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BVerwG, 28.07.2004 - 7 B 42.04 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Rückübertragung eines Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) - Geltung des Vermögensgesetzes bei Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage - Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses nach § 1 Abs. 8 ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 15.12.2003 - 6 K 407/00
- BVerwG, 28.07.2004 - 7 B 42.04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 15.02.2002 - 7 B 81.01
Zum Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks nach dessen Umwandlung in …
Auszug aus BVerwG, 28.07.2004 - 7 B 42.04
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass von der Besatzungsmacht gebilligte Maßnahmen, durch die ein Eigentümer vollständig und endgültig aus seinem Eigentum in der sowjetischen Besatzungszone verdrängt wurde, keine Entziehung des Eigentums im Sinne dieser Vorschrift der Europäischen Menschenrechtskonvention sind; denn diese Bestimmung entfaltet keine Rückwirkung und kann daher auf vor In-Kraft-Treten der EMRK und vor Ratifizierung des Protokolls durchgeführte Maßnahmen keine Anwendung finden (Beschluss vom 15. Februar 2002 - BVerwG 7 B 81.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 21; Beschluss vom 18. April 2002 - BVerwG 8 B 9.02 - Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 9). - EGMR, 27.09.2001 - 46220/99
LUTTA v. SWITZERLAND
Auszug aus BVerwG, 28.07.2004 - 7 B 42.04
Soweit sich die Klägerin demgegenüber auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Januar 2004 - 46220/99, 72203/01 und 72552/01 - (VIZ 2004, 166) beruft, verkennt sie, dass es sich dort um den Verlust einer unter der Herrschaft der Bundesrepublik Deutschland bereits bestehenden Eigentumsposition handelte, während die Klägerin die Wiedereinräumung von Eigentum anstrebt, das zu Zeiten der sowjetischen Besatzung entzogen worden ist. - BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90
Bodenreform I
Auszug aus BVerwG, 28.07.2004 - 7 B 42.04
Sie bringt lediglich zum Ausdruck, dass sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die genannten Rechtsnormen seien exzessiv oder willkürlich angewendet worden und die Enteignung damit noch vom Tatbestand des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfasst (vgl. dazu Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 unter Berufung auf BVerfGE 84, 90 ), nicht teilt.
- EGMR, 22.01.2004 - 46720/99
Verletzung des Protokolls durch Eigentumsentziehung zu Gunsten des Staatas nach …
Auszug aus BVerwG, 28.07.2004 - 7 B 42.04
Soweit sich die Klägerin demgegenüber auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Januar 2004 - 46220/99, 72203/01 und 72552/01 - (VIZ 2004, 166) beruft, verkennt sie, dass es sich dort um den Verlust einer unter der Herrschaft der Bundesrepublik Deutschland bereits bestehenden Eigentumsposition handelte, während die Klägerin die Wiedereinräumung von Eigentum anstrebt, das zu Zeiten der sowjetischen Besatzung entzogen worden ist. - BVerwG, 18.04.2002 - 8 B 9.02
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; …
Auszug aus BVerwG, 28.07.2004 - 7 B 42.04
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass von der Besatzungsmacht gebilligte Maßnahmen, durch die ein Eigentümer vollständig und endgültig aus seinem Eigentum in der sowjetischen Besatzungszone verdrängt wurde, keine Entziehung des Eigentums im Sinne dieser Vorschrift der Europäischen Menschenrechtskonvention sind; denn diese Bestimmung entfaltet keine Rückwirkung und kann daher auf vor In-Kraft-Treten der EMRK und vor Ratifizierung des Protokolls durchgeführte Maßnahmen keine Anwendung finden (Beschluss vom 15. Februar 2002 - BVerwG 7 B 81.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 21; Beschluss vom 18. April 2002 - BVerwG 8 B 9.02 - Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 9). - BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94
Vermögensrecht - Enteignung - Todesfall
Auszug aus BVerwG, 28.07.2004 - 7 B 42.04
Sie bringt lediglich zum Ausdruck, dass sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die genannten Rechtsnormen seien exzessiv oder willkürlich angewendet worden und die Enteignung damit noch vom Tatbestand des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfasst (vgl. dazu Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 unter Berufung auf BVerfGE 84, 90 ), nicht teilt. - BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos
Auszug aus BVerwG, 28.07.2004 - 7 B 42.04
Was die hilfsweise angesprochene Vorlage an den Europäischen Gerichtshof betrifft, so zeigt die Klägerin nicht einmal ansatzweise auf, welchen europarechtlichen Bezug die Nichtberücksichtigung von juristischen Personen bei der Anspruchsberechtigung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz aufweist (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. BVerfGE 102, 254 ), der in einem Revisionsverfahren Veranlassung bieten könnte, eine Vorabentscheidung nach Art. 234 des EG-Vertrages einzuholen. - BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90
Bodenreform II
Auszug aus BVerwG, 28.07.2004 - 7 B 42.04
Dass der Restitutionsausschluss nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG verfassungsmäßig ist, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (zuletzt grundlegend BVerfGE 94, 12 m.w.N.).