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   BVerwG, 28.10.1994 - 8 B 159.94   

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BVerwG, 28.10.1994 - 8 B 159.94 (https://dejure.org/1994,1058)
BVerwG, Entscheidung vom 28.10.1994 - 8 B 159.94 (https://dejure.org/1994,1058)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 (https://dejure.org/1994,1058)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer Revision - Sozialstaatsprinzip als Rechtfertigungsgrund für Ungleichbehandlungen im Rahmen der Belastung durch Kindertagesstättenbeiträge - Diskriminierung von Ehepaaren gegenüber unverheirateten Paaren bei der ...

  • nrw.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1994 - 8 B 159.94
    In der Beschwerdebegründung muß daher dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), daß und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [91]).
  • BVerwG, 12.12.1991 - 1 B 157.91

    Nichtzulassung der Revision - Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1994 - 8 B 159.94
    Der konkrete Streit betrifft damit ausgelaufenes Recht und läßt deshalb unter dem für die Revisionszulassung wegen Grundsätzlichkeit maßgeblichen Blickwinkel keine für die Zukunft richtungweisende rechtliche Klärung erwarten (vgl. hierzu Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 157.91 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 130 S. 48 [49]).
  • BVerwG, 21.02.1990 - 5 B 94.89

    Ablehnung der Einholung von Sachverständigengutachten durch das

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1994 - 8 B 159.94
    Bloße Angriffe auf die Richtigkeit des Berufungsurteils vermögen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch dann nicht darzulegen, wenn zur Begründung der gegenteiligen Ansicht auch bundesverfassungsrechtliche Erwägungen angeführt werden (vgl. Beschluß vom 21. Februar 1990 - BVerwG 5 B 94.89 - Buchholz 424.01 § 1 FlurbG Nr. 9 S. 2 [3]).
  • BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93

    Soziale Staffelung von Kindertagesstättengebühren

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1994 - 8 B 159.94
    Soweit die Beschwerde klärungsbedürftige Bedenken gegen die Beitragsstaffelung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG erhebt und diese Fragen durch die Neuregelung im wesentlichen unberührt bleiben, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt, daß Bundesrecht (§ 90 Abs. 1 Satz 2 KJHG) dem Landesgesetzgeber freie Hand läßt, ob er bei Kindertagesstätten von einer Staffelung gänzlich absehen oder ob er die Einkommenssituation unter Einbeziehung der Kinderzahl oder der Familiengröße berücksichtigen will (vgl. Beschluß vom 13. April 1994 - BVerwG 8 NB 4.93 - DVBl 1994, 818 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - 12 A 2866/07

    Übertragbarkeit von der im Steuerrecht entwickelten Rechtsprechung zum

    zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der nordrhein-westfälischen Regelungen zum Einkommensbegriff und zu den Einkommensgruppen: BVerwG, Beschlüsse vom 28.10.1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72, und Beschluss vom 22.1.1998 - 8 B 4.98 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 87, Urteil vom 15.9.1998 - 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188; OVG NRW, Urteile vom 13.6.1994 - 16 A 2645/93 -, NWVBl 1994, 376 ff., und - 16 A 571/94 -, NWVBl 1994, 381 ff.; Urteil vom 21.11.1994 - 16 A 2799/93 - Urteile vom 5.6.1997 - 16 A 827/95 -, NWVBl 1998, 14 ff., und - 16 A 1092/95 - Urteil vom 25.9.1997 - 16 A 308/96 -, NWVBl 1998, 188 ff.; Urteil vom 6.3.1998 - 16 A 525/97 -, Juris; Beschlüsse vom 20.11.1998 - 16 A 3890/96 -,vom 30.9.2005 - 12 A 4033/03 -, vom 31.3.2006 - 12 A 808/06 -, vom 21.9.2007 - 12 A 1156/07 - und vom 26.9.2007 - 12 A 544/07 -.

    BVerwG, Beschlüsse vom 13.4.1994 - 8 NB 4.93 -, DVBl 1994, 818 ff., vom 28.10.1994 - 8 B 159.94 -, a.a.O., und vom 22.1.1998 - 8 B 4.98 -, a.a.O., Urteil vom 15.9.1998 - 8 C 25.97 -, a.a.O.; Beschluss vom 10.9.1999 - 11 BN 2.99 -, NJW 2000, 1129 ff.,.

    Vgl.: LT-Drucks. 9/1970, S. 14: "Bei der Bestimmung der Beitragshöhe soll jeder bürokratische Aufwand vermieden werden"; BVerwG, Beschluss vom 28.10.1994 - 8 B 159.94 -, a.a.O.: "... und für die vom nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber gewählte - zugegebenermaßen grobe - Pauschalierung ersichtlich der in diesem Zusammenhang zulässige Gesichtspunkt der einfachen, unaufwendigen Handhabung spricht"; BVerwG, Urteil vom 15.9.1998 - 8 C 25.97 -, a.a.O.: "Für die von dem nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber gewählte - relativ grobe - Pauschalierung bei der Festlegung des maßgeblichen Einkommens und der gleich zu behandelnden Einkommensgruppen spricht ferner der in diesem Zusammenhang zulässige Gesichtspunkt der einfachen, unaufwendigen Handhabung (Beschluss vom 28.10.1994, a.a.O.).

    etwa: BVerwG, Beschluss vom 28.10.1994 - 8 B 159.94 -, a.a.O.,.

  • OVG Thüringen, 19.07.2006 - 3 N 582/02

    Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergartenrecht, Heimrecht; Kindergartengebühren;

    Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte inzwischen geklärt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 - 349, Juris; BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 1994 - 8 NB 4/93 - und vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159/94 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, Juris, Rdn. 12 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 6. Juni 1997 - 1 N 5/96 -, Juris, Rdn. 42; OVG SAnh, Urteil vom 22. März 2006 - 3 L 258/03 -, Juris).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt zum nordrhein-westfälischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK NRW) entschieden hat, anerkannt, dass der Normgeber z. B. ein nur um Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge gemindertes Bruttoeinkommen (Summe der positiven Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG) zu Grunde legen und auf die Anrechnung weiterer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindernder Faktoren verzichten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1994, a. a. O., Juris, Rdn. 4, und Urteil vom 15. September 1998, a. a. O., Juris, Rdn. 22, m. w. N.; s. ferner OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994, a. a. O.) oder andere recht grobe Einkommensbegriffe wählen darf (vgl. nur die Beispiele im Beschluss des BVerwG vom 10. März 1998, a.a. O., Rdn. 7 a. E.).

    Es hat ferner im Hinblick auf die "Grobmaschigkeit" des landesrechtlichen Einkommensbegriffs, der weitere als die vorgenannten Abzugsposten nicht vorsieht, für bedeutsam erachtet, dass mit dieser eine entsprechende Bandbreite (von 24.000 DM) bei den nur sechs Einkommensgruppen korrespondiere, so dass es schon deswegen nicht auf eine exaktere Einkommenserfassung ankomme, wie sie etwa nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vorgenommen werde (a.a. O., Rdn. 13; vgl. auch den dieser Entscheidung nachgehenden Beschluss des BVerwG vom 28. Oktober 1994, a.a.O., Rdn. 4: "... Dies gilt um so mehr, als durch die von § 90 Abs. 1 Satz 2 KJHG zugelassene Zusammenfassung in Einkommensgruppen ohnehin ein beträchtlicher Teil der von der Beschwerde geltend gemachten Abzugsposten tatsächlich ohne Auswirkungen auf die Beitragsbemessung bliebe und für die vom nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber gewählte - zugegebenermaßen grobe - Pauschalierung ersichtlich der in diesem Zusammenhang zulässige Gesichtspunkt der einfachen, unaufwendigen Handhabung spricht.").

    Einigen seiner Entscheidungen könnte man zwar einerseits die Tendenz entnehmen, diese Frage zu verneinen (vgl. etwa den Beschluss vom 13. April 1994, a.a. O., Rdn. 10 i. V. m. Rdn. 5, sowie die beiden erwähnten Entscheidungen zum nordrhein-westfälischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder, den Beschluss vom 28. Oktober 1994, a.a.O., Juris, Rdn. 4, und das Urteil vom 15. September 1998, a. a. O.); andererseits hat es in dem ebenfalls bereits angesprochenen Beschluss vom 10. September 1999 (a. a. O., Rdn. 5) der Gewährung eines Freibetrags von 550 DM je Kind durchaus Bedeutung beigemessen, der der Anrechnung des Kindergelds, das seinerzeit stufenweise von 70 DM für das erste bis auf 240 DM ab dem vierten Kind anstieg, gegenüberstand.

  • BVerwG, 15.09.1998 - 8 C 25.97

    Gebührenstaffelung; Staffelung; Entgelt für den Besuch von Kindertagesstätten;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, daß - da Bundesrecht keinen bestimmten Einkommensbegriff vorgibt - die Anknüpfung der Staffelung an das nur um Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge verminderte Bruttoeinkommen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (Beschlüsse vom 13. April 1994, a.a.O., vom 28. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 159.94 - Buchholz 401.8 Benutzungsgebühren Nr. 72, S. 26, und vom 22. Januar 1998 - BVerwG 8 B 4.98 -, n.v.; die gegen die beiden letztgenannten Beschlüsse erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94 - bzw. 17. Juni 1998 1 BvR 485/98 - nicht zur Entscheidung angenommen).

    Für die von dem nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber gewählte - relativ grobe - Pauschalierung bei der Festlegung des maßgeblichen Einkommens und der gleich zu behandelnden Einkommensgruppen spricht ferner der in diesem Zusammenhang zulässige Gesichtspunkt der einfachen, unaufwendigen Handhabung (Beschluß vom 28. Oktober 1994, a.a.O.).

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