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   BVerwG, 28.09.2010 - 8 B 5.10   

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BVerwG, 28.09.2010 - 8 B 5.10 (https://dejure.org/2010,14211)
BVerwG, Entscheidung vom 28.09.2010 - 8 B 5.10 (https://dejure.org/2010,14211)
BVerwG, Entscheidung vom 28. September 2010 - 8 B 5.10 (https://dejure.org/2010,14211)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Annahme der grundsätzlichen Bedeutung einer zu klärenden verfassungsrechtlichen Frage bei noch fehlender höchstrichterlicher Entscheidung zu dieser Sache; Vereinbarkeit einer staatlichen Anerkennung nur von Sachverständigen mit einer hauptberuflichen selbstständigen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahme der grundsätzlichen Bedeutung einer zu klärenden verfassungsrechtlichen Frage bei noch fehlender höchstrichterlicher Entscheidung zu dieser Sache; Vereinbarkeit einer staatlichen Anerkennung nur von Sachverständigen mit einer hauptberuflichen selbstständigen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 298/86

    Verfassungswidrige Auslegung von § 36 Abs. 1 GewO i.S. einer konkreten

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2010 - 8 B 5.10
    Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem in der Beschwerdebegründung zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 1992 - 1 BvR 298/86 - (BVerfGE 86, 28), dass § 3 Abs. 5 Satz 1 SV-VO NRW ebenso wie die dort geprüfte Regelung zur öffentlichen Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Abs. 1 GewO als Berufsausübungsregelung einzuordnen ist.

    Beide Vorschriften reglementieren nicht den Zugang zum Sachverständigenberuf, sondern bestimmen nur, unter welchen Voraussetzungen ein Sachverständiger bauordnungsrechtlich vorgesehene Prüfungen vornehmen sowie Nachweise und Bescheinigungen ausstellen (vgl. § 1 Abs. 1 SV-VO NRW) oder gerichtliche Gutachten erstatten und spezielle Sicherheitsprüfungen abnehmen darf (vgl. § 36 Abs. 1 GewO; BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 a.a.O. S. 37 f.).

    Die Eingriffsintensität ergibt sich nach dieser Rechtsprechung aus der Bedeutung des Wettbewerbsvorteils, der mit der Anerkennung oder Bestellung verbunden ist, sowie daraus, ob die Regelung subjektive oder objektive Bedingungen stellt (BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 a.a.O. S. 38 f.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2010 - 8 B 5.10
    Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 238.81

    Autoradios als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2010 - 8 B 5.10
    Bezieht die Frage sich auf die Auslegung irrevisiblen Rechts wie des § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung - SV-VO NRW - vom 29. April 2000 (GV.NRW 2000, S. 422), genügt es nicht, geltend zu machen, das Berufungsgericht habe die irrevisible Regelung unter Verletzung bundesverfassungsrechtlicher Vorschriften ausgelegt (vgl. Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2010 - 8 B 5.10
    Selbst wenn die Tätigkeit als staatlich anerkannter Sachverständiger nach der neueren bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - BVerfGE 110, 304 zur Gegenüberstellung von Notaren und Anwaltsnotaren) als eigenständiges Berufsbild zu definieren und daher das Erfordernis selbstständiger Tätigkeit als subjektive Zulassungsschranke einzuordnen wäre, ergäbe seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung sich nach dieser Rechtsprechung aus seiner Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zur Wahrung des wichtigen Gemeinschaftsguts der unabhängigen und unparteilichen Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Aufgaben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2004 a.a.O. S. 324 f.).
  • BVerwG, 24.08.1999 - 4 B 72.99

    Prozeßvergleich; Widerrufsvorbehalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus BVerwG, 28.09.2010 - 8 B 5.10
    Das ist nicht der Fall, wenn die Frage sich anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228).
  • BVerwG, 30.07.2013 - 5 B 2.13

    Darlegung einer konkreten klärungsbedürftigen Frage bzgl. der

    Bezieht sich eine Frage - wie hier - auf die Auslegung irrevisiblen (Landes-) Rechts, genügt es für die Darlegung einer Grundsatzbedeutung nicht, geltend zu machen, das Berufungsgericht habe die irrevisible Regelung unter Verletzung bundesverfassungsrechtlicher Vorschriften ausgelegt (Beschlüsse vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49 und vom 28. September 2010 - BVerwG 8 B 5.10 - juris).

    Vielmehr muss im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (Beschlüsse vom 1. Februar 2011 - BVerwG 5 B 46.10 - juris Rn. 5; vom 28. September 2010 a.a.O. und vom 15. Juni 2009 - BVerwG 6 B 12.09 - Rn. 6).

  • BVerwG, 11.07.2016 - 10 B 1.15

    Pflichtmitgliedschaft in zwei Landestierärztekammern

    Vielmehr muss dargelegt werden, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1984 - 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49 S. 27 und vom 28. September 2010 - 8 B 5.10 - juris Rn. 2; Pietzner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. II, Stand Oktober 2015, § 132 Rn. 43 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.08.2023 - 8 B 20.23
    Vielmehr muss dargetan werden, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (BVerwG, Beschluss vom 28. September 2010 - 8 B 5.10 - juris Rn. 2 m. w. N.).
  • BVerwG, 02.12.2022 - 8 B 37.22

    Ausnahme vom Mindestabstandsgebot für Spielhallen mit Betriebserlaubnis

    Die Verletzung von revisiblem Recht durch irrevisibles Landesrecht wie die Vorschriften des Landesglücksspielgesetzes kann jedoch die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur rechtfertigen, wenn die - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte - revisible Norm ihrerseits einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2010 - 8 B 5.10 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 01.02.2011 - 5 B 46.10

    Erstattung von Abschreibungen als Einrichtungsträger bei Erhalt öffentlicher

    Insoweit muss im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (Beschlüsse vom 28. September 2010 - BVerwG 8 B 5.10 - juris Rn. 2 und vom 15. Juni 2009 - BVerwG 6 B 12.09 - Rn. 6).
  • BVerwG, 29.06.2021 - 8 B 58.20

    Rechtswidrige Beanstandung der Kreisumlagefestsetzung und Ersatzvornahme

    Der Vorwurf bundesrechtswidriger Anwendung irrevisibler landesrechtlicher, kommunal- und haushaltsrechtlicher Vorschriften kann eine Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur rechtfertigen, wenn dargelegt wird, dass der bundesrechtliche Maßstab selbst rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf aufweist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1984 - 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49 und vom 28. September 2010 - 8 B 5.10 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 27.07.2022 - 8 B 22.22

    Keine Vorlagepflicht nach § 12 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 VwGO bei Abweichung

    Dazu fehlt eine substantiierte Darlegung, dass der verfassungs- und unionsrechtliche Maßstab selbst einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2010 - 8 B 5.10 - juris Rn. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2017 - 4 A 2563/15

    Betätigung von Hochschullehrern als staatlich anerkannte Sachverständige (hier:

    Zwar hat der Senat mit Urteil vom 5.11.2009 - 4 A 268/06 - zu dem hier einschlägigen § 3 Abs. 5 SV-VO NRW ohne Verstoß gegen Bundesrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.9.2010 - 8 B 5.10 -) entschieden, dass das dort genannte Erfordernis der eigenverantwortlichen Tätigkeit eine hauptberufliche Tätigkeit erfordere.
  • VG Düsseldorf, 30.09.2015 - 20 K 2606/14

    Rücknahme der Anerkennung als staatlich anerkannter Sachverständiger für die

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2010 - 8 B 5/10 - m.w.N. - siehe auch BayVGH, Urteil vom 4. Mai 2010 - 22 BV 09.811 - zitiert nach juris.
  • VG Düsseldorf, 10.04.2013 - 20 K 440/12

    Höchstaltersgrenze für Bausachverständige in NRW rechtswidrig!

    vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011, a.a.O.; Urteil vom 1. Februar 2012 - 8 C 24/11 -, Juris; vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 28. September 2010 - 8 B 5/10 - Juris, zur Tätigkeit des staatlich anerkannten Sachverständigen nach der SV-VO.
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