Rechtsprechung
BVerwG, 28.08.2017 - 8 B 10.17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 2 VwGO
Anforderungen an Grundsatzrüge und Divergenzrüge - Wolters Kluwer
Hinreichende Bezeichnung des Zulassungsgrunds der Divergenz; Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzrüge
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Rechtsgeschäftliche Stellvertretung bei der vermögensrechtlichen Anmeldung
- rewis.io
Anforderungen an Grundsatzrüge und Divergenzrüge
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Hinreichende Bezeichnung des Zulassungsgrunds der Divergenz; Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzrüge
- rechtsportal.de
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -2
Hinreichende Bezeichnung des Zulassungsgrunds der Divergenz; Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzrüge - datenbank.nwb.de
Anforderungen an Grundsatzrüge und Divergenzrüge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 13.12.2016 - 8 A 121/16
- BVerwG, 28.08.2017 - 8 B 10.17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 13.12.2006 - 8 C 24.05
Anforderungen an eine wirksame vermögensrechtliche Anmeldung: hinreichend …
Auszug aus BVerwG, 28.08.2017 - 8 B 10.17
Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht von entscheidungstragenden Rechtssätzen in den von der Beschwerde zitierten Urteilen des Senats vom 15. November 2000 - 8 C 28.99 - und vom 13. Dezember 2006 - 8 C 24.05 - abgewichen ist.Insbesondere sind danach für den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Anmeldung nur die Umstände maßgeblich, die der Behörde bis zum Ablauf der Anmeldefrist bekannt werden (BVerwG, Urteile vom 15. November 2000 - 8 C 28.99 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40 und vom 13. Dezember 2006 - 8 C 24.05 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 39).
- BVerwG, 15.11.2000 - 8 C 28.99
Revisionsrechtliche Überprüfung einer Auslegung; Verstoß gegen allgemeine …
Auszug aus BVerwG, 28.08.2017 - 8 B 10.17
Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht von entscheidungstragenden Rechtssätzen in den von der Beschwerde zitierten Urteilen des Senats vom 15. November 2000 - 8 C 28.99 - und vom 13. Dezember 2006 - 8 C 24.05 - abgewichen ist.Insbesondere sind danach für den durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Anmeldung nur die Umstände maßgeblich, die der Behörde bis zum Ablauf der Anmeldefrist bekannt werden (BVerwG, Urteile vom 15. November 2000 - 8 C 28.99 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 40 und vom 13. Dezember 2006 - 8 C 24.05 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 39).
- BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung - …
Auszug aus BVerwG, 28.08.2017 - 8 B 10.17
Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). - BVerwG, 20.04.2017 - 8 B 56.16
Zahlung einer Entschädigung für ein Grundstück; Zulassung der Revision wegen …
Auszug aus BVerwG, 28.08.2017 - 8 B 10.17
Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017 - 8 B 56.16 - juris Rn. 5).