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   BVerwG, 28.05.2021 - 7 C 8.20   

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https://dejure.org/2021,14445
BVerwG, 28.05.2021 - 7 C 8.20 (https://dejure.org/2021,14445)
BVerwG, Entscheidung vom 28.05.2021 - 7 C 8.20 (https://dejure.org/2021,14445)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Mai 2021 - 7 C 8.20 (https://dejure.org/2021,14445)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BImSchG §§ 40, ... 47 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 5a, § 48a Abs. 1; UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2; VwGO § 86 Abs. 1, § 139 Abs. 3 Satz 4, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
    Fortschreibung eines Luftreinhalteplans

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 40 BImSchG, § 47 Abs 1 S 1 BImSchG, § 47 Abs 1 S 3 BImSchG, § 47 Abs 4 S 2 BImSchG, § 47 Abs 5 BImSchG
    Fortschreibung eines Luftreinhalteplans

  • rewis.io

    Fortschreibung eines Luftreinhalteplans

  • doev.de PDF

    Fortschreibung eines Luftreinhalteplans III

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Eine Verpflichtung zur Fortschreibung eines Luftreinhalteplans besteht nicht, soweit sich eine im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Luftreinhalteplan nicht hinreichend gesicherte Immissionsprognose aufgrund späterer tatsächlicher Veränderungen oder neuer ...

  • rechtsportal.de

    Revision einer deutschlandweit tätigen Umweltvereinigung wegen der begehrten Fortschreibung eines Luftreinhalteplan; Verpflichtung zur Fortschreibung eines Luftreinhalteplans; Hinreichend gesicherte Immissionsprognose aufgrund späterer tatsächlicher Veränderungen oder ...

  • datenbank.nwb.de

    Fortschreibung eines Luftreinhalteplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Oberverwaltungsgericht Schleswig muss erneut über den Luftreinhalteplan für Kiel entscheiden

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Oberverwaltungsgericht Schleswig muss erneut über den Luftreinhalteplan für Kiel entscheiden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 337
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 27.02.2020 - 7 C 3.19

    Diesel-Verkehrsverbot kann bei absehbarer Einhaltung des Grenzwerts für

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2021 - 7 C 8.20
    Diese ist dann gegeben, wenn der Beigeladene geltend machen kann, durch die mögliche Rechtskraftwirkung präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt zu werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 - 10 C 3.17 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 38 Rn. 12 m.w.N. und vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 20).

    Bei der von ihm begehrten Fortschreibung des Luftreinhalteplans handelt es sich um einen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 UmwRG, § 35 Abs. 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. Nr. 2.2 der Anlage 5 des UVPG tauglichen Klagegegenstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 22).

    Zur Erfüllung des besonderen Zulässigkeitserfordernisses nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG genügt bereits die bei einem Luftreinhalteplan bestehende Möglichkeit einer Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung und der damit verbundenen Beteiligungsberechtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 23).

    a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Einschätzungen des Plangebers hinsichtlich der durch den Einsatz von Luftfiltern zu erzielenden Immissionsminderung wegen deren prognostischen Charakters einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 3 B 78.11 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 49 Rn. 11 und Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 42).

    Zwar ist das Oberverwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend davon ausgegangen, dass nach Erlass eines Luftreinhalteplans vom Plangeber vorgenommene Aktualisierungen von Prognosen grundsätzlich zulässig und im Klageverfahren auf Planfortschreibung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 26 f.).

    Zwar ist für die Beurteilung der Frage, ob die einem Luftreinhalteplan zugrunde liegenden Prognosen rechtlich zu beanstanden sind, auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 3 B 78.11 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 49 Rn. 7, 11; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 42).

    Die Beteiligungs- und Publizitätsanforderungen der Luftreinhalteplanung nach § 47 Abs. 5 und 5a BImSchG stehen dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn nicht methodisch vollständig neue Prognosen erstellt und vorgesehene Maßnahmen nicht grundlegend umgestaltet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 27).

    Rechtlich geboten ist ein solches Vorgehen freilich nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 48 ff.).

  • BVerwG, 29.03.2007 - 7 C 9.06

    Feinstaubpartikel; Luftreinhaltung; Aktionsplan; Immissionsgrenzwert;

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2021 - 7 C 8.20
    Sie sind als auf den staatlichen Binnenbereich bezogene Handlungspläne konzipiert, die in ihrer Rechtsnatur Verwaltungsvorschriften ähnlich sind (BVerwG, Urteile vom 29. März 2007 - 7 C 9.06 - BVerwGE 128, 278 Rn. 27 und vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 18).

    Als ein für die zuständigen Behörden verbindlicher (vgl. Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 47 Rn. 56 ff. m.w.N.) Handlungsplan dient ein Luftreinhalteplan dazu, die zur Grenzwerteinhaltung erforderlichen Maßnahmen zu bündeln, inhaltlich abzustimmen, für alle Träger öffentlicher Verwaltung verbindlich zu machen und ihre Durchsetzung durch deren Behörden nach Maßgabe der erforderlichen Rechtsgrundlage zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2007 - 7 C 9.06 - BVerwGE 128, 278 Rn. 26 zu Aktionsplänen nach § 47 Abs. 2 BImSchG a.F.).

  • BVerwG, 11.07.2012 - 3 B 78.11

    Luftreinhalteplan; Luftreinhalte- und Aktionsplan; Luftverunreinigung;

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2021 - 7 C 8.20
    a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Einschätzungen des Plangebers hinsichtlich der durch den Einsatz von Luftfiltern zu erzielenden Immissionsminderung wegen deren prognostischen Charakters einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 3 B 78.11 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 49 Rn. 11 und Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 42).

    Zwar ist für die Beurteilung der Frage, ob die einem Luftreinhalteplan zugrunde liegenden Prognosen rechtlich zu beanstanden sind, auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 3 B 78.11 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 49 Rn. 7, 11; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19 - BVerwGE 168, 20 Rn. 42).

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2021 - 7 C 8.20
    Sie sind als auf den staatlichen Binnenbereich bezogene Handlungspläne konzipiert, die in ihrer Rechtsnatur Verwaltungsvorschriften ähnlich sind (BVerwG, Urteile vom 29. März 2007 - 7 C 9.06 - BVerwGE 128, 278 Rn. 27 und vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 - BVerwGE 147, 312 Rn. 18).
  • BVerwG, 17.12.2015 - 8 B 10.15

    Amtshaftung; Erlaubnisvorbehalt; Glücksspielstaatsvertrag 2008; Kollegialgericht;

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2021 - 7 C 8.20
    Denn bei der Prüfung von Verfahrensmängeln ist stets von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen, selbst wenn deren Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 8 B 10.15 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 44 Rn. 18 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.05.1980 - 7 C 73.78

    Gemeindliche Selbstverwaltungsangelegenheiten - Petitionsrecht - Pflichtaufgaben

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2021 - 7 C 8.20
    Nach dem einschlägigen Landesrecht, dessen Inhalt festzustellen der Senat mangels einer gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO bindenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hierüber nicht gehindert ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 - 7 C 73.78 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 32 S. 51 und vom 24. Januar 2013 - 5 C 12.12 - BVerwGE 145, 315 Rn. 10), ist die Beigeladene als kreisfreie Stadt Rechtsträgerin der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c der Landesverordnung über die zuständigen Behörden und Stellen nach dem Straßenverkehrsrecht vom 8. November 2004 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2020 ), von deren Einvernehmen nach § 47 Abs. 4 Satz 2 BImSchG die Festlegung von Maßnahmen im Straßenverkehr in einem Luftreinhalteplan abhängt.
  • BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 27.15

    Kein Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2021 - 7 C 8.20
    Zu dieser von einer möglichen Rechtskraftwirkung des Urteils umfassten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 27.15 - Buchholz 404 IFG Nr. 22 Rn. 12 m.w.N.) Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts gehört insbesondere seine Einschätzung, dass Verkehrsverbote, wie sie der geltende Luftreinhalteplan lediglich auf einer zweiten, nachrangigen Planungsstufe vorsieht, auch ohne vorgeschaltete erste, vorrangige Planungsstufe grundsätzlich verhältnismäßig seien.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2019 - 8 A 4775/18

    Luftreinhalteplan für die Stadt Köln muss überarbeitet werden

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2021 - 7 C 8.20
    Bezugspunkt für die Beurteilung der Relevanz nachträglicher Veränderungen und Erkenntnisse bleiben dabei stets die vom Plangeber angestellten Prognosen, die das Gericht wegen des dem Plangeber insoweit zukommenden Spielraums auch dann nicht durch eigene ersetzen darf, wenn sich eine behördliche Prognose als defizitär erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 ; OVG Münster, Urteil vom 12. September 2019 - 8 A 4775/18 - juris Rn. 452).
  • BVerwG, 05.04.2016 - 1 C 3.15

    Adressatenerweiterung; allgemeine Leistungsklage; allgemeine Regeln des

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2021 - 7 C 8.20
    Das Fehlen eines ausdrücklich formulierten Antrags ist aber unschädlich, wenn sich gleichwohl Ziel und Umfang des Revisionsbegehrens aus dem Revisionsvorbringen eindeutig entnehmen lassen (BVerwG, Urteile vom 20. Juni 1991 - 3 C 6.89 - Buchholz 310 § 140 VwGO Nr. 5 S. 2, vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 - BVerwGE 154, 328 Rn. 15 und vom 20. März 2019 - 4 C 5.18 - NVwZ 2020, 404 Rn. 12).
  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2021 - 7 C 8.20
    Bezugspunkt für die Beurteilung der Relevanz nachträglicher Veränderungen und Erkenntnisse bleiben dabei stets die vom Plangeber angestellten Prognosen, die das Gericht wegen des dem Plangeber insoweit zukommenden Spielraums auch dann nicht durch eigene ersetzen darf, wenn sich eine behördliche Prognose als defizitär erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 ; OVG Münster, Urteil vom 12. September 2019 - 8 A 4775/18 - juris Rn. 452).
  • BVerwG, 07.05.1971 - IV C 19.70

    Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen; Erforderlichkeit einer Bauleitplanung als

  • BVerwG, 20.06.1991 - 3 C 6.89

    Rücknahme der Revision - Eingeschränkter Revisionsantrag - Bösgläubigkeit bei

  • BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 3.17

    Siedlungsmülldeponie in Stralendorf ist der Landeshauptstadt Schwerin zuzuordnen

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • BVerwG, 24.01.2013 - 5 C 12.12

    Alimentation; Alimentationsgrundsatz; Arbeitszimmer; häusliches Arbeitszimmer;

  • BVerwG, 18.05.1992 - 4 B 98.92

    Verwaltungsprozessrecht: Rechtsmittelbefugnis der höheren Verwaltungsbehörde bei

  • BVerwG, 20.03.2019 - 4 C 5.18

    Allgemeines Wohngebiet; Antrag; Begründung; Bezugnahme; Gebietsversorgung;

  • BVerwG, 29.10.2009 - 3 C 26.08

    Altenpflege; Ausbildung zum Altenpfleger; Ausbildungsvergütung; Finanzierung der

  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 25.84

    Anspruch auf Bescheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage; Aufnahme

  • BVerwG, 20.03.2012 - 5 C 1.11

    Einbürgerung; Staatsverband; Einbürgerungsantrag; Anspruchsgrundlagen;

  • BVerwG, 09.01.2024 - 20 F 2.21

    Teilweise Rechtswidrigkeit einer Freigabeerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO

    Sie liegt vor, wenn er geltend machen kann, durch die mögliche Rechtskraftwirkung der angefochtenen Entscheidung präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2021 - 7 C 8.20 - NVwZ 2022, 337 Rn. 17 m. w. N.).
  • BGH, 30.01.2024 - EnVR 32/22

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV

    (f) Anders als in der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Mai 2021 - 7 C 8/20, NVwZ 2022, 337 Rn. 23) zugrundeliegenden Fallgestaltung, bei der es um die Frage ging, wie sich durch Luftfilteranlagen die gegenwärtige Immissionssituation unter Berücksichtigung der technischen Beschaffenheit einerseits sowie der absehbaren konkreten betrieblichen und örtlichen Rahmenbedingungen andererseits voraussichtlich zukünftig verändern werde, gibt § 9 Abs. 3 ARegV eine auf Vergangenheitswerten basierende Prognose vor, für die mehrere ökonometrische Methoden in Betracht kommen, deren Auswahl und Anwendung der Bundesnetzagentur überlassen ist.
  • VG Braunschweig, 21.03.2023 - 7 A 446/19

    Gambia: Dublin Italien: Anerkanntem droht Obdachlosigkeit und somit unmenschliche

    Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2021 - 1 C 3/21 -, InfAuslR 2022, 152 = juris Rn. 19; Beschl. v. 19.1.2022 - 1 B 83/21 -, NVwZ-RR 2022, 476 = juris Rn. 12; Urt. v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 -, NVwZ 2022, 339 [BVerwG 28.05.2021 - BVerwG 7 C 8.20] = juris Rn. 16).
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