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   BVerwG, 28.06.2004 - 6 C 22.03   

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BVerwG, 28.06.2004 - 6 C 22.03 (https://dejure.org/2004,10900)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.2004 - 6 C 22.03 (https://dejure.org/2004,10900)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 2004 - 6 C 22.03 (https://dejure.org/2004,10900)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Untersagung der Haltung eines Staffordshire Bullterriers als "gefährlichen" Hund i.S. der rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung (GefAbwV RP) wegen Unzuverlässigkeit des Tierhalters - Unzuverlässigkeit des Hundehalters wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2004 - 6 C 22.03
    8 Zur Begründung der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision des Klägers wird ausgeführt, die streitgegenständliche Untersagungsverfügung könne aus den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (BVerwGE 116, 347) genannten Gründen nicht in rechtmäßiger Weise auf § 1 Abs. 1, §§ 26, 27 POG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 GefAbwV gestützt werden.

    21 Aus der landesgesetzlichen Übernahme des überkommenen Gefahrenbegriffs folgt, wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (BVerwGE 116, 347) im Einzelnen ausgeführt hat, nicht nur die Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung in § 26 POG, sondern darüber hinaus auch eine Begrenzung ihrer Reichweite.

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (a.a.O. S. 355 f.) hervorgehoben, dass bei der Beurteilung der Rechtsgültigkeit von Verordnungen, die der Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren dienen, auf das vom Verordnungsgeber tatsächlich verwirklichte Regelungskonzept abzustellen ist und nicht auf ein Konzept, das möglicherweise im Einklang mit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung hätte verwirklicht werden können.

    Der erkennende Senat geht seit seinem Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (a.a.O.) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse oder einer entsprechenden Kreuzung allein nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft nicht ableiten lässt, dass von den Hundeindividuen Gefahren ausgehen.

    Namentlich hat der Gesetzgeber die etwaige Einführung so genannter Rasselisten selbst zu verantworten (Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 a.a.O. S. 355).

    Somit hat es sich zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (a.a.O.) nicht etwa nur unter tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern bereits im rechtlichen Ansatz in Widerspruch gesetzt.

    Dazu hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (a.a.O. S. 354 f.) ausgeführt: "Dem die erhöhte Besteuerung von so genannten Kampfhunden betreffenden Urteil des 11. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 BVerwG 11 C 8.99 (BVerwGE 110, 265) liegt keine andere Beurteilung der Gefährdungslage zugrunde.

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2004 - 6 C 22.03
    Sofern sich der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts dieser Beurteilung nicht anschließe, dränge sich eine Vorlage an den Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf, denn es läge dann eine Abweichung zum Urteil des 11. Senats vom 19. Januar 2000 BVerwG 11 C 8.99 BVerwGE 110, 265 ff. vor.

    32 Die Ansicht des Vertreters des öffentlichen Interesses, eine solche Vorlage sei geboten, wenn sich der erkennende Senat nicht der Ansicht des 11. Senats in seinem Urteil vom 19. Januar 2000 BVerwG 11 C 8.99 (BVerwGE 110, 265) anschließe, von sog. klassischen Kampfhunden gehe eine abstrakte Gefahr aus, ist unzutreffend.

    Dazu hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 (a.a.O. S. 354 f.) ausgeführt: "Dem die erhöhte Besteuerung von so genannten Kampfhunden betreffenden Urteil des 11. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2000 BVerwG 11 C 8.99 (BVerwGE 110, 265) liegt keine andere Beurteilung der Gefährdungslage zugrunde.

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2004 - 6 C 22.03
    Schadensmöglichkeiten, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein "Besorgnispotenzial" (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1985 BVerwG 7 C 65.82 BVerwGE 72, 300, 315).

    Vielmehr ist es Sache des zuständigen Gesetzgebers, sachgebietsbezogen darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau (vgl. hierzu Urteil vom 19. Dezember 1985, a.a.O. S. 316) und auf welche Weise Schadensmöglichkeiten vorsorgend entgegen gewirkt werden soll, die nicht durch ausreichende Kenntnisse belegt, aber auch nicht auszuschließen sind (vgl. Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2004, S. 65 m.w.N.).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2004 - 6 C 22.03
    28 Der Senat sieht sich in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Rechtsungültigkeit von Gefahrabwehrverordnungen, die allein an die Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Rassen anknüpfen, durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 1 BvR 1778/01 (NVwZ 2004, 597) bestätigt.
  • BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Hunderassenliste;

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2004 - 6 C 22.03
    Da aus der nur potenziellen Gefährlichkeit bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen könne, sei es sachgerecht, 'bereits an dem abstrakten Gefahrenpotenzial anzuknüpfen' (a.a.O. S. 275; vgl. auch den erläuternden Beschluss vom 10. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 2.01 Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 12 f.).
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 550/02

    Verfassungsbeschwerde gegen Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2004 - 6 C 22.03
    30 Aus dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 im Verfahren 1 BvR 550/02 (EuGRZ 2004, 226) folgt nichts Gegenteiliges.
  • BVerfG, 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2004 - 6 C 22.03
    Das setzt eine Risikobewertung voraus, die - im Gegensatz zur Feststellung einer Gefahr - über einen Rechtsanwendungsvorgang weit hinausgeht und mehr oder weniger zwangsläufig neben der Beurteilung der Intensität der bestehenden Verdachtsmomente eine Abschätzung der Hinnehmbarkeit der Risiken sowie der Akzeptanz oder Nichtakzeptanz der in Betracht kommenden Freiheitseinschränkungen in der Öffentlichkeit einschließt, mithin in diesem Sinne "politisch" geprägt oder mitgeprägt ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats 3. Kammer - vom 28. Februar 2002 1 BvR 1676/01 DVBl 2002, 614).
  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2004 - 6 C 22.03
    23 Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. Urteil vom 26. Februar 1974 BVerwG 1 C 31.72 BVerwGE 45, 51, 57).
  • BVerwG, 24.10.1997 - 3 BN 1.97

    Verfassungsrecht - Religionsfreiheit und Tierschutz

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2004 - 6 C 22.03
    Die abstrakte Gefahr unterscheidet sich von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose oder, wie der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. Juni 1970 BVerwG 4 C 99.67 (DÖV 1970, 713, 715) gesagt hat, durch die Betrachtungsweise: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen; das hat zur Folge, dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann (vgl. auch Beschluss vom 24. Oktober 1997 BVerwG 3 BN 1.97 Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 10).
  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 99.67

    Lagerung von Heizöl im engeren Schutzbereich eines Wasserschutzgebietes -

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2004 - 6 C 22.03
    Die abstrakte Gefahr unterscheidet sich von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose oder, wie der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. Juni 1970 BVerwG 4 C 99.67 (DÖV 1970, 713, 715) gesagt hat, durch die Betrachtungsweise: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen; das hat zur Folge, dass auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden kann (vgl. auch Beschluss vom 24. Oktober 1997 BVerwG 3 BN 1.97 Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 10).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.10.2001 - VGH B 12/01

    Die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 ist sowohl

  • BVerwG, 10.11.2004 - 6 BN 3.04

    Gefahr; Gefahrenabwehr; Gefahrenverdacht; Gefahrenvorsorge; so genannte

    Abgesehen davon weicht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nicht von dem Urteil des Senats vom 28. Juni 2004 - BVerwG 6 C 22.03 - ab.
  • VG Gießen, 27.11.2009 - 8 K 281/09

    Hundesteuer

    Auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2004 (6 C 22.03) lasse sich nicht aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse ableiten, dass von den Hundeindividuen Gefahren ausgingen.

    Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich auch aus dem von ihm genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (U. v. 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01 -, BVerfGE 110, 141 ff. und des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 28.06.2004 - 6 C 22.03 -) nichts anderes.

  • BVerwG, 20.08.2003 - 6 B 36.03

    Zulassung der Revision zu Fragen der abstrakten Gefahr durch Hunde wegen ihrer

    Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 22.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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