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   BVerwG, 28.12.2010 - 8 B 57.10   

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BVerwG, 28.12.2010 - 8 B 57.10 (https://dejure.org/2010,14698)
BVerwG, Entscheidung vom 28.12.2010 - 8 B 57.10 (https://dejure.org/2010,14698)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Dezember 2010 - 8 B 57.10 (https://dejure.org/2010,14698)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 50 VwVfG, § 1 Abs 2 VermG
    Analoge Anwendung von § 50 VwVfG; Kostenunterdeckung von DDR-Mieten; Grundstücksbewertungsvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Verfügung der Rückübertragung eines Grundstücks aufgrund des Vorliegens des Schädigungstatbestands des § 1 Abs. 2 Vermögensgesetz (VermG); Anwendbarkeit des § 50 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auf die Rücknahme von belastenden Bescheiden mit lediglich mittelbarer ...

  • rewis.io

    Analoge Anwendung von § 50 VwVfG; Kostenunterdeckung von DDR-Mieten; Grundstücksbewertungsvorschriften

  • rewis.io

    Analoge Anwendung von § 50 VwVfG; Kostenunterdeckung von DDR-Mieten; Grundstücksbewertungsvorschriften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfügung der Rückübertragung eines Grundstücks aufgrund des Vorliegens des Schädigungstatbestands des § 1 Abs. 2 Vermögensgesetz (VermG); Anwendbarkeit des § 50 Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG ) auf die Rücknahme von belastenden Bescheiden mit lediglich mittelbarer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 16.03.1995 - 7 C 39.93

    Übernahme in das Volkseigentum wegen Überschuldung

    Auszug aus BVerwG, 28.12.2010 - 8 B 57.10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 39.93 - BVerwGE 98, 87 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 39) müssen der Bewertung von Grundstücken und Gebäuden im Rahmen des § 1 Abs. 2 VermG die seinerzeit "ausnahmsweise geltenden Vorschriften" zugrunde gelegt werden, die in Wahrheit für DDR-Bürger generell anzuwenden waren.

    Andernfalls muss der Zeitwert nach Maßgabe der im Urteil vom 16. März 1995 (BVerwG 7 C 39.93 - a.a.O.) entwickelten Grundsätze festgestellt werden.

    Eine Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1995 (BVerwG 7 C 39.93 - a.a.O.) ist auch nicht insoweit gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, als das Verwaltungsgericht Instandhaltungskosten, die erst nach 19 Jahren angefallen sind, berücksichtigt hat.

    Infolge der Gleichstellung der "unmittelbar bevorstehenden" mit der "eingetretenen" Überschuldung sind bei der Gegenüberstellung von Zeitwert und Verbindlichkeiten fiktiv diejenigen Aufwendungen zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts für Instandsetzungsmaßnahmen zur Sicherung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Immobilie unaufschiebbar notwendig gewesen wären, aber vom Eigentümer aufgrund der ökonomischen Zwangslage unterlassen wurden (Urteil vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 39.93 a.a.O. S. 90).

    Ein Indiz für die fehlende Dringlichkeit von Instandsetzungsarbeiten besteht, wenn ein Mietwohnhaus noch Jahre nach dem Eigentumsverzicht bewohnt wurde, ohne dass die nunmehr zuständigen staatlichen Stellen größere Reparaturen durchgeführt hätten (Urteil vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 39.93 a.a.O. S. 95 f.).

    Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es könnten die in den Jahren 1989/1990 durch den VEB Gebäudewirtschaft für die Dachsanierung investierten Kosten in Höhe von 39 054, 10 Mark der DDR als Indiz dafür herangezogen werden, dass bei einer Generalreparatur zum Zeitpunkt der Erbausschlagung im Jahre 1970 Kosten entstanden wären, die den zur Verfügung stehenden Beleihungsspielraum von 10 753, 01 Mark der DDR wesentlich überstiegen hätten, ist nicht geeignet, die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu ersetzen, zumal es das Verwaltungsgericht übersehen hat, dass bei der Prüfung der Schuldensituation des Grundstücks der Zeitwert der Immobilie zugrunde zu legen ist und nicht der Einheitswert (vgl. Urteile vom 11. Februar 1999 - BVerwG 7 C 4.98 a.a.O. S. 287; vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 39.93 a.a.O. S. 90; Beschluss vom 8. Juni 2006 - BVerwG 7 B 44.06 - ZOV 2006, 299 f.).

  • BVerwG, 11.02.1999 - 7 C 4.98

    Eigentumsverzicht; Überschuldung; nicht kostendeckende Mieten; Verbindlichkeiten

    Auszug aus BVerwG, 28.12.2010 - 8 B 57.10
    Die regelmäßige Kostenunterdeckung der Mieten in der DDR ist als allgemein anerkannte Erfahrungstatsache anzusehen, von der im Einzelfall solange ausgegangen werden kann, wie sich nicht aus der konkreten Ertragssituation Gegenteiliges ergibt (Urteil vom 11. Februar 1999 - BVerwG 7 C 4.98 - BVerwGE 108, 281 = Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 1).

    Auch mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe den bei § 1 Abs. 2 VermG anzuwendenden Kostenbegriff, wie er durch die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 11. Februar 1999 (a.a.O.) definiert wird, fehlerhaft angewandt, weil es die Finanzierungskosten (Tilgung und Zinsen) für die Anschaffungsinvestitionen bei der Ermittlung der nicht kostendeckenden Mieten mitberücksichtigt habe, zeigt die Beschwerde keinen Rechtssatzwiderspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf.

    Nichts anderes gilt schließlich im Zusammenhang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Kausalität zwischen Überschuldung und Niedrigmietenpolitik (vgl. Urteile vom 11. Februar 1999 - BVerwG 7 C 4.98 - a.a.O., vom 2. Februar 2000 - BVerwG 8 C 25.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 7, vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 8 C 31.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 22, und vom 26. Juni 2002 - BVerwG 8 C 27.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 24).

    Da bei ihnen das Grundstück nicht als Kreditgrundlage eingesetzt wurde, kann sich der durch § 1 Abs. 2 VermG vorausgesetzte Objektbezug nur aus der Verwendung der Kreditnutzung ergeben (Urteil vom 11. Februar 1999 - BVerwG 7 C 4.98 a.a.O. S. 284 f.).

    Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es könnten die in den Jahren 1989/1990 durch den VEB Gebäudewirtschaft für die Dachsanierung investierten Kosten in Höhe von 39 054, 10 Mark der DDR als Indiz dafür herangezogen werden, dass bei einer Generalreparatur zum Zeitpunkt der Erbausschlagung im Jahre 1970 Kosten entstanden wären, die den zur Verfügung stehenden Beleihungsspielraum von 10 753, 01 Mark der DDR wesentlich überstiegen hätten, ist nicht geeignet, die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu ersetzen, zumal es das Verwaltungsgericht übersehen hat, dass bei der Prüfung der Schuldensituation des Grundstücks der Zeitwert der Immobilie zugrunde zu legen ist und nicht der Einheitswert (vgl. Urteile vom 11. Februar 1999 - BVerwG 7 C 4.98 a.a.O. S. 287; vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 39.93 a.a.O. S. 90; Beschluss vom 8. Juni 2006 - BVerwG 7 B 44.06 - ZOV 2006, 299 f.).

  • BVerwG, 08.06.2006 - 7 B 44.06

    Rückübertragung eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks; Schädigung

    Auszug aus BVerwG, 28.12.2010 - 8 B 57.10
    Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es könnten die in den Jahren 1989/1990 durch den VEB Gebäudewirtschaft für die Dachsanierung investierten Kosten in Höhe von 39 054, 10 Mark der DDR als Indiz dafür herangezogen werden, dass bei einer Generalreparatur zum Zeitpunkt der Erbausschlagung im Jahre 1970 Kosten entstanden wären, die den zur Verfügung stehenden Beleihungsspielraum von 10 753, 01 Mark der DDR wesentlich überstiegen hätten, ist nicht geeignet, die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu ersetzen, zumal es das Verwaltungsgericht übersehen hat, dass bei der Prüfung der Schuldensituation des Grundstücks der Zeitwert der Immobilie zugrunde zu legen ist und nicht der Einheitswert (vgl. Urteile vom 11. Februar 1999 - BVerwG 7 C 4.98 a.a.O. S. 287; vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 39.93 a.a.O. S. 90; Beschluss vom 8. Juni 2006 - BVerwG 7 B 44.06 - ZOV 2006, 299 f.).
  • BVerwG, 21.11.1968 - V C 153.66

    Vertrauensschutz gegenüber dem Vertreter des Bundesinteresses im Rahmen des

    Auszug aus BVerwG, 28.12.2010 - 8 B 57.10
    § 50 VwVfG ist im Anschluss an die vor Erlass der Verwaltungsverfahrensgesetze entwickelte Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 21. November 1968 - BVerwG 5 C 153.66 - BVerwGE 31, 67 = Buchholz 409.2 § 56 Abgeltungsgesetz Nr. 1) auf den Verwaltungsakt mit Doppelwirkung bezogen.
  • BVerwG, 28.09.1994 - 11 C 3.93

    Rücknahme der Bewilligung einer Überbrückungshilfe und Rückforderung der

    Auszug aus BVerwG, 28.12.2010 - 8 B 57.10
    Eine analoge Anwendung hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den dem Gesetz zugrunde liegenden Gedanken verneint (Beschluss vom 28. September 1994 - BVerwG 11 C 3.93 - Buchholz 451.90 Europäisches Wirtschaftsrecht Nr. 133).
  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 27.92

    Vermögensfragen - Rückübertragung - Überschuldung -

    Auszug aus BVerwG, 28.12.2010 - 8 B 57.10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war ein Grundstück oder Gebäude überschuldet, wenn die ihm zuzuordnenden Verbindlichkeiten den um die eingetragenen Grundpfandrechte verminderten Zeitwert der Immobilie überschritten haben und wenn diese vorhandenen Schulden nicht innerhalb zumutbarer Zeit durch den zu erwartenden Mietertrag gedeckt werden konnten (Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 27.92 - BVerwGE 94, 16 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 4).
  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 28.12.2010 - 8 B 57.10
    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18); für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) gilt Entsprechendes (Beschluss vom 21. Januar 1994 - BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22).
  • BVerwG, 02.02.2000 - 8 C 25.99

    Eigentumsverzicht wegen Überschuldung des Grundstücks; nicht kostendeckende

    Auszug aus BVerwG, 28.12.2010 - 8 B 57.10
    Nichts anderes gilt schließlich im Zusammenhang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Kausalität zwischen Überschuldung und Niedrigmietenpolitik (vgl. Urteile vom 11. Februar 1999 - BVerwG 7 C 4.98 - a.a.O., vom 2. Februar 2000 - BVerwG 8 C 25.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 7, vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 8 C 31.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 22, und vom 26. Juni 2002 - BVerwG 8 C 27.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 24).
  • BVerwG, 21.01.1994 - 11 B 116.93

    Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 28.12.2010 - 8 B 57.10
    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18); für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) gilt Entsprechendes (Beschluss vom 21. Januar 1994 - BVerwG 11 B 116.93 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22).
  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

    Auszug aus BVerwG, 28.12.2010 - 8 B 57.10
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).
  • BVerwG, 16.03.1995 - 7 C 48.94

    Eigentumsverzicht - Eingetretene Überschuldung - Unmittelbar bevorstehende

  • BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 27.01

    Erbausschlagung wegen Überschuldung; Altschulden; ursächlicher Zusammenhang

  • BVerwG, 22.02.2001 - 7 C 17.00

    Überschuldung; Eigentumsverzicht; Gewerbegrundstück; Vermietung; Miete, nicht

  • BVerwG, 24.10.2001 - 8 C 31.00

    Eigentumsverzicht wegen Überschuldung des Grundstücks; nicht kostendeckende

  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

    Eine analoge Anwendung auf die Rücknahme von belastenden Bescheiden ist im Hinblick auf den dem Gesetz zugrunde liegenden Gedanken zu verneinen (Beschluss vom 28. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 57.10 - juris Rn. 6; vgl. auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 50 Rn. 59).
  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 4.11

    Rechtswidrigkeit einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung vor

    Eine analoge Anwendung auf die Rücknahme von belastenden Bescheiden ist im Hinblick auf den dem Gesetz zugrunde liegenden Gedanken zu verneinen (Beschluss vom 28. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 57.10 - juris Rn. 6; vgl. auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 50 Rn. 59).
  • BVerwG, 14.02.2014 - 8 B 69.13

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) - hier von der in der Beschwerde genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 57.10 -) - ist nicht schlüssig dargetan.
  • OVG Hamburg, 29.03.2012 - 4 Bf 271/10

    Kindergartenbetreuung; beitragsfreies Vorschuljahr

    Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.12.2010, 8 B 57.10, juris Rn. 6).
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