsse vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 - juris Rn. 9 sowie vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.03.2019 - 5 BN 1.18

    Zulassungsgründe der Revision; Abweichung des angefochtenen Urteils von

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 2.19
    Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 2.19
    Das Oberverwaltungsgericht soll sich bei der Überprüfung von Satzungsregelungen im Zweifel nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche begeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188).
  • BVerwG, 17.01.2013 - 7 B 18.12

    Planfeststellungsbeschluss; viergleisiger Ausbau einer bislang zweigleisigen

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 2.19
    Genauso liegt es, wenn ein Gericht von einem aktenwidrigen, unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84; Beschlüsse vom 17. Januar 2013 - 7 B 18.12 - juris Rn. 9 sowie vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.01.2017 - 6 B 43.16

    Jüdische Gemeinde; Bewilligung von Zuschüssen

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 2.19
    Es ist darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der festgestellte Bedeutungsgehalt des Landesrechts mit Bundesrecht, insbesondere mit Bundesverfassungsrecht, vereinbar ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 6 B 43.16 - juris Rn. 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.02.2018 - 5 B 20.17

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.R.d.

  • BVerwG, 10.09.2018 - 5 B 20.18

    Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens bei Eintritt der

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

  • BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15

    Grundsatzrüge; grundsätzliche Bedeutung; revisibles Recht; Rechtsfrage; abstrakte

  • BVerwG, 08.05.2017 - 5 B 39.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 22.17

    Kalkulation der Elternbeiträge: Berücksichtigung des tatsächlich gezahlten

  • BVerwG, 30.05.2023 - 5 B 13.22

    Angemessene Dauer eines faktisch ausgesetzten Verfahrens

    Im Übrigen ist das Ergebnis der gerichtlichen Tatsachenwürdigung vom Revisionsgericht diesbezüglich nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln oder Denkgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - 5 BN 2.19 - juris Rn. 31 und vom 15. Dezember 2020 - 3 B 34.19 - juris Rn. 21 m. w. N.).
  • BVerwG, 13.06.2022 - 5 B 30.21

    Zulässigkeit einer Zuwendungsfinanzierung i.R. der Kindertagesbetreuung;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 560 ZPO von ihrer Auslegung durch die Vorinstanz auszugehen und ist im Übrigen auf die Prüfung beschränkt, ob der festgestellte Bedeutungsgehalt des Landesrechts mit Bundesrecht, insbesondere mit Bundesverfassungsrecht, vereinbar ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2017 - 6 B 43.16 - juris Rn. 22 und vom 28. Mai 2020 - 5 BN 2.19 - juris Rn. 7).

    Es ist substantiiert darzutun, dass die bundes(verfassungs)rechtliche Norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 5 B 6.20 - juris Rn. 10 und vom 28. Mai 2020 - 5 BN 2.19 - juris Rn. 9 m. w. N.).

  • BVerwG, 21.06.2023 - 5 B 24.22

    Verwerfung der allein auf die Rüge von Verfahrensmängeln gestützten Beschwerde

    Im Übrigen ist das Ergebnis der gerichtlichen Tatsachenwürdigung vom Revisionsgericht diesbezüglich nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln oder Denkgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - 5 BN 2.19 - juris Rn. 31 und vom 15. Dezember 2020 - 3 B 34.19 - juris Rn. 21 m. w. N.).

    Denn damit wird ein - angeblicher - Mangel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung angesprochen, der die Annahme eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht rechtfertigen kann (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 5 BN 2.19 - juris Rn. 31).

  • VGH Bayern, 28.11.2023 - 1 N 20.2264

    Unwirksamkeit eines Änderungsbebauungsplans, Fehlende Festsetzung zur

    Zwar soll sich das Normenkontrollgericht bei der Überprüfung von Satzungen nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche begeben (vgl. BVerwG, B.v. 28.5.2020 - 5 BN 2.19 - juris Rn. 37; U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 88).
  • BVerwG, 26.11.2020 - 5 B 20.20

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO von ihrer Auslegung durch die Vorinstanz auszugehen und ist im Übrigen auf die Prüfung beschränkt, ob der festgestellte Bedeutungsgehalt des Landesrechts mit Bundesrecht, insbesondere mit Bundesverfassungsrecht, vereinbar ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2017 - 6 B 43.16 - juris Rn. 22 und vom 28. Mai 2020 - 5 BN 2.19 - juris Rn. 7).

    Es ist substantiiert darzutun, dass die bundes(verfassungs)rechtliche Norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 5 B 6.20 - juris Rn. 10 und vom 28. Mai 2020 - 5 BN 2.19 - juris Rn. 9 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 08.11.2023 - 1 N 20.558

    Unwirksamkeit eines im beschleunigten Verfahren aufgestellten Bebauungsplans

    Zwar soll sich das Normenkontrollgericht bei der Überprüfung von Satzungen nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche begeben (vgl. BVerwG, B.v. 28.5.2020 - 5 BN 2.19 - juris Rn. 37; U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 88).
  • BVerwG, 26.11.2020 - 5 B 19.20

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat somit nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO von ihrer Auslegung durch die Vorinstanz auszugehen und ist im Übrigen auf die Prüfung beschränkt, ob der festgestellte Bedeutungsgehalt des Landesrechts mit Bundesrecht, insbesondere mit Bundesverfassungsrecht, vereinbar ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2017 - 6 B 43.16 - juris Rn. 22 und vom 28. Mai 2020 - 5 BN 2.19 - juris Rn. 7).

    Es ist substantiiert darzutun, dass die bundes(verfassungs)rechtliche Norm in ihrer Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder noch nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um ihre Funktion als Maßstabsnorm für niederrangiges Recht erfüllen zu können (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 5 B 6.20 - juris Rn. 10 und vom 28. Mai 2020 - 5 BN 2.19 - juris Rn. 9 m.w.N.).

  • BVerwG, 17.05.2022 - 5 BN 3.21

    Beschwerde wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Klärung der inhatlichen

    Die Beschwerde berücksichtigt zunächst nicht, dass Fragen des Landesrechts einer Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind und eine vermeintliche Verletzung von Bundes(verfassungs-)recht bei der Auslegung oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung allenfalls dann rechtfertigen kann, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundes(verfassungs-)rechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit Blick auf seine Übereinstimmung mit Bundes(verfassungs-)recht angezweifelt wird (vgl. zu den diesbezüglichen, hier nicht erfüllten Darlegungsanforderungen: BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 5 BN 2.19 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.05.2022 - 5 BN 2.21

    Festsetzung und Erhebung von Elternmindestbeiträgen innerhalb des mit

    Die Beschwerde berücksichtigt zunächst nicht, dass Fragen des Landesrechts einer Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind und eine vermeintliche Verletzung von Bundes(verfassungs-)recht bei der Auslegung oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision wegen Grundsatzbedeutung allenfalls dann rechtfertigen kann, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundes(verfassungs-)rechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, nicht dagegen, wenn der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Inhalt des Landesrechts mit Blick auf seine Übereinstimmung mit Bundes(verfassungs-)recht angezweifelt wird (vgl. zu den diesbezüglichen, hier nicht erfüllten Darlegungsanforderungen: BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 5 BN 2.19 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 05.08.2021 - 1 NE 21.1791

    Regelungsumfang einer Einbeziehungssatzung

    Zwar soll sich das Normenkontrollgericht - zumal im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO - bei der Überprüfung von Satzungen nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche begeben (vgl. BVerwG, 28.5.2020 - 5 BN 2.19 - juris Rn. 37; v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 88).
  • BVerwG, 10.05.2023 - 5 B 8.23

    Geltendmachung einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes

  • VGH Bayern, 05.08.2021 - 1 NE 21.1886

    Erfolgreicher vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Einbeziehungssatzung gem. § 34

  • BVerwG, 10.05.2023 - 5 B 7.23

    Revisionsrechtliche Zuordnung der Grundsätze der Beweiswürdigung dem sachlichen

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