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   BVerwG, 28.06.2004 - 6 B 24.04   

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https://dejure.org/2004,19992
BVerwG, 28.06.2004 - 6 B 24.04 (https://dejure.org/2004,19992)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.2004 - 6 B 24.04 (https://dejure.org/2004,19992)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 2004 - 6 B 24.04 (https://dejure.org/2004,19992)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs durch das Gericht - Bundeseinheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertungen der zweiten juristischen Staatsprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2004 - 6 B 24.04
    unerheblich oder sonst unbeachtlich ist, muss das Gericht in den Entscheidungsgründen zumindest zum Ausdruck bringen, warum es von einer Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen abgesehen hat (vgl. zum Ganzen BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 8 B 132.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 162 = NJW 1999, 1493 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.10.1998 - 8 B 132.98

    Offene Vermögensfragen - Anforderungen an die Feststellung des Motivs der

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2004 - 6 B 24.04
    unerheblich oder sonst unbeachtlich ist, muss das Gericht in den Entscheidungsgründen zumindest zum Ausdruck bringen, warum es von einer Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen abgesehen hat (vgl. zum Ganzen BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 8 B 132.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 162 = NJW 1999, 1493 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.06.2006 - 6 B 7.06

    Unterschiedliche Bewertung vergleichbarer juristischer Prüfungsleistungen in

    Wie der Senat in dem den Beteiligten bekannten Beschluss gleichen Rubrums vom 28. Juni 2004 BVerwG 6 B 24.04 näher ausgeführt hat, verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) das Gericht nicht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch, sie in Erwägung zu ziehen.
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