Rechtsprechung
   BVerwG, 28.11.2012 - 6 B 46.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,39895
BVerwG, 28.11.2012 - 6 B 46.12 (https://dejure.org/2012,39895)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.2012 - 6 B 46.12 (https://dejure.org/2012,39895)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 2012 - 6 B 46.12 (https://dejure.org/2012,39895)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,39895) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 7 Abs 5 GG, Art 7 Abs 4 GG
    Keine Genehmigung einer privaten Grundschule mit sechs Jahrgangsstufen

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei gerichtlicher Überprüfung der Ablehnung eines Antrags auf Genehmigung einer privaten Grundschule; Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO aufgrund fehlender Veranlassung des Gerichts zur Umstellung des Klagebegehrens in die Errichtung einer ...

  • rewis.io

    Keine Genehmigung einer privaten Grundschule mit sechs Jahrgangsstufen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 86 Abs. 3; VwGO § 88; GG Art. 7 Abs. 5
    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei gerichtlicher Überprüfung der Ablehnung eines Antrags auf Genehmigung einer privaten Grundschule; Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO aufgrund fehlender Veranlassung des Gerichts zur Umstellung des Klagebegehrens in die Errichtung einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Genehmigung einer privaten Grundschule mit sechs Jahrgangsstufen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Genehmigung) - Sechsjährige Grundschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95

    Verfassungsrecht - Privatschulen, Privatvolksschulen, Öffentliche Grundschule bis

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2012 - 6 B 46.12
    Entgegen der Auffassung des Klägers (Beschwerdebegründung S. 7 f.) weicht die angefochtene Entscheidung nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Senats vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 6.95 - (BVerwGE 104, 1 ff. = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 121) ab.

    Der Senat hat in diesem Urteil die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sechsjährigen Grundschuldauer - wie sie das für den dort zu entscheidenden Fall maßgebliche brandenburgische Schulrecht für den Bereich des öffentlichen Schulwesens vorsah - lediglich unter dem Blickwinkel geprüft und bejaht, dass eine landesrechtliche Schulkonzeption der Privatschulfreiheit nur Grenzen zu setzen vermag, wenn sie nicht ihrerseits gegen Bundesverfassungsrecht verstößt (Urteil vom 18. Dezember 1996 a.a.O. S. 8 f. bzw. S. 30 f.).

    Hiervon ausgehend ist der Senat sodann zu der Folgerung gelangt, dass die Ersatzschulqualität eines grundständigen, den Unterricht ab der 5. Jahrgangsstufe einsetzenden Privatgymnasiums sich daran zu bemessen hat, ob die spezifischen pädagogischen Ziele, die im Bereich des öffentlichen Schulwesens mit der sechsjährigen Grundschule verfolgt werden, auch in den Klassen 5 und 6 eines Privatgymnasiums erfüllt werden können (Urteil vom 18. Dezember 1996 a.a.O. S. 12 bzw. S. 33).

    Der Föderalismus (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) hat zur Folge, dass unterschiedliche Schulstrukturen grundsätzlich - im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen - zu respektieren sind (Urteil vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 6.95 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 121 S. 29 f. ).

    Wegen der im verfassungsrechtlichen Ersatzschulbegriff angelegten Akzessorietät des Ersatzschulwesens zum öffentlichen Schulwesen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1996 a.a.O. S. 7 f. bzw. 27 f.) ist auch hinzunehmen, dass einer Privatschule unter Umständen in einem Land die Ersatzschulqualität abzusprechen ist, obwohl sie ihr in einem anderen Land zukäme.

  • BVerwG, 13.12.2000 - 6 C 5.00

    Klageart bei Widerrufsvorbehalt; Gleichwertigkeit einer Ersatzschule in

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2012 - 6 B 46.12
    Entgegen der Auffassung des Klägers (Beschwerdebegründung S. 8 f.) weicht die angefochtene Entscheidung nicht vom Urteil des Senats vom 13. Dezember 2000 - BVerwG 6 C 5.00 - (BVerwGE 112, 263 ff. = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 127) ab.

    Entscheidend sei, dass bei Abschluss des schulischen Bildungsgangs dasselbe Qualifikationsniveau wie in öffentlichen Schulen erreicht sei (Urteil vom 13. Dezember 2000 a.a.O. S. 268 bzw. S. 25).

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2012 - 6 B 46.12
    Soweit der Kläger (Beschwerdebegründung S. 9 ff.) eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 - (BVerfGE 27, 195 ff.) und vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 - (BVerfGE 88, 40 ff.) rügt, bezieht er sich auf die Verneinung eines besonderen pädagogischen Interesses im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG durch das Oberverwaltungsgericht und damit auf einen nicht entscheidungstragenden Teil der Urteilsbegründung (siehe Ziff. 5.).
  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2012 - 6 B 46.12
    Soweit der Kläger (Beschwerdebegründung S. 9 ff.) eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 - (BVerfGE 27, 195 ff.) und vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 - (BVerfGE 88, 40 ff.) rügt, bezieht er sich auf die Verneinung eines besonderen pädagogischen Interesses im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG durch das Oberverwaltungsgericht und damit auf einen nicht entscheidungstragenden Teil der Urteilsbegründung (siehe Ziff. 5.).
  • BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 47.06

    Streitgegenstand der Bescheidungsklage; bei der Neubescheidung zugrunde zu

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2012 - 6 B 46.12
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Bescheidungskläger es nicht in der Hand hat, das Gericht in der Entscheidungsfindung auf die Prüfung einzelner rechtlicher Erwägungen festzulegen (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 13).
  • VG Chemnitz, 18.09.2013 - 1 K 1362/11

    Gleichwertigkeit eines Gymnasiums in freier Trägerschaft mit einer dreijährigen

    Bedeutsam seien ferner der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2012 - 6 B 46.12 - und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien und Hansestadt Bremen vom 06.06.2012 - 2 A 267/10 - mit denen die Genehmigungsfähigkeit einer privaten sechsjährigen Grundschule in den Fällen verneint worden sei, in denen der Landesgesetzgeber ausnahmslos eine vierjährige Grundschule vorgesehen habe.

    Das hat im Hinblick auf den Föderalismus ( Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG ) und die im verfassungsrechtlichen Ersatzschulbegriff angelegte Akzessorietät des Ersatzschulwesens zum Schulwesen zur Folge, dass einer Privatschule mit einer dreijährigen gymnasialen Oberstufe, die Ersatzschulqualität abzusprechen ist, obwohl sie ihr in einem anderen Land, in dem die gymnasiale Oberstufe an öffentlichen (und anerkannten) Schulen drei Jahre beträgt, zukäme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2012 - 6 B 46/12 -, zitiert nach [...], RdNr. 7).

  • VG Regensburg, 24.01.2017 - RO 3 K 15.1905

    Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule

    Denn das Durchlässigkeitsprinzip ist keine unabdingbare Voraussetzung für die Genehmigung der Ersatzschule (s. auch BVerwG, B. v. 28.11.2012 - 6 B 46/12 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - 2 OB 148/14

    Vollstreckung eines gerichtlichen Bescheidungsurteils bei Weigerung der Behörde

    Auf dieser Grundlage ist es von der Rechtsprechung nicht beanstandet worden, dass in der Praxis Privatschulen, die mehr als die ersten vier Klassen umfassen (vgl. zu dieser Problematik auch BVerwG, Beschl. v. 28.11.2012 - 6 B 46.12 -, juris), nicht als Ersatzschulen, sondern als Ergänzungsschulen im Sinne des § 158 NSchG unter Befreiung von der Schulpflicht nach § 160 NSchG betrieben worden sind und werden (vgl. z.B. VG Hannover, Gerichtsbescheid v. 24.7.2003 - 6 B 1906/03 -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht