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   BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 45.09   

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BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 45.09 (https://dejure.org/2011,8869)
BVerwG, Entscheidung vom 28.07.2011 - 2 C 45.09 (https://dejure.org/2011,8869)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juli 2011 - 2 C 45.09 (https://dejure.org/2011,8869)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    ArbGG § 26 Abs. 1; AzV § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1, § 4 Satz 2; BBesG § 9; DRiG § 45 Abs. 1a; SUrlV § 1 Abs. 1; Verf RP Art. 59
    Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Kernarbeitszeit; Regelarbeitszeit; Gleitzeit; gleitende Arbeitszeit; regelmäßige tägliche Arbeitszeit; regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit; Anrechnung; Gutschrift; ehrenamtlicher Richter; Ehrenrichterverhältnis; Schöffe; Schöffenamt; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    ArbGG § 26 Abs. 1
    Amtstätigkeit; Anrechnung; Arbeitgeber; Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Beamtenverhältnis; Beamter; Belastungsgrenze; Benachteiligungsabsicht; Benachteiligungsverbot; Beschränkungsverbot; Dienstbefreiung; Dienstleistungspflicht; Dienstvereinbarung; Dispositionsbefugnis; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 Abs 1a DRiG, § 3 Abs 1 ArbZV, § 3a Abs 1 ArbZV, § 4 S 2 ArbZV
    Beamter als ehrenamtlicher Richter; Richtertätigkeit innerhalb der Gleitzeit

  • Wolters Kluwer

    Freistellung eines ehrenamtlichen Richters von seiner Dienstleistungspflicht als Beamter bei Anfall der Richtertätigkeit innerhalb der Gleitzeitstunden; Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Beamten für während der Gleitzeit angefallene Tätigkeit als ehrenamtlicher ...

  • rewis.io

    Beamter als ehrenamtlicher Richter; Richtertätigkeit innerhalb der Gleitzeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Beamter als ehrenamtlicher Richter; Richtertätigkeit innerhalb der Gleitzeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DRiG § 45 Abs. 1a S. 2
    Freistellung eines ehrenamtlichen Richters von seiner Dienstleistungspflicht als Beamter bei Anfall der Richtertätigkeit innerhalb der Gleitzeitstunden; Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Beamten für während der Gleitzeit angefallene Tätigkeit als ehrenamtlicher ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 140, 178
  • NVwZ-RR 2012, 35
  • DÖV 2012, 118
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • Drs-Bund, 08.05.2002 - BT-Drs 14/9006
    Auszug aus BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 45.09
    Die Vorschrift dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung (BTDrucks 14/9006 S. 12; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2000 - 1 BvL 2/00 - AP Nr. 2 zu § 26 ArbGG 1979).

    Sowohl der § 45 Abs. 1a Satz 1 DRiG zugrunde liegende Antrag der sächsischen Staatsregierung vom 22. Januar 2002 (BRDrucks 47/02 S. 5) als auch die Gesetzentwürfe des Bundesrates vom 8. Mai 2002 (BTDrucks 14/9006 S. 6) und 5. Februar 2003 (BTDrucks 15/411 S. 6) sahen ein Verbot von Benachteiligungen "wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes" vor (vgl. auch BTDrucks 15/4016 S. 2; der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages fasste den Beschluss, die Wörter "wegen der Übernahme der Ausübung" durch die Wörter "wegen der Übernahme oder der Ausübung" zu ersetzen).

    Während das über § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG nicht hinausgehende Beschränkungsverbot des § 45 Abs. 1a Satz 1 Alt. 1 DRiG die Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung sichert, soll § 45 Abs. 1a Satz 1 Alt. 2 DRiG den ehrenamtlichen Richter vor jeder Art von Benachteiligung, insbesondere solcher beruflicher Art, schützen (BRDrucks 47/02 S. 18; BTDrucks 14/9006 S. 8 f., 12, 14; BTDrucks 15/411 S. 8 f.).

    Nachteiligen Konsequenzen hieraus begegnet der Gesetzgeber mit einem weitreichenden Schutzgebot, das insbesondere berufliche Nachteile verhindern und "zugleich das Ansehen der ehrenamtlichen Richter in der Öffentlichkeit" stärken soll (BTDrucks 14/9006 S. 8 und BTDrucks 15/411 S. 8; vgl. ferner BRDrucks 47/02 S. 18).

  • BVerwG, 11.12.1985 - 2 C 8.84

    Anspruch eines Lehrers auf Urlaub außerhalb der Unterrichtszeit für ein

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 45.09
    Aufgrund des Regelungsinhalts des § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG als Kollisionsnorm ist für eine Freistellung mit dem Ziel, die Ausübung des Ehrenamtes zeitlich zu ermöglichen, kein Raum, wenn es an einer Pflichtenkollision fehlt, weil einer Pflicht zur Ausübung des Ehrenamtes keine zeitlich konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung im Beamtenverhältnis entgegensteht (Urteile vom 11. Dezember 1985 - BVerwG 2 C 8.84 - BVerwGE 72, 289 = Buchholz 237.6 § 108 LBG Niedersachsen Nr. 1 und vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 60.86 - BVerwGE 79, 366 = Buchholz 237.0 § 99 BaWüLBG Nr. 3 S. 3; vgl. nunmehr für Arbeitnehmer BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 - BAGE 129, 170 ).

    Dies schließt es aus, die auf das Ehrenamt verwandte Zeit in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen, d.h. die beamtenrechtliche Dienstleistungspflicht um die Zeit der Ausübung des Ehrenamtes zu verringern (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1985 - BVerwG 2 C 8.84 - BVerwGE 72, 289 = Buchholz 237.6 § 108 LBG Niedersachsen Nr. 1 S. 1 f.).

  • BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 78/08

    Ehrenamtliche Richter - Vergütung bei Gleitzeit

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 45.09
    Aufgrund des Regelungsinhalts des § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG als Kollisionsnorm ist für eine Freistellung mit dem Ziel, die Ausübung des Ehrenamtes zeitlich zu ermöglichen, kein Raum, wenn es an einer Pflichtenkollision fehlt, weil einer Pflicht zur Ausübung des Ehrenamtes keine zeitlich konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung im Beamtenverhältnis entgegensteht (Urteile vom 11. Dezember 1985 - BVerwG 2 C 8.84 - BVerwGE 72, 289 = Buchholz 237.6 § 108 LBG Niedersachsen Nr. 1 und vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 60.86 - BVerwGE 79, 366 = Buchholz 237.0 § 99 BaWüLBG Nr. 3 S. 3; vgl. nunmehr für Arbeitnehmer BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 - BAGE 129, 170 ).

    Daher ist eine Freistellung, die sicherstellen soll, dass der Beamte seinen Pflichten als ehrenamtlicher Richter nachgehen kann, nicht erforderlich (vgl. für Arbeitnehmer: BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 a.a.O. S. 176).

  • BVerwG, 01.02.2010 - 6 PB 36.09

    Benachteiligungsverbot; kausale Verknüpfung zwischen Schlechterstellung und

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 45.09
    Der Begriff "Benachteiligung" erfasst jeden Nachteil, den der ehrenamtliche Richter gerade aufgrund des Ehrenamtes hinzunehmen hat; auf eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 36.09 - Buchholz 251.92 § 8 SAPersVG Nr. 1 S. 1 f. Rn. 4 - 6 m.w.N. und BAG, Urteil vom 7. November 2007 - 7 AZR 820/06 - BAGE 124, 356 , jeweils zum Personalvertretungsrecht).

    § 45 Abs. 1a Satz 1 Alt. 2 DRiG untersagt eine Schlechterstellung aufgrund des Ehrenamtes ohne sachlichen Grund (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2010 a.a.O. und BAG, Urteil vom 7. November 2007 a.a.O.).

  • BAG, 07.11.2007 - 7 AZR 820/06

    Personalratsmitglied - Zusatzurlaub für Wechselschicht

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 45.09
    Der Begriff "Benachteiligung" erfasst jeden Nachteil, den der ehrenamtliche Richter gerade aufgrund des Ehrenamtes hinzunehmen hat; auf eine Benachteiligungsabsicht kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 36.09 - Buchholz 251.92 § 8 SAPersVG Nr. 1 S. 1 f. Rn. 4 - 6 m.w.N. und BAG, Urteil vom 7. November 2007 - 7 AZR 820/06 - BAGE 124, 356 , jeweils zum Personalvertretungsrecht).

    § 45 Abs. 1a Satz 1 Alt. 2 DRiG untersagt eine Schlechterstellung aufgrund des Ehrenamtes ohne sachlichen Grund (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2010 a.a.O. und BAG, Urteil vom 7. November 2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 60.86

    Beamtete Lehrerin - Stillen von Kindern - Minderung der Unterrichtsverpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 45.09
    Aufgrund des Regelungsinhalts des § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG als Kollisionsnorm ist für eine Freistellung mit dem Ziel, die Ausübung des Ehrenamtes zeitlich zu ermöglichen, kein Raum, wenn es an einer Pflichtenkollision fehlt, weil einer Pflicht zur Ausübung des Ehrenamtes keine zeitlich konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung im Beamtenverhältnis entgegensteht (Urteile vom 11. Dezember 1985 - BVerwG 2 C 8.84 - BVerwGE 72, 289 = Buchholz 237.6 § 108 LBG Niedersachsen Nr. 1 und vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 60.86 - BVerwGE 79, 366 = Buchholz 237.0 § 99 BaWüLBG Nr. 3 S. 3; vgl. nunmehr für Arbeitnehmer BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 6 AZR 78/08 - BAGE 129, 170 ).
  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 14.03

    Arbeitszeit; Schichtdienst; Wochenfeiertage; Dienstunfähigkeit.

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 45.09
    Für ein Nacharbeiten versäumter Arbeitszeit fehlt die rechtliche Grundlage (stRspr, vgl. Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 14.03 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 40).
  • BVerfG, 11.04.2000 - 1 BvL 2/00

    Unzulässige Richtervorlage mangels ausreichender Darlegung der

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 45.09
    Die Vorschrift dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung (BTDrucks 14/9006 S. 12; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 2000 - 1 BvL 2/00 - AP Nr. 2 zu § 26 ArbGG 1979).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2016 - 4 S 1957/16

    Zusammentreffen von Dienstleistungspflicht einer Beamtin und Stillzeiten

    Während der Gleitzeit besteht keine zeitlich fremdbestimmt konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung im Beamtenverhältnis (vgl. auch zu § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 45.09 - und zu § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 -, jeweils Juris).

    § 36 AzUVO i.V.m. § 7 Abs. 1 MuSchG enthält hinsichtlich der Besonderheiten des Gleitzeitmodells eine unbeabsichtigte Regelungslücke, die im Wege der analogen Anwendung durch die Gutschrift von Stillzeiten auf das Arbeitszeitkonto zu schließen ist, wenn der Beamtin die Erbringung der wöchentlich geschuldeten Dienstleistung aufgrund von Stillzeiten auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Gleitzeitrahmens nicht mehr vollständig (vgl. auch zu § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 -, Juris) oder nur noch in einer Weise möglich ist, die das vernünftigerweise Zumutbare überschreitet (vgl. auch zu § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 45.09 -, Juris).

    Für die Antragstellerin besteht danach in der Zeit von 13.45 bis 14.45 Uhr regelmäßig keine zeitlich fremdbestimmt konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung im Beamtenverhältnis (vgl. auch zu § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 45.09 - und zu § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 -, jeweils Juris).

    Diese Lücke ist im Wege der analogen Anwendung von § 36 AzUVO i.V.m. § 7 Abs. 1 MuSchG durch die Gutschrift von Stillzeiten auf das Arbeitszeitkonto zu schließen, wenn der Beamtin die Erbringung der wöchentlich geschuldeten Dienstleistung aufgrund von Stillzeiten auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Gleitzeitrahmens nicht mehr vollständig (vgl. auch zu § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 -, Juris) oder nur noch in einer Weise möglich ist, die das vernünftigerweise Zumutbare überschreitet (vgl. auch zu § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 45.09 -, Juris).

    Da der Antragstellerin aber aufgrund der zeitlichen Belastungen durch das Stillen die Dispositionsmöglichkeit über die wöchentliche Gleitzeit weitgehend oder vollständig genommen wird (vgl. auch zu § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 45.09 -, Juris), die wiederum den Grund dafür bildet, dass sie im Unterschied zu diesen keinen Anspruch auf Stillzeit geltend machen kann, ist ihr insoweit eine Gutschrift zu gewähren, wobei zwei Stunden angemessen erscheinen.

  • VerfGH Bayern, 09.02.2015 - 11-VI-14

    Zur Frage eines beamtenrechtlichen Urlaubsanspruchs wegen Wahrnehmung eines

    cc) In seinem Urteil vom 28. Juli 2011 (BVerwGE 140, 178) habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass in die Gleitzeit fallende Zeiten der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter gutzuschreiben seien, soweit diese drei Stunden pro Kalenderwoche überschreiten.

    In seinem Urteil vom 28. Juli 2011 (BVerwGE 140, 178) hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf das Fehlen einer zeitlichen Kollision und das Urteil vom 11. Dezember 1985 (BVerwGE 72, 289) ausdrücklich verneint, dass ein Beamter gemäß § 45 Abs. 1 a Satz 2 DRiG beanspruchen könne, für eine in seine Gleitzeitstunden fallende Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter von seiner beamtenrechtlichen Dienstleistungspflicht freigestellt zu werden (BVerwGE 140, 178 Rn. 8 bis 13).

    Dass das Bundesverwaltungsgericht dennoch eine Gutschrift in die Gleitzeitstunden fallender Zeiten der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter für geboten erachtet hat, soweit diese drei Stunden pro Kalenderwoche überschreiten, hatte seinen ausschließlichen Grund darin, dass § 45 Abs. 1 a Satz 1 Alt. 2 DRiG - unabhängig von dem (§ 17 UrlV vergleichbaren) Freistellungsanspruch des § 45 Abs. 1 a Satz 2 DRiG - eine Benachteiligung aufgrund der Übernahme der Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter verbietet (vgl. BVerwGE 140, 178 Rn. 14 bis 22).

    Eine solche pauschale Dienstbefreiung wird insbesondere nicht durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2011 (BVerwGE 140, 178) belegt, das sich (wie zu (3) ausgeführt) nur auf die Tätigkeit eines Beamten als ehrenamtlicher Richter bezieht und in dem eine Anwendung der einschlägigen Vorschrift zur Dienstbefreiung (§ 45 Abs. 1 a Satz 2 DRiG) ausdrücklich verneint wird.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23

    Erfolglose Normenkontrolle gegen Vorgriffsstundenverpflichtung der Lehrkräfte an

    Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar davon aus, dass der vom Beamten geschuldete Dienst in der Pflicht besteht, die dienstlichen Aufgaben während eines bestimmten Zeitraums zu erfüllen, und dass ausgefallener Dienst vom Beamten nicht nachzuholen ist, sondern nur besoldungs- und disziplinarrechtliche Folgen, etwa bei verschuldetem Fernbleiben den Verlust der Dienstbezüge (§ 9 LBesG LSA), nach sich ziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. April 2004 - 2 C 14.03 -, juris Rn. 17, und vom 28. Juli 2011 - 2 C 45.09 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2012 - 2 B 2.12 -, juris Rn. 13).

    Dies kann dazu führen, dass wegen Krankheit oder aus anderen Gründen versäumte Arbeitszeit arbeitszeitrechtlich als im Beamtenverhältnis geleistet zu behandeln und folglich dem Arbeitszeitkonto des Beamten gutzuschreiben ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. April 2004, a. a. O., und vom 28. Juli 2011, a. a. O.).

  • VG Osnabrück, 23.04.2015 - 3 A 102/14

    Beamter; ehrenamtlicher Richter; Gleitzeit; Kernzeit; Schöffe;

    In seinem Urteil vom 28. Juli 2011 (- BVerwG 2 C 45.09 -, BVerwGE 140, 178 - 185) hat das Bundesverwaltungsgericht zu einer Fallkonstellation der begehrten Anrechnung von Tätigkeitszeiten eines Beamten im Amt eines ehrenamtlichen Richters bei in der Dienststelle bestehender Gleitzeitvereinbarung insoweit ausgeführt:.
  • BAG, 19.05.2021 - 5 AZR 318/20

    Arbeitszeitkonto - Gutschrift für Zeiten der Ausübung eines kommunalpolitischen

    c) Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Juli 2011 (- 2 C 45/09 - Rn. 14 ff., BVerwGE 140, 178) für einen Beamten, der in seiner Rahmenarbeitszeit, aber außerhalb einer Kernarbeitszeit einer Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter nachgegangen ist, erkannt hat, dass dem Beamten Zeiten der Wahrnehmung des Schöffenamts auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind, wenn diese einen Umfang von drei Stunden wöchentlich überschreiten, ist der vorliegende Sachverhalt damit nicht vergleichbar.
  • BVerwG, 26.11.2012 - 2 B 2.12

    Arbeitszeitkonto; Dezentrales Schichtdienstmanagement; Krankheit, Schichtenplan;

    Auch dort gilt, dass Zeiten, in denen der Beamte Gleitzeitstunden ableisten könnte, dies aber nicht getan hat, keine Arbeitszeit sind (Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 45.09 - BVerwGE 140, 178 = Buchholz 236.2 § 45 DRiG Nr. 2, jeweils Rn. 12).
  • VG Kassel, 13.09.2021 - 1 K 1356/20

    Zeitgutschrift für Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin in der

    Für ein Nacharbeiten versäumter Arbeitszeit fehlt die rechtliche Grundlage (std. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 45/09 -, BVerwGE 140, 178-185, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Juli 2011, a.a.O.) gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt, vielmehr ist bei Vorliegen einer Gleitzeitregelung den Stundenausgleich lediglich auf die Kernarbeitszeit beschränkt.

    Ein Rechtssatz, dass die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes - auch eines solchen, dessen Übernahme nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden kann (vgl. § 24 ArbGG) - nicht auf Kosten der Freizeit des Amtsträgers gehen darf, besteht nicht (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 29.11.2013 - 3 ZB 12.998

    Lehrer, die kommunale Mandatsträger sind, haben für die Tätigkeiten, die im

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. Juli 2011 (2 C 45/09 - BVerwGE 140, 178 - juris Rn 29) betont, dass kein Rechtssatz besteht, dass die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamts nicht auf Kosten der Freizeit des Amtsträgers gehen darf.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass für die Freistellung eines ehrenamtlichen Richters von seiner Dienstleistungspflicht als Beamter mangels konkreter Pflichtenkollision kein Raum ist, wenn die Richtertätigkeit innerhalb der Gleitstunden stattfindet (vgl. U.v. 28.7.2011 - 2 C 45/09 - BVerwGE 140, 178 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2022 - 6 A 2599/20

    Polizeibeamter im Schichtdienst kann nicht verlangen, dass ihm Zeiten der

    Etwas anderes folgt schließlich nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.7.2011 - 2 C 45.09 -.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - 2 C 45.09 -, BVerwGE 140, 178 = juris Rn. 21 f.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2021 - 10 A 10224/21

    Arbeitszeit von Polizeibeamten; Anrechnung von Ruhepausen auch an Tagen, an denen

    Das gilt - bezogen auf die arbeitszeitrechtliche Bewertung - auch dann, wenn ein Beamter wegen Erholungs- oder Sonderurlaubs genehmigt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BBG) vom Dienst fernbleibt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 45.09 -, juris Rn. 10 für den Fall einer Freistellung nach § 45 Abs. 1a Satz 2 Satz 2 Deutsches Richtergesetz sowie BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 2 C 14.03 -, juris Rn. 17 für den Fall eines Feiertags).
  • VGH Bayern, 01.07.2016 - 3 ZB 13.611

    Kurzfristig "dienstfrei" für Beamten

  • ArbG Passau, 24.03.2016 - 1 Ca 323/15

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung von der Arbeit für die in die

  • LAG Hamm, 27.05.2020 - 6 Sa 42/20

    Anrechnung von Tätigkeiten als Ratsmitglied auf Arbeitszeitkonto;

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