Rechtsprechung
BVerwG, 28.11.1969 - II WD 67.69 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verstoß gegen Dienstpflichten - Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten - Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvL 1/66
Verfassungsmäßigkeit von Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung neben …
Auszug aus BVerwG, 28.11.1969 - II WD 67.69
Die Gehaltskürzung und die anderen nicht reinigenden Laufbahnstrafen dagegen sind ihrer Art nach unverkennbar darauf gerichtet, den Betroffenen über eine längere Dauer eindringlich an seine Pflichten zu erinnern und ihn zur korrekten Erfüllung seiner Dienstobliegenheiten nachhaltig dadurch anzuhalten, daß sie sich während einer gewissen Zeit wiederkehrend fühlbar machen (vgl. BVerfGE 21, 391, 406) [BVerfG 02.05.1967 - 2 BvL 1/66]. - BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52
Trunkenheit am Steuer. Haftpflichtversicherung
Auszug aus BVerwG, 28.11.1969 - II WD 67.69
Ein Rückgriff der Versicherung wegen des von ihm angefahrenen Fahrzeugs droht ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr (vgl. BGHZ 7, 311 = NJW 1952, 1291 = LM Nr. 4 zu § 23 VVG). - BVerwG, 14.05.1969 - II WD 9.69
Disziplinarstrafe gegen einen Soldaten wegen eines Diensvergehens in Form einer …
Auszug aus BVerwG, 28.11.1969 - II WD 67.69
In Fällen, in denen die allgemeinen Strafgerichte bei Ersttätern und geringen Tatfolgen anstelle einer Freiheitsstrafe eine empfindliche Geldstrafe verhängt oder zwar auf Freiheitsstrafe erkannt, ihre Vollstreckung aber gegen Zahlung einer erheblichen Geldbuße zur Bewährung ausgesetzt haben, hat er angenommen, daß die Ahndung der Tat durch die ordentlichen Gerichte den Zweck ihrer disziplinaren Bestrafung mit einer Gehaltskürzung jedenfalls dann weitgehend vorwegnimmt, wenn die Trunkenheit am Steuer nur unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Pflicht zu achtungswürdigem außerdienstlichem Verhalten ein Dienstvergehen darstellt (§ 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1 SG), der Sachverhalt keine disziplinaren Besonderheiten aufweist, die durch die strafgerichtliche Aburteilung noch nicht erfaßt sind, und die geldliche Einbuße infolge des Strafverfahrens die finanziellen Auswirkungen der Gehaltskürzung erreicht oder gar übertrifft (Urteil vom 14. Mai 1969 - II WD 9/69).