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   BVerwG, 28.08.2020 - 4 B 3.20   

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https://dejure.org/2020,26605
BVerwG, 28.08.2020 - 4 B 3.20 (https://dejure.org/2020,26605)
BVerwG, Entscheidung vom 28.08.2020 - 4 B 3.20 (https://dejure.org/2020,26605)
BVerwG, Entscheidung vom 28. August 2020 - 4 B 3.20 (https://dejure.org/2020,26605)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Deutsches Notarinstitut

    BauGB §§ 1, 24, 25, 28 Abs. 2 S. 1
    Fristbeginn zur Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts

  • rewis.io

    Wirksamer Kaufvertrag als fristauslösendes Ereignis für gemeindliches Vorkaufsrecht

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BauGB §§ 24 ff., § 28 Abs. 2 Satz 1, 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Fristbeginn des gemeindlichen Vorkaufsrechts mit Wirksamkeit des Grundstückkaufvertrags

  • doev.de PDF

    Wirksamer Kaufvertrag als fristauslösendes Ereignis für gemeindliches Vorkaufsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzliche Bedeutung; Vorkaufsrecht; Ausübungsfrist; Beginn; wirksamer Kaufvertrag; sanierungsrechtliche Genehmigung

  • rechtsportal.de

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; BauGB § 28 Abs. 2 S. 1
    Beginn der Zwei-Monatsfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Mitteilung über das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages; Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages als Voraussetzung für den Eintritt des Vorkaufsfalles

  • datenbank.nwb.de

    Wirksamer Kaufvertrag als fristauslösendes Ereignis für gemeindliches Vorkaufsrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Frist für Vorkaufsrecht beginnt mit Wirksamkeit des Kaufvertrags!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beginn der Frist zur Ausübung des Vorkaufsfalls

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Frist für Vorkaufsrecht beginnt mit Wirksamkeit des Kaufvertrags! (IBR 2020, 660)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1685
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 14.10.2019 - 4 B 27.19

    Einzelhandel; Faktisches Baugebiet; Großflächiger Einzelhandel; Mischgebiet;

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2020 - 4 B 3.20
    Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 , vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4 und vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 14.04.2003 - 3 B 167.02

    Rehabilitierung wegen Entscheidungen deutscher Behörden während der sowjetischen

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2020 - 4 B 3.20
    Einer Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2003 - 3 B 167.02 - juris Rn. 3 und vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2020 - 4 B 3.20
    Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 , vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4 und vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 23.01.2003 - 4 B 79.02

    Bebauungsplan; Erforderlichkeit; Funktionslosigkeit.

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2020 - 4 B 3.20
    Einer Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2003 - 3 B 167.02 - juris Rn. 3 und vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114).
  • BVerwG, 12.05.2020 - 4 BN 3.20

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Feststellungsinteresse für ein

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2020 - 4 B 3.20
    Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 , vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4 und vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 - juris Rn. 3).
  • OLG Hamm, 18.12.2017 - 22 U 19/16

    Vorkaufsrecht; Empfangsvollmacht

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2020 - 4 B 3.20
    Bis zu diesem Zeitpunkt können Verkäufer und Käufer den Vertrag willkürlich aufheben und damit das Vorkaufsrecht gegenstandslos machen; denn der Vorkaufsberechtigte hat kein Recht auf den Eintritt des Vorkaufsfalles (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2010 - V ZR 173/09 - NJW 2010, 3774 Rn. 20; OLG Hamm, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 22 U 19/16 - juris Rn. 31).
  • BGH, 01.10.2010 - V ZR 173/09

    Vorkaufsrecht nach Aufhebung des rechtswirksam zustande gekommenen Kaufvertrages

    Auszug aus BVerwG, 28.08.2020 - 4 B 3.20
    Bis zu diesem Zeitpunkt können Verkäufer und Käufer den Vertrag willkürlich aufheben und damit das Vorkaufsrecht gegenstandslos machen; denn der Vorkaufsberechtigte hat kein Recht auf den Eintritt des Vorkaufsfalles (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2010 - V ZR 173/09 - NJW 2010, 3774 Rn. 20; OLG Hamm, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 22 U 19/16 - juris Rn. 31).
  • OLG Brandenburg, 10.02.2021 - 18 U 1/18

    Gemeindliches Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken, die im Geltungsbereich

    Die Zwei-Monatsfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB beginnt erst mit Eintritt des Vorkaufsfalles, also mit Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages zu laufen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2020 - 4 B 3/20 -, juris Ls.).
  • VG Freiburg, 14.07.2022 - 4 K 2423/21

    Ausübung des Flächennutzungsplan-Vorkaufsrechts

    Diese Frist beginnt erst bei Wirksamkeit des Kaufvertrages zu laufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2020 - 4 B 3.20 -, juris Rn. 5).
  • VG Stuttgart, 28.01.2022 - 2 K 6153/20

    Abwendungsrecht; Bodenbevorratung; Gemeinbedarf; Sozialer Wohnungsbau; Umlegung;

    Da nur der wirksame Kaufvertrag Gegenstand eines Vorkaufsrechts sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2020 - 4 B 3.20 - juris Rn. 5), begann die genannte Frist nicht vor Erteilung der Genehmigung für diese Verträge und deren Mitteilung zu laufen (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.09.2021 - 3 S 259/20 - juris Rn. 27; Kronisch, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2021, § 28 Rn. 26).
  • VG Freiburg, 14.07.2022 - 4 K 284/22

    Retrospektive Feststellung der gemeindlichen Absicht bei Ausübung des

    Diese Frist setzt die richtige und vollständige Mitteilung des Vertragsinhalts voraus (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2006 - V ZR 17/06 -, juris Rn. 18) und beginnt erst bei Wirksamkeit des Kaufvertrags zu laufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2020 - 4 B 3.20 -, juris Rn. 5).
  • VG Hamburg, 05.10.2022 - 7 K 4429/21

    Ausübung eines städtebaurechtlichen Vorkaufsrecht; Eintritt in einen Kaufvertrag

    Die Kammer hält diesen wertenden Ansatz in der Sache, nach Sinn und Zweck des Gesetzes unter Berücksichtigung von dessen Systematik und Entstehungsgeschichte für überzeugend und sieht im Angesicht der unmittelbaren - und nicht etwa nur "entsprechenden" - Maßgeblichkeit der bürgerlich-rechtlichen Vorschrift des § 463 BGB keinen Anlass, im vorliegenden Fall eines städtebaulichen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch von diesem Ansatz abzurücken, zumal es auch sonst keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Gesetzgeber der städtebaurechtlichen Vorkaufsrechte des Baugesetzbuchs von Vornherein ein eigenes, abweichendes Begriffsverständnis zugrunde legen wollte (vgl. aus jüngerer Zeit, die Zivilrechtsakzessorietät des Vorkaufsfalls voraussetzend, BVerwG, Beschl. v. 28.8.2020, 4 B 3.20, NVwZ 2020, 1685, juris Rn. 5):.
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