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   BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 20.08   

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BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 20.08 (https://dejure.org/2009,1570)
BVerwG, Entscheidung vom 28.10.2009 - 6 C 20.08 (https://dejure.org/2009,1570)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Oktober 2009 - 6 C 20.08 (https://dejure.org/2009,1570)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    TKG § 45m Abs. 1 und 3, §§ 47, 104, 105; URL Art. 25 Abs. 2
    Teilnehmer; Teilnehmerdaten; Telefondienst; Telefondienstanbieter; Auskunftsdienst; Teilnehmerverzeichnis; Datenüberlassung; Überlassungspflicht; Weitergabepflicht; Herausgabepflicht; Basisdaten; Zusatzdaten; Eigendaten; Fremddaten; Datenschutz; Zustimmung; Widerspruch.

  • Bundesverwaltungsgericht

    TKG § 45m Abs. 1 und 3, §§ 47, 104,105
    Auskunftsdienst; Basisdaten; Datenschutz; Datenüberlassung; Eigendaten; Fremddaten; Herausgabepflicht; Teilnehmer; Teilnehmerdaten; Teilnehmerverzeichnis; Telefondienst; Telefondienstanbieter; Weitergabepflicht; Widerspruch; Zusatzdaten; Zustimmung; Überlassungspflicht

  • Wolters Kluwer

    Entscheidungseinholung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft in Hinblick auf die Datenüberlassungspflicht des Art. 47 Telekommunikationsgesetz (TKG); Normzweck des § ...

  • Judicialis

    TKG § 45m Abs. 1; ; TKG § 45m Abs. 3; ; TKG § 47; ; TKG § 104; ; TKG § 105; ; URL Art. 25 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidungseinholung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft in Hinblick auf die Datenüberlassungspflicht des Art. 47 Telekommunikationsgesetz ( TKG ); Normzweck des § ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Pflicht zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten: EuGH soll Umfang klären

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Das deutsche Telefonbuch und der Europäische Gerichtshof

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Telefonbücher vor dem EuGH

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Pflicht zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten: EuGH soll Umfang klären

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vorlage an EuGH: Ist Pflicht zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar?

  • beck.de (Pressemitteilung)

    Pflicht zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten soll geklärt werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 646
  • MMR 2010, 130
  • DVBl 2010, 459
  • K&R 2010, 72
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 16.07.2008 - 6 C 2.07

    Telefondienst, Auskunftsdienst, Teilnehmerverzeichnis, Teilnehmerdaten,

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 20.08
    Der Gesetzeswortlaut beschränkt diese Verpflichtung aber nicht auf solche Teilnehmerdaten, die das verpflichtete Unternehmen gerade in seiner Eigenschaft als Telekommunikationsdienstleister anlässlich der Rufnummernvergabe an eigene Teilnehmer erzeugt (so bereits Urteil vom 16. Juli 2008 - BVerwG 6 C 2.07 - Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 1 Rn. 26).

    Die alternativen Telefondienstanbieter, die auf diesem Markt mit der Klägerin konkurrieren, können sich für die Erfüllung des Eintragungsanspruchs vielmehr auf eigene Rechnung eines anbieterfremden Verzeichnisses, insbesondere desjenigen der Klägerin, bedienen (s. Urteil vom 16. Juli 2008 a.a.O. Rn. 22).

    Insoweit gelten unterschiedliche Regulierungsmaßstäbe, weil das Überlassungsentgelt grundsätzlich der nachträglichen Regulierung und damit dem Missbrauchsmaßstab unterliegt (§ 47 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 4, § 28 Abs. 1 TKG), während abweichend davon bei Entgelten für die Überlassung der (Basis-)Daten eigener Teilnehmer der Kostenmaßstab gilt (s. Urteil vom 16. Juli 2008 a.a.O. Rn. 19 ff.), der darüber hinaus auch dann zur Anwendung gelangt, wenn die Entgelte wegen beträchtlicher Marktmacht des herausgabepflichtigen Unternehmens der Genehmigungspflicht unterworfen werden (§ 47 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 TKG).

    Außerdem trifft die Datenüberlassungspflicht die Klägerin nicht unentgeltlich; sie kann vielmehr, soweit es um die Überlassung von Fremddaten geht, sogar ein die Kosten des reinen Datentransfers übersteigendes Entgelt fordern, solange dieses die Missbrauchsgrenze nicht überschreitet (vgl. Urteil vom 16. Juli 2008 a.a.O. Rn. 32).

  • EuGH, 25.11.2004 - C-109/03

    KPN Telecom - Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 20.08
    Der Europäische Gerichtshof hat die Vorgängerbestimmung des Art. 25 Abs. 2 URL, die in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld enthalten war, dahin ausgelegt, dass die Pflicht zur Datenüberlassung an Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten nur insoweit bestand, als die Daten für die Bereitstellung des Universaldienstes nötig waren (Urteil vom 25. November 2004 - Rs. C-109/03, KPN - Slg. 2004, I-11273).
  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 20.08
    Auch wenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt ihn grundsätzlich das Recht der informationellen Selbstbestimmung in seinem Interesse, dass die betreffenden personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebungen zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 u.a. - BVerfGE 120, 378 ).
  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02

    Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 20.08
    Die Unentbehrlichkeit des Zugangs zu einem Vorleistungsprodukt ist zwar ein kennzeichnendes Merkmal im Rahmen der Missbrauchsaufsicht über ein marktbeherrschendes Unternehmen: Ein solches Unternehmen kann, wenn es unter den genannten Umständen Wettbewerbern den Zugang verweigert, seine Marktmacht missbrauchen (s. EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - Rs. C-7/97, Bronner - Slg. 1998, I-7791 Rn. 31 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 20.02 - BVerwGE 119, 282 = Buchholz 442.066 § 33 TKG Nr. 2 S. 31).
  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 20.08
    Auf gesetzlicher Grundlage sind im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen (stRspr, s. BVerfG, Urteile vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 und vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - BVerfGE 117, 202 ), was aus den schon erwähnten Gründen hier anzunehmen ist.
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 20.08
    Auf gesetzlicher Grundlage sind im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegenden Interesse anderer oder der Allgemeinheit liegen (stRspr, s. BVerfG, Urteile vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 und vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - BVerfGE 117, 202 ), was aus den schon erwähnten Gründen hier anzunehmen ist.
  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

    Auszug aus BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 20.08
    Die Unentbehrlichkeit des Zugangs zu einem Vorleistungsprodukt ist zwar ein kennzeichnendes Merkmal im Rahmen der Missbrauchsaufsicht über ein marktbeherrschendes Unternehmen: Ein solches Unternehmen kann, wenn es unter den genannten Umständen Wettbewerbern den Zugang verweigert, seine Marktmacht missbrauchen (s. EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - Rs. C-7/97, Bronner - Slg. 1998, I-7791 Rn. 31 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 20.02 - BVerwGE 119, 282 = Buchholz 442.066 § 33 TKG Nr. 2 S. 31).
  • BVerwG, 25.07.2012 - 6 C 14.11

    Teilnehmerdaten; Telefondienstanbieter; Auskunftsdienst; Teilnehmerverzeichnis;

    Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 20.08 - (Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 2) das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:.

    Es handelt sich um einen privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt (vgl. Beschluss vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 20.08 - Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 2 Rn. 11), der ein gesetzliches Dauerschuldverhältnis konkretisiert.

    Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Vorlagebeschluss vom 28. Oktober 2009 (a.a.O. Rn. 11 ff.) Bezug.

    Der Senat hat im Vorlagebeschluss vom 28. Oktober 2009 (a.a.O. Rn. 13 ff.) im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Maßstab des § 47 TKG das von Auskunfts- oder Verzeichnisanbietern auf Datenüberlassung in Anspruch genommene Telekommunikationsunternehmen die in seinem Datenbestand vorhandenen Fremddaten an andere Netzbetreiber ebenso herausgeben muss wie seine Eigendaten.

    Wie der Senat im Vorlagebeschluss vom 28. Oktober 2009 (a.a.O. Rn. 25 ff.) ebenfalls bereits ausgeführt hat, ist der Anspruch der Verzeichnis- und Auskunftsanbieter gegen die Klägerin ferner nicht davon abhängig, dass die betroffenen externen Teilnehmer bzw. ihre Telefondienstanbieter der Weitergabe der Teilnehmerdaten zustimmen oder ihr jedenfalls nicht widersprechen.

    Da der Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 1 TKG - wie der Senat im Vorlagebeschluss vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 20.08 - (Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 2 Rn. 14) ausgeführt hat - ein einschränkendes Verständnis dahingehend nicht ausschließt, dass die betreffenden Unternehmen gerade durch die Vergabe von Rufnummern an Endnutzer in den Besitz der Daten gekommen sein müssen, die sie sodann an die Betreiber von Verzeichnis- und Auskunftsdiensten weiterzugeben haben, bestünden gegen eine dahingehende richtlinienkonforme Auslegung des einschlägigen nationalen Rechts hier keine methodischen Bedenken.

    Zwar dürfte der Klägerin darin zuzustimmen sein, dass der im 38. Erwägungsgrund der Richtlinie erwähnte "zentrale Mechanismus" für die Übermittlung vollständiger zusammengefasster Informationen an die Anbieter von Verzeichnisdiensten im Wesentlichen dieselbe wettbewerbsfördernde Funktion wie die nach § 47 Abs. 1 und 2 TKG bereits unmittelbar kraft Gesetzes bestehende Weitergabeverpflichtung in Bezug auf Fremddaten erfüllen soll, nämlich den mit der Klägerin konkurrierenden Anbietern von Verzeichnis- und Auskunftsdiensten den "Datenbezug aus einer Hand" zu ermöglichen (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2009 - BVerwG 6 C 20.08 - Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 2 Rn. 21).

  • BGH, 17.04.2014 - III ZR 87/13

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im

    Rn. 17, 23; NVwZ 2010, 646 Rn. 17; NVwZ 2013, 139 Rn. 16).
  • BGH, 17.04.2014 - III ZR 182/13

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im

    Rn. 17, 23; NVwZ 2010, 646 Rn. 17; NVwZ 2013, 139 Rn. 16).
  • BGH, 17.04.2014 - III ZR 201/13

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im

    Rn. 17, 23; NVwZ 2010, 646 Rn. 17; NVwZ 2013, 139 Rn. 16).
  • BGH, 05.11.2009 - III ZR 224/08

    Teilnehmerdaten i. S. des TKG

    Dies gilt auch, wenn sich - was der Senat in der vorliegenden Sache nicht zu entscheiden braucht - aus § 47 Abs. 1 TKG entgegen der vom Berufungsgericht und in der Literatur (Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., Kap. H Rn. 514; Schadow in Scheurle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl., § 47 Rn. 33; Voß in Säcker, Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, § 47 Rn. 29; Wilms in Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 47 Rn. 27, 34 f; so auch in der Tendenz, wenngleich offen gelassen BVerwG NVwZ-RR 2008, 832, 834 f, Rn. 26; siehe auch Presseerklärung Nr. 68/2009 des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 6 C 20.08) vertretenen Ansicht gegen die Beklagte nur ein Anspruch auf Überlassung der Teilnehmerdaten ihrer eigenen Endkunden ergäbe, nicht aber auf Bereitstellung der Angaben der Kunden konkurrierender Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 45m TKG (bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2007, BGBl. I S. 106: § 21 TKV) nachkommen, indem sie ihre Daten der Beklagten zur Verfügung stellen.
  • OLG Köln, 13.02.2013 - 11 U 136/11

    Umfang des Anspruchs auf Aufnahme eines Teilnehmers eines öffentlichen

    Die von der Berufung angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW-RR 2007, 1708; NJW-RR 2010, 562) und des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ-RR 2008, 832 und Beschl. v. 28.10.2009 - 6 C 20/08- EuGH Vorlage, NVwZ 2010, 646) besagt nichts Gegenteiliges.
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2012 - 20 U 34/12

    Eintragung eines Teilnehmers im Telefonbuch unter einer geschäftlichen

    Bei diesen Angaben handelt es sich, wie die Revision zutreffend geltend macht, um die sogenannten Basisdaten, die von den Zusatzdaten abzugrenzen sind (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Satz 1 TKG; s. dazu etwa BGH, Urteile vom 13. Oktober 2009 - KZR 34/06, MMR 2010 Rn. 17 und vom 20. April 2010 - KZR 53/07, NJW-RR 2010, 1708 Rn. 16; BVerwG, NVwZ-RR 2008, 832 Rn. 15 ff, insb. Rn. 17, 23; NVwZ 2010, 646 Rn. 17; NVwZ 2013, 139 Rn. 16).
  • VG Köln, 04.07.2014 - 9 K 6509/10

    Anspruch eines Sprachtelefondienstleisters auf Entgelte für die Überlassung von

    Das ergibt sich bereits aus der Regelung des § 47 Abs. 4 Satz 1 TKG, wonach nur "für die Überlassung" der Teilnehmerdaten ein Entgelt gefordert werden kann; da sich die Überlassungspflicht des § 47 Abs. 1 auf alle Teilnehmerdaten bezieht, also auch auf Zusatz- und Fremddaten, BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2012 - 6 C 14.11 - NVwZ 2013, 139 = juris Rn.17 unter Verweis auf Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 6 C 20.08 -, NVwZ 2010, 646 = juris Rn. 13 ff, muss auch das Entgelt für die Zusatz- und Fremddaten zunächst einmal von den Kosten der "Überlassung" der Daten ausgehen.
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