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   BVerwG, 28.06.2010 - 2 B 84.09   

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BVerwG, 28.06.2010 - 2 B 84.09 (https://dejure.org/2010,11370)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.2010 - 2 B 84.09 (https://dejure.org/2010,11370)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 (https://dejure.org/2010,11370)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Gewichtung eines Dienstvergehens des außerdienstlichen sexuellen Missbrauchs eines Kindes bei der prognostischen Gesamtwürdigung i.R.e. Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst; Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzliche Bedeutung der Gewichtung eines Dienstvergehens des außerdienstlichen sexuellen Missbrauchs eines Kindes bei der prognostischen Gesamtwürdigung i.R.e. Entscheidung über die Entfernung aus dem Dienst; Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2010 - 2 B 84.09
    Der Senat hat mit Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden, dass die Schwere des Dienstvergehens gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist.

    Sie indiziert bei einem außerdienstlichen sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB, der mit einer Freiheitsstrafe geahndet wurde, die Höchstmaßnahme, wenn es in der Gesamtheit an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten fehlt (Urteil vom 25. März 2010 a.a.O. Rn. 18 und LS).

    So kommt insbesondere bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB die Höchstmaßnahme grundsätzlich nicht mehr in Betracht (Urteil vom 25. März 2010 a.a.O.).

    Weniger schwerwiegend sind etwa die in § 176 Abs. 4 und 5 StGB beschriebenen Straftaten (Urteil vom 25. März 2010 a.a.O.).

    Das Dienstvergehen eines außerdienstlichen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB, der mit einer Freiheitsstrafe geahndet wurde, indiziert aufgrund seiner Schwere die Höchstmaßnahme (Urteil vom 25. März 2010 a.a.O.).

    Der sexuelle Missbrauch eines Kindes, der mit einer Freiheitsstrafe geahndet wurde, ist allerdings - unabhängig vom konkreten Amt, das der Beamte innehat - geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als Richtschnur für die Maßnahmebemessung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts zugrunde gelegt werden kann (Urteil vom 25. März 2010 a.a.O).

    Die insoweit von der Beschwerde nur verkürzt wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechen zudem der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. März 2010 a.a.O.).

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2010 - 2 B 84.09
    Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - NVwZ 2008, 669 f., m.w.N. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 30).
  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2010 - 2 B 84.09
    Mit diesen Ausführungen richtet sich die Beschwerde gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die dem materiellen Recht zuzurechnen ist und grundsätzlich nicht mit Verfahrensrügen angegriffen werden kann (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266, vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270).
  • BVerwG, 08.07.1987 - 1 D 141.86

    Disziplinarrechtliche Bewertung sexuellen Missbrauchs von Kindern und

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2010 - 2 B 84.09
    c) Die Beschwerde rügt weiter, das Berufungsgericht verletze die Unschuldsvermutung aus Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 6 EMRK, § 108 VwGO, indem es die vorliegenden Milderungsgründe relativiert habe und der Rechtsprechung des Disziplinarsenats in den Urteilen vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 104.78 - und vom 8. Juli 1987 - BVerwG 1 D 141.86 - widerspreche.
  • BVerfG, 18.01.2008 - 2 BvR 313/07

    Disziplinarische Entfernung aus dem Dienst wegen Besitz kinderpornographischer

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2010 - 2 B 84.09
    Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - NVwZ 2008, 669 f., m.w.N. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 30).
  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2010 - 2 B 84.09
    Der Senat hat den Bedeutungsgehalt der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG bemessungsrelevanten Umstände im Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1) näher bestimmt:.
  • BVerwG, 26.02.2008 - 2 B 122.07

    Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Mangel des behördlichen

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2010 - 2 B 84.09
    Dies gilt selbst dann, wenn die von diesem favorisierte Schlussfolgerung näher liegen sollte als diejenige des Gerichts (Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - ZBR 2008, 257 insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2).
  • BVerwG, 13.12.1979 - 1 D 104.78
    Auszug aus BVerwG, 28.06.2010 - 2 B 84.09
    c) Die Beschwerde rügt weiter, das Berufungsgericht verletze die Unschuldsvermutung aus Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 6 EMRK, § 108 VwGO, indem es die vorliegenden Milderungsgründe relativiert habe und der Rechtsprechung des Disziplinarsenats in den Urteilen vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 1 D 104.78 - und vom 8. Juli 1987 - BVerwG 1 D 141.86 - widerspreche.
  • BVerwG, 24.05.1996 - 8 B 98.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Rüge des Verstoßes gegen Denkgesetze

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2010 - 2 B 84.09
    Mit diesen Ausführungen richtet sich die Beschwerde gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die dem materiellen Recht zuzurechnen ist und grundsätzlich nicht mit Verfahrensrügen angegriffen werden kann (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266, vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270).
  • VG Berlin, 12.12.2019 - 80 K 7.19

    Bei Arbeitszeit geschummelt: Ehemann von Familienministerin Franziska Giffey

    Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83/08 - juris Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84/09 - juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 20.12.2013 - 2 B 35.13

    Zugriffsdelikt; Diebstahl; Notebook; dienstlicher Gewahrsam; Disziplinarmaßnahme;

    Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" erfordert dabei eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten entspricht oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (Urteil vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - juris Rn. 13; Beschluss vom 28. Juni 2010 - BVerwG 2 B 84.09 - juris Rn. 14).
  • VG Saarlouis, 20.01.2020 - 7 K 167/18

    Aberkennung des Ruhegehalts

    Dabei sind auch Verhaltensweisen des Beamten zu berücksichtigen, die nicht Gegenstand des zur Last gelegten Dienstvergehens sind(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 14 [für § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG].).
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