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   BVerwG, 28.08.1997 - 7 B 214.97   

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BVerwG, 28.08.1997 - 7 B 214.97 (https://dejure.org/1997,13624)
BVerwG, Entscheidung vom 28.08.1997 - 7 B 214.97 (https://dejure.org/1997,13624)
BVerwG, Entscheidung vom 28. August 1997 - 7 B 214.97 (https://dejure.org/1997,13624)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit sich gegen Lärmimmissionen zu wehren, die durch den Betrieb einer in der Nachbarschaft errichteten Mehrzweckhalle entstehen - Treffen einer gerichtlichen Regelung, die als Minus im Klagebegehren enthalten ist - Zulassung von begrenzten Ausnahmen von dem zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1997 - 7 B 214.97
    Unter dieser Voraussetzung kann der Gestörte auch nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats zum öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch keine bestimmte Maßnahmen verlangen, sondern nur, daß Lärmbelästigungen oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle unterbleiben (BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254 [BVerwG 29.04.1988 - 7 C 33/87]).

    Soweit eine Divergenz darin liegen soll, daß entgegen dem Urteil des Senats vom 29. April 1988 (a.a.O.) die zu ergreifenden Maßnahmen nicht der Disposition der Beklagten überlassen geblieben sind, verkennt die Beschwerde - wie bereits dargelegt -, daß dies von vornherein nur dann gelten kann, wenn sich mehrere ernsthaft in Betracht kommende Möglichkeiten zur Störungsbeseitigung bieten.

  • BGH, 22.10.1976 - V ZR 36/75

    Schweinemästerei - §§ 906, 1004 BGB, Wahlfreiheit des Störers hinsichtlich der

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1997 - 7 B 214.97
    Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt jedoch voraus, daß verschiedene Maßnahmen für die Beseitigung der Störung in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1976 - V ZR 36/75 - NJW 1977, 146).
  • BVerwG, 08.11.1994 - 7 B 73.94

    Immissionsschutzrecht: Verbindlichkeit der Richtwerte der 18. BimSchV für die

    Auszug aus BVerwG, 28.08.1997 - 7 B 214.97
    Ebenso zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf eine Abweichung des angegriffenen Urteils von dem Beschluß des Senats vom 8. November 1994 - BVerwG 7 B 73.94 - (Buchholz 406.25 § 3 BImSch Nr. 10).
  • VGH Bayern, 31.03.2006 - 22 B 05.1683

    Öffentlich-rechtlicher Immissionsabwehranspruch; kommunale Musikschule;

    Wer zwar schon vor der Ansiedlung eines Betriebs in jenem Bereich gewohnt hat, sich aber gegen die Betriebsansiedlung selbst nicht fristgerecht gewehrt hat, ihr vielmehr ausdrücklich zugestimmt hat, dessen Schutzwürdigkeit wird mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung und mit der Aufnahme der legalen betrieblichen Nutzung gemindert (vgl. z.B. BVerwG vom 22.6.1990, UPR 1990, 439/441; BayVGH vom 19.3.1997 - Az. 22 B 96.951, bestätigt durch BVerwG vom 28.8.1997 - Az. 7 B 214.97).
  • OLG Naumburg, 26.06.2018 - 12 U 92/17

    Blendwirkungen eines Edelstahlschornsteins auf dem Dach eines Wohnhauses:

    Bestimmte Abwehrmaßnahmen muss ein Kläger nur dann benennen, wenn ernsthaft keine anderen Maßnahmen in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 26.11.2004 - V ZR 83/04; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2017 - I-9 U 35/17, Rn. 12; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. Dezember 2013, 9 U 184/11, Rn. 14; für öffentlich-rechtlichen Anspruch: BVerwG, Beschluss vom 28. August 1997, Aktenzeichen 7 B 214/97, Rn. 3 mwN.; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. August 2004 - 2 A 21/04 -, Rn. 14, juris).
  • VG Würzburg, 12.04.2011 - W 4 K 10.118

    Klagen gegen Planfeststellung für Ortsumgehung Rieneck abgewiesen

    Kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht, kann der von der Störung Bedrohte nur verlangen, dass Lärmbelästigungen oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle unterbleiben (BVerwG, B.v. 28.08.1997, 7 B 214.97, Stüer, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2020 - 10 S 2012/19

    Zurechnung von Immissionen durch den Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft

    Von diesem Ausgangspunkt aus, den der Senat für zutreffend hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1997 - 7 B 214.97 - juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.07.2010 - 7 A 1016/09 - juris Rn. 5), genügt es daher, wenn - wie hier - der Tenor eine Zielvorgabe enthält, die so genau zu formulieren ist, wie es die konkreten Umstände des Einzelfalls zulassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.1994 - 21 A 2884/92 - juris Rn. 8, 54 ff.; Spohnheimer in BeckOGK, BGB § 1004 Rn. 292 ff.).
  • VGH Bayern, 12.05.2004 - 22 ZB 04.234

    Immissionsschutzrecht, soweit nicht nach der Natur der Sache ein anderer Senat

    Diese Fragen bedürfen hier aber keiner Vertiefung, weil der angefochtene Bescheid des Landratsamts vom 31. Mai 1996 zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich die Immissionsschutzbehörde in Anwendung der § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 24 BImSchG bei der Festlegung der Zumutbarkeitsgrenze für Lärmimmissionen je nach den Umständen des Einzelfalls an einzelnen Vorschriften der 18. BImSchV orientieren darf (vgl. BVerwG vom 11.2.2003 -Az. 7 B 88.02; BVerwG vom 28.8.1997 - Az. 7 B 214.97).
  • VGH Bayern, 03.04.2018 - 22 S 17.2080

    Androhung eines Ordnungsgeldes zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung

    Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1997 wurde die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 1997 zurückgewiesen (Az. 7 B 214.97).
  • VG München, 19.07.2023 - M 28 K 22.414

    Unterlassung von Nutzungen, Schulgelände, Öffentlich-rechtlicher

    Ein Anspruch auf konkrete Maßnahmen besteht auch dann nicht, wenn der Hoheitsträger als Verursacher der Störung in Anspruch genommen wird (BVerwG, U.v. 29. April 1988 - 7 C 33/87 - juris Rn. 19; BVerwG, B.v. 28. August 1997 - 7 B 214/97 - juris Rn. 6; VG Schleswig, U.v. 11. August 2004 - juris - Rn. 14).
  • VG Bayreuth, 12.04.2022 - B 9 K 20.86

    Öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Unterlassungsanspruch, Betrieb von

    Ein Anspruch der Kläger darauf, dass die Beklagte entsprechende Handlungen gegen die Müllablagerungen vornimmt, besteht nicht, da die Kläger durch den öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch keine bestimmten Maßnahmen verlangen können, sondern nur, dass Belästigungen oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle unterbleiben (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.1997 - 7 B 214/97 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 10.10.2013 - W 5 K 11.1207

    Bescheidungsklage; Nutzungsuntersagung; Kulturraum in Feuerwehrstützpunkt; Disko-

    Kommen verschiedene Maßnahmen für die Beseitigung einer Störung in Betracht, kann der Gestörte keine bestimmte Maßnahme verlangen, sondern nur, dass Lärmbelästigungen oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle unterbleiben (BVerwG, B.v. 28.8.1997 Nr. 7 B 214/97, U.v. 29.4.1988, Nr. 7 C 33.87, BVerwGE 79, 254).
  • VG München, 21.06.2023 - M 28 K 18.4659

    Immissionsschutzrecht, Immissionschutzrechtlicher Abwehranspruch des Nachbarn,

    Soweit darüber hinausgehend Unterlassung beantragt war, ist die Klage abzuweisen, denn die tenorierte Verurteilung der Beklagten, geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der nachbarschützenden Maßgaben der Benutzungssatzung zu treffen, war als Minus zwar im Klageantrag enthalten (BVerwG, U.v. 28.8.1997 - 7 B 214/97 - juris Rn. 3), bleibt letztlich aber hinter diesem zurück.
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