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   BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 41.08   

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https://dejure.org/2008,15793
BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 41.08 (https://dejure.org/2008,15793)
BVerwG, Entscheidung vom 28.08.2008 - 9 B 41.08 (https://dejure.org/2008,15793)
BVerwG, Entscheidung vom 28. August 2008 - 9 B 41.08 (https://dejure.org/2008,15793)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Pflicht des Ortsgesetzgebers zur Einführung einer Gebührenstaffelung für ungenutzte Wohngrundstücke bzw. ungenutzte Gewerbegrundstücke; Pflicht des Ortsgesetzgebers zur Einführung einer differenzierten Grundgebühr bei Betroffenheit von maximal 1,7% ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 41.08
    Danach sind die dem Normgeber bei der Gebührenbemessung durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums erst überschritten, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (Urteil vom 20. Dezember 2000 BVerwG 11 C 7.00 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 8).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, entspricht es den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, dass in einem solchen Fall die Unterschiede im Maß der verbrauchsunabhängigen Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab in sachgerechter Weise zum Ausdruck gebracht werden (Beschluss vom 1. Dezember 2003 BVerwG 9 B 29.03 unter Hinweis auf die Urteile vom 1. August 1986 BVerwG 8 C 112.84 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 und vom 20. Dezember 2000 a.a.O. sowie den Beschluss vom 25. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 4.01 NVwZ-RR 2003, 300).

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 41.08
    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, entspricht es den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, dass in einem solchen Fall die Unterschiede im Maß der verbrauchsunabhängigen Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab in sachgerechter Weise zum Ausdruck gebracht werden (Beschluss vom 1. Dezember 2003 BVerwG 9 B 29.03 unter Hinweis auf die Urteile vom 1. August 1986 BVerwG 8 C 112.84 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 und vom 20. Dezember 2000 a.a.O. sowie den Beschluss vom 25. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 4.01 NVwZ-RR 2003, 300).

    Dabei stellt das Auftreten solcher abweichenden Einzelfälle die Entscheidung des Normgebers nicht in Frage, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (Urteil vom 1. August 1986 BVerwG 8 C 112.84 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 S. 54 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.09.2004 - 10 C 3.04

    Satzungsfehler; Unbeachtlichkeit; Nichtigkeit; Gesamtnichtigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 41.08
    10 Wie das Bundesverwaltungsgericht jedoch bereits klargestellt hat, kann aus der Befugnis des Normgebers zu Typisierungen und Pauschalierungen kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund hergeleitet werden, mit dem unterschiedslos Satzungsmängel im Kommunalabgabenrecht für unerheblich erklärt werden können, wenn es durch sie nur zu geringen Abweichungen vom Typus kommt (Urteil vom 29. September 2004 BVerwG 10 C 3.04 Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 43 S. 8 f.).
  • BVerwG, 25.10.2001 - 9 BN 4.01

    Verletzung der Untersuchungsgrundsatzes als revisionsbegründender

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 41.08
    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, entspricht es den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, dass in einem solchen Fall die Unterschiede im Maß der verbrauchsunabhängigen Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab in sachgerechter Weise zum Ausdruck gebracht werden (Beschluss vom 1. Dezember 2003 BVerwG 9 B 29.03 unter Hinweis auf die Urteile vom 1. August 1986 BVerwG 8 C 112.84 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 und vom 20. Dezember 2000 a.a.O. sowie den Beschluss vom 25. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 4.01 NVwZ-RR 2003, 300).
  • BVerwG, 30.06.1992 - 5 B 99.92

    Soziale Belange im Sinne der Härtebestimmung des § 91 Abs. 3 des

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 41.08
    Da die Beschwerde hiergegen keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat, könnte sich diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen (vgl. etwa Beschluss vom 30. Juni 1992 BVerwG 5 B 99.92 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43).
  • BVerwG, 01.12.2003 - 9 B 29.03

    Verstoß gegen die Aufklärungspflicht als Verfahrensmangel - Kriterien für die

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 41.08
    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, entspricht es den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, dass in einem solchen Fall die Unterschiede im Maß der verbrauchsunabhängigen Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab in sachgerechter Weise zum Ausdruck gebracht werden (Beschluss vom 1. Dezember 2003 BVerwG 9 B 29.03 unter Hinweis auf die Urteile vom 1. August 1986 BVerwG 8 C 112.84 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 und vom 20. Dezember 2000 a.a.O. sowie den Beschluss vom 25. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 4.01 NVwZ-RR 2003, 300).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 41.08
    Dass es hierbei oder in anderem Zusammenhang zumal auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 1 BvR 986/91 BVerfGE 86, 133 ) auf die genaue "unter 10 %" liegende Leerstandszahl ankommen sollte, ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerde auch nicht dargelegt.
  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 41.08
    Danach steht fest, dass die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, davon abhängt, ob erstens die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob zweitens hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. u.a. Beschluss vom 20. August 1991 BVerwG 4 NB 3.91 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 S. 81 ff.).
  • BVerwG, 25.08.1982 - 8 C 54.81

    Entwässerungsbeitrag - Grundstück - Gleichheitssatz

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 41.08
    Danach ist es dem Normgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (vgl. nur Urteil vom 25. August 1982 BVerwG 8 C 54.81 Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 20 S. 4).
  • BVerwG, 13.06.2009 - 9 B 2.09

    Eigentümergebrauch; Gebührenbemessung; Gewässerausbau; Gewässerbenutzung;

    Ob solche Gründe vorliegen, ist nicht nur im Wesentlichen eine der Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugängliche Frage des Einzelfalls, sondern hängt auch maßgeblich von den landesrechtlichen und deswegen (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO ) irrevisiblen Vorgaben für die Ausgestaltung der Gebührenregelung ab (Urteil vom 20. Dezember 2000 a.a.O.; Beschluss vom 28. August 2008 - BVerwG 9 B 41.08 - Rn. 5 [...]).
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