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   BVerwG, 28.08.1979 - 7 B 178.78   

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https://dejure.org/1979,3256
BVerwG, 28.08.1979 - 7 B 178.78 (https://dejure.org/1979,3256)
BVerwG, Entscheidung vom 28.08.1979 - 7 B 178.78 (https://dejure.org/1979,3256)
BVerwG, Entscheidung vom 28. August 1979 - 7 B 178.78 (https://dejure.org/1979,3256)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Ablehnung einer Habilitation - Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 11.02.1976 - 6 C 3.76
    Auszug aus BVerwG, 28.08.1979 - 7 B 178.78
    Ob überhaupt - wie die Beschwerde annimmt - aus einer unvollständigen Übertragung der mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichneten Zeugenaussagen in das Protokoll eine Beschränkung des rechtlichen Gehörs gefolgert werden kann, ist zweifelhaft und würde voraussetzen, daß die Vorschriften über die Protokollierung auch den Zweck verfolgen, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zum Beweisergebnis zu ermöglichen (offengelassen in dem Beschluß vom 11. Februar 1976 - BVerwG 6 C 3.76 - [NJW 1976, 1705]).
  • BVerwG, 29.09.1976 - 7 CB 46.76

    Verletzung des rechtlichen Gehörs - Darlegungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1979 - 7 B 178.78
    Die ordnungsgemäße Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO erfordert die Darlegung von Umständen, die den Schluß rechtfertigen, daß das Gericht ein bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen habe, sowie bei einer Beschränkung der Äußerungsmöglichkeiten eines Beteiligten die nähere Substantiierung dessen, was bei ausreichender Gewähr rechtlichen Gehörs hätte vorgetragen werden können (vgl. z.B. Beschluß vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - [Buchholz 310 § 138 Nr. 3 VwGO Nr. 23]).
  • BVerwG, 16.03.1987 - 7 B 148.86

    Zulassung der Revision bei Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der

    Die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert die Darlegung von Umständen, die den Schluß rechtfertigen, daß das Gericht ein bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat (vgl. den in einem Rechtsstreit zwischen denselben Beteiligten ergangenen Senatsbeschluß vom 28. August 1979 - BVerwG 7 B 178.78 -).
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