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   BVerwG, 28.11.2017 - 2 B 53.17   

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BVerwG, 28.11.2017 - 2 B 53.17 (https://dejure.org/2017,49319)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.2017 - 2 B 53.17 (https://dejure.org/2017,49319)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 (https://dejure.org/2017,49319)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BBesG § 42 Abs. 1 Satz 1, Vorbem. BBesO Ziff. II Nr. 9
    Beamter; Dienstposten; Funktionalprinzip; Generalisierung; Polizeizulage; Schusswaffe; Stellenzulage; Typisierung; Zollverwaltung; bereichsbezogene Zulagenberechtigung; vollzugspolizeiliche Aufgabe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 Abs 1 S 1 BBesG
    Keine Prüfung konkreter Aufgabenwahrnehmung bei bereichsbezogener Polizeizulagengewährung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Gewährung der sog. Polizeizulage für Beamte der Zollverwaltung; Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion; Knüpfung der Berechtigung für die Gewährung einer sog. Polizeizulage an die Tätigkeit in einem bestimmten (Zoll-)Verwaltungsbereich

  • doev.de PDF

    Keine Prüfung konkreter Aufgabenwahrnehmung bei bereichsbezogener Polizeizulagengewährung

  • rewis.io

    Keine Prüfung konkreter Aufgabenwahrnehmung bei bereichsbezogener Polizeizulagengewährung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamter; bereichsbezogene Zulagenberechtigung; Dienstposten; Generalisierung; Funktionalprinzip; Polizeizulage; Schusswaffe; Stellenzulage; Typisierung; vollzugspolizeiliche Aufgabe; Zollverwaltung

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für die Gewährung der sog. Polizeizulage für Beamte der Zollverwaltung; Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion; Knüpfung der Berechtigung für die Gewährung einer sog. Polizeizulage an die Tätigkeit in einem bestimmten (Zoll-)Verwaltungsbereich

  • datenbank.nwb.de

    Keine Prüfung konkreter Aufgabenwahrnehmung bei bereichsbezogener Polizeizulagengewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2018, 248
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 24.01.1985 - 2 C 9.84

    Anspruch des Vorstehers eines Hauptzollamtes auf Gewährung einer Polizeizulage -

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 2 B 53.17
    Ebenso wie ein derart bereichsbezogenes Zuordnungsmodell zu einer Versagung der Zulagengewährung im Einzelfall trotz Wahrnehmung entsprechender Funktionen führen kann (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 - 2 C 9.84 - Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 8 S. 24), hat es zur Folge, dass ein im entsprechenden Organisationsbereich tätiger Beamter die Zulage auch dann erhält, wenn sein konkreter Aufgaben- und Tätigkeitsbereich nicht vollzugspolizeilich geprägt ist.
  • BVerfG, 19.12.2008 - 2 BvR 380/08

    Keine Verletzung der Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung durch Wegfall der

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 2 B 53.17
    Die Differenzierung nach einem im Schwerpunkt vollzugspolizeilich geprägten Aufgabenbereich stellt einen hinreichenden sachlichen Grund dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08 - NVwZ 2009, 447, 448 f.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2017 - 2 LB 7/17

    Polizeizulage für Zollbeamte aus dem Bereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 2 B 53.17
    Soweit sich aus Verwaltungsvorschriften - etwa aus den VV-BMF-PolZul - Abweichendes ergeben sollte, sind diese daher unwirksam (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urteil vom 22. Juni 2017 - 2 LB 7/17 - ).
  • BVerwG, 25.08.2017 - 2 B 40.17

    Gewährung einer Stellenzulage eines Polizeibeamten als sog. "Fliegerzulage"

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 2 B 53.17
    Maßgeblich für die "Betrauung" ist dabei der Aufgabenkreis, der dem Beamten durch Gesetz, allgemeine Geschäftsverteilung oder Einzelweisung übertragen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2017 - 2 B 40.17 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 2 B 53.17
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).
  • BVerwG, 20.08.2012 - 2 B 42.12

    Bundespolizist; Zulage für sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 2 B 53.17
    Welche Funktionen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG herausgehoben sind, hat der Gesetzgeber in den einzelnen Zulagenvorschriften normativ entschieden (BVerwG, Beschluss vom 20. August 2012 - 2 B 42.12 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 2 B 53.17
    Dies gilt auch und gerade für die Frage, ob und für welche Tatbestände ein das Grundgehalt ergänzender Zuschlag gewährt werden soll (BVerfG, Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 ).
  • BVerwG, 27.11.2003 - 2 C 55.02

    Stellenzulage für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen; Voraussetzung für die

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 2 B 53.17
    Mit der Zulage sollen zusätzliche Anforderungen eines Dienstpostens abgegolten werden, die nicht bereits von der allgemeinen Ämterbewertung erfasst sind (BVerwG, Urteil vom 27. November 2003 - 2 C 55.02 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 28 S. 18 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2018 - 1 A 1248/16

    Einstellung der Gewährung einer sog. Polizeizulage aufgrund des Nichtableistens

    vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2013- 2 C 54.11 -, juris, Rn. 11, und vom 26. März 2009 - 2 C 1.08 -, juris, Rn. 10; Beschluss vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 -, juris, Rn. 7.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 -, juris, Rn. 7.

    vgl. im Ergebnis ebenso: BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 -, juris, Rn. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 1 L 1/16 -, juris, Rn. 27 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2017- 2 LB 7/17 -, juris, Rn. 24 ff.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 -, juris, Rn. 24, und Urteil vom 25. April 2013 - 2 C 54.11 -, juris, Rn. 24 f.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 -, juris Rn. 14 ff., insbesondere Rn 16.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 -, juris, Rn. 13.

    So aber wohl für die vorliegende Fallkonstellation BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 -, juris, Rn. 21, der auf OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juni 2017 - 2 LB 7/17 -, juris, Rn. 43 ff., verweist, wonach die (Teil-) Nichtigkeit der Ziffer 5.2.

  • OVG Saarland, 10.03.2022 - 1 A 267/20

    Zeitpunkt der Zustellung eines Urteils gegen elektronisches Empfangsbekenntnis

    Seinen im Dezember 2017 unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2017 - 2 B 53/17 - gestellten Antrag, ihm rückwirkend die Stellenzulage für Beamte der Zollverwaltung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben ("Polizeizulage") zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.2.2018 und Widerspruchsbescheid vom 21.6.2018 ab.

    Ohne Erfolg beruft er sich zunächst (erneut) auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2017 - 2 B 53/17 - und macht geltend, die begehrte Stellenzulage knüpfe alleine an die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Bereich der Zollverwaltung an.

    Diesem Vorbringen dürfte bereits entgegenstehen, dass die einschlägige Verwaltungsvorschrift ihrem Wortlaut nach für die Frage der Anspruchsberechtigung kraft "Bereichszugehörigkeit" alleine auf die formale Verwendung in einem "zulageberechtigten" Verwaltungsbereich abstellt (vgl. Ziffer 4.3.3.1 VV-BMF-PolZul i.d.F. v. 12.9.2013) und bei - grundsätzlich zulässiger [BVerwG, 28.11.2017 - 2 B 53/17 -, juris Rn. 22 ff.; vgl. hier: Ziffer 4.3.4.4 VV-BMF-PolZul] und hier nicht im Einzelnen gerügter - typisierender Betrachtung nur die Sachgebiete C und E (und nicht F) der Hauptzollämter als einschlägige Verwaltungsbereiche aufführt (Ziffer 4.3.5.2 VV-BMF-PolZul i.d.F. v. 12.9.2013).

    Bei dieser Sachlage kann der Kläger auch aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2017 - 2 B 53/17 - nichts für sich herleiten.

    Er wirft schon keine konkret für klärungsbedürftig befundene Frage auf, sondern macht alleine geltend, er könne die Polizeizulage "nach den Grundsätzen", die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.11.2017 - 2 B 53/17 - aufgestellt habe, beanspruchen; zudem gebe es weitere Personen, denen die Zulage aus den gleichen rechtlichen Gründen zustehe.

  • VGH Bayern, 14.05.2018 - 14 B 16.2427

    Zum Tatbestandsmerkmal des Wegfalls einer Stellenzulage

    Welche Funktionen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG herausgehoben sind, hat der Gesetzgeber in den einzelnen Zulagenvorschriften normativ entschieden (BVerwG, B.v. 25.11.2017 - 2 B 53.17 - ZTR 2018, 110 Rn. 8 m.w.N.).

    (1) Hinsichtlich der herausgehobenen Funktion des Dienstpostens kann der Gesetzgeber typisieren und für Beamten- oder Soldatengruppen in einem bestimmten Verwaltungszweig oder einer bestimmten organisatorischen Einrichtung in generalisierender Weise eine entsprechende Zulagenberechtigung vorsehen (BVerwG, B.v. 25.11.2017 - 2 B 53.17 - ZTR 2018, 110 Rn. 7 m.w.N.).

    Maßgeblicher Bezugspunkt für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion ist die Zuweisung eines Dienstpostens in dem entsprechend bestimmten Bereich (BVerwG, B.v. 28.11.2017 - 2 B 53.17 - ZTR 2018, 110 Rn. 13).

    Für die "Betrauung" entscheidend ist dabei der Aufgabenkreis, der dem Beamten durch Gesetz, allgemeine Geschäftsverteilung oder Einzelweisung übertragen ist (BVerwG, B.v. 25.11.2017 - 2 B 53.17 - ZTR 2018, 110 Rn. 7 m.w.N.).

  • BVerwG, 08.02.2018 - 2 B 62.17

    Gewährung einer sog. Polizeizulage als Stellenzulage eines Zollamtmanns wegen

    Für die Gewährung der hier in Rede stehenden Stellenzulage nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 Var. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B kommt es allein darauf an, dass die Beamtin der Zollverwaltung in einem Bereich verwendet wird, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden; weitere vom Bundesministerium der Finanzen für die Gewährung der Zulage aufgestellte Anforderungen an die Beamtin sind unerheblich (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 -).

    Denn die Bestimmung der Zulagenberechtigung nach Bereichen erstreckt sich nicht mehr lediglich auf Beamte der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung verwendet werden, sondern soll auch für solche Beamte der Zollverwaltung gelten, die in weiteren Bereichen tätig sind, für die nach der Einschätzung des Bundesministeriums der Finanzen ebenfalls eine vollzugspolizeiliche Prägung typisch ist (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 - Rn. 14 ff.).

  • BVerwG, 08.02.2018 - 2 B 60.17

    Gewährung einer sog. Polizeizulage als Stellenzulage eines Zollbetriebsinspektors

    Für die Gewährung der hier in Rede stehenden Stellenzulage nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 Var. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B kommt es allein darauf an, dass der Beamte der Zollverwaltung in einem Bereich verwendet wird, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden; weitere vom Bundesministerium der Finanzen für die Gewährung der Zulage aufgestellte Anforderungen an den Beamten sind unerheblich (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 -).

    Denn die Bestimmung der Zulagenberechtigung nach Bereichen erstreckt sich nicht mehr lediglich auf Beamte der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung verwendet werden, sondern soll auch für solche Beamte der Zollverwaltung gelten, die in weiteren Bereichen tätig sind, für die nach der Einschätzung des Bundesministeriums der Finanzen ebenfalls eine vollzugspolizeiliche Prägung typisch ist (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 - Rn. 14 ff.).

  • BVerwG, 08.02.2018 - 2 B 61.17

    Gewährung einer sog. Polizeizulage als Stellenzulage eines Zollhauptsekretärs

    Für die Gewährung der hier in Rede stehenden Stellenzulage nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 Var. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B kommt es allein darauf an, dass der Beamte der Zollverwaltung in einem Bereich verwendet wird, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden; weitere vom Bundesministerium der Finanzen für die Gewährung der Zulage aufgestellte Anforderungen an den Beamten sind unerheblich (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 -).

    Denn die Bestimmung der Zulagenberechtigung nach Bereichen erstreckt sich nicht mehr lediglich auf Beamte der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung verwendet werden, sondern soll auch für solche Beamte der Zollverwaltung gelten, die in weiteren Bereichen tätig sind, für die nach der Einschätzung des Bundesministeriums der Finanzen ebenfalls eine vollzugspolizeiliche Prägung typisch ist (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 - Rn. 14 ff.).

  • BVerwG, 11.03.2021 - 2 B 76.20

    Dienstherr als Kläger im Disziplinarklageverfahren

    Diese Frage vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, weil sie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens - verneinend - beantwortet werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 - Buchholz 240 § 42 BBesG Nr. 32 Rn. 5).
  • BVerwG, 22.10.2018 - 2 B 54.18

    Beamter; Bedeutung des § 14 Abs 1 BDG; Dienstfahrzeug; Dienstpflichtverletzung;

    Die so verstandene Frage vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, weil sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 - Buchholz 240 § 42 BBesG Nr. 32 Rn. 5).
  • BVerwG, 08.11.2018 - 2 B 28.18

    Feststellung der fiktiven Unfallversorgung eines Beamten unter Berücksichtigung

    Die vom Kläger als Einheit aufgeworfene Frage vermag die Zulassung der Revision aber nicht zu rechtfertigen, weil sie bereits im Hinblick auf den Teilaspekt des Umfangs der Fürsorgepflicht nach dem Gesetzeswortlaut mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Urteils des Berufungsgerichts beantwortet werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 - Buchholz 240 § 42 BBesG Nr. 32 Rn. 5).
  • BVerwG, 30.11.2018 - 2 B 40.18

    Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für Beamte des Vollzugsdienstes;

    Diese Frage vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, weil sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 28. November 2017 - 2 B 53.17 - Buchholz 240 § 42 BBesG Nr. 32 Rn. 5).
  • VG Berlin, 08.07.2020 - 26 K 72.18
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