Rechtsprechung
   BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 42.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5997
BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 42.08 (https://dejure.org/2008,5997)
BVerwG, Entscheidung vom 28.08.2008 - 9 B 42.08 (https://dejure.org/2008,5997)
BVerwG, Entscheidung vom 28. August 2008 - 9 B 42.08 (https://dejure.org/2008,5997)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,5997) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Überschreitung des weiten Gestaltungsspielraums des Normgebers bei der Gebührenbemessung bei Nichtvorliegen ausreichender sachlicher Gründe; Herleitung eines Rechtfertigungsgrundes aus der Befugnis des Normgebers zu Typisierungen und Pauschalierungen zur Banalisierung ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 42.08
    Danach sind die dem Normgeber bei der Gebührenbemessung durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Grenzen seines weiten Gestaltungsspielraums erst überschritten, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (Urteil vom 20. Dezember 2000 BVerwG 11 C 7.00 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94 S. 8).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, entspricht es den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, dass in einem solchen Fall die Unterschiede im Maß der verbrauchsunabhängigen Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab in sachgerechter Weise zum Ausdruck gebracht werden (Beschluss vom 1. Dezember 2003 BVerwG 9 B 29.03 unter Hinweis auf die Urteile vom 1. August 1986 BVerwG 8 C 112.84 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 und vom 20. Dezember 2000 a.a.O. sowie den Beschluss vom 25. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 4.01 NVwZ-RR 2003, 300).

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 42.08
    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, entspricht es den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, dass in einem solchen Fall die Unterschiede im Maß der verbrauchsunabhängigen Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab in sachgerechter Weise zum Ausdruck gebracht werden (Beschluss vom 1. Dezember 2003 BVerwG 9 B 29.03 unter Hinweis auf die Urteile vom 1. August 1986 BVerwG 8 C 112.84 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 und vom 20. Dezember 2000 a.a.O. sowie den Beschluss vom 25. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 4.01 NVwZ-RR 2003, 300).

    Dabei stellt das Auftreten solcher abweichenden Einzelfälle die Entscheidung des Normgebers nicht in Frage, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (Urteil vom 1. August 1986 BVerwG 8 C 112.84 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 S. 54 m.w.N.).

  • BVerwG, 30.06.1992 - 5 B 99.92

    Soziale Belange im Sinne der Härtebestimmung des § 91 Abs. 3 des

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 42.08
    Da die Beschwerde hiergegen keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat, könnte sich diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen (vgl. etwa Beschluss vom 30. Juni 1992 BVerwG 5 B 99.92 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 42.08
    Dass es hierbei oder in anderem Zusammenhang zumal auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. hierzu nur BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 1 BvR 986/91 BVerfGE 86, 133 ) auf die genaue "unter 10 %" liegende Leerstandszahl ankommen sollte, ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerde auch nicht dargelegt.
  • BVerwG, 01.12.2003 - 9 B 29.03

    Verstoß gegen die Aufklärungspflicht als Verfahrensmangel - Kriterien für die

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 42.08
    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, entspricht es den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, dass in einem solchen Fall die Unterschiede im Maß der verbrauchsunabhängigen Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab in sachgerechter Weise zum Ausdruck gebracht werden (Beschluss vom 1. Dezember 2003 BVerwG 9 B 29.03 unter Hinweis auf die Urteile vom 1. August 1986 BVerwG 8 C 112.84 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 und vom 20. Dezember 2000 a.a.O. sowie den Beschluss vom 25. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 4.01 NVwZ-RR 2003, 300).
  • BVerwG, 29.09.2004 - 10 C 3.04

    Satzungsfehler; Unbeachtlichkeit; Nichtigkeit; Gesamtnichtigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 42.08
    10 Wie das Bundesverwaltungsgericht jedoch bereits klargestellt hat, kann aus der Befugnis des Normgebers zu Typisierungen und Pauschalierungen kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund hergeleitet werden, mit dem unterschiedslos Satzungsmängel im Kommunalabgabenrecht für unerheblich erklärt werden können, wenn es durch sie nur zu geringen Abweichungen vom Typus kommt (Urteil vom 29. September 2004 BVerwG 10 C 3.04 Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 43 S. 8 f.).
  • BVerwG, 25.10.2001 - 9 BN 4.01

    Verletzung der Untersuchungsgrundsatzes als revisionsbegründender

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 42.08
    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, entspricht es den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, dass in einem solchen Fall die Unterschiede im Maß der verbrauchsunabhängigen Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab in sachgerechter Weise zum Ausdruck gebracht werden (Beschluss vom 1. Dezember 2003 BVerwG 9 B 29.03 unter Hinweis auf die Urteile vom 1. August 1986 BVerwG 8 C 112.84 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 und vom 20. Dezember 2000 a.a.O. sowie den Beschluss vom 25. Oktober 2001 BVerwG 9 BN 4.01 NVwZ-RR 2003, 300).
  • BVerwG, 20.08.1991 - 4 NB 3.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Prüfungsumfang des Normenkontrollgerichts bei

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 42.08
    Danach steht fest, dass die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, davon abhängt, ob erstens die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob zweitens hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. u.a. Beschluss vom 20. August 1991 BVerwG 4 NB 3.91 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 S. 81 ff.).
  • BVerwG, 25.08.1982 - 8 C 54.81

    Entwässerungsbeitrag - Grundstück - Gleichheitssatz

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2008 - 9 B 42.08
    Danach ist es dem Normgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (vgl. nur Urteil vom 25. August 1982 BVerwG 8 C 54.81 Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 20 S. 4).
  • VG Münster, 23.01.2012 - 1 K 1217/11

    Fehlerhafte Kalkulation von Einsatzkosten einer Feuerwehr

    vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. August 2008 - 9 B 42/08 -, juris Rn. 13.
  • OVG Niedersachsen, 11.11.2010 - 11 MC 429/10

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Unionsrecht i.R.v.

    Ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit bzw. im vorliegenden Fall zur Gesamtunanwendbarkeit der Norm oder nur zur Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften der Norm führt, hängt demnach davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Unanwendbarkeit eine sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist, und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. allgemein BVerwG, Beschl. v. 18.8.2008 - 9 B 42.08 -, juris, m. w. N., sowie BVerfG, Beschl. v. 7.9.2010 - 2 BvF 1/09 -, juris, Rn. 159: "mit dem Ausspruch der Teilnichtigkeit werden die Regelungsabsichten des Gesetzgebers, soweit wie möglich, respektiert, ohne dass ein von seinem Willen nicht gedeckter Regelungstorso entstünde"; in der Sache bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.10.2010 - 1 S 154/10 -, juris, Bay. VGH, Beschl. v. 12.3.2010 - 10 CS 09.1734 -, juris, Rn. 42, und Sachsen - Anh. OVG, Urt. v. 17.2.2010 - 3 L 6/08 -, juris, Rn. 34, vgl. ferner bereits BVerfG, Beschl. v. 27.9.2005 - 1 BvR 789/05 -, juris, Rn. 19, wonach "auch für den Fall der Notwendigkeit einer ... gemeinschaftskonformen Auslegung einzelner Erlaubnisvoraussetzungen ... die Norm hinsichtlich der davon unabhängigen und selbständigen weiteren Voraussetzungen das Einholen einer präventiven Kontrollerlaubnis notwendig macht").
  • BVerwG, 22.10.2008 - 9 B 58.08

    Verwertung - Bescheidung - rechtliches Gehör - Anhörungsrüge - Kosten

    (BVerwG 9 B 42.08).

    Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 28. August 2008 BVerwG 9 B 42.08 wird zurückgewiesen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2011 - 4 L 247/10

    Zum Gebührenmaßstab bei der Trinkwassergrundgebühr

    Die landesgesetzliche Ausprägung des Äquivalenzprinzips (§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG LSA) gilt auch für die Erhebung der verbrauchsunabhängigen Grundgebühr (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, zit. nach JURIS; Urt. v. 8. April 2008 - 4 L 188/07 - Urt. v. 12. Februar 2008 - 4 L 264/07 -, zit. nach JURIS; Urt. v. 6. März 2007 - 4 L 321/06 -, zit. nach JURIS; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 28. August 2008 - 9 B 42.08 - Beschl. v. 25. Oktober 2001 - 9 BN 4/01 -, beide zit. nach JURIS; Urt. v. 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11).
  • OVG Sachsen, 15.01.2018 - 5 A 197/15

    Abwassergrundgebühren; Heilung rechtswidriger Gebührenbescheide durch

    Auch unbewohnte Wohngrundstücke nehmen somit je nach Bebauung und Nutzungsmöglichkeit Vorhalteleistungen in Anspruch, weil der Gebührenpflichtige die Wohnnutzung jederzeit wieder aufnehmen oder ausweiten und damit sofort den Anspruch auf Abwasserabnahme wieder erwerben kann (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14. April 2008 - 4 L 181/07 -, juris Rn. 24/25, das folgerichtig auch eine niedrigere Grundgebühr für leerstehende Wohnungen für gleichheitswidrig hält, nachgehend bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 28. August 2008 - 9 B 42.08 -, juris Rn. 5; ebenso zu Abfallgebühren: OVG M-V, Urt. v. 12. März 2003 - 4 K 7/01 -, juris Rn. 29 a. E.).28 Ein offenkundiges Missverhältnis der öffentlichen (Vorhalte-)Leistung zur Grundgebühr besteht daher bei Wohnungsleerstand nicht.
  • VGH Hessen, 03.03.2011 - 8 A 2423/09

    "Lotto per SMS" nicht erlaubnisfähig

    Ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit bzw. im vorliegenden Fall zur Gesamtunanwendbarkeit der Norm oder nur zur Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften der Norm führt, hängt demnach davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Unanwendbarkeit eine sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt, die mit höherrangigem Recht vereinbar ist, und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. allgemein BVerwG, Beschl. v. 18.8.2008 - 9 B 42.08 -, juris, m. w. N., sowie BVerfG, Beschl. v. 7.9.2010 - 2 BvF 1/09 -, juris, Rn. 159: "mit dem Ausspruch der Teilnichtigkeit werden die Regelungsabsichten des Gesetzgebers, soweit wie möglich, respektiert, ohne dass ein von seinem Willen nicht gedeckter Regelungstorso entstünde"; in der Sache bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.10.2010 - 1 S 154/10 -, juris, Bay. VGH, Beschl. v. 12.3.2010 - 10 CS 09.1734 -, juris, Rn. 42, und Sachsen - Anh. OVG, Urt. v. 17.2.2010 - 3 L 6/08 -, juris, Rn. 34, vgl. ferner bereits BVerfG, Beschl. v. 27.9.2005 - 1 BvR 789/05 -, juris, Rn. 19, wonach "auch für den Fall der Notwendigkeit einer ... gemeinschaftskonformen Auslegung einzelner Erlaubnisvoraussetzungen ... die Norm hinsichtlich der davon unabhängigen und selbständigen weiteren Voraussetzungen das Einholen einer präventiven Kontrollerlaubnis notwendig macht").
  • VG Köln, 01.07.2020 - 1 K 7238/18
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 42.08 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - OVG 9 N 109.14 -, juris Rn. 24, und Urteil vom 18. Februar 2015 - OVG 6 B 19.14 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 - 9 A 1582/08 -, Rn. 17, juris; Bay. VGH, Urteil vom 15. November 2001 - 23 B 01.1165 -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 27. Februar 2001 - 3 D 315/99 -, juris Rn. 76.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.06.2011 - 4 L 229/10

    Maßstab einer Abwassergrundgebühr

    Die landesgesetzliche Ausprägung des Äquivalenzprinzips (§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 KAG LSA) gilt auch für die Erhebung der verbrauchsunabhängigen Grundgebühr (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 28. September 2009 - 4 K 356/08 -, zit. nach JURIS; Urt. v. 8. April 2008 - 4 L 188/07 - Urt. v. 12. Februar 2008 - 4 L 264/07 -, zit. nach JURIS; Urt. v. 6. März 2007 - 4 L 321/06 -, zit. nach JURIS; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 28. August 2008 - 9 B 42.08 -, zit. nach JURIS; Beschl. v. 25. Oktober 2001 - 9 BN 4/01 -, zit. nach JURIS; Urt. v. 1. August 1986 - BVerwG 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2011 - 15 A 1544/11

    Wirksamkeit der Beendigung der Mitgliedschaft in dem Zweckverband Volkshochschule

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 9 B 42.08 , juris Rz 13.
  • VG Magdeburg, 16.07.2020 - 7 A 299/19

    Abrechnung von Kosten für einen Feuerwehreinsatz nach vollen Viertel- bzw.

    Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28.08.2008 - 9 B 42.08 - zitiert nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2010, a.a.O.).
  • VG Magdeburg, 02.10.2019 - 7 A 490/17

    Abrechnung von Kosten für einen Feuerwehreinsatz nach vollen Viertelstunden

  • VG Düsseldorf, 16.12.2011 - 26 K 5288/11

    Mindestbetrag für Feuerwehrkosten von einem vollen Stundensatz ist

  • VG Saarlouis, 22.01.2021 - 6 K 1142/19

    Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz

  • VG Würzburg, 15.04.2021 - W 5 K 20.1177

    Zur Berechnung von Pauschalsätzen für den Ersatz der Kosten bei Pflichteinsätzen

  • VG Leipzig, 04.08.2011 - 5 L 305/11

    Verbot der Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten im Freistaat Sachsen mittels

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht