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   BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 1.17, 7 A 1.17 (7 A 22.12)   

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BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 1.17, 7 A 1.17 (7 A 22.12) (https://dejure.org/2017,45182)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.2017 - 7 A 1.17, 7 A 1.17 (7 A 22.12) (https://dejure.org/2017,45182)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 2017 - 7 A 1.17, 7 A 1.17 (7 A 22.12) (https://dejure.org/2017,45182)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverwaltungsgericht

    WaStrG § 12 Abs. 7 Satz 3, § ... 14 Abs. 1 Satz 2; WHG §§ 6, 27; UVPG a.F. § 3 Abs. 1 Satz 2; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1; SeeFischG § 3 Abs. 1; SeeSchStrO § 26 Abs. 1 Satz 2, § 59; Nds. FischG §§ 2, 16; LFischG SH § 4 Abs. 1 Satz 2
    Ausbau; Berufsfischer; Bundeswasserstraße; Entschädigung; Existenzgefährdung; Fischereirecht; Planfeststellungsbeschluss; Planrechtfertigung; Rügebefugnis; Verfahrensfehler; fachplanerische Abwägung; freier Fischfang

  • Wolters Kluwer

    Gewichtung der Belange von Berufsfischern gegenüber öffentlichen Interessen an einem Ausbau einer Bundeswasserstraße; Klage gegen Planfeststellungsbeschlüsse zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe

  • rewis.io

    Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe ("Elbvertiefung")

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewichtung der Belange von Berufsfischern gegenüber öffentlichen Interessen an einem Ausbau einer Bundeswasserstraße; Klage gegen Planfeststellungsbeschlüsse zur Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe

  • rechtsportal.de

    Bundeswasserstraße; Ausbau; Planfeststellungsbeschluss; Berufsfischer; Rügebefugnis; Verfahrensfehler; Planrechtfertigung; fachplanerische Abwägung; freier Fischfang; Fischereirecht; Existenzgefährdung; Entschädigung

  • datenbank.nwb.de

    Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe ("Elbvertiefung")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Elbvertiefung kann kommen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Klagen gegen Elbvertiefung abgewiesen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Elbvertiefung - Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer erfolglos

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewichtung der Belange von Berufsfischern bei der Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe

  • handelsblatt.com (Pressebericht, 28.11.2017)

    Weitere Klagen gegen Elbvertiefung abgewiesen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 28.11.2017)

    Klagen gegen Elbvertiefung abgewiesen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Elbvertiefung wird im Juli 2014 mündlich verhandelt

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 1.17
    Die übrigen Kläger beantragen, 1. die Planfeststellungsbeschlüsse der Beklagten vom 23. April 2012 zur Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe in Gestalt der Planergänzungsbeschlüsse vom 1. Oktober 2013 und vom 24. März 2016 sowie der Protokollerklärungen in den mündlichen Verhandlungen im Verfahren BVerwG 7 A 2.15 aufzuheben,.

    Zur Vermeidung einer teilweisen Unzulässigkeit der Klage waren sie daher in die Klage einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 19).

    Wie der Senat bereits in seinem die verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschlüsse betreffenden Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 24 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, war eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung im 2. Planergänzungsverfahren nicht erforderlich, weil der festgestellte Plan nur einer unwesentlichen Änderung unterzogen worden ist (vgl. § 76 Abs. 2 VwVfG).

    Eine zu Unrecht unterbliebene Öffentlichkeitsbeteiligung wäre zudem gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 32 ff.).

    Aus dem Umstand, dass der Senat diese im Wesentlichen schon im Verfahren der Umweltverbände erhobenen Rügen in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 39 ff.) unter dem Prüfungspunkt "formelle Rechtmäßigkeit" behandelt hat, folgt nichts anderes.

    Dementsprechend hat der Senat schon in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 (BVerwGE 158, 1 Rn. 40) verlangt, dass die Gutachten, soweit sie z.B. als Grundlage der FFH-Verträglichkeitsprüfung dienen, für die Fragen, die sich dort stellen, hinreichend belastbare Aussagen enthalten müssen.

    Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 (BVerwGE 158, 1 Rn. 207 ff.) Bezug genommen.

    Zwar sind das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot nicht lediglich Zielvorgaben für die Bewirtschaftungsplanung, sondern müssen bei der Zulassung eines Projekts - auch im Rahmen der wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 7 Satz 3 WaStrG - strikt beachtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 478).

    Zur Begründung wird zunächst auf das Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 178 ff.) verwiesen, wo im Einzelnen dargelegt wird, dass die Feststellung und Bewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf den Sauerstoffhaushalt keinen Bedenken begegnet.

    Das Gebot gerechter Abwägung wird nicht verletzt, wenn sich die zuständige Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen widerstreitenden Belangen für die Bevorzugung von Belangen - hier namentlich der für das planfestgestellte Vorhaben streitenden erheblichen verkehrlichen Belangen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 208 ff.) - und damit notwendig für die Zurückstellung anderer Belange entscheidet.

    Der Senat muss im vorliegenden Zusammenhang der Frage, ob die UWA Medemrinne Ost als maßgebliches Reibungs- und Reflexionselement dauerhaft in der Lage ist, Tideenergie umzuwandeln, nicht nachgehen (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 61 f.).

    Die maximale Ebbestromgeschwindigkeit auf der UWA im Ostteil der Medemrinne nimmt wegen der Verkleinerung des Rinnenquerschnitts zwar zu, bis zum Scheitel ergibt sich dagegen eine Abnahme der maximalen Strömungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 62; PFB, S. 2431, 2438).

    Hierzu wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 122 ff.) Bezug genommen.

    Das Gutachten H.1d hat die vorhabenbedingten Auswirkungen auf die schiffserzeugten Belastungen nicht für die "normale" Revierpassage des Bemessungsschiffs, sondern für Extremsituationen untersucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 125).

    Die Auflage zu den Schiffsgeschwindigkeiten verstößt nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung; insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - (BVerwGE 158, 1 Rn. 228 ff.) verwiesen.

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 1.17
    Die Begrenzung der Rügebefugnis auf subjektive Rechte steht mit Unionsrecht ausweislich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend EuGH) in Einklang (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - NVwZ 2016, 1735 Rn. 19 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission/Deutschland - Rn. 63; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 29).

    Aus der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere den Urteilen vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], Altrip - und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Begriffsverständnis.

    Soweit es in den Urteilen heißt, nicht nur das Unterlassen einer UVP, sondern auch deren fehlerhafte Durchführung stelle einen Verfahrensfehler dar (EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-72/12 - Rn. 38 und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - Rn. 49), folgt daraus nicht, dass auch inhaltliche/methodische Mängel als Verfahrensfehler zu qualifizieren sind.

    Dies gilt umso mehr, als der EuGH die Verknüpfung von Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - (Rn. 63 f.) als unionsrechtskonform gebilligt und der Gesetzgeber diese Verknüpfung auch in § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG ausdrücklich normiert hat.

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 1.17
    Aus der Rechtsprechung des EuGH, insbesondere den Urteilen vom 7. November 2013 - C-72/12 [ECLI:EU:C:2013:712], Altrip - und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Begriffsverständnis.

    Soweit es in den Urteilen heißt, nicht nur das Unterlassen einer UVP, sondern auch deren fehlerhafte Durchführung stelle einen Verfahrensfehler dar (EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-72/12 - Rn. 38 und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 - Rn. 49), folgt daraus nicht, dass auch inhaltliche/methodische Mängel als Verfahrensfehler zu qualifizieren sind.

    Sie folgen insbesondere nicht daraus, dass in der Begründung zum Entwurf des "Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12" zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 ausgeführt wird, die Voraussetzungen der Nummer 3 seien wegen fehlender Vergleichbarkeit mit den Verfahrensverstößen nach Nummer 1 und 2 nicht erfüllt, "wenn lediglich einzelne Unterlagen oder Angaben fehlen oder inhaltlich fehlerhaft sind" (BT-Drs. 18/5927 S. 10).

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 7.15

    Planfeststellung; Gewerbebetrieb; Fährbetrieb; Klagebefugnis; Existenzgefährdung;

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 1.17
    Wird - wie vorliegend - (auch) eine Existenzgefährdung geltend gemacht, gilt nichts anderes (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 240 Rn. 14 und 19 m.w.N.).

    Die Begrenzung der Rügebefugnis auf subjektive Rechte steht mit Unionsrecht ausweislich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend EuGH) in Einklang (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - NVwZ 2016, 1735 Rn. 19 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683], Kommission/Deutschland - Rn. 63; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - juris Rn. 29).

    Allerdings kann ein nicht durch die Inanspruchnahme seines Grundeigentums und insofern nur mittelbar Betroffener nur eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - NVwZ 2016, 1735 Rn. 19 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 1.17
    Sie strukturiert das Verfahren im Vorfeld der Sachentscheidung durch die Phasen der Informationsgewinnung und der Informationsverarbeitung (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 ) und vollzieht sich in verschiedenen Verfahrensschritten (z.B. Unterrichtung, Beteiligung, zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung, Bekanntmachung; vgl. Teil 2, Abschnitt 2 UVPG a.F./n.F.), die ordnungsgemäß durchgeführt werden müssen.

    Daran, dass das UVPG - ebenso wie die UVP-RL - keine eigenständigen materiellen Prüf- und Bewertungsmaßstäbe dafür liefert, welcher Rang den Umweltbelangen im Rahmen der Zulassungsentscheidung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 ; BT-Drs. 18/11499 S. 76), hat auch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) nichts geändert.

  • BVerwG, 01.12.1982 - 7 C 111.81

    Gewässerschutz - Einleitung von Dünnsäure - Drittschutz - Klagebefugnis des

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 1.17
    Nicht einschlägig ist demgegenüber die im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis zur Verklappung von Dünnsäure in die Nordsee ergangene Entscheidung des Senats, wonach einem hinsichtlich seines Gewerbebetriebs schwer und unerträglich Betroffenen eine objektivrechtlich geschützte Chance zum Fischfang nicht in gesetz- und damit rechtswidriger Weise durch eine Maßnahme der Verwaltung entzogen werden dürfe (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 - 7 C 111.81 - BVerwGE 66, 307 ).

    (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1982 - 7 C 111.81 - BVerwGE 66, 307 ; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. September 1990 - 1 BvR 988/90 - NVwZ 1991, 358 m.w.N.).

  • BVerwG, 03.05.2011 - 7 A 9.09

    Planfeststellung; Wasserstraße, Planfeststellung für Ausbau von -; Abwägung, -

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 1.17
    Die Belange von Berufsfischern haben gegenüber öffentlichen Interessen an einem Ausbau einer Bundeswasserstraße nur geringes Gewicht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2011 - 7 A 9.09 - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 12).

    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Mai 2011 - 7 A 9.09 - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 12 Rn. 36 f.), an der der Senat festhält, haben die Belange von Berufsfischern gegenüber dem Ausbau einer Bundeswasserstraße, die in erster Linie verkehrlichen Interessen zu dienen bestimmt ist, nur geringes Gewicht.

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 1.17
    Dass in Fällen, in denen der Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (vgl. § 44 Abs. 2 Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG), die hiervon betroffenen Grundeigentümer Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit haben (Vollüberprüfungsanspruch), liegt im besonderen Schutz des (Grund-)Eigentums begründet, den Art. 14 Abs. 3 GG beim Entzug des Eigentums durch Änderung der Eigentumszuordnung zum Zweck der Güterbeschaffung gewährt (BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 243 ff.).

    Die bloße, wenn auch gegebenenfalls schwere Beeinträchtigung der Möglichkeiten zum Fischfang stellt keinen Eingriff in das (möglicherweise) von Art. 14 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (ob diese im Fachrecht anerkannte Rechtsposition auch Eigentumsschutz genießt, lässt das Bundesverfassungsgericht nach wie vor offen, vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 240).

  • BVerwG, 22.10.2015 - 7 C 15.13

    Wasserrückhaltung; Polder; Altrip; Überschwemmung; Grundwasser;

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 1.17
    Zur Rügemöglichkeit hinsichtlich subjektiver Rechte nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO tritt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 bis 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) die durch den Bundesgesetzgeber für den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer in zulässiger Weise erhobenen Klage auch Verfahrensfehler zu rügen, die zu keiner Individualrechtsverletzung zulasten des jeweiligen Klägers führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 16 Rn. 23).

    Gegen ein auch inhaltliche bzw. methodische Mängel der UVP erfassendes Begriffsverständnis spricht auch, dass die den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz maßgeblich prägende Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO angesichts des in § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG vollzogenen Verzichts auf den nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung und der Verletzung in eigenen Rechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 16 Rn. 23) zunehmend an Bedeutung verlöre.

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 1.17
    Vielmehr ergeben sich aus ihnen lediglich - wenn auch gegebenenfalls weitreichende - Folgewirkungen in Gestalt veränderter tatsächlicher Rahmenbedingungen für die berufliche Betätigung der Kläger (vgl. hierzu auch BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 ).
  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BVerwG, 06.09.2004 - 7 B 62.04

    Erlaubnis, wasserrechtliche; wasserrechtliche Erlaubnis für Fährbetrieb;

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • OVG Niedersachsen, 16.02.2005 - 7 ME 289/04

    Bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss eines Rahmenbetriebsplans für

  • BGH, 05.04.1968 - V ZR 228/64

    Recht auf Aufrechterhaltung der Fließgeschwindigkeit im Fischwasser -

  • BVerfG, 11.09.1990 - 1 BvR 988/90

    Teileinziehung einer Straße ist keine Enteignung

  • BVerfG, 26.04.2010 - 2 BvR 2179/04

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Genehmigung eines Offshore-Windparks gem

  • BVerwG, 13.10.2011 - 4 A 4001.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Planergänzungsbeschluss; ergänzendes Verfahren;

  • OVG Niedersachsen, 17.04.2013 - 4 LC 58/10

    Verfassungsrechtliche Beurteilung der Einschränkung der Übertragbarkeit

  • BVerwG, 05.02.2015 - 9 B 1.15

    Rügebefugnis mittelbar Betroffener

  • BVerwG, 17.08.1972 - IV B 162.71

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 27.03.2013 - 10 B 34.12

    Türkei; Yezide; Änderung der Sachlage; Erkenntnismittel; Beweisantrag;

  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK

  • BVerwG, 29.06.2017 - 3 A 1.16

    Klagen gegen den Ausbau der Dresdner Bahn in Berlin-Lichtenrade erfolglos

  • BVerwG, 25.04.2018 - 9 A 16.16

    Autobahn A 33/Bundesstraße B 61 (Zubringer Ummeln): EuGH muss entscheiden

    Die in §§ 27, 47 WHG enthaltenen Regelungen über die Bewirtschaftungsziele für Gewässer, die Art. 4 WRRL umsetzen, dienen nach deutschem Rechtsverständnis aber ausschließlich dem öffentlichen Interesse und verleihen keine subjektiven Rechte (so zuletzt BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 1.17 - juris Rn. 42).
  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

    Ein von einem planfestgestellten Vorhaben nicht durch die Inanspruchnahme seines Grundeigentums, sondern auf andere Weise, insbesondere durch Immission, mit anderen Worten nur mittelbar Betroffener kann nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur die Verletzung gerade ihn schützender Normen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten Privatbelange und der diesen gegenübergestellten Belange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Planung und Abwägung verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, juris Rn. 19).

    Dabei würde es sich nicht um Verfahrensfehler im vorgenannten Sinne handeln, der Vortrag betrifft vielmehr Fragen der materiellen Rechtsanwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, juris Rn. 25 ff.; Urt. v. 19.12.2017, 7 A 9.17, juris Rn. 18 ff.).

    Die Planrechtfertigung stellt eine nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungsbefugnis dar; sie bezieht sich auf das Vorhaben als solches und soll diejenigen Vorhaben bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe ausscheiden, die offensichtlich mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts nicht in Einklang stehen (BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, juris Rn. 39; Beschl. v. 25.2.2014, 7 B 24.13, juris Rn. 9; Urt. v. 11.7.2001, 11 C 14.00, juris Rn. 32 m.w.N.).

    Im Ausgangspunkt gilt dabei, dass die im deutschen Verwaltungsprozessrecht etablierte grundsätzliche Begrenzung der Rügebefugnis auf subjektive Rechte - auch nach der Rechtsprechung des EuGH - mit Unionsrecht in Einklang steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 52; Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, juris Rn. 20, und Urt. v. 28.4.2016, 9 A 7.15, juris Rn. 19, jew. unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 15.10.2015, C-137/14, juris Rn. 63; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.6.2017, 3 A 1.16, juris Rn. 29).

    Denn nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, wirken das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot nicht individualschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2018, 9 A 16.16, juris Rn. 57; Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, juris Rn. 42; VGH Kassel, Urt. v. 1.9.2011, 7 A 1736/10, juris Rn. 92 f.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 27 Rn. 7 m.w.N., 20 und § 47 Rn. 5; Meyer, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2018, § 47 WHG Rn. 3; einschränkend Durner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 2/2019, § 27 WHG Rn. 40 f.; Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 27 Rn. 209).

    Von einem planfestgestellten Vorhaben betroffene Interessen müssen, sofern sie nicht als objektiv geringwertig oder (sonst) nicht schutzwürdig ausnahmsweise außer Betracht zu bleiben haben, in die fachplanerische Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17 u.a., juris Rn. 48; Beschl. v. 15.11.2013, 9 B 37.13, juris Rn. 9 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2018, 1 Es 1/18.P, juris Rn. 31).

    Ein nicht durch die Inanspruchnahme seines Grundeigentums, d.h. nur mittelbar Betroffener kann allerdings nur eine nicht ordnungsgemäße Abwägung gerade seiner geschützten privaten Belange sowie - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der seinen Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17 u.a., juris Rn. 48; Urt. v. 28.4.2016, 9 A 7.15, juris Rn. 19 m.w.N.; Urt. v. 10.10.2012, 9 A 20.11, juris Rn. 11 m.w.N.; Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, juris Rn. 54; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 128).

    Die positive rechtliche Einschätzung der Beklagten ist im Übrigen - worauf die Kammer indes im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. unten) nicht tragend abstellt - in der Folgezeit in einem überschaubaren Zeitraum von rund einem Jahr dadurch bestätigt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht zunächst mit Urteil vom 9. Februar 2017 (7 A 2.15, juris Rn. 597) auf die Klage der Umweltvereinigungen hin die Planfeststellungsbeschlüsse für die Fahrrinnenanpassung (nur) wegen - im Wege eines ergänzenden Verfahrens behebbaren - Mängeln der habitatschutzrechtlichen Prüfung für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, den auf Aufhebung gerichteten Antrag hingegen abgewiesen hat, und sodann mit Urteilen vom 28. November 2017 (7 A 17.12; 7 A 1.17; 7 A 3.17) und vom 19. Dezember 2017 (7 A 6.17; 7 A 7.17; 7 A 9.17; 7 A 10.17) sämtliche weiteren, durch mittelbar betroffene Dritte angestrengten Klagen abgewiesen hat.

    Eine Berücksichtigung nach Planerlass eintretender bzw. erkennbar werdender Umstände zulasten des Vorhabens ist für den Fall einer Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, Rn. 39, und Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 37, jeweils zum Erfordernis der Planrechtfertigung), wie sie grundsätzlich dann anzunehmen ist, wenn der Plan durch äußere Umstände dauerhaft faktisch überholt und schutzwürdiges Vertrauen auf seinen Fortbestand nicht mehr gegeben ist (vgl. Neumann/Külpmann, a.a.O., § 77 Rn. 7), was möglicherweise zu erwägen wäre, wenn ein Vorhaben mangels Bedarfs erkennbar keiner (wirtschaftlich) sinnvollen Nutzung mehr zugeführt werden könnte.

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Die Klägerin zu 3 hingegen vermag ungeachtet ihrer Betroffenheit in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nur die Verletzung von Verfahrensrechten und von gerade sie schützenden Normen des materiellen Rechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht jedoch eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 14.15 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 383 Rn. 17 und vom 28. November 2017 - 7 A 1.17 - Buchholz 445.5 § 12 WaStrG Nr. 4 Rn. 19 ff.).
  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

    c) Die unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Kläger im Verfahren BVerwG 7 A 1.17 erhobene Rüge, die UWA Medemrinne Ost könne wegen bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses eingetretener und sich fortsetzender morphologischer Veränderungen in der Medemrinne Ost, die zu Auflandungen und einer Aufspaltung der Rinne geführt hätten, aus tatsächlichen Gründen nicht mehr wie planfestgestellt realisiert werden, stellt die Planrechtfertigung ebenfalls nicht in Frage.
  • OVG Hamburg, 12.05.2021 - 1 Bf 492/19

    Eurogate Westerweiterung: Klage gegen Planfeststellungsbeschluss auch in zweiter

    Von einem offensichtlichen planerischen "Missgriff" (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, VRS 133, 187, juris Rn. 39; Beschl. v. 25.2.2014, 7 B 24.13, juris Rn. 9) kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein.

    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Planfeststellungsbeschluss nachträglich funktionslos wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, VRS 133, 187, juris Rn. 39).

    Ein Planfeststellungsbeschluss kann funktionslos werden, wenn seine Realisierbarkeit nachträglich entfällt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, juris Rn. 39; OVG Hamburg, Urt. v. 4.6.2020, 1 E 1/19.P, ZUR 2021, 174, juris Rn. 63).

  • OVG Hamburg, 01.09.2020 - 1 E 26/18

    Erlaubnis zur Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der

    Denn insoweit ist die inhaltliche Richtigkeit der durchgeführten Prüfung bzw. Beurteilung und damit der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung berührt, nicht dagegen die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. der Verfahrensablauf als solcher (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerwG, Urt. v. 28.11.2017, 7 A 1.17, VRS 133, 187, juris Rn. 26).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 4 KS 2/22

    Plan für die Elektrifizierung der AKN-Strecke nach Kaltenkirchen bestätigt

    Enteignungsbetroffene können sich deshalb gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht bloß mit dem Argument zur Wehr setzen, sie würden in ihren privaten Rechten verletzt, sondern darüber hinaus auch geltend machen, dass die Planfeststellung dem Allgemeinwohl zuwiderlaufe (BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 31-33, Urt. v. 28.11.2017 - 7 A 1.17 - juris Rn. 19).

    Die Klägerinnen und Kläger zu 1, 2, 4 bis 7, 10, 14, 15 sowie 20 bis 24 sind ebenso wie die übrigen Klägerinnen und Kläger nur mittelbar betroffen und können grundsätzlich nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht jedoch eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.10.2021 - 7 A 13.20 -, juris Rn. 24, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, juris Rn. 25, Urt. v. 28.11.2017 - 7 A 1.17 - juris Rn. 19).

    In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die verletzte Verfahrensvorschrift der Gewährleistung eines subjektiven Rechts dient (BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 - 7 A 1.17 -, juris Rn. 21, Urt. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.; OVG Schleswig, Urt. v. 28.11.2019 - 5 LB 3/19 -, juris Rn. 80 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2023 - 7 LB 19/21

    Abwägungsfehler; Abweichungen von RASt 06; erhebliche Beeinträchtigung;

    Zu der Rügemöglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO tritt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) die durch den Bundesgesetzgeber für den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer in zulässiger Weise erhobenen Klage auch Verfahrensfehler zu rügen, die zu keiner Individualrechtsverletzung zulasten des jeweiligen Klägers führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2015 - 7 C 15.13 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 1.17 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 02.09.2020 - 7 KS 17/15

    Abwägung; Baulärm; Betriebslärm; DIN 18005; DIN 4150; Erschütterungen;

    Ein von einem Vorhaben nicht durch die Inanspruchnahme seines Grundeigentums und insofern nur mittelbar Betroffener kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur die Verletzung gerade ihn schützender Normen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 7.15 -, juris; Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 1.17 -, juris).

    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. November 2016 (C-243/15, juris) ergibt sich nichts anderes (BVerwG, Urteil vom 29.11.2017 - 7 A 1.17 -, juris).

    Zu der Rügemöglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO tritt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 2 UmwRG die durch den Bundesgesetzgeber für den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer in zulässiger Weise erhobenen Klage auch Verfahrensfehler zu rügen, die zu keiner Individualrechtsverletzung zulasten des jeweiligen Klägers führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2015 - 7 C 15.13 -, juris; Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 1.17 -, juris).

  • VG Karlsruhe, 12.04.2021 - 9 K 3203/19

    Zuständigkeit bei rechtshängigen Klagen gegen Windenergieanlagen nach

    Nicht zum äußeren Verfahrensgang in diesem Sinne gehört dagegen der durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerte Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, der sich - namentlich im Fachplanungsrecht - regelmäßig auf der Grundlage von Fachgutachten vollzieht (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - [Elbvertiefung/Cuxhaven], juris, Rn. 29 ff., BVerwGE 161, 17, - 7 A 3.17 - [Elbvertiefung/Otterndorf], juris, Rn. 28 ff. und - 7 A 1.17 - [Elbvertiefung/Unter- und Außerelbe], juris, Rn. 26 ff. sowie Beschlüsse vom 28.03.2020 - 4 VR 5.19 -, juris, Rn. 23 und vom 07.01.2020 - 4 B 74.17 -, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 11 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 12; vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 01.09.2020 - 1 E 26/18 -, juris, Rn. 215; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2020 - 8 A 894/17 -, juris, Rn. 128).

    Deswegen betrifft die Frage, ob die der Umweltverträglichkeitsprüfung zugrundeliegenden Fachgutachten den Anforderungen an den allgemeinen Kenntnisstand bzw. den gegenwärtigen Wissensstand und die allgemein anerkannten Prüfungsmethoden gerecht werden, nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern die jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen etwa des Natur-, Artenschutz- oder Habitatrechts (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - [Elbvertiefung/Cuxhaven], juris, Rn. 33, BVerwGE 161, 17, - 7 A 3.17 - [Elbvertiefung/Otterndorf], juris, Rn. 28 ff. und - 7 A 1.17 - [Elbvertiefung/Unter- und Außerelbe] -, juris, Rn. 33 und vom 19.12.2017 - 7 A 6.17 -, juris, Rn. 19 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 -, juris, Rn. 11 und - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 12; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 02.09.2020 - 7 KS 17/15 -, juris, Rn. 101).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2018 - 20 D 79/17

    Planfeststellungsbeschluss zur Erhöhung der Zentraldeponie für die Ablagerung von

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 3.17

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 14 S 504/21

    Planfeststellung für den Bau einer Fischaufstiegsanlage

  • OVG Hamburg, 08.01.2020 - 2 Bs 183/19

    Eilanträge gegen das geplante Einkaufszentrum im Überseequartier Süd auch in

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 - 14 S 370/22

    Neubau einer Fischaufstiegsanlage â€" Abwägungsgebot des § 14b Abs.1 S.1 Nr. 6a

  • BVerwG, 25.05.2023 - 7 A 7.22

    Klage gegen den Neubau der Staustufe Obernau (Main) erfolglos

  • BVerwG, 23.05.2023 - 4 C 1.22

    Rohstoff-Abbau beeinträchtigt: Zumutbarkeitsschwelle überschritten?

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.10.2020 - 4 MR 1/20

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen

  • OVG Hamburg, 04.06.2020 - 1 E 1/19

    Plangenehmigung für Änderungen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Vorfeldes

  • OVG Bremen, 02.11.2021 - 1 LC 107/19

    Wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss vom 30.11.2015 betreffend den Neubau

  • VG Hamburg, 05.09.2022 - 15 K 1088/19

    Erfolglose Klage eines in Finkenwerder ansässigen Klägers gegen den

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2022 - 7 KS 104/20

    Abwägung; Abwägungsentscheidung; Planfeststellung

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2018 - 1 KS 2/10

    Klage gegen die Erweiterung des Lübecker Flughafens bleibt ohne Erfolg

  • BVerwG, 20.09.2022 - 7 B 4.22

    Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses

  • VG München, 12.06.2018 - M 2 K 18.352

    Wasserspielplatz versus Fischweiher

  • VGH Bayern, 22.02.2022 - 8 A 20.40006

    Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau von

  • VGH Bayern, 21.04.2023 - 8 A 20.40017

    Unzulässiger Normenkontrollantrag gegen Planfeststellungsbeschluss für

  • VGH Bayern, 01.08.2022 - 22 A 21.40003

    Planfeststellung für Verlängerung einer Straßenbahnlinie

  • VG Düsseldorf, 30.03.2021 - 17 K 7316/18
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