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   BVerwG, 28.08.2015 - 2 WD 9.15   

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https://dejure.org/2015,28007
BVerwG, 28.08.2015 - 2 WD 9.15 (https://dejure.org/2015,28007)
BVerwG, Entscheidung vom 28.08.2015 - 2 WD 9.15 (https://dejure.org/2015,28007)
BVerwG, Entscheidung vom 28. August 2015 - 2 WD 9.15 (https://dejure.org/2015,28007)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 S 1 WDO 2002, § 120 Abs 1 Nr 2 Alt 2 WDO 2002, § 111 Abs 1 Alt 1 WDO 2002, § 17 Abs 1 WDO 2002, § 275 Abs 1 S 2 StPO
    Verfahrensmangel; Urlaub des Richters; Zurückverweisung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 S 1 WDO 2002, § 120 Abs 1 Nr 2 Alt 2 WDO 2002, § 111 Abs 1 Alt 1 WDO 2002, § 17 Abs 1 WDO 2002, § 275 Abs 1 S 2 StPO
    Verfahrensmangel; Urlaub des Richters; Zurückverweisung

  • Wolters Kluwer

    Entfernung eines Soldaten wegen Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis; Anfechtung der Maßnahmebemessung und Vorliegen eines schweren Mangels des Verfahrens

  • rewis.io

    Verfahrensmangel; Urlaub des Richters; Zurückverweisung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entfernung eines Soldaten wegen Dienstvergehens aus dem Dienstverhältnis; Anfechtung der Maßnahmebemessung und Vorliegen eines schweren Mangels des Verfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.06.2013 - 2 WD 19.12

    Gerichtliches Disziplinarverfahren; Frist zur Urteilsabsetzung; schwerer

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2015 - 2 WD 9.15
    Abzuwägen ist auf der einen Seite das - von dem Bundeswehrdisziplinaranwalt betonte und vom Gesetzgeber in § 17 Abs. 1 WDO als Beschleunigungsgebot normierte - Interesse des Dienstherrn und grundsätzlich auch des Soldaten an einer das gerichtliche Disziplinarverfahren zeitnah endgültig abschließenden Entscheidung und auf der anderen Seite das Recht vor allem des Soldaten, dass Wehrdienstgerichte über Disziplinarmaßnahmen unter Beachtung der gesetzlichen, auch seinem Interesse dienenden Verfahrensregelungen befinden (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 2 WD 19.12 - juris Rn 14).

    Aber der Gesetzgeber hat mit § 120 WDO für das gerichtliche Wehrdisziplinarverfahren eine spezielle Regelung geschaffen, die dem Berufungsgericht gerade die Möglichkeit einräumt, den Fehler durch das erstinstanzliche Gericht beheben zu lassen und damit dem betroffenen Soldaten zwei verfahrensfehlerfreie Rechtszüge zu gewähren (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 2 WD 19.12 - juris Rn. 15 m.w.N.).

    Als Berufungsführer hat der Soldat Anspruch darauf, dass der Gegenstand seines Rechtsmittels in den Entscheidungsgründen das Ergebnis der Beratung authentisch dokumentiert (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 2 WD 19.12 - juris Rn. 15 f.).

    Im Raum steht darüber hinaus die Entfernung aus dem Dienstverhältnis als schwerste disziplinargerichtliche Maßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 2 WD 19.12 - juris Rn. 19).

    Ob die mit einer Zurückverweisung verbundene (weitere) finanzielle Belastung des Bundes einen abwägungserheblichen Gesichtspunkt begründet, kann dahingestellt bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 2 WD 19.12 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 19.07.2013 - 2 WD 34.12

    Verfahrensmangel; Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist; Zurückverweisung;

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2015 - 2 WD 9.15
    Auch dieser abwägungsrelevante Aspekt ist damit verfassungsrechtlich verankert und von hoher Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 2 WD 34.12 - juris Rn. 16).

    Vor allem aber ist die Überschreitung der gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu wahrenden Absetzungsfrist von ohnehin bereits neun Wochen um mehr als drei Wochen keiner Heilung zugänglich und auch nicht - wie vom Bundeswehrdisziplinaranwalt angenommen - geringfügig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 2 WD 34.12 - Rn. 18).

  • BVerwG, 10.10.2013 - 2 WD 23.12

    Beförderungsverbot als zu schwere Disziplinarmaßnahme gegenüber einem Hauptmann

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2015 - 2 WD 9.15
    Insbesondere war der Vorsitzende Richter in den neun Wochen nach der Urteilsverkündung nicht unvorhersehbar verhindert, z.B. arbeitsunfähig erkrankt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 2 WD 23.12 - juris Rn. 34).

    Sie ist von der Erwägung getragen, ein so spät nach der Verkündung abgesetztes Urteil biete keine Gewähr mehr dafür, dass die schriftlichen Urteilsgründe mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und Beratung übereinstimmen (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 2 WD 23.12 - juris Rn. 35 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.01.2012 - 2 WD 5.11

    Fahren ohne Fahrerlaubnis im Dienst; Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen;

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2015 - 2 WD 9.15
    Dies gilt umso mehr, als der durch das gerichtliche Disziplinarverfahren belastete Soldat sich gegen eine Zurückverweisung nicht dezidiert ausgesprochen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2012 - BVerwG 2 WD 5.11 - Buchholz 450.2 § 121 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 23), die zahlreichen Nachtragsanschuldigungsschriften der Wehrdisziplinaranwaltschaft eine zeitnähere Entscheidung des Truppendienstgerichts verhindert haben und dieses das erstinstanzliche Verfahren annähernd ein Jahr ausgesetzt hat.
  • OLG Koblenz, 21.02.2007 - 2 Ss 46/07
    Auszug aus BVerwG, 28.08.2015 - 2 WD 9.15
    Urlaubsbedingte Abwesenheiten des zur Urteilsabsetzung berufenen Richters sind wegen ihrer Planbarkeit voraussehbar und rechtfertigen die Fristüberschreitung daher nicht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 2 Ss 46/07 - juris).
  • BGH, 12.04.1988 - 5 StR 94/88

    Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2015 - 2 WD 9.15
    Er sieht vor, dass das mit Gründen versehene Urteil spätestens fünf Wochen nach seiner Verkündung zu den Akten zu bringen ist (1. Halbsatz), wobei sich die Frist um zwei Wochen verlängert, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, und um weitere zwei Wochen für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen (2. Halbsatz; zur Fristberechnung: BGH, Beschluss vom 12. April 1988 - 5 StR 94/88 -, BGHSt 35, 259 f. - juris Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 275 Rn. 8).
  • BVerwG, 13.06.2006 - 2 WD 1.06

    Berufungsbeschränkung; volle Berufung; verspäteter Dienstantritt; Fälschung eines

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2015 - 2 WD 9.15
    Darin liegt aber keine wirksame Beschränkung der Berufung auf die Maßnahmebemessung (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2006 - 2 WD 1.06 - juris Rn. 31 und 32).
  • BVerwG, 18.02.2016 - 2 WD 19.15

    Tankkartenmissbrauch; Vertrauensstellung; Tankkartenverwalter; Erkrankung des

    Zwar ist eine Erkrankung des einzigen Berufsrichters der Kammer ein unvorhersehbarer und unabwendbarer Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2015 - 2 WD 9.15 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.10.2018 - 2 WD 17.18

    Unzulässige Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern der falschen Teilstreitkraft

    Zudem hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt sich nicht gegen eine Zurückverweisung ausgesprochen; auch der frühere Soldat hat sich dahingehend eingelassen, einer Zurückverweisung nicht entgegen zu treten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2015 - 2 WD 9.15 - juris Rn. 17).
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