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   BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 66.16   

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BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 66.16 (https://dejure.org/2017,27142)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.2017 - 8 B 66.16 (https://dejure.org/2017,27142)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 2017 - 8 B 66.16 (https://dejure.org/2017,27142)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Geltung des Mindestbeteiligungserfordernisses des Vermögensgesetzes (VermG) für alle Fälle der Schädigung einer mittelbaren Unternehmensbeteiligung; Bestimmung der Quote der zu berechnenden Anteile des Beteiligungsunternehmens am (Tochter-)Unternehmen; Beanspruchung der ...

  • rewis.io

    Bruchteilsrestitutionsanspruch wegen Schädigung mittelbarer Kleinstbeteiligungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung des Mindestbeteiligungserfordernisses des Vermögensgesetzes ( VermG ) für alle Fälle der Schädigung einer mittelbaren Unternehmensbeteiligung; Bestimmung der Quote der zu berechnenden Anteile des Beteiligungsunternehmens am (Tochter-)Unternehmen; Beanspruchung ...

  • rechtsportal.de

    Geltung des Mindestbeteiligungserfordernisses des Vermögensgesetzes ( VermG ) für alle Fälle der Schädigung einer mittelbaren Unternehmensbeteiligung; Bestimmung der Quote der zu berechnenden Anteile des Beteiligungsunternehmens am (Tochter-)Unternehmen; Beanspruchung ...

  • datenbank.nwb.de

    Bruchteilsrestitutionsanspruch wegen Schädigung mittelbarer Kleinstbeteiligungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.02.2009 - 8 C 4.08

    Unternehmen; Unternehmensbeteiligung; Aktien; Wertpapiere; Restitution;

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 66.16
    Während die Schädigung einer unmittelbaren Beteiligung unabhängig von deren Umfang - und damit auch bei Kleinstbeteiligungen - zur Bruchteilsrestitution führen kann, sucht § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG dies bei der Schädigung einer mittelbaren Beteiligung zu verhindern, indem er eine Mindestquote des Beteiligungsunternehmens am betroffenen (Tochter-)Unternehmen verlangt (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 LS 2 und S. 16 f. und vom 19. Februar 2009 - 8 C 4.08 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 92 Rn. 27 und 29).

    Die Mindestbeteiligungsquote für mittelbare Beteiligungen wurde für erforderlich gehalten, um den "doppelten Durchgriff" auf Vermögenswerte von mittelbar gehaltenen (Tochter-)Unternehmen sinnvoll zu begrenzen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 8 C 4.08 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 92 Rn. 29).

    Wie sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt, erlaubt die Zurechnungsregel eine Addition von unmittelbarer Beteiligung und mittelbaren Beteiligungen jedoch ausschließlich zur Ermittlung des Anteilsumfangs der Beteiligungsgesellschaft am betroffenen Unternehmen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 8 C 4.08 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 92 Rn. 27; Beschluss vom 27. April 2011 - 8 B 56.10 - ZOV 2011, 136 ).

  • BVerwG, 26.06.1997 - 7 C 53.96

    "Arisierung" eines Unternehmens - Entzug von Anteilen jüdischer Gesellschafter -

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 66.16
    Wie die bisherige Rechtsprechung erläutert, knüpft § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG an Teilsatz 2 der Vorschrift an, der klarstellt, dass der Anspruch auf Bruchteilsrestitution unter den näher geregelten Voraussetzungen nicht nur bei der Schädigung eines Unternehmens besteht, sondern auch bei der Schädigung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 LS 2 und S. 16 f.).

    Während die Schädigung einer unmittelbaren Beteiligung unabhängig von deren Umfang - und damit auch bei Kleinstbeteiligungen - zur Bruchteilsrestitution führen kann, sucht § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG dies bei der Schädigung einer mittelbaren Beteiligung zu verhindern, indem er eine Mindestquote des Beteiligungsunternehmens am betroffenen (Tochter-)Unternehmen verlangt (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 LS 2 und S. 16 f. und vom 19. Februar 2009 - 8 C 4.08 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 92 Rn. 27 und 29).

  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 10.16

    Aktien; Anteil; Anteilsentziehung; Anteilsrestitution; Beteiligung, mittelbare;

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 66.16
    Da die Restitutionsquote wegen der Schädigung einer mittelbaren Beteiligung sich durch die Multiplikation des Prozentsatzes der Beteiligung des Berechtigten an der Beteiligungsgesellschaft mit dem Prozentsatz von deren Beteiligung am (Tochter-)Unternehmen bestimmt (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - Rn. 46 ff.), ergäbe sich schon bei Anteilsquoten von je knapp 10 % und darunter ein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum im Promillebereich.
  • BVerwG, 27.04.2011 - 8 B 56.10

    Falsche Klagezielbestimmung führt zu fehlerhaftem Vollendurteil

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 66.16
    Wie sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt, erlaubt die Zurechnungsregel eine Addition von unmittelbarer Beteiligung und mittelbaren Beteiligungen jedoch ausschließlich zur Ermittlung des Anteilsumfangs der Beteiligungsgesellschaft am betroffenen Unternehmen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 8 C 4.08 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 92 Rn. 27; Beschluss vom 27. April 2011 - 8 B 56.10 - ZOV 2011, 136 ).
  • BVerwG, 09.04.1981 - 8 B 44.81

    Voraussetzungen für die Geltendmachung von Revisionszulassungsgründen -

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 66.16
    Da die angegriffene Entscheidung sich auf zwei voneinander unabhängige, jeweils selbstständig tragende Erwägungen stützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn für jede dieser Erwägungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197 und vom 4. Juli 2007 - 8 B 8.07 - insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 44 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.08.2004 - 7 B 9.04

    Verfolgungsbedingte Vermögensentziehung; Gewerkschaften; Unternehmensschädigung;

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 66.16
    a) Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG (dazu vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 2004 - 7 B 9.04 - insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 51 - juris Rn. 19) gibt keine Anhaltspunkte für die von der Klägerin befürwortete Einschränkung seines Anwendungsbereichs.
  • BVerwG, 29.07.2005 - 7 B 21.05

    Inhalt des Teilnehmerverzeichnisses der Generalversammlung der Aktionäre;

    Auszug aus BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 66.16
    Dazu verweist das Urteil auf das in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltene, mit diesen zum Gegenstand der vorinstanzlichen mündlichen Verhandlung gemachte Protokoll der ordentlichen Hauptversammlung der Brauerei AG vom 29. Januar 1938, in dem die von der Bank AG vertretenen Aktien an der Brauerei AG als "Fremdbesitz" gemäß § 110 Aktiengesetz vom 30. Januar 1937 (RGBl I S. 107 ; dazu vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2005 - 7 B 21.05 - juris Rn. 2) gekennzeichnet waren.
  • BVerwG, 04.07.2007 - 8 B 8.07
    Auszug aus BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 66.16
    Da die angegriffene Entscheidung sich auf zwei voneinander unabhängige, jeweils selbstständig tragende Erwägungen stützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn für jede dieser Erwägungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197 und vom 4. Juli 2007 - 8 B 8.07 - insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 44 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2017 - 12 S 1856/16

    Nicht ausgeschöpfter Grundanspruch auf Ausbildungsförderung; auf Bachelorstudium

    Der Erfassung desselben dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung nach dem Wortlaut der Norm (a), der Systematik (b), ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (c), die sich gegenseitig ergänzen und unter denen keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10 u.a. - juris Rn. 66 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28.06.2017 - 8 B 66.16 - juris Rn. 9 ff.).
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