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   BVerwG, 28.07.2005 - 10 B 35.05   

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BVerwG, 28.07.2005 - 10 B 35.05 (https://dejure.org/2005,5446)
BVerwG, Entscheidung vom 28.07.2005 - 10 B 35.05 (https://dejure.org/2005,5446)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juli 2005 - 10 B 35.05 (https://dejure.org/2005,5446)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer Hundesteuer mit dem geltenden Recht; Vereinbarkeit einer für gefährliche Hunde geltenden erhöhten Besteuerung von Hunden der Rasse "Staffordshire Bullterrier" mit dem allgemeinen Gleichheitssatz; Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2005 - 10 B 35.05
    10 bb) Mit dieser Auffassung wird auch nicht wie die Beschwerde meint das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts immer wieder betonte Gebot in Frage gestellt, dass der Normgeber gehalten ist, insbesondere eine auf unsicherer Tatsachengrundlage erlassene Regelung gleichsam "unter Kontrolle zu halten", indem er sowohl die Auswirkungen der Regelung als auch den Erkenntnisfortschritt in tatsächlicher Hinsicht beobachtet und daraus gegebenenfalls die erforderlichen Konsequenzen zieht (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 1 BvR 1778/01 BVerfGE 110, 141 ; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 BVerwG 11 C 8.99 BVerwGE 110, 265 ; Beschluss vom 24. Oktober 2001 BVerwG 6 C 3.01 BVerwGE 115, 189 ).

    Es ist zwar anerkannt, dass dem kommunalen Satzungsgeber ein beträchtlicher Einschätzungs- und Prognosespielraum bei der Auswahl der als abstrakt gefährlich eingeschätzten Hunde zusteht (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O., S. 157) und dass er hinsichtlich der Typisierungen und Pauschalierungen über eine "weitgehende Gestaltungsfreiheit" verfügt (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 BVerwG 11 C 8.99 BVerwGE 110, 265 ).

    17 2. Die von der Beschwerde behauptete Divergenz zwischen der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004, a.a.O., liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    Das Berufungsgericht verweist "im übrigen" auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01 BVerfGE 110, 141) und hebt hervor, dass dort gerade auch im Hinblick auf Hunde der Rasse Staffordshire Bullterrier das Bundesverfassungsgericht die auf die abstrakte Gefährlichkeit dieser Tiere abstellenden Regelungen des HundVerbrEinfG auf der Grundlage eigener Ermittlungen als verfassungsgemäß bestätigt habe (Beschlussabdruck S. 7).

  • BVerwG, 22.12.2004 - 10 B 21.04

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Begriff der Kreuzung von

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2005 - 10 B 35.05
    Dem Bundesverwaltungsgericht könnte sich daher in dem angestrebten Revisionsverfahren die auf der zitierten Annahme beruhende Rechtsfrage nicht stellen, da es als Revisionsgericht zur eigenen Tatsachenerhebung nicht berufen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 BVerwG 10 B 21.04 NVwZ 2005, 598 zu einer gleich lautenden Grundsatzrüge sowie die dortigen ergänzenden Hinweise).

    24 Soweit die Beschwerde sich darüber hinaus mit ihrer Verfahrensrüge auf den Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2004 (BVerwG 10 B 21.04) bezieht und daraus die Aussage ableitet, dass eine europarechtswidrige Diskriminierung im Sinne von Art. 90 EG durch eine Hundesteuersatzung nur dann ausgeschlossen werden könne, wenn wissenschaftlich nachgewiesen sei, dass Hunde bestimmter Rassen, hier die des Staffordshire Bullterrier, gefährlicher seien als die anderer Rassen (Beschwerdebegründung S. 26), verkennt sie die dortigen Ausführungen.

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2005 - 10 B 35.05
    10 bb) Mit dieser Auffassung wird auch nicht wie die Beschwerde meint das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts immer wieder betonte Gebot in Frage gestellt, dass der Normgeber gehalten ist, insbesondere eine auf unsicherer Tatsachengrundlage erlassene Regelung gleichsam "unter Kontrolle zu halten", indem er sowohl die Auswirkungen der Regelung als auch den Erkenntnisfortschritt in tatsächlicher Hinsicht beobachtet und daraus gegebenenfalls die erforderlichen Konsequenzen zieht (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 1 BvR 1778/01 BVerfGE 110, 141 ; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 BVerwG 11 C 8.99 BVerwGE 110, 265 ; Beschluss vom 24. Oktober 2001 BVerwG 6 C 3.01 BVerwGE 115, 189 ).

    Es ist zwar anerkannt, dass dem kommunalen Satzungsgeber ein beträchtlicher Einschätzungs- und Prognosespielraum bei der Auswahl der als abstrakt gefährlich eingeschätzten Hunde zusteht (BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, a.a.O., S. 157) und dass er hinsichtlich der Typisierungen und Pauschalierungen über eine "weitgehende Gestaltungsfreiheit" verfügt (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 BVerwG 11 C 8.99 BVerwGE 110, 265 ).

  • BVerwG, 30.01.2002 - 1 B 326.01

    Angola, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Medizinische Versorgung,

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2005 - 10 B 35.05
    Denn es steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO in entsprechender Anwendung), die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens etwa wegen bereits vorhandener Erkenntnismittel oder im Hinblick auf die sonst ausreichend bestehende eigene Sachkunde abzulehnen (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 BVerwG 9 B 518.99 Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60; Beschluss vom 30. Januar 2002 BVerwG 1 B 326.01 Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69, S. 31, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 24.03

    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftsicherheitsgebühr;

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2005 - 10 B 35.05
    Denn im Grundsatz gebietet diese Rechtsschutzgarantie eine umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 2 BvR 1187/80 BVerfGE 61, 82 , Beschluss vom 22. Oktober 1986 2 BvR 197/83 BVerfGE 73, 339 ; BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 BVerwG 3 C 24.03 BVerwGE 120, 227 ).
  • BVerwG, 27.03.2000 - 9 B 518.99

    Ablehnung von Beweisanträgen; amtliche Auskunft; Sachverständigenbeweis; Zeuge;

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2005 - 10 B 35.05
    Denn es steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO in entsprechender Anwendung), die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens etwa wegen bereits vorhandener Erkenntnismittel oder im Hinblick auf die sonst ausreichend bestehende eigene Sachkunde abzulehnen (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 BVerwG 9 B 518.99 Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60; Beschluss vom 30. Januar 2002 BVerwG 1 B 326.01 Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69, S. 31, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.07.2005 - 10 B 34.05

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Rasselisten von Hunden;

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2005 - 10 B 35.05
    Damit verkennt das Berufungsgericht die wie oben unter 1 b näher ausgeführt von Anfang an bestehende uneingeschränkte Verantwortung der Stadt für die Rechtmäßigkeit ihrer Satzung und schränkt zugleich die Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin unzulässig ein (vgl. dazu auch den zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluss des Senats vom heutigen Tag in der Sache BVerwG 10 B 34.05).
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2005 - 10 B 35.05
    Denn im Grundsatz gebietet diese Rechtsschutzgarantie eine umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 2 BvR 1187/80 BVerfGE 61, 82 , Beschluss vom 22. Oktober 1986 2 BvR 197/83 BVerfGE 73, 339 ; BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 BVerwG 3 C 24.03 BVerwGE 120, 227 ).
  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2005 - 10 B 35.05
    Selbst wenn die andere Norm was die Beschwerde unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 (BVerwG 6 CN 8.01 BVerwGE 116, 347) geltend macht etwa aus kompetenzrechtlichen Gründen nichtig sein sollte, wäre davon nicht notwendig die sachliche Richtigkeit der von diesem Normgeber getroffenen Auswahl der als mit besonderem Gefährdungspotenzial angenommenen Hunderassen und damit deren Verwertbarkeit für den kommunalen Satzungsgeber in Frage gestellt.
  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 3.01

    Unterhaltungsspiel "Laserdrom"

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2005 - 10 B 35.05
    10 bb) Mit dieser Auffassung wird auch nicht wie die Beschwerde meint das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts immer wieder betonte Gebot in Frage gestellt, dass der Normgeber gehalten ist, insbesondere eine auf unsicherer Tatsachengrundlage erlassene Regelung gleichsam "unter Kontrolle zu halten", indem er sowohl die Auswirkungen der Regelung als auch den Erkenntnisfortschritt in tatsächlicher Hinsicht beobachtet und daraus gegebenenfalls die erforderlichen Konsequenzen zieht (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 1 BvR 1778/01 BVerfGE 110, 141 ; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 BVerwG 11 C 8.99 BVerwGE 110, 265 ; Beschluss vom 24. Oktober 2001 BVerwG 6 C 3.01 BVerwGE 115, 189 ).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • VG Münster, 17.10.2007 - 9 K 2925/04

    Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Erhebung einer progressiv

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 35.05 -, Juris; siehe auch Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, NVwZ 2005, 1325 = KStZ 2006, 32 ff.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 und 10 B 35.05 - a.a.O.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 und 10 B 35.05 - a.a.O.

    vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 35.05 -, a. a. O.

  • VG Münster, 25.02.2009 - 9 K 1132/07

    Abwägungsdefizit bei der Aufnahme der Hunderasse Dogo Argentino in die Liste

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 35.05 -, Juris; siehe auch Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, NVwZ 2005, 1325 = KStZ 2006, 32 ff.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 und 10 B 35.05 - a.a.O.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 und 10 B 35.05 - a.a.O.

    vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 35.05 -, a. a. O.

  • VG Münster, 17.10.2007 - 9 K 263/07

    Anmeldung von zwei Rottweilern zur Hundesteuer; Erhebung eines erhöhten

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 35.05 -, Juris; siehe auch Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 -, NVwZ 2005, 1325 = KStZ 2006, 32 ff.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 und 10 B 35.05 - a.a.O.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - 10 B 34.05 und 10 B 35.05 - a.a.O.

    vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 10 B 35.05 -, a. a. O.

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