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   BVerwG, 28.11.2018 - 2 B 37.18   

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https://dejure.org/2018,45596
BVerwG, 28.11.2018 - 2 B 37.18 (https://dejure.org/2018,45596)
BVerwG, Entscheidung vom 28.11.2018 - 2 B 37.18 (https://dejure.org/2018,45596)
BVerwG, Entscheidung vom 28. November 2018 - 2 B 37.18 (https://dejure.org/2018,45596)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    PersAnpassG §§ 1, 3; SKPersStruktAnpG §§ 2, 7; SG § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 2; SVG § 55c Abs. 1 Satz 3; BPolBG § 5; GG Art. 3 Abs. 1
    Beamter; Gleichheitsverstoß; Kürzung; Personalanpassung; Ruhensberechnung; Ruhestandsbeamter; Streitkräftepersonalanpassung; Ungleichbehandlung; Versorgungsausgleich; Versorgungsauskunft; Versorgungsbezüge; Zurruhesetzung auf Antrag; besondere Altersgrenze; ...

  • Wolters Kluwer
  • doev.de PDF

    Kürzung von Versorgungsbezügen wegen Versorgungsausgleichs

  • rewis.io

    Kürzung von Versorgungsbezügen eines Berufssoldaten wegen Versorgungsausgleichs; Überschreitung der Altersgrenze und Versetzung in den Ruhestand

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kürzung der Versorgung eines Berufssoldaten nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs; Definition des Begriff der besonderen Altersgrenze in § 55c Abs. 1 S. 3 SVG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2018 - 2 B 37.18
    Sich daraus gegebenenfalls ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 - BVerfGE 145, 304 Rn. 85 sowie BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 ).
  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2018 - 2 B 37.18
    Der Gesetzgeber ist - insbesondere bei Massenerscheinungen - auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 ).
  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2018 - 2 B 37.18
    Sich daraus gegebenenfalls ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 - BVerfGE 145, 304 Rn. 85 sowie BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 ).
  • BVerfG, 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12

    Abschaffung des sogenannten Rentnerprivilegs im Rahmen der Strukturreform des

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2018 - 2 B 37.18
    Die Grundregel als solche unterliegt - auch schon die Zeit vor dem Inkrafttreten des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG betreffend - keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 BvR 1485/12 - NJW 2015, 686 Rn. 17 ff.).
  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2018 - 2 B 37.18
    Sich daraus gegebenenfalls ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 - BVerfGE 145, 304 Rn. 85 sowie BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2018 - 1 A 2517/16

    Kürzung der Versorgungsbezüge eines Berufssoldaten wegen Versorgungsausgleichs;

    Auszug aus BVerwG, 28.11.2018 - 2 B 37.18
    Hierdurch steigt typischerweise die finanzielle Einbuße, die die betroffenen Soldaten, sofern sie nicht von bereits bestehenden Härtefallregelungen (vgl. §§ 33 und 35 des Versorgungsausgleichsgesetzes) profitieren können, aufgrund der Anwendung der Kürzungsvorschrift - gemessen an der statistischen Lebenserwartung - insgesamt erleiden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 1 A 2517/16 - juris Rn. 16).
  • VG Sigmaringen, 12.03.2019 - 4 K 762/17

    Keine rückwirkende/analoge Anwendung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf so genannte

    Die hierdurch eintretende wirtschaftliche Einschränkung der betroffenen Soldaten wird durch die in § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG geregelte Aussetzung bis zum Erreichen des 62. Lebensjahres beseitigt (BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 - 2 B 35/18 -, Rn. 6, juris; und BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 - 2 B 37/18 -, Rn. 6, juris).

    Dies lässt sich hier zwar nicht bereits aus der Entscheidung des OVG Münster, Beschluss vom 13.02.2018 - 1 A 2517/16 -, oder den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2018 - 2 B 37/18 - und - 2 B 35/18 - ableiten.

    Der Gesetzgeber ist - insbesondere bei Massenerscheinungen - auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 - 2 B 37/18 -, Rn. 9, juris, unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 ).

    Sich daraus gegebenenfalls ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 - 2 B 37/18 -, Rn. 10, juris, m.w.N.).

    Die Grundregel als solche unterliegt - auch schon die Zeit vor dem Inkrafttreten des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG betreffend - keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 - 2 B 37/18 -, Rn. 11, juris, unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12 - NJW 2015, 686 Rn. 17 ff.).

    Hierdurch steigt typischerweise die finanzielle Einbuße, die die betroffenen Soldaten, sofern sie nicht von bereits bestehenden Härtefallregelungen (vgl. §§ 33 und 35 des Versorgungsausgleichsgesetzes) profitieren können, aufgrund der Anwendung der Kürzungsvorschrift - gemessen an der statistischen Lebenserwartung - insgesamt erleiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 - 2 B 37/18 -, Rn. 12, juris).

  • BVerwG, 02.12.2019 - 2 B 21.19

    Berufssoldat; Erhöhung des Ruhegehalts; Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers;

    Der Dienstherr ist bei dem Überschreiten der besonderen Altersgrenze gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SG befugt, den Berufssoldaten einseitig durch Verwaltungsakt in den Ruhestand zu versetzen; ein Einverständnis des Betroffenen bedarf es nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 B 37.18 - Buchholz 449.4 § 55c SVG Nr. 2 Rn. 13).

    Die zu diesem Zeitpunkt "festgesetzte besondere Altersgrenze" im Sinne des § 26 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 SVG ist allein auf die Regelung der besonderen Altersgrenzen in § 45 Abs. 2 SG bezogen zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 B 37.18 - Buchholz 449.4 § 55c SVG Nr. 2 Rn. 7).

  • BVerwG, 02.06.2022 - 2 WD 30.20

    Aberkennung des Ruhegehalts wegen des Sichverschaffens, Besitzes und der

    Ein Soldat hat auf eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 B 37.18 - Buchholz 449.4 § 55c SVG Nr. 2 Rn. 16).
  • OVG Saarland, 16.03.2022 - 1 A 34/21

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich

    Auch das Bundesverwaltungsgericht [Beschluss vom 28.11.2018 - 2 B 37/18 -, juris Rz. 10 m.w.N.] hat mit Blick auf versorgungsausgleichsbedingte Ruhegehaltskürzungen dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit zugebilligt, in deren Rahmen sich aus den vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkten ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel grundsätzlich in Kauf genommen werden müssen.
  • VG Münster, 09.05.2019 - 5 K 1939/17
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 B 37.18 -, juris, Rn. 7.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 B 37.18 -, juris, Rn. 11 ff. sowie OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 1 A 2517/16 -, juris, Rn. 14 ff.

  • OVG Niedersachsen, 05.02.2020 - 10 LA 108/18

    Abtretung; Aufrechnung; Bestandsvergrößerung; Ermessen; Leistungsrichtlinie;

    Die Verwendung generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen ist, insbesondere bei der Massenverwaltung, nicht generell zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.1988 - 1 BvR 520/83 -, juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 28.11.2018 - 2 B 37.18 -, juris Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 16.06.2016 - 1 BvL 9/14 -, juris Rn. 19 f.; Senatsurteil vom 04.12.2019 - 10 LC 261/17 -, juris Rn. 86).
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